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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 05.03.2026 – 12 U 61/24
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0305.12U61.24.00
Tenor
1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.11.2023, Az. 6 O 172/22, unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und unter Ziffer 1 und 2 des Tenors wie folgt neu gefasst:
a) Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
b) Auf die Wider-Widerklage der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.085,62 € nebst Zinsen hieraus
- für die Zeit vom 01.10.2011 bis 05.06.2020 ausgerechnete Zinsen i.H.v. 904,03 € und
- ab dem 06.06.2020 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu zahlen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die klagende Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) fordert vom Beklagten ausstehende Umlage und Sanierungsgeld für das Jahr 2010. Der Beklagte begehrt widerklagend Auskünfte, die Feststellung, dass die Festsetzungen der Klägerin zum Umlagesatz und Sanierungsgeld für die Jahre 2009 und 2010 nicht verbindlich sind, sowie die Vorlage versicherungsmathematischer Gutachten und des zugrundeliegenden technischen Geschäftsplans.
2
Die Klägerin hat nach dem Zweiten Weltkrieg die Funktion der im Februar 1929 errichteten Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL) übernommen. Sie hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
3
Der Beklagte ist ein rechtsfähiger, beim Amtsgericht B eingetragener Verein; er ist ein regionaler Teil der bundesweiten Organisation des DRK. Ein Beteiligungsverhältnis als Arbeitgeber bei der Klägerin wurde im streitgegenständlichen Zeitraum unter der Kontonummer ... geführt. Das Beteiligungsverhältnis wurde zunächst durch die Klägerin gemäß § 22 Absatz 3 Satz 3 VBLS a.F. zum 28.02.2010 gekündigt. Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30.09.2014 (12 U 28/13), bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2017 (IV ZR 394/14), die Satzungsbestimmung des § 22 Absatz 3 Satz 3 VBLS a.F. aufgrund Intransparenz für unwirksam erklärt hat, hat die Klägerin das Beteiligungsverhältnis erneut gekündigt.
4
Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) stellte die Klägerin ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
5
Im Abrechnungsverband West, dem der Beklagte angehört, werden die Aufwendungen der Klägerin seit 1967 durch Umlagen im Rahmen eines Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfügbaren Vermögen der Klägerin voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate zu bestreiten.
6
Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt die Klägerin im Abrechnungsverband West ab dem 01.01.2002 neben Umlagen pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs.
7
Die Erhebung der Umlage ist in § 64 VBLS n.F. geregelt, dessen für das Jahr 2010 maßgebliche Fassung auszugsweise lautet:
8
§ 64 Umlage, Versorgungskonto I
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(1) Der Beteiligte hat monatliche Umlagen in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Pflichtversicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Umlage-Beitrags nach Absatz 3 zu zahlen.
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(2) 1Im Abrechnungsverband West beträgt der Umlagesatz vom 1. Januar 1999 an 7,7 Prozent und seit dem 1. Januar 2002 7,86 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Eine über 7,86 Prozent hinausgehende Anhebung dieses Umlagesatzes erfolgt nicht; dies setzt die versicherungsmathematische Feststellung voraus, dass die Sanierungsgelder ausschließlich zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften und nicht zur Finanzierung der seit dem 1. Januar 2002 nach dem Punktemodell neu erworbenen Ansprüche und Anwartschaften (§§ 33 ff.) dienen. (...)
11
(3) 1Für Pflichtversicherte, für die nach Absatz 2 der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist, beträgt der Eigenanteil der Pflichtversicherten an der Umlage nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 1999 an 1,25 Prozent und seit dem 1. Januar 2002 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Umlage-Beitrag West). 2Eine über 1,41 Prozent hinausgehende Anhebung dieses Umlage-Beitrages erfolgt nicht.
12
[...]
13
(6) 1Die Umlage ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Pflichtversicherten zufließt. 2Die Umlagen sind von dem Beteiligten unverzüglich an die Anstalt abzuführen. 3Umlagen, die nach Fälligkeit entrichtet werden, sind, ohne Rücksicht darauf, ob den Beteiligten an der verspäteten Zahlung ein Verschulden trifft, vom ersten Tag des folgenden Kalenderjahres bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Einzahlung vorhergeht, mit jährlich 4 Prozent über dem in diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
14
Die Erhebung von Sanierungsgeldern ist in § 65 VBLS n.F. geregelt, dessen für das Jahr 2010 maßgebliche Fassung lautet:
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§ 65 Sanierungsgeld
16
(1) 1Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 Prozent hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 3Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungsrate der Renten ab Rentenbeginn von 1 Prozent jährlich zu berücksichtigen.
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(2) 1Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt festgesetzt; die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beachten. 2Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. 3Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend der Anpassung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. 4Ändert sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlagesatz von 7,86 Prozent hinausgeht, erforderlich ist.
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(3) 1Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. Juni des Folgejahres nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festgesetzt. 2Soweit für Renten ein Ausgleichsbetrag oder ein versicherungsmathematischer Barwert gezahlt wurde, wird dies bei der Ermittlung der Sanierungsgelder berücksichtigt.
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(4) 1Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. 2Ist ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3Folgende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen:
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a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes,
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b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes,
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c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), sowie Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,
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d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist.
