Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 06.04.2022 – 20 UF 97/21
Tenor
1. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (6 F 123/20) vom 07.04.2021 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs anlässlich der Ehescheidung der beteiligten Ehegatten.
Mit Verbundbeschluss vom 07.04.2021 hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 07.04.2021 Bezug genommen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde unter anderem das bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bestehende Anrecht des Antragstellers berücksichtigt. Die Antragsgegnerin verfügt zusätzlich zu den im erstinstanzlichen Beschluss berücksichtigten Anrechten ebenfalls über ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg. Der erstinstanzliche Beschluss wurde der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg unter Angabe der Versicherungsnummer des Antragstellers am 12.04.2021 zugestellt.
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat als Versorgungsträger der Antragsgegnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit am 30.07.2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, es sei zu berücksichtigen, dass bei ihr auch für die Antragsgegnerin ein Rentenversicherungskonto geführt werde. Der erstinstanzliche Beschluss sei ihr erst am 21.06.2021 bekannt gegeben worden.
Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegen getreten.
Der Senat hat darauf hingewiesen, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde entscheiden zu wollen. Einwände wurden nicht erhoben. Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde wurde hingewiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ist gemäß §§ 58 ff FamFG unzulässig. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG wurde nicht gewahrt. Die Beschwerde ist daher gemäß § 68 Abs. 2 FamFG zu verwerfen.
Der erstinstanzliche Beschluss wurde der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg am 12.04.2021 zugestellt. Die Beschwerde ging erst am 30.07.2021 bei Gericht ein. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erfüllt.
a) Mit der am 30.07.2021 eingegangene Beschwerde wurde die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG nicht gewahrt. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg war am erstinstanzlichen Verfahren formell beteiligt. Dass ein formell verfahrensbeteiligter Versorgungsträger nicht nur als Versorgungsträger eines Ehegatten materiell-rechtlich betroffen ist, sondern auch als ausgleichspflichtiger Versorgungsträger des anderen Ehegatten, erfordert keine Mehrfachzustellung (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2015, 275 ff Rn. 14; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 353 f Rz. 15; Obermann in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 41. Edition, Stand 01.01.2022, § 63 FamFG Rn. 27; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 63 FamFG Rn. 5; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 63 FamFG Rn. 5). Die am 12.04.2021 erfolgte Zustellung an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist daher für die Berechnung der Beschwerdefrist maßgeblich.
b) Der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ist nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß § 17 Abs. 1 FamFG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, § 18 Abs. 3 FamFG.
Das bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bestehende Anrecht der Antragsgegnerin war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Die entsprechende Versicherungsnummer wurde im erstinstanzlichen Beschluss auch nicht erwähnt. Zwar liegt es grundsätzlich im Verantwortungsbereich eines Versorgungsträgers, seine Abläufe so zu organisieren, dass die durch eine Zustellung an ihn in Gang gesetzte Frist allen seinen mit der Versorgungsausgleichssache befassten Organisationseinheiten zur Kenntnis gelangt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2021, 353 f Rz. 15). Ergibt sich jedoch aus der angefochtenen Entscheidung nicht ohne Weiteres, dass noch ein weiteres bei dem Versorgungsträger bestehendes Anrecht materiell-rechtlich betroffen ist, kommt allerdings die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in Betracht. Im vorliegenden Fall kann eine Wiedereinsetzung jedoch nicht gewährt werden, weil die Beschwerdeführerin die versäumte Rechtshandlung nicht binnen zwei Wochen nach der am 21.06.2021 erfolgten Kenntnisnahme nachgeholt hat.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 50 FamGKG. Sie beruht auf der unangegriffenen Festsetzung im Beschluss vom 07.04.2021 und berücksichtigt, dass nur ein Anrecht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 FamFG.