Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.03.2026 – 13 UF 149/25

13. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0324.13UF149.25.00

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss vom 18.09.2025 die am 06.03.2009 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Kreisstadt H. (Vers. Nr. N02) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 592,46 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2024, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N03) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 10,2544 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N01 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2024, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Köln (Vers. Nr. N04) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 34,51 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der Satzung, bezogen auf den 30.06.2024, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. N05) findet nicht statt.

Im Rubrum des Beschlusses werden als Beteiligte aufgeführt:

Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Versicherungsnummer N01

Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Gartenstraße 194, 48147 Münster, Versicherungsnummer N03

Der Antragsteller erlangte in der Ehezeit neben den im Beschluss geteilten Anrechten ein Anrecht bei der Beschwerdeführerin mit einem Ehezeitanteil von 0,5268 Entgeltpunkten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Auskunft vom 8.12.2025 vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,2634 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.222,20 €.

Der Beschwerdeführerin wurde der Beschluss am 25.09.2025 zugestellt.

Mit Schreiben vom 12.11.2025 wies das Amtsgericht die Beteiligten darauf hin, dass das Rubrum des Beschlusses vom 18.09.2025 dahingehend berichtigt werden solle, dass die Beschwerdeführerin als Beteiligte gestrichen werden solle, weil bei ihr kein Versicherungskonto bestehe. Beteiligt sei nur die Deutsche Rentenversicherung Bund. Mit Schreiben vom 13.11.2025 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund daraufhin mit, dass das Schreiben an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden sei.

Mit ihrer am 21.11.2025 eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts begehrt die Beschwerdeführerin eine Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss aufzuheben und über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff. FamFG formgerecht eingelegt und die Beschwerdeführerin ist als Versorgungsträgerin auch gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Für die Beschwerdebefugnis ist das rechtliche Interesse eines Versorgungsträgers an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs maßgeblich (BGH, Beschluss vom 07.03.2012, XII ZB 599/10). Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit der beschwerdeführende Versorgungsträger durch die angegriffene Entscheidung wirtschaftlich nachteilig betroffen ist; ausreichend ist vielmehr, dass ein bei dem Versorgungsträger bestehendes Rechtsverhältnis in irgendeiner Weise inhaltlich betroffen ist (Sternal/Jokisch, 22. Aufl. 2025, FamFG, § 59 Rn. 74). Hat das Gericht - wie vorliegend - bei einem Versorgungsträger bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Ausgleich einbezogen, ist die Beschwerdeberechtigung gegeben (BGH, Beschluss vom 19.01.2000, XII ZB 16/96).

Die Beschwerdeführerin hat zwar die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 63 Abs. 1 FamFG nicht eingehalten. Diesbezüglich ist ihr jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren. Eines (ausdrücklichen) Antrages bedarf es dann nicht, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden ist und sämtliche den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen aktenkundig oder offenkundig sind (§ 18 Abs. 3 S. 3 FamFG). Wiedereinsetzung ist dann von Amts wegen zu bewilligen. Durch die Nachholung der versäumten Handlung wird vermutet, dass die Wiedereinsetzung dem Willen des Beteiligten entspricht (BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 56. Ed. 1.12.2025, FamFG, § 18, Rn. 17). Zwar liegt es grundsätzlich im Verantwortungsbereich eines Versorgungsträgers, seine Abläufe so zu organisieren, dass die durch eine Zustellung an ihn in Gang gesetzte Frist allen seinen mit der Versorgungsausgleichssache befassten Organisationseinheiten zur Kenntnis gelangt. Ergibt sich jedoch aus der angefochtenen Entscheidung nicht ohne Weiteres, dass noch ein weiteres bei dem Versorgungsträger bestehendes Anrecht materiell-rechtlich betroffen ist, kommt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in Betracht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.2022, 20 UF 97/21). Maßgeblich ist der Tenor, bei dessen sorgfältiger Prüfung eine sich ergebende Betroffenheit des Beteiligten festzustellen sein muss (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21.05.2014, 2 UF 56/14, Rn. 15). Vorliegend war das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin bei sorgfältiger Prüfung nicht Gegenstand des Beschlusses. Der Tenor erwähnt ausschließlich ein Anrecht und zwei Konten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Lediglich im Rubrum findet sich die Beschwerdeführerin; dies allerdings im Zusammenhang mit der Versicherungsnummer der Antragsgegnerin. Es entstand so der Eindruck eines lediglich fehlerhaften Rubrums, so wie es auch das Amtsgericht annahm, als es die Beteiligten am 12.11.2025 anschrieb. Die Beschwerdeführerin hat die versäumte Rechtshandlung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme nachgeholt.