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4Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne des Buchstaben a bis c angehören, können auf Antrag ihres Arbeitgeberverbandes jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst werden; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld-Betrag festgelegt werden. 5Die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. c ist auf Antrag des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr anzupassen.
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(5) [...]
26
(5a) Die Sanierungsgelder der Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen nach den Absätzen 1 bis 5 erhöhen oder vermindern sich entsprechend dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe; das Weitere regeln die Ausführungsbestimmungen.
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(6) 1Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder in Form eines vorläufigen Vomhundertsatzes der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. 2Diese ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Ein aus der Abrechnung nach Absatz 3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren - RIMA - auszugleichen. 4 Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002 (Anlage 1).
28
Die Erhöhung des Umlagesatzes zum 01.01.2002 auf 7,86 % sowie die Einführung des Sanierungsgeldes geht auf den Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 (AVP) und den ATV zurück.
29
Der AVP enthält folgende Bestimmungen:
30
4. Finanzierung
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4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.
32
Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 01.11.2001) - mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt.
(...)
33
4.2 Für die VBL-West gilt:
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Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen.
35
Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H.
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4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; (...)
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Im ATV wurde die Erhebung von Sanierungsgeldern wie folgt geregelt:
38
§ 17 Sanierungsgelder
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(1) 1Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
40
(2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.
41
§ 37 Sonderregelungen für die VBL
42
[...]
43
Protokollnotizen:
44
[...]
45
(3) 1Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.
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Auf Grundlage des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 12.10.2007 der B AG & Co. KG beschloss der Verwaltungsrat der Klägerin im November 2007, das Sanierungsgeld im zweiten Deckungsabschnitt nach der Systemumstellung (beginnend am 01.01.2008 bis einschließlich 2010) weiterhin in unveränderter Höhe zu erheben.
47
Ab dem 01.01.2013 wurde das Sanierungsgeld auf 0,00 % festgesetzt. Im November 2015 erklärte die Klägerin, die Sanierungsgelder für die Jahre 2013, 2014 und 2015 an die Beteiligten zurückzahlen zu wollen. Zum 01.01.2023 erfolgte erneut eine Festsetzung auf 0,00 %.
48
Mit Jahresrechnung für das Jahr 2010 (Anlage K1) forderte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung ausstehender Umlage i.H.v. 209,72 € sowie ausstehenden Sanierungsgeldes i.H.v. 2.875,90 €, mithin insgesamt 3.085,62 €, für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 28.02.2010.
49
Der Beklagte verzichtete hinsichtlich dieser Forderung auf die Einrede der Verjährung.
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Am 02.06.2020 hat die Klägerin Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Auf Widerspruch des Beklagten vom 16.06.2020 gegen den am 06.06.2020 zugestellten Mahnbescheid wurde das Verfahren an das Amtsgericht Karlsruhe abgegeben. Mit Schriftsatz vom 15.07.2021 hat der Beklagte Widerklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 28.06.2022 hatte die Klägerin ihre Klage zunächst zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 18.08.2022 (AS I 140 ff.) erneut als Wider-Widerklage (i.F. zur Vereinfachung: Klage) erhoben.
51
Mit Beschluss vom 19.08.2022 wurde das Verfahren an das Landgericht Karlsruhe verwiesen.
52
Die Klägerin hat vorgetragen:
53
Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der Umlage sowie des Sanierungsgeldes auf Grundlage der wirksamen Satzungsbestimmungen der §§ 64, 65 VBLS in Verbindung mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen im Anhang 1 zur Satzung zu. In der als Anlage K 1 vorgelegten Jahresrechnung 2010 werde die Summe der Zahlungen des Beklagten, die in die Jahresrechnung eingehen, der Summe der Aufwendungen für alle Versicherten, die sich aus den Meldungen des Beklagten ergeben, gegenübergestellt. Daraus ergebe sich ein Saldo i.H.v. 3.085,62 € (offene Umlage von 209,72 € und nicht entrichtetes Sanierungsgeld von 2.875,90 €). Der Beklagte befinde sich seit 01.10.2011 in Verzug und schulde Verzugszinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB gemäß Nr. 5.3.1 der Richtlinien für das Meldeverfahren (= RIMA, Anlage K 3). Die Verzinsung beginne zwar gemäß Nr. 5.2.1. RIMA jeweils nach Ablauf der Zahlungsfrist von vier Wochen. Entgegenkommenderweise stelle die Klägerin für den Beginn des Verzugs jedoch auf den nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist seit Rechnungsdatum folgenden Monatsersten, den 01.10.2011 ab.
