Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 13.10.2005 – 9 U 03/05; 9 U 3/05

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte, ein Einzelhandelsunternehmen, Schadensersatzansprüche wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Die Beklagte habe entgegen den Anweisungen des Herstellers in ihrem Verbrauchermarkt in S. kohlensäurehaltige Getränke nicht kühl verwahrt. Tatsächlich habe die Innentemperatur des Verkaufsraums zum Unfallzeitpunkt, dem 23.6.2001 11.55 Uhr, mindestens 30 Grad betragen. Hierdurch sei es, ohne dass der Kläger die Flasche berührt habe, zu deren Explosion gekommen, wodurch er im Gesicht und an den Augen schwer verletzt worden sei. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die angebotenen Getränkeflaschen fachgerecht gelagert habe. Am fraglichen Tag hätten die Temperaturen einen Maximalwert von 24,4 Grad Celsius gehabt. Die Getränke in einem künstlich gekühlten Verkaufsraum oder in gekühlten Theken anzubieten, könne von der Beklagten nicht verlangt werden. Dies ergebe sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Herstellerin. Die Lagerung in gekühlten Räumen sei nicht unabdingbar, was schon daraus folge, dass die Getränke ungekühlt über weite Strecken per LKW angeliefert würden. Der Kläger habe den Beweis, dass die Explosion der Getränkeflasche durch eine fehlerhafte Lagerung bedingt gewesen sei oder durch eine Lagerung in gekühlter Umgebung hätte verhindert werden können, nicht geführt. Der in dem Schadensersatzprozess des Arbeitgebers des Klägers gegen den Getränkehersteller gehörte Sachverständige habe hierzu dargelegt, dass die Flasche bei geringerer Lagertemperatur hypothetisch entweder überhaupt nicht, später oder gleichzeitig explodiert wäre.

3

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger rügt, das Landgericht habe den Beweisantritt zu der Behauptung, dass die Innentemperatur beim Unfallgeschehen mindestens 30 Grad Celsius betragen habe, übergangen. Auch hätte das Landgericht über seine bestrittene Behauptung, dass in Folge der vorschriftswidrigen, weil mit zu hohen Temperaturen verbundenen Lagerung das Explosionsrisiko steige und sich dieses Risiko im Schadensfalle verwirklicht habe, Beweis erheben müssen.

4

Zu dem vom Senat eingeholten meteorologischen Gutachten trägt der Kläger vor, dass dessen Werte nicht übernommen werden dürften, weil der Einkaufsmarkt aus einem eingeschossigen Gebäude, dessen Flachdach mit schwarzem Teer bedeckt sei, bestehe. Es seien keine weiteren erkennbaren Isolierungsmaßnahmen vorhanden. Der Verkaufsraum der Beklagten habe Temperaturwerte, die zumindest acht Grad höher lägen als in der Wetterstation Konstanz oder Überlingen.

5

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

6

1. Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 09.12.2004 (AZ.: 5 O 276/04 D) wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 575,20 EUR zu bezahlen nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

7

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen des Vorfalls vom 23.06.01 im M.-Markt in Singen ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen.

8

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Vorfalls vom 23.06.2001 weitergehenden Schadensersatz zu leisten (Zukunftsschaden) soweit dieser nicht auf einen Dritten (Sozialversicherungsträger u.a.) übergegangen ist.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

11

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft hierbei ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Lagertemperatur betrug zum Unfallzeitpunkt nach ihrem Vortrag höchstens 24,4 Grad Celsius.

12

Der Senat hat das bereits erwähnte meteorologische Gutachten erhoben sowie den Gutachter Prof. Dr. V, der im Parallelverfahren die Gutachten vom 24.5., 28.5. und 16.7.2003 erstattet hatte, mündlich zur Erläuterung der Gutachten sowie Beantwortung weiterer Beweisfragen gehört.

13

Die beigezogenen Akten LG Hechingen 2 O 6/03 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die beigezogene Akte sowie wegen des Beweisergebnisses auf die schriftlichen Gutachten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22.9.2005 verwiesen.

II

15

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil der Beklagten keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen ist.