2.

Die Beschwerde ist auch begründet, da das Amtsgericht zu Unrecht keine Entscheidung über das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin getroffen hat.

a)

Das Anrecht stellt als Anwartschaft auf eine Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 VersAusglG dar und ist, da es während der Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG erworben wurde, gemäß § 3 Abs. 2 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Es ist gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG, wonach die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen sind, grundsätzlich zu teilen; gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG ist zulasten des Anrechts der Antragstellerin dem Antragsgegner ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei der Beschwerdeführerin durch interne Teilung zu übertragen.

b)

Von einem Ausgleich des Anrechts ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen. Die Differenz zwischen den Ausgleichswerten des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin und des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung beträgt 84.289,95 € und ist damit nicht geringwertig.

c)

Von einem Ausgleich des Anrechts ist indes gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen, weil der Ausgleichswert in Höhe von 0,2634 Entgeltpunkten (Kapitalwert: 2.222,20 €) den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG für 2024 von 4.242 € nicht über­schreitet.

Es steht der Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen, dass es bei der Deutschen Rentenversicherung beiderseitige Anrechte gleicher Art gibt und die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG überschreitet, so dass bei alleiniger Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG ein Ausgleich vorzunehmen wäre. Nach Ansicht des BGH ist in diesem Fall § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht anwendbar. Dies ergebe sich einerseits aus dem Wortlaut, weil § 18 zwischen "Anrechten gleicher Art" und "einzelnen Anrechten" differenziere. Danach könne ein Anrecht gleicher Art nicht zugleich ein einzelnes Anrecht sein. Auch das vornehmliche Ziel des Gesetzes, unverhältnismäßigen Aufwand für den Versorgungsträger zu vermeiden, spreche für diese Auslegung. Der Verwaltungsaufwand, der durch den Ausgleich des Anrechts entstehe, das bei Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen würde, falle neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht. Zudem würden auch keine Splitterversorgungen entstehen, wenn der Ausgleich der gleichartigen Anrechte durch Umbuchung erfolge; dann habe der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Halbteilungsgrundsatz Vorrang (BGH, Beschluss vom 18.01.2012, XII ZB 501/11 - juris Rn 20ff; zust. Wick, Bagatellklausel im Versorgungsausgleich in FS Hahne, 2012, S. 419, 427; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 18, Rn. 13).

Dieser Ansicht hat sich der erkennende Senat bislang angeschlossen. Er sieht sich jedoch nach Veröffentlichung eines Referentenentwurfs auf der Internetseite des BMJV zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 5. Februar 2026 gehalten, seine Rechtsprechung zu ändern. In diesem Referentenentwurf soll dem § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Satz 2 angefügt werden, wonach dieser auch auf Anrechte gleicher Art anzuwenden ist. Nach der Begründung des Referentenentwurfs handelt es sich hierbei nicht um eine Änderung, sondern um eine Klarstellung. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber, anders als vom Bundesgerichtshof angenommen, mit den Bezeichnungen "Anrechte gleicher Art" und "einzelne Anrechte" keine Unterscheidung treffen wollte, wonach Anrechte gleicher Art vom Wortlaut des Abs. 2 nicht erfasst werden. Das Wortlautargument des Bundesgerichtshofs war auch in der Literatur bereits als nicht zwingend kritisiert worden; vielmehr hatte sich der Bundesgerichtshof sogar gegen die zuvor vorherrschende Ansicht gestellt (vgl Schwamb, FamRB 2012, 89, 90 mwN Fn. 3 und 5). Nach Ansicht des Senats muss nunmehr bereits aufgrund des vorliegenden Referentenentwurfs davon ausgegangen werden, dass § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG unterschiedliche Zwecke verfolgen und bei einer nicht geringfügigen Wertdifferenz für alle Anrechte eine Prüfung nach Absatz 2 eröffnet ist.