54
Die Festsetzung der Höhe der Umlage sowie des Sanierungsgeldes sei rechtmäßig. Hierbei beruhe die Höhe des Umlagesatzes auf einer tarifvertraglichen Entscheidung. Die Beibehaltung des Sanierungsgeldsatzes i.H.v. 2 % habe der Verwaltungsrat der Klägerin aufgrund des weiterhin bestehenden Finanzierungsbedarfs auf Grundlage des Gutachtens der B vom 12.10.2007 beschlossen. Nach dem Gutachten habe sich ein Gesamtbedarf an Sanierungsgeldern bei mittleren Annahmen (Entgeltsteigerung von 2 %, Kapitalverzinsung von 4 %, Bestandsveränderung von -1 %, keine Bonuspunktezuteilung) i.H.v. 10,16 % und zur Deckung des aufgrund der Altverpflichtungen bestehenden Bedarfs ein Satz von 9,56 % ergeben. Daraus errechne sich, unter Berücksichtigung der Umlage von 7,86 %, ein Sanierungsgeldsatz von 2,30 %, nach Umrechnung dieses Satzes auf die (dynamisierten) Entgelte 2001 von 2,11 %. Im Hinblick auf anstehende Tarifverhandlungen sei beschlossen worden, das Sanierungsgeld zunächst bei 2 % zu belassen. Aus dem Finanzierungsbedarf ab 2013 könne nicht auf den Finanzierungsbedarf im gegenständlichen Deckungsabschnitt geschlossen werden. In dem 2013 beginnenden Deckungsabschnitt sei abweichend zu § 61 VBLS zunächst keine Erhöhung beschlossen und eine jährliche Neufestsetzung vorbehalten worden. Die Festsetzung sei sodann in Form jährlicher satzungsergänzender Beschlüsse erfolgt.
55
Eine Verwirkung der Klageforderung sei nicht eingetreten, da die Klägerin unmittelbar nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen am 29.05.2020 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten beantragt habe. Sie habe die über den 28.02.2010 hinaus geleisteten Zahlungen des Beklagten nicht umbuchen können, da sie zum damaligen Zeitpunkt davon habe ausgehen dürfen, dass die Kündigung wirksam gewesen und das Beteiligungsverhältnis zum 28.02.2010 beendet worden sei. Die weiteren Zahlungen habe man daher zurückzahlen müssen.
56
Die Klägerin hat (wider-widerklagend, AS I 140) beantragt:
57
den (widerklagenden) Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.085,62 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage sowie Zinsen für die Zeit vom 01.10.2011 bis zur Rechtshängigkeit der Widerklage in Höhe von 4,37 Prozent zu bezahlen.
58
Der Beklagte hat beantragt,
59
die Klage abzuweisen.
60
Er hat vorgetragen:
61
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die „überhöhte“ Umlage sowie das von ihr „erfundene“ Sanierungsgeld. Dabei habe die Klägerin zunächst keine Rechtssetzungsbefugnis durch Satzung, da sie nicht durch ordentliches Gesetz oder Ermächtigung des Gesetzgebers errichtet worden sei. Bei der Klägerin handele es sich weiter um eine verbotene Mischverwaltung des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die sich jeder parlamentarischen Kontrolle entziehe und aufgrund der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Finanzen, welches die eigenen Interessen im Auge habe, einseitige ermessensfehlerhafte Entscheidungen zu Gunsten des Bundes treffe. Der Bund habe bereits vor 2001, insbesondere durch die vorzeitige Verrentung der Zivilbeschäftigten der Bundeswehr sowie der unzureichenden Berechnung eines Gegenwertes bei Beendigung der Beteiligung der Lufthansa AG, das Kapital der VBL geplündert und so ein versicherungsmathematisches Defizit herbeigeführt.
62
Des Weiteren sei der Umlagesatz von 7,86 % überhöht, der Erhebung von Sanierungsgeldern fehle es mangels „Lücke“ an einem sachlichen Grund. Da die VBL, entgegen der mit dem ATV beschlossenen Umstellung des Systems auf eine Kapitaldeckung ab dem 31.12.2001, die aus diesem Systemwechsel zu ziehenden Konsequenzen nach den buchhalterischen Grundsätzen der Klarheit und Wahrheit nicht gezogen, insbesondere keinen kapitalgedeckten Verband für neu zu versichernde Arbeitnehmer gegründet habe, diene bereits eine 5 % übersteigende Umlage der Ausfinanzierung der Altlasten und führe zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitgeber, die die Altlasten nicht verursacht hätten. Ebenfalls sei hierdurch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitgeber durch den unrechtmäßigen Entzug von Geldmitteln verletzt. Insgesamt seien die Regelungen intransparent. Zusammen mit dem pauschalen Sanierungsgeld von 2 % liege die Belastung fast an der Wuchergrenze. Zu einer korrekten Erhebung eines Sanierungsgeldes für die Altlasten wäre für jeden Arbeitgeber für seinen Bestand an Rentnern und Anwartschaftsberechtigten zum 31.12.2001 die jeweilige Unterdeckung zu ermitteln gewesen. Die nach dem Punktemodell ab dem 01.01.2002 neu erworbenen Anwartschaften hätten in einem neuen kapitalgedeckten Abrechnungsverband geführt werden können und müssen. Auch die Gewichtung der gezahlten Renten des jeweiligen beteiligten Arbeitgebers mit dem „neunfachen“ Wert sei nicht sachgerecht, denn sie führe natürlich zu einer Übergewichtung der geringfügigen Mehrausgaben für Renten bei einem einzelnen Beteiligten. Die fehlende Gruppenbildung belaste die Gruppe der sonstigen Arbeitgeber trotz gleichartiger Rentenlasten im Ergebnis unverhältnismäßig und im Übermaß, wie ein Vergleich der Gruppen der Sanierungsgeldregelung bei der Sanierungsgeldbelastung im Verhältnis zu den Rentenlasten ergebe. Für die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung des Sanierungsgeldes im streitgegenständlichen Deckungsabschnitt spreche auch die Festsetzung auf 0,00 % für den Zeitraum 2013 bis 2015 sowie die Rückerstattung von mehr als 3 Milliarden €. Ein weiteres Indiz hierfür sei, dass mit der 31. Satzungsänderung das Sanierungsgeld zum 01.01.2023 erneut weggefallen ist.