16

1. Nach § 823 Abs. 1 BGB hat derjenige, der fahrlässig den Körper und die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die beklagte Einzelhandelsfirma ist beim Vertrieb kohlensäurehaltiger Getränke nach Deliktsgrundsätzen verpflichtet, in den Grenzen des technisch möglichen und ihr wirtschaftlich zumutbaren dafür zu sorgen, dass der Verbraucher durch die von ihr angebotenen Waren keine Gesundheitsschäden erleidet. Dazu gehört auch, dass die mit dem Vertrieb von Glasflaschen notwendig verbundene Gefahr einer spontanen Explosion mit nachfolgend schweren Verletzungen nach Möglichkeit gering gehalten wird (vgl. BGHZ 104, 323 zu den Anforderungen der Rechtsprechung an den Hersteller derartiger Getränke). Eine durch Klimatisierung herbeigeführte künstliche Kühlung kann von ihr jedoch nicht verlangt werden. Dies wäre unzumutbar, weil bei den hier zu erörternden Temperaturen sich das Risiko dadurch nämlich nur minimal verringern würde.

17

Vorliegend geht es nicht um Risiken aus der Lagerung oder Beförderung der Flaschen bei nicht frostsicheren Bedingungen oder im Sonnenlicht, die der Lieferant der hier zur Explosion gekommenen Sprudelflasche in seinen, der Beklagten auch bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen angesprochen hat. Vielmehr geht es um die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gleichfalls genannte "kühle" Lagerung der Ware.

18

Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ist das Explosionsrisiko temperaturabhängig. Die Temperatur ist allerdings nicht der einzige Bestimmungsfaktor für die Wahrscheinlichkeit eines spontanen Bruchs der Flasche. Weitere Faktoren sind der CO²-Gehalt des Getränks sowie die Bruchfestigkeit der Flasche.

19

Der Innendruck, der sich in einer Limonadenflasche einstellt, hängt sowohl von der Temperatur wie auch vom CO² Gehalt der Limonade ab. Den CO² Gehalt des betreffenden Getränkes hat der Sachverständige im Anschluss an den Vortrag der Parteien des Parallelverfahrens mit 6,5 g/l angesetzt. Nach der von ihm im Ergänzungsgutachten vom 28.05.2003 im Parallelverfahren erläuterten und dargestellten Formel für die Ermittlung des Gleichgewichtsdrucks ergibt sich, dass bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius ein Überdruck von 2,59 bar gegeben ist. Dieser steigt bei 20 Grad Celsius auf 3,18, bei 22 Grad Celsius auf 3,43, bei 23 Grad Celsius auf 3,57, bei der von der Beklagten zugestandenen Höchsttemperatur von 24,4 Grad Celsius auf 3,75, bei 25 Grad Celsius auf 3,83 und bei 30 Grad Celsius auf 4,57 bar. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige die Richtigkeit der Werte bestätigt. Allerdings wird ein solcher Gleichgewichtsdruck nicht sofort nach Befüllung der Flasche erreicht. Dieser Gleichgewichtsdruck wird bei CO²-haltigen Getränken üblicherweise weder im Handel und noch beim Verbraucher erreicht. Die Gleichgewichtseinstellung dauert in einer ruhig gelagerten Flasche vielmehr mehrere Monate. In dieser Zeit baut sich der Innendruck in der Flasche langsam auf.

20

Eine spontane Explosion bei den hier diskutierten Temperaturen setzt eine Schädigung der Flasche in Form von nicht erkennbaren Mikrorissen voraus, die sich unter dem Einfluss des aufbauenden Überdrucks vergrößern und letztlich explosionsartig zur Zerstörung der Flasche führen. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass so genannte spontane Explosionen auf einer abnehmenden Innendruckfestigkeit von Glasflaschen mit zunehmendem Alter bzw. mit zunehmender Umlaufzahl beruhen. Trotz eines Mittelwerts der Innendruckfestigkeit von noch über 12 bar bei alten und stark verschlissenen Mineralwasserflaschen kommt es immer wieder vor, dass einzelne Flaschen beim Verbraucher bzw. im Handel bei Überdrücken von weniger als 4 bar explodieren. Nach Meinung des Sachverständigen herrschte vorliegend in der Flasche ein Überdruck von 3,5 bis 4,0. Diese Werte hat der Sachverständige aufgrund seiner Erfahrung geschätzt. Eine Messung oder Berechnung des Überdrucks, der bei Explosion der Flasche geherrscht hatte, ist nach seinen Angaben nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn dem Sachverständigen die Scherben der geplatzten Flasche zur Analyse übergeben worden wären. Tatsächlich waren die Scherben entsorgt worden.

21

Die Innendruckfestigkeit einer Flasche nimmt mit dem Wachstum der feinen Glasrisse ab. Die Geschwindigkeit des Risswachstums ist nicht berechenbar. Sie liegt zwischen praktisch unendlich langsam und etwa 1 mm/s. Wird von diesen visuell und maschinell nicht erkennbaren Rissen eine so genannte kritische Risstiefe unterschritten, kommt es zum spontanen Innendruckbruch.