Auch die Argumentation mit Sinn und Zweck der Vorschrift steht einer solchen Auslegung nach einem gewandelten Verständnis des Halbteilungsgrundsatzes nicht mehr im Wege. Der BGH hat sich vor dem Hintergrund eines "verfassungsrechtlich gebotenen" Halbteilungsgrundsatzes (BGH, Beschluss vom 18.01.2012, XII ZB 501/11 - juris Rn 21) für eine strenge und einengende Auslegung des § 18 VersAusglG insgesamt ausgesprochen. Er geht nunmehr - im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG zu § 17 VersAusglG (BVerfG, Urt. v. 26.5.2020 - 1 BvL 5/18) - nur noch von einem einfachgesetzlichen, nicht mehr von einem verfassungsrechtlich gebotenen Halbteilungsgrundsatz aus (BGH, Beschl. v. 5.6.2024 - XII ZB 277/23 - juris Rn 17). Danach erscheint dem erkennenden Senat eine Auslegung der Vorschrift entgegen deren Wortlaut (". . . soll nicht . . .") und entgegen dem gesetzgeberischen Willen unter Berufung auf einen einfachgesetzlichen Halbteilungsgrundsatz nicht mehr tragfähig. Nach einer nicht mehr vom Halbteilungsgrundsatz dominierten Auslegung nach Sinn und Zweck soll § 18 Abs. 1 VersAusglG den Anwendungsbereich des Abs. 2 ergänzen, nicht beschränken. Es ist auch schon kritisiert worden, dass das vom Bundesgerichtshof postulierte Ausschlussverhältnis zwischen § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG dem Halbteilungsgrundsatz keinesfalls besser gerecht wird als die jetzt beabsichtigte Klarstellung. Mit dem postulierten Ausschlussverhältnis zwischen Abs. 1 und 2 werden auch gleichartige Anrechte erfasst, die außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen, und für die eine Teilung Splitterversorgungen oder sonstige Ungerechtigkeiten erzeugen würde (vgl Fallbeispiele bei Schwamb, FamRB 2012, 89, 90ff). Es geht mit dem Vorhandensein eines Anrechts gleicher Art auch nicht in jedem Fall ein ohnehin entstehender Verwaltungsaufwand einher, der einen Ausgleich rechtfertigt. Dies hängt vielmehr im Einzelfall davon ab, inwieweit die jeweiligen Versorgungsträger eine Verrechnungsvereinbarung getroffen haben. Ist das nicht der Fall, würde ohne die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG eine Splitterversorgung entstehen, was dem Zweck des Gesetzes gerade zuwiderliefe (MüKoBGB/Recknagel, 10. Aufl. 2025, VersAusglG § 18, Rn. 18; Beispiele bei Schwamb, FamRB 2012, 89 und BeckOGK/Schüßler, 1.11.2024, VersAusglG, § 18, Rn. 26.4). Evident unbillige Ergebnisse ergeben sich bei Annahme einer Sperrwirkung, wenn beide Ehegatten über geringwertige Anrechte verfügen, man aber nur in einem Fall den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG als eröffnet ansehen würde, weil es in Bezug auf das andere Anrecht ein gleichartiges Anrecht gibt. Wenn man in dieser Konstellation bei der weiteren Prüfung im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG mit dem BGH davon ausgeht, dass das Absehen vom Wertausgleich einer Rechtfertigung bedarf (siehe dazu sogleich unter d)), kommt die Verfahrensökonomie zu kurz (Festschrift 40 Jahre Familienrechtsreform/Holzwarth, 1. Aufl. 2017, II. 40 Jahre Versorgungsausgleich - 40 Jahre Reformbedarf?, S. 305f).

d)