63
Ein hinreichender Beschluss des Verwaltungsrats der Klägerin für die Festsetzung bzw. Beibehaltung der Höhe des Sanierungsgeldes im Deckungsabschnitt 2008 bis 2012 werde bestritten, da unzutreffende sachliche versicherungsmathematische Grundlagen, z.B. eine falsche Tabelle nach Heubeck 98, verwandt worden seien. Auch gehe aus dem als Anlage WK 2 vorgelegten Verwaltungsratsbeschluss keine sachlich/fachliche Entscheidung des Verwaltungsrates hervor. Das Gutachten der B vom 12.10.2007 sei unrichtig, da dieses die fehlerhaften Annahmen aus dem Gutachten von 2000 z.B. zum Renteneintrittsalter nicht berichtigt habe. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ermessensentscheidungen des Verwaltungsrates werde bestritten, weil zu vermuten sei, dass der Verwaltungsrat bei der Festsetzung den fehlerhaften Gutachten gefolgt sei.
64
Unabhängig davon habe die VBL ihre Klageforderung jedenfalls verwirkt, da der Beklagte nicht mehr mit einer Geltendmachung habe rechnen müssen, nachdem die Klägerin nach dem Scheitern der intensiven Vergleichsbemühungen im März 2020 einige Zeit untätig habe verstreichen lassen. Zudem habe die Klägerin weitere Abschlagszahlungen des Beklagten nach der ersten Kündigung zum 28.02.2010 treuwidrig zurücküberwiesen und die gegenständliche Forderung zum Soll gestellt, statt die Zahlungen anzurechnen. Für die Zinsforderung fehle es an einer entsprechenden Vereinbarung.
65
Zur Widerklage hat der Beklagte vorgetragen:
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Er benötige von der Klägerin verschiedene Auskünfte zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen zur Umlage und zum Sanierungsgeld ab dem 01.01.2002, um wiederum entsprechende Rückzahlungsforderungen prüfen und geltend machen zu können. Hierzu bestehe insbesondere auch ein Anspruch auf Vorlage der versicherungsmathematischen Gutachten sowie des technischen Geschäftsplanes, da der Klägerin keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen zustünden. Gerade bei zusätzlichen Zahlungen/Erhöhungen des Versicherungsbeitrages bestehe ein Begründungszwang, der nur durch ausführliche Information erfüllt werden könne. Hierzu verweist der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2010 - IV ZR 296/07.
67
Der Beklagte hat widerklagend beantragt:
68
1. der Beklagten Auskunft zu erteilen zur Höhe des Fehlbetrages für den für eine volle versicherungsmathematische Deckung der Klägerin erforderlichen Kapitalbetrag zum 31.12.1977, zum 31.12.2001 und zum 31.12.2010 beziehungsweise zu Beginn und Ende des 2010 noch laufenden Deckungsabschnittes,
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2. der Beklagten Auskunft zu erteilen, zur Grundlage der Berechnung des Umlagesatzes für 2010 und des Sanierungsgeldes 2010 durch Vorlage des Beschlusses/der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der hierzu den Verwaltungsratsmitgliedern vorgelegten Unterlagen,
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3. der Beklagten Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Tafel 2010 G von der Tafel Heubeck 98 abweicht und welche Konsequenzen sich hieraus für die notwendige versicherungsmathematische Deckung der VBL insgesamt und der Beklagten der Höhe nach ergeben einschließlich der Konsequenzen für den Umlagesatz und das Sanierungsgeld.
71
Nach Erteilung der Auskünfte wird beantragt werden,
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4. festzustellen, dass die von der Klägerin vorgenommenen Festsetzungen des Umlagesatzes und des Sanierungsgeldes für 2009 und 2010 für den Beklagten nicht verbindlich sind.
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5. der Klägerin die Vorlage der von ihr zur Begründung der Heraufsetzung/Festsetzung des Umlagesatzes und des Sanierungsgeldes im kläg. Schriftsatz vom 14.01.2022 auf S. 10 unter Ziff. 3 erwähnte Gutachten v. 22.10.2000 und des zugrundeliegenden technischen Geschäftsplans aufzugeben und ebenso die Vorlage des Gutachtens vom 12.10.2007 nebst dem zugrunde liegenden technischen Geschäftsplan zur Rechtfertigung des Fortbestandes des erhöhten Umlagesatzes von 7,86 % und des Sanierungsgeldes für den Deckungsabschnitt 2008 ff.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
76
Zu der Widerklage hat sie, soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, vorgetragen:
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Die Kapitalbeträge aus Widerklageantrag Ziffer 1 seien für die Berechnung der im Jahr 2009 und 2010 zu zahlenden Umlagen und Sanierungsgelder nicht relevant, da die Höhe des Umlagesatzes auf eine tarifvertragliche Grundentscheidung zurückgehe und die Entscheidung über die Beibehaltung der Sanierungsgeldhöhe als Prognoseentscheidung im Jahr 2007 getroffen worden sei. Eine Vorlage der mit Widerklageantrag Ziffer 5 geforderten Unterlagen widerspräche den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Klägerin und sei zudem mangels hinreichend substantiierten Vortrags des Beklagten nicht geboten. Dem Feststellungsantrag fehle es bereits an einem Feststellungsinteresse, da der Beklagte die Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils der Klageforderung begehre. Mögliche Rückforderungsansprüche für die Jahre 2009 und 2010 seien im Übrigen verjährt.