22

Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen sind Aussagen zu dem Zeitpunkt, wann und unter welchen Bedingungen eine bestimmte, vorgeschädigte Flasche explodieren wird, nicht möglich. Dagegen können für die Gesamtheit eines Flaschenpools Angaben zur Bruchwahrscheinlichkeit gemacht werden. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine geringere Temperatur vorliegend die Explosionswahrscheinlichkeit nur geringfügig gesenkt hätte. Selbst im Kühlschrank kann eine Flasche, die noch bei der Abfüllung dem Prüfdruck standgehalten hat, platzen, weil die feinen Risse - auch wegen der weiteren Ermüdung durch den Probedruck - die Druckfestigkeit der Flasche vermindern. Beispielhaft - aber für andere Drücke - hat der Sachverständige dies in seinem Gutachten vom 24.5.2003 erläutert. Bei Glasflaschen, die kurzfristig eine mittlere Innendruckfestigkeit von 28 bar Überdruck besitzen, sinkt bei permanenter Innendruckbelastung die Innendruckfestigkeit mit der Belastungsdauer ab. Bei theoretisch unendlich langer Belastungszeit sinkt die Innendruckfestigkeit im Mittel auf 14 bar Überdruck ab und ist damit nur noch halb so groß wie die ursprüngliche Kurzzeitinnendruckfestigkeit. In gleicher Weise wie eine permanente Innendruckbeanspruchung kann das Fortschreiten von Mikrorissen beschleunigt werden durch kurzfristige, pulsierende Innendruckbeanspruchungen.

23

Für den Gleichgewichtsdruck bei einer Flaschentemperatur von etwa 15 Grad Celsius hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Flasche, die lediglich einen dieser Temperatur entsprechenden Innendruck von 2,5 bar aushält, normalerweise schon bei der Abfüllung platzt. Bei weiterer Verschlechterung des Festigkeitszustandes der Flasche kann sie jedoch auch erst später nach Befüllung und trotz einer Kühlung auf nur 15 Grad Celsius platzen. Dies ist, wie der Sachverständige bestätigt hat, keineswegs eine nur theoretische Möglichkeit.

24

Der Sachverständige hat dargelegt, dass es in Deutschland unüblich ist, Sprudelkästen in Kühlräumen zum Verkauf zu lagern. Das Risiko von Explosionen wird mit einer solchen Lagerung auch nicht wesentlich abgesenkt, da die Flaschen bei den Kunden im Allgemeinen auch nicht kühl gelagert werden. Außerdem dauert die Lagerung dort oft länger als im Getränkemarkt, so dass sich erst beim Kunden der Druck in Richtung des erläuterten Gleichgewichtsdrucks aufbaut.

25

Der Senat teilt die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei im Interesse der Risikominimierung gehalten gewesen, das Getränk gekühlt zum Verkauf anzubieten, nicht. Der Sicherheitsgewinn wäre nämlich nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen lediglich geringfügig. Dem stünde ein ersichtlich erheblicher Aufwand für eine kühle Lagerung der in Kisten verpackten Flaschen gegenüber. Der Aufwand bezöge sich nämlich nicht nur auf den Raum, in welchem die Flaschen verkauft werden, sondern auch auf Lagerräume und - möglicherweise zur Erzielung eines geschlossenen Kühlkreislaufs - auch auf den Transport der Ware. Dies hängt damit zusammen, dass die Anpassung von Flaschentemperatur an die Umgebungstemperatur eine gewisse Zeit benötigt, insbesondere dann, wenn die Flaschen, wie vom Sachverständigen dargelegt, während des - ungekühlten - Transports eine Temperatur von 40 Grad Celsius erreicht haben.

26

Schließlich ist zu beachten, dass der Sachverständige auf das Explosionsrisiko gekühlter Flaschen hingewiesen hat, das aus dem Temperaturunterschied von menschlicher Hand und Glasflasche herrührt. Er hat insoweit dargelegt, dass dann, wenn sich ein bereits fortgeschrittener Mikroriss in dem Bereich befindet, in dem das Glas durch die Hand erwärmt wird, alleine dadurch eine Explosion hervorgerufen werden kann. Er hat dies für eine Temperaturdifferenz von 20 Grad errechnet. Bei einer solchen Differenz entsteht im Glas eine Zugspannung in einer Größenordnung, die ansonsten in einer Brunnenflasche auftritt, die einem Innendruck von etwa 10 bar ausgesetzt ist.