Ein Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, wonach einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden sollen, bedarf nach Ansicht des Bundesgerichtshofs einer zusätzlichen Ermessens­entscheidung im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift sowie Auswirkungen der Durchführung bzw. des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, die der Senat hier selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16). Der Bundesgerichtshof verlangt hierzu in ständiger Rechtsprechung eine aktive Prüfung des Familiengerichts, ob die Zwecke des § 18 - Vermeidung erheblichen Verwaltungsaufwands und Vermeidung von Splitterversorgungen - erreicht werden. Wenn dies nicht der Fall ist, gebietet der Halbteilungsgrundsatz nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, auch geringfügige Anrechte grundsätzlich zu teilen. Dabei geht auch der Bundesgerichtshof zuletzt davon aus, dass der Halbteilungsgrundsatz nicht verfassungsrechtlich geboten ist, sondern auf einer einfachrechtlichen Gestaltungsentscheidung des Gesetzgebers beruht (BGH, Beschluss vom 5.6.2024, XII ZB 277/23, Rn 17). Aufgrund einer auf die Gesetzesmaterialien gestützten Gesetzesauslegung sei § 18 VersAusglG entgegen dem Wortlaut restriktiv auszulegen. Ein Nichtausgleich geringfügiger Anrechte solle als Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz die Ausnahme sein; eine solche solle nicht in Betracht kommen, wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstelle oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht würden (BGH, Beschluss vom 02.09.2015, XII ZB 33/13). Diesem Ergebnis tritt der erkennende Senat nach Auslegung am Wortlaut, systematischer Auslegung, teleologischer Auslegung und historischer Auslegung nach den Gesetzesmaterialien nicht bei. Nach Ansicht des Senats hat der Gesetzgeber mit der Sollvorschrift in § 18 VersAusglG als sogenannte „lex specialis“ ausdrücklich den von ihm selbst geschaffenen Halbteilungsgrundsatz relativiert; die Folge ist, dass die Vorschrift entsprechend ihrem Wortlaut anzuwenden ist, so dass nicht das Absehen vom Wertausgleich bei geringfügiger Wertdifferenz, sondern die Durchführung trotz Geringfügigkeit zu rechtfertigen ist und dass erst in diesem Zusammenhang auf den Halbteilungsgrundsatz Bezug genommen werden kann (OLG Hamm, zuletzt Beschluss vom 29.10.2024,13 UF 134/24, Rn. 23). Für eine besonders hohe Kongruenz zwischen dem Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers spricht auch der Umstand, dass die Deutsche Gesellschaft für Gesetzgebung am 26.10.2011 den “Preis für gute Gesetzgebung” an die Mitarbeiter des Bundesjustizministeriums verliehen hat, die das Versorgungsausgleichsgesetz erarbeitet haben. Begründet wurde die Auszeichnung unter anderem mit der klaren Struktur des Gesetzes. Auch der nun veröffentlichte Referentenentwurf auf der Internetseite des BMJV zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 5. Februar 2026 legt nahe, dass die Auslegung der Norm nach ihrem Wortlaut dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Wenn der Gesetzgeber die Anwendung der Norm entgegen ihrem Wortlaut beabsichtigen würde, wäre eine Änderung des Wortlautes im Rahmen der aktuellen Gesetzesänderung naheliegend. Dies ist aber offenbar gerade nicht beabsichtigt.

Vorliegend sind keine Gründe geltend gemacht oder ersichtlich, die ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG ausnahmsweise gebieten. Betrachtet man die gesamte Versorgungssituation der Beteiligten, so wird deutlich, dass das Absehen vom Ausgleich des Anrechts bei der Beschwerdeführerin dem Halbteilungsgrundsatz eher gerecht wird als ein Ausgleich (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 02.09.2015, XII ZB 33/13). So hat das Amtsgericht das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit einem Kapitalwert von 1.392,53 € gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen. Der Kapitalwert des Anrechts bei der Beschwerdeführerin beträgt 2.222,20 €. Der Nichtausgleich beider geringfügiger Anrechte erscheint angemessen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 FamFG. Da von einer mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren entschieden. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf der abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 18 VersAusglG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.