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Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 3.085,62 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - unter Teilabweisung der weitergehenden Zinsforderung - verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
79
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung ausstehender Umlage sowie Sanierungsgeld i.H.v. 3.085,62 € für das Kalenderjahr 2010 nebst Zinsen zu. Die der Erhebung der hier streitgegenständlichen Umlage- und Sanierungsgeldbeträge zugrundeliegenden Satzungsregelungen der §§ 64, 65 VBLS seien wirksam. Insbesondere sei die Verteilung der Sanierungsgeldlast gemäß § 65 VBLS auf die einzelnen beteiligten Arbeitgeber mit Art. 3 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Satzungsregeln seien auch ordnungsgemäß angewandt worden. Die Klägerin, handelnd durch ihren Verwaltungsrat, habe mit dem Beschluss vom 22./23.11.2007 die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens nicht überschritten. Dem Beklagtenvortrag seien keine hinreichend substantiierten Einwendungen gegen den Verwaltungsratsbeschluss vom 22./23.11.2007 und das versicherungsmathematische Gutachten vom 12.10.2007 zu entnehmen. Der Sanierungsgeldbeschluss lasse ferner keinen Ermessensfehlgebrauch durch Einstellen sachfremder Erwägungen oder einen Abwägungsausfall erkennen. Die Ansprüche der Klägerin seien schließlich weder verjährt noch verwirkt, es fehle bereits an dem erforderlichen Zeitmoment. Weiter habe die Klägerin einen Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2011 gemäß Nr. 5.3.1. RIMA, nicht aber den darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen.
80
Die Widerklage sei hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die von der Klägerin vorgenommenen Festsetzungen des Umlagesatzes und des Sanierungsgeldes für das Jahr 2010 für den Beklagten nicht verbindlich seien (erstinstanzlicher Widerklageantrag Ziffer 4) unzulässig, es fehle an einem Feststellungsinteresse, da der Beklagte insofern das kontradiktorische Gegenteil zur Leistungsklage des Klägers begehre. Im Übrigen sei die Widerklage unbegründet. Die begehrte Auskunft über die Höhe des Fehlbetrags sei bereits objektiv weder erforderlich noch geeignet, um dem Beklagten eine Prüfung möglicher Ansprüche auf Rückforderung gezahlter Umlage und Sanierungsgelder für die Jahre 2009 und 2010 zu ermöglichen, die Fehlbeträge hätten keinen Einfluss auf die Festsetzung des Umlagesatzes bzw. die Beibehaltung des Sanierungsgeldsatzes von 2 % sowie die Berechnung der konkreten vom Beklagten zu leistenden Umlage- und Sanierungsgeldzahlungen. Im Übrigen seien etwaige Rückforderungsansprüche des Beklagten für die Jahre 2009 und 2010 bereits verjährt. Aufgrund der Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche für das Jahr 2009 bestehe auch kein Anspruch auf Feststellung, dass die Festsetzungen der Klägerin nicht verbindlich seien. Schließlich habe der Beklagte auch keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Vorlage der versicherungsmathematischen Gutachten vom 22.10.2000 und 12.10.2007 sowie des jeweils zugrundeliegenden technischen Geschäftsplans. Hinsichtlich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 22.10.2000 sowie des diesem zugrundeliegenden technischen Geschäftsplans ergebe sich dies aus dem Umstand, dass diese für die Prüfung etwaiger Rückzahlungsansprüche sowie zur Verteidigung gegen die Klageforderung nicht erforderlich seien, da die Festlegung der Höhe des Umlagesatzes sowie die Beibehaltung der Höhe des Sanierungsgeldes im gegenständlichen Deckungsabschnitt nicht darauf beruhe. Die Klägerin sei auch nicht zur vollständigen Vorlage des Gutachtens vom 12.10.2007 sowie des zugrundeliegenden technischen Geschäftsplans zu verpflichten, auch wenn diese der Prognoseentscheidung zur Beibehaltung des Sanierungsgeldsatzes von 2 % zugrunde liege. Einer vollständigen Vorlage stünden schützenswerte Geheimhaltungsinteressen der Klägerin entgegen. An einer partiellen/geschwärzten Vorlage habe der Beklagte offensichtlich kein Interesse.
