Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 09.02.2026 – 19 U 44/25
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0209.19U44.25.00
Verfahrensgang
vorgehend OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2. Dezember 2025, 19 U 44/25, Beschluss
vorgehend LG Karlsruhe, 13. März 2025, 4 O 115/23, Urteil
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. März 2025 – 4 O 115/23 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 2. Dezember 2025 Bezug, an dem auch nach nochmaliger Überprüfung vollumfänglich festgehalten wird.
Die dagegen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
1.
Vergeblich macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO lägen nicht vor, weil der Kernpunkt der Entscheidung eine auslegungsbedürftige, beweis- und kontextabhängige Vertragsfrage sei, die nicht ohne Weiteres im Beschlusswege "abgeräumt" werden könne.
Die Klägerin ignoriert insoweit den Inhalt des ausführlichen Hinweisbeschlusses des Senats vom 2. Dezember 2025, in dem ausführlich begründet wurde, dass die Beklagte auf das Vertragsangebot der Klägerin mit einer abändernden Annahmeerklärung durch E-Mail-Schreiben vom 15. September 2021 reagiert hat, die nach § 150 Absatz 2 BGB als erneutes Vertragsangebot gilt (mit der streitgegenständlichen Fälligkeitsvereinbarung), das die Klägerin angenommen hat. Soweit die Beklagte auf die nicht fällige Forderung Abschlagszahlungen geleistet hat, liegt darin keine rechtsgeschäftliche Erklärung der Beklagten, in Zukunft auf die im Vertrag vereinbarte Fälligkeitsvereinbarung zu verzichten.
Dass die Klägerin vorträgt, dem könne nicht gefolgt werden, ist ersichtlich nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO in Zweifel zu ziehen.
2.
Vergeblich macht die Klägerin geltend, die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 150 Absatz 2 BGB sei "zweifelhaft", begründe "zumindest erhebliche Zweifel", die mit der Schwelle des "offensichtlich" in § 522 Absatz 2 ZPO unvereinbar sei. Das trifft aus den vom Senat im Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht zu (zur Anwendung des § 150 Absatz 2 BGB: Hinweisbeschluss S. 6f. unter II 1 b).
Die von der Klägerin in Bezug genommenen Umstände hat der Senat berücksichtigt, sie rechtfertigen aber weder eine andere Entscheidung zu § 150 Absatz 2 BGB noch bestehen "Zweifel" oder gar "erhebliche Zweifel" an der vom Senat vorgenommenen Auslegung.
3.
Vergeblich wiederholt die Klägerin ihre – von dem Hinweisbeschluss (dort S. 7 unter II 1 c) abweichende – Rechtsansicht, bei den von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen liege es "nahe", dass die Beklagte "die strikte Handhabung" der behaupteten Bedingung nicht "zum Vertragsinhalt" mache bzw. später auf sie verzichtete.
Die Klägerin verkennt, dass die Fälligkeitsvereinbarung – unter Anwendung des § 150 Absatz 2 BGB – bereits vertraglich geregelt war, als die Beklagte Abschlagszahlungen leistete. Die fehlende Fälligkeit der Forderung stand den Abschlagszahlungen nicht entgegen (vgl. § 271 Absatz 2 BGB). Deshalb liegt es gerade nicht "nahe", dass ohne Fälligkeit geleistete Abschlagszahlungen einen Erklärungsinhalt haben könnte, der auf einen Verzicht der im Vertrag vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen gerichtet wäre. Das Gegenteil ist der Fall.
4.
Vergeblich wiederholt die Klägerin ihre Rechtsansicht, die im Vertrag vereinbarte Fälligkeitsvereinbarung sei unzumutbar, weil die Klägerin in keinem Vertragsverhältnis zur Bauleitung des gesamten Bauvorhabens gestanden habe (D.).
Dabei ignoriert sie den Hinweis des Senats (Beschluss S. 7 unter II 1 d), es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Klägerin keine Prüfung ihres Aufmaßes durch die Bauleitung (D.) habe veranlassen können oder dieses Kosten oder unzumutbare Schwierigkeiten bereitet hätte. Vielmehr hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie im Laufe des Rechtsstreits den Architekten Hauf einbezogen und dies zu einer Verständigung der Parteien geführt habe.
5.
Das weitere Vorbringen zu dem fehlenden, durch die Firma D. geprüften Aufmaß ist nicht entscheidungserheblich. Lagen die im Vertrag nicht vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vor (Beifügung eines durch die Firma D. geprüften Aufmaßes zu den Rechnungen der Klägerin), war die Forderung nicht fällig und die Klage nicht begründet.
Im Übrigen hat die Klägerin vor Vorlage des als Fälligkeitsvereinbarung vereinbarten geprüften Aufmaßes eine erweiterte Klageforderung in Höhe von 343.927,03 EUR erhoben (LGU 3). Nach Vorlage des geprüften Aufmaßes hat sie diese reduziert (auf 321.481,32 EUR, LGU 4) und die Beklagte hat daraufhin diesen Betrag gezahlt.
6.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht angezeigt, weil die vorgenommenen Auslegungen und das Parteiverhalten in einer Berufungsverhandlung "aufzuarbeiten" wären oder Beweisangebote "im Raum" stünden.
Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit umfassend gewürdigt und im Beschluss vom 2. Dezember 2025 darauf hingewiesen, dass und warum die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ist weder dargelegt oder ersichtlich, dass darüber hinaus etwas "aufzuarbeiten" oder eine Beweisaufnahme veranlasst sein könnte.
7.
Damit verbleibt es dabei, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO vorliegen.
II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der vorliegende Beschluss ist als solcher vollstreckbar.