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BGH Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 223/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 31. Oktober 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Dc

Keine Haftung des Einzelhändlers bei der Explosion einer Limonadenflasche.

BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05 - OLG Karlsruhe

LG Konstanz

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 31. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2005 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger hielt sich am 23. Juni 2001 gegen 12.00 Uhr in dem von der

Beklagten betriebenen Verbrauchermarkt in S. auf, um dort einzukaufen. Als er

sich im Bereich der offen gelagerten Erfrischungsgetränke orientieren wollte,

explodierte

eine

Limonadenflasche

(Mehrwegflasche,

sog. Brunnen

- Einheitsflasche), wodurch er erheblich verletzt wurde.

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Der Hersteller der Limonadenflasche wurde aufgrund einer Klage des

Arbeitgebers des Klägers verurteilt, dem Arbeitgeber den durch die Lohnfort-

zahlung entstandenen Schaden gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG i. V. m. § 115

SGB X zu ersetzen. Mit der jetzigen Klage macht der Kläger seinen Eigenbetei-

ligungsbetrag sowie einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend.

3

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagten keine Ver-

kehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Zwar sei die Beklagte beim Ver-

kauf kohlensäurehaltiger Getränke verpflichtet gewesen, in den Grenzen des

technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass

der Verbraucher keine Gesundheitsschäden erleide. Deshalb habe sie die mit

dem Vertrieb von Glasflaschen verbundene Gefahr einer spontanen Explosion

nach Möglichkeit gering halten müssen. Eine durch Klimatisierung herbeigeführ-

te künstliche Kühlung sei aber unzumutbar gewesen, weil sich dadurch bei den

hier zu erörternden Temperaturen das Risiko nur minimal verringert hätte.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei das Explosionsrisiko

temperaturabhängig. Neben der Temperatur seien jedoch deren Bruchfestigkeit

sowie der CO2-Gehalt des Getränks Bestimmungsfaktoren für die Wahrschein-

lichkeit eines spontanen Bruchs der Flasche. Bei einer Temperatur von 15°C

entstehe ein Überdruck von 2,59 bar. Dieser steige bei 24,4°C auf 3,75 und bei

30°C auf 4,57 bar. Dieser Gleichgewichtsdruck werde allerdings bei CO2-

haltigen Getränken üblicherweise weder im Handel noch beim Verbraucher er-

reicht. Die Gleichgewichtseinstellung dauere nämlich in einer ruhig gelagerten

Flasche mehrere Monate.

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Eine spontane Explosion bei den hier diskutierten Temperaturen setze

eine Schädigung der Flasche in Form von nicht erkennbaren Mikrorissen vor-

aus, die sich unter dem Einfluss des sich aufbauenden Überdrucks vergrößer-

ten und schließlich explosionsartig zur Zerstörung der Flasche führten. Trotz

eines Mittelwerts der Innendruckfestigkeit von noch über 12 bar bei alten und

stark verschlissenen Mineralwasserflaschen komme es immer wieder vor, dass

einzelne Flaschen beim Verbraucher bzw. im Handel bei einem Überdruck von

weniger als 4 bar explodierten. Die Geschwindigkeit des Risswachstums sei

nicht berechenbar. Sie liege zwischen praktisch unendlich langsam und etwa

1 mm/sek.

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Aussagen zu dem Zeitpunkt, wann und unter welchen Bedingungen eine

bestimmte vorgeschädigte Flasche explodieren werde, seien nicht möglich. Vor-

liegend hätte aber eine geringere Temperatur die Explosionswahrscheinlichkeit

nur geringfügig gesenkt. Selbst im Kühlschrank könne eine Flasche platzen,

wenn die feinen Risse die Druckfestigkeit vermindert hätten.

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In Deutschland sei es unüblich, Sprudelkästen in Kühlräumen zu lagern.

Weil das Risiko von Explosionen dadurch auch nicht wesentlich abgesenkt

würde, sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, das Getränk gekühlt zum Ver-

kauf anzubieten. Dem lediglich geringen Sicherheitsgewinn hätte nämlich ein

erheblicher Aufwand für eine kühle Lagerung gegenüber gestanden. Der Auf-

wand beziehe sich nicht nur auf den Raum, in welchem die Flaschen verkauft

würden, sondern auch auf Lagerräume und den Transport, weil die Anpassung

der Flaschentemperatur an die Umgebungstemperatur eine gewisse Zeit benö-

tige. Zudem sei das Explosionsrisiko gekühlter Flaschen zu bedenken, das aus

dem Temperaturunterschied von menschlicher Hand und Glasflasche herrühre.

Wenn sich ein bereits fortgeschrittener Mikroriss in dem Bereich befinde, in dem

das Glas durch die Hand erwärmt werde, könne nämlich allein dadurch eine

Explosion hervorgerufen werden.