81
Dagegen richtet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen zur fehlenden gesetzlichen Grundlage und trägt darüber hinaus vor:
82
Er rüge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die beantragte Beweiserhebung/ Tatsachenfeststellung unter Missachtung der Beweislast der Klägerin für die Höhe des Umlagesatzes und des Sanierungsgeldes übergangen worden und insbesondere das Gutachten vom 12.10.2007 für den Deckungsabschnitt 2008 bis 2012 nebst technischem Geschäftsplan nicht beigezogen worden sei, so dass der Beklagte zum gebotenen vollständigen Sachverhalt nicht habe Stellung nehmen können. Die Klägerin trage die Beweislast sowohl für das satzungsgemäße Vorgehen als auch für die Richtigkeit des Gutachtens, des technischen Geschäftsplans und ebenso für die Richtigkeit der Ermessensentscheidung und die Vollständigkeit des zugrundeliegenden Tatsachenmaterials. In Erfüllung ihrer Beweislast hätte die Klägerin dem Beklagten das Gutachten vom 12.10.2007 vorlegen müssen, ohne dessen Vorlage sei der „zusätzliche Finanzierungsbedarf“ nach § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS nicht dargelegt. Zur Fehlerhaftigkeit des Gutachtens habe der Kläger hinreichend vorgetragen, weiterer Vortrag hierzu sei durch die unterlassene Vorlage des Gutachtens und des technischen Geschäftsplans vereitelt worden.
83
Zudem habe die Klägerin es unterlassen, die sonstigen Beteiligten bei der Ermittlung des Sanierungsgeldes zusammenzufassen zu einer Gruppe, was auch für den Beklagten sich dahin ausgewirkt hätte, dass das Sanierungsgeld für 2009 und 2010 nicht zu zahlen gewesen wäre. Die Gruppenbildung sei willkürlich unterlassen worden, um möglichst hohe Sanierungsgeldzahlungen von dieser Gruppe zu erhalten.
84
Zudem sei die Klägerin zur Erteilung der Auskünfte über alle Tatsachen verpflichtet, die der Beklagte nicht kenne, aber zur Überprüfung des Umlagesatzes und des Sanierungsgeldes benötige. Eine Geheimhaltung der Gutachten und technischen Geschäftspläne sei nicht geboten. Dies folge schon daraus, dass die Klägerin nach § 2 Abs. 2 VBLS „keine im Wettbewerb stehende Einrichtung" sei. Zudem habe die Klägerin ein konkretes Geheimhaltungsinteresse nicht vorgetragen. Da der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin erst nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs von dem Beklagten geprüft werden könne, wäre über die Widerklage durch Teilurteil vorab zu entscheiden gewesen.
85
Der Auskunftsantrag hinsichtlich der Höhe des Fehlbetrags rechtfertige sich daraus, dass die Klägerin durch diese nicht erteilte Information den Beklagten daran gehindert habe, das Beteiligungsverhältnis mit seinen finanziellen Auswirkungen 2000 oder 2007 zu prüfen und eventuell zu kündigen, so dass dem Beklagten ein entsprechender Schaden entstanden sei; denn der Beklagte hätte sich und seine Mitarbeiter seit 1998 günstiger anderweitig für dieselbe Auszahlungsleistung versichern können.
86
Der Beklagte beantragt:
87
Unter Abänderung des am 23.11.2023 verkündeten und am 18.04.2024 zugestellten Urteils des Landgerichts Karlsruhe zum Aktenzeichen 6 O 172/22 wird beantragt:
88
1. Unter Abänderung des am 24.11.2023 verkündeten und am 18.04.2024 zugestellten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, Az.: 6 O 172/22, die als Widerklage zur Widerklage fortgeführte Klage abzuweisen.
89
2. Die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten Auskunft zur Höhe des Fehlbetrages für den für eine volle versicherungsmathematische Deckung der Klägerin erforderlichen Kapitalbetrages zum 31.12.1977, zum 31.12.2001 und zum 31.12.2010 beziehungsweise zu Beginn und Ende des 2010 noch laufenden Deckungsabschnitts zu erteilen.
90
3. Festzustellen, dass die von der Klägerin vorgenommenen Festsetzungen des Umlagesatzes und des Sanierungsgeldes für 2009 und 2010, hilfsweise im Deckungsabschnitt 2008 bis 2012 nicht verbindlich sind.
91
4. Der Klägerin die Vorlage des von ihr zur Begründung der Heraufsetzung/Festsetzung des Umlagesatzes und des Sanierungsgeldes im klägerischen Schriftsatz vom 14.01.2022 auf S. 10 unter Ziff. 3 erwähnten Gutachtens vom 22.10.2000 und des zugrunde liegenden technischen Geschäftsplans und ebenso die Vorlage des Gutachtens der Bode/Hewitt AG vom 12. Oktober 2007 nebst dem zugrunde liegenden technischen Geschäftsplan zur Rechtfertigung des Fortbestandes des erhöhten Umlagesatzes von 7,86% und des Sanierungsgeldes für den Deckungsabschnitt 2008 ff. aufzugeben.
92
Hilfsweise zu 1-4:
93
das am 24.11.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Karlsruhe zum Az.: 6 0 172/22 aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
94
Die Klägerin beantragt,
95
die Berufung zurückzuweisen.
96
Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der Verurteilung des Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen. Der maßgebende Bemessungssatz für die Umlage und für das Sanierungsgeld im Deckungsabschnitt 2008 bis 2012 sei zutreffend ermittelt worden. Im Deckungsabschnitt ab 2008 hätten die mit den Sanierungsgeldern zu finanzierenden Altlasten fortbestanden, daher seien die Sanierungsgelder nach wie vor in der ursprünglich von den Tarifpartnern beschlossenen Gesamthöhe vom 2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte erhoben worden. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche stünden dem Beklagten nicht zu. Insbesondere könne er nicht die Vorlage der Gutachten und technischen Geschäftspläne verlangen. Die erforderlichen Informationen habe die Beklagte bereits schriftsätzlich und durch Vorlage des Beschlusses des Vorstands und des Verwaltungsrats erteilt. Eine Vorlage der geforderten Unterlagen würde berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Klägerin widersprechen und sei zudem mangels hinreichenden substantiierten Vortrags des Beklagten nicht geboten.
97
Gegen die Teilabweisung der geltend gemachten Zinsforderung wendet sich die Klägerin im Wege der Anschlussberufung und beantragt:
98
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, über die im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.11.2023 (6 O 172/22) ausgeurteilten Beträge hinaus weitere Zinsen aus 3.085,62 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2020 an die Klägerin zu bezahlen.
99
Der Beklagte beantragt,
100
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
101
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
102
Die Berufung des Beklagten ist teilweise bereits unzulässig und - soweit zulässig - unbegründet.
103
1. Im Umfang des als Berufungsantrag Ziffer 3 weiter verfolgten Antrags auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Festsetzungen des Umlagesatzes und des Sanierungsgeldes für 2009 und 2010 ist die Berufung mangels Begründung unzulässig.
104
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; Urteil vom 23.06.2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 11).
105
b) Daran gemessen fehlt es an einer ausreichenden Begründung für den Berufungsantrag Ziffer 3. Die Abweisung dieses Feststellungsantrags hat das Landgericht hinsichtlich des Jahres 2010 im Hinblick auf die dasselbe Jahr betreffende Klageforderung mangels Feststellungsinteresses als unzulässig angesehen. Hinsichtlich des Jahres 2009 hat es die Abweisung auf die Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche gestützt. Damit befasst sich die Berufungsbegründung nicht, stützt vielmehr den als Berufungsantrag Ziffer 3 aufrechterhaltenen Feststellungsantrag ausschließlich auf die Begründung, dass die Festsetzung der Umlage und des Sanierungsgeldes gutachterlich nicht belegt und intransparent seien (AS II 24 ff.).
106
Im Übrigen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein Interesse an der Feststellung der Unverbindlichkeit des Umlagesatzes und des Sanierungsgeldes im Hinblick auf die Verjährung etwaiger Bereicherungsansprüche (s.u. unter 5 b bb 2) nicht ersichtlich ist.
107
c) Soweit der Beklagte den Berufungsantrag Ziffer 3 abweichend von dem erstinstanzlichen Widerklageantrag durch die Formulierung „hilfsweise im Deckungsabschnitt 2008 bis 2012“ ergänzt, ist weder aus dem Antrag noch aus der Berufungsbegründung ersichtlich, dass damit der Streitgegenstand geändert bzw. erweitert werden soll. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass der Feststellungsantrag der Vorbereitung etwaiger Bereicherungsansprüche hinsichtlich der in den Jahren 2008, 2011 oder 2012 gezahlten Umlagen und Sanierungsgelder dienen soll. Daher ist auch diese „hilfsweise“ Ergänzung dahin auszulegen, dass hiermit der fehlende Rechtsgrund für die bereits in erster Instanz streitgegenständlichen Umlage- und Sanierungsgeldzahlungen in den Jahren 2009 und 2010 festgestellt, also die erstinstanzliche Abweisung des Feststellungsantrags angegriffen werden soll. In diesem Umfang ist die Berufung aus den dargelegten Gründen unzulässig.
108
2. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 gegen die erstinstanzlich tenorierte Sanierungsgeldforderung. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Sanierungsgeld in Höhe von 2.875,90 € für das Jahr 2010 zu.
109
a) Die Erhebung des Sanierungsgelds für das Jahr 2010 beruht auf rechtswirksamen Satzungsbestimmungen der Beklagten. Die Beklagte ist zur Erhebung von Sanierungsgeld aufgrund der Beteiligungsvereinbarung, die als privatrechtlicher Gruppenversicherungsvertrag anzusehen ist, in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 63 Abs. 1 b, § 65 VBLS und dessen Ausführungsbestimmungen grundsätzlich berechtigt, Sanierungsgelder zu erheben (Senat, Urteil vom 16.02.2021 - 12 U 99/18, juris Rn. 87).
110
Die Satzungsbestimmungen, auf denen die Erhebung des Sanierungsgeldes beruht, sind wirksam. Sie wurden bereits in früheren Verfahren – auch höchstrichterlich – überprüft (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09 - juris Rn. 49 ff., 63 ff.; BGH, Urteil vom 15.05.2013 - IV ZR 33/11 - juris Rn. 28 f.; BGH, Beschluss vom 12.11.2013, KZR 19/12; Senat aaO Rn. 88). Auch die Angriffe des Beklagten im vorliegenden Verfahren dringen nicht durch.