27

Eine gekühlte Lagerung war der Beklagten also unzumutbar, sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Sicherheitsgewinn wie auch demjenigen, dass die Kühlung ihrerseits wieder gewisse Risiken mit sich bringt.

28

2. Dass die Beklagte das Getränk pflichtwidrig der Sonne ausgesetzt oder anderweitig unsachgemäß mit den Flaschen umgegangen wäre, ist nicht vorgetragen. Der Senat geht davon aus, dass die Verkaufsräume allenfalls eine Temperatur von 24,4 Grad Celsius hatten. Eine solche Temperatur ist nicht vergleichbar mit den bei unzulässiger Sonneneinwirkung entstehenden Flaschentemperaturen.

29

Der Kläger trägt nunmehr vor, dass der einstöckige Verkaufsraum nicht isoliert sei. Das Flachdach sei mit schwarzer Teerpappe bedeckt. Das Gebäude heize sich ganz erheblich auf. Die Verhältnisse seien somit nicht vergleichbar zu den Verhältnissen einer Wetterstation. Deshalb habe der Verkaufsraum der Beklagten Temperaturwerte, die zumindest acht Grad höher lägen als in der Wetterstation Konstanz oder Überlingen. Diese Behauptung ist hinsichtlich der mangelnden Isolation, der Bedeckung mit schwarzer Teerpappe und der hierdurch bewirkten Aufheizung und Erhöhung der Raumtemperatur neu und damit unbeachtlich (§ 531 Abs. 2 ZPO). Hierauf wurde der Kläger hingewiesen. Erstinstanzlich hatte der Kläger nämlich vorgetragen, Außen- und Innentemperatur seien "praktisch identisch".

30

Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Außentemperatur von 19 Grad Celsius in Singen mit der im Gutachten angegebenen Maßgabe, dass es sich um Temperaturen gemessen in 2 m Höhe über einer Grasfläche handelt. Die Behauptung des Klägers, wegen der Entfernung zwischen Konstanz und Singen von 30 km sei ein "Sicherheitszuschlag von 3 Grad zu erheben", gibt keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Sachverständige hat nämlich bereits die räumliche Lage von Singen berücksichtigt und unter Beachtung der sich hieraus ergebenden Bedingungen sein Gutachten erstellt. Dafür dass ein anderer Gutachter über überlegene Erkenntnisse verfügen würde, spricht nichts.

31

Dagegen ist zugunsten des Klägers wegen der Innenstadtlage der Verkaufsräume ein Zuschlag vorzunehmen. Dieser rechtfertigt es jedoch nicht, die von der Beklagten eingeräumte Maximaltemperatur von 24,4 Grad Celsius zu überschreiten. Der Kläger selbst hat die aus der Innenstadtlage resultierende Temperaturerhöhung mit "zumindest 2 bis 3 Grad" angegeben.

32

3. Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, sie hätte den Kläger durch Schilder oder ähnliche Maßnahmen auf die Gefahren explodierender Flaschen hinweisen müssen. Der Kläger hat nämlich als Zeuge im Parallelverfahren angegeben, dass er ehemals Bezirksleiter von Aldi gewesen sei. Er habe schon damals bei Wärme mit geplatzten Sprudelflaschen zu kämpfen gehabt. Unter diesen Umständen war dem Kläger das hieraus resultierende Risiko bekannt. Weiterer Hinweise bedurfte er nicht, so dass offen bleiben kann, ob aus unterbliebenen Gefahrenhinweisen überhaupt eine Haftung der Beklagten abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu BGHZ 104,323; NJW-RR 1993,988).

33

4. Dass die Beklagte überhaupt kohlensäurehaltige Getränke in wiederverwendbaren Glasflaschen verkauft, wirft ihr auch der Kläger nicht vor. Ein derartiges Verbot wird, soweit ersichtlich, auch nicht diskutiert. Vielmehr gilt die mit diesen Gegenständen verbundene Gefahr als ein typischer Fall, in dem zum Ausgleich seltener, aber nicht untypischer Schäden die Regeln der Gefährdungshaftung nach §§ 1,8 ProdHaftG eingreifen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, der ja gerade ein derartiges "gefährliches" Produkt kaufen wollte, sich zur Begründung der Haftung der Beklagten überhaupt auf ein solches Verbot berufen dürfte.

34

5. Soweit die klägerischen Ansprüche auf eine vertragliche Grundlage gestützt sind, gilt nichts anderes, weil die Anforderungen an die Beklagte in Bezug auf die Verkehrssicherung dieselben sind.

35

6. Die Entscheidung beruht im Übrigen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.