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Im vorliegenden Fall hätten die Verkaufsräume allenfalls eine Tempera-

tur von 24,4°C gehabt. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zu der in der

zweiten Instanz eingeholten Auskunft des Wetterdienstes vortrage, der einstö-

ckige Verkaufsraum sei nicht isoliert und das Flachdach sei mit schwarzer

Teerpappe bedeckt gewesen, so dass sich das Gebäude ganz erheblich aufge-

heizt habe, sei sein Vortrag neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Erst-

instanzlich habe der Kläger nämlich vorgetragen, Außen- und Innentemperatur

seien "praktisch identisch" gewesen. Im Übrigen habe der Sachverständige be-

reits die räumliche Lage von S. berücksichtigt. Zu Gunsten des Klägers sei

bei der angenommenen Maximaltemperatur wegen der Innenstadtlage der Ver-

kaufsräume ein Zuschlag vorgenommen worden. Es sei deshalb nicht gerecht-

fertigt, die von der Beklagten eingeräumte Maximaltemperatur von 24,4°C zu

überschreiten.

II.

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Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-

chen Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte

aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet

war, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren

dafür zu sorgen, dass Verbraucher durch die von ihr angebotene Ware keine

Gesundheitsschäden erleiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art -

schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrun-

gen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. Se-

natsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084; vom

8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 15. Juli

2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319, jeweils m. w. N.). Die rechtlich gebo-

tene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger

und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig

und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu be-

rücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden

kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre unrealistisch.

Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen

Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst

dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit er-

gibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Auch dann reicht es

jedoch anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen,

die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger

der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Perso-

nen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten

sind (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05; vom 8. November

2005 - VI ZR 332/04 - und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -, jeweils aaO m.

w. N.). Dabei sind Sicherungsmaßnahmen umso eher zumutbar, je größer die

Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. Senatsurteil

vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280 f.).

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2. Nach diesen Grundsätzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden,

dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten verneint hat.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die auf den

von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen be-

ruhen, ist das Explosionsrisiko zwar temperaturabhängig; weitere Faktoren sind

aber der CO2-Gehalt des Getränks sowie die Bruchfestigkeit der Flasche. Eine

spontane Explosion setzt eine Schädigung der Flasche in Form von nicht er-

kennbaren Mikrorissen voraus, die sich unter dem Einfluss des sich aufbauen-

den Überdrucks vergrößern und schließlich explosionsartig zur Zerstörung der

Flasche führen. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, die Geschwindig-

keit des Risswachstums sei nicht berechenbar. Sie liege zwischen praktisch

unendlich langsam und etwa 1 mm/s. Aussagen zu dem Zeitpunkt, wann und

unter welchen Bedingungen eine bestimmte vorgeschädigte Flasche explodie-

ren werde, seien nicht möglich. Selbst im Kühlschrank könne eine Flasche plat-

zen, wenn die feinen Risse die Druckfestigkeit vermindert hätten. Eine geringe-

re Temperatur hätte deshalb vorliegend die Explosionswahrscheinlichkeit nur

geringfügig gesenkt. Andererseits hat der Sachverständige auf das Explosions-

risiko gekühlter Flaschen hingewiesen, das aus dem Temperaturunterschied

von menschlicher Hand und Glasflasche herrühre. Er hat dargelegt, dass dann,

wenn sich ein bereits fortgeschrittener Mikroriss in dem Bereich befinde, in dem

das Glas durch die Hand erwärmt werde, alleine dadurch eine Explosion her-

vorgerufen werden könne.

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Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die wesentliche Ursache für

die Explosion im Zustand der Flasche zu sehen ist, insbesondere in den für den

Einzelhändler nicht erkennbaren Haarrissen. Beim Zustand der Flasche handelt

es sich aber um ein Risiko, das in den Verantwortungsbereich des Herstellers

fällt, dem der Gesetzgeber die Haftung für fehlerhafte Produkte zugewiesen hat.

Aufgrund der für ihn bestehenden Gefährdungshaftung haftet der Hersteller

deshalb in solchen Fällen grundsätzlich nach § 1 des Produkthaftungsgesetzes,

wobei im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit jetzt auch für

den immateriellen Schaden eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden

kann.

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Soweit darüber hinaus die Temperatur eine Rolle spielen kann, erscheint

es nicht gerechtfertigt, entgegen der bisherigen Praxis in Verkaufsräumen bei

üblichen, auch sommerlichen Temperaturen eine Verpflichtung des Einzelhänd-

lers zur Kühlung zu statuieren. Im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit,

dass ein Verbraucher durch eine im Verkaufsraum explodierende Flasche ver-

letzt wird, ist der dafür erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem bestehen-

den Risiko nicht zumutbar. Mit einer Kühlung könnte der Händler das Risiko nur

für einen kurzen Zeitraum geringfügig verringern. Er würde aber zugleich neue

Gefahren schaffen, die durch die Kühlung entstehen können, wenn der Kunde

etwa die gekühlte Flasche mit einer wesentlich wärmeren Hand berührt oder sie

nach dem Einkauf in ein warmes Fahrzeug verbringt und es dann wegen des

erheblichen Temperaturunterschieds zur Explosion der Flasche kommt. Bei

dieser Sachlage ist es unabhängig davon, ob die vom Berufungsgericht festge-

stellte Temperatur von 24,4°C oder die vom Kläger behauptete Temperatur von

30°C bestanden hat, nicht gerechtfertigt, dem Einzelhändler den für eine Küh-

lung erforderlichen Aufwand aufzuerlegen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Konstanz, Entscheidung vom 09.12.2004 - 5 O 276/04 D -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2005 - 9 U 3/05 -