111
aa) Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, die Klägerin habe mangels einer gesetzlichen Grundlage keine Rechtssetzungsbefugnis durch Satzung (AS I 41 f., 133). Diese Fragen sind bereits höchstrichterlich geklärt. Dass die Klägerin nicht durch ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinn oder aufgrund eines Gesetzes errichtet worden ist, ist unschädlich, da sie die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes begründete ZRL fortführt (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, juris Rn. 33 ff.). Im Übrigen ist die Klägerin aufgrund ihres ausschließlich zivilrechtlichen Tätigwerdens unabhängig von etwaigen Gründungsmängeln als existent anzusehen (BGH aaO Rn. 45 ff.). Insbesondere mit dem Erlass von Satzungsbestimmungen handelt die Klägerin nicht hoheitlich, da ihre Satzung Allgemeine Versicherungsbedingungen enthält (BGH aaO Rn. 47).
112
bb) Der Einwand, die Gewichtung der gezahlten Renten mit dem neunfachen Wert sei nicht sachgerecht (AS I 102, 193), ist unbegründet. Durch das Abstellen auf die neunfache Rentensumme aller Renten einerseits und die neunfache Rentensumme des jeweiligen Beteiligten andererseits (§ 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS) wird den individuellen Belastungsstrukturen des einzelnen Arbeitgebers Rechnung getragen. Das gilt insbesondere für die sonstigen Arbeitgeber (§ 65 Abs. 4 Satz 3 d VBLS), für die das Sanierungsgeld ohne Berücksichtigung anderer Arbeitgeber berechnet wird (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, juris Rn. 72).
113
cc) Auch die Rüge, die Sanierungsgeldregelung führe im Ergebnis zu einer überhöhten gleichheitswidrigen übermäßigen Belastung sonstiger Arbeitgeber, die keinem Verband angehören, die Klägerin hätte die sonstigen Beteiligten bei der Ermittlung des Sanierungsgeldes zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen zu einer Gruppe zusammenfassen müssen (AS I 102, 192, 196), greift nicht (Senat, Urteil vom 16.02.2021 - 12 U 99/18, juris Rn. 96 ff.). Die gesonderte Berücksichtigung des Klägers bei der Berechnung des Sanierungsgeldes ist nicht gleichheitswidrig. Die Aufteilung in Arbeitgebergruppen ist nicht willkürlich gewählt, sondern orientiert sich an den Tarifverträgen (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, juris Rn. 69; Urteil vom 15.05.2013 - IV ZR 33/11, juris Rn. 38). Dass der Beklagte als „sonstiger Arbeitgeber“ im Sinne von Gruppe d nicht mit anderen Arbeitgebern zusammen veranlagt wird, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BGH, Urteil vom 20.07.2011 aaO; Urteil vom 15.05.2013 aaO). Insoweit hat der Bundesgerichtshof berücksichtigt, dass es eine „Quersubventionierung“ innerhalb der Gruppe d nicht gibt, was sich grundsätzlich auch zum Vorteil eines Arbeitgebers auswirken kann (BGH, Urteil vom 20.07.2011 aaO). Im Übrigen besteht für die Differenzierung ein sachlicher Grund darin, dass die sonstigen Arbeitgeber nicht in einer durch die tarifvertragliche Bindung begründeten Solidargemeinschaft stehen (BGH, Urteil vom 15.05.2013 aaO). Daher ist es sachgerecht, dass diese Beteiligten einerseits von individuellen Vorteilen profitieren können, andererseits aber auch die Nachteile allein zu tragen haben (Senat aaO Rn. 100).
114
dd) Die Rüge des Beklagten, die Auswirkungen der Neuregelung seien nicht hinreichend geprüft, insbesondere sei keine hinreichende Regelung geschaffen worden, um den unverhältnismäßigen Anstieg der Belastung einzelner Arbeitgeber zu vermeiden (AS I 101), greift nicht.
115
Eine unverhältnismäßige Belastung einzelner Beteiligter wird u.a. durch § 65 Abs. 5a VBLS vermieden. Die - in der hier maßgeblichen Fassung der 11. Satzungsänderung bereits enthaltene - Regelung dient dem Ziel, Beteiligte mit einem guten Verhältnis der Aufwendungen (Umlage und Sanierungsgeld) zu den umlagefinanzierten Leistungen im Bereich der Sanierungsgeldzahlungen weitergehend als bisher zu entlasten, ohne die solidarische Finanzierung der Zusatzversorgung in Frage zu stellen (Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Mai 2025, § 64 VBLS Rn. 34). Davon hat auch der Beklagte profitiert: Da sein individueller Deckungsgrad (127,44 %) höher war als der Solldeckungsgrad (118,21 %), wurde das Sanierungsgeld im Wege der Umverteilung von 4.540,37 € auf 2.875,90 € und der Sanierungsgeldsatz von 1,8035 % auf 1,1424 % vermindert (Anlage WK 4 unter Ziffer 5).
116
Aber auch ohne diese Neuregelung war der Maßstab für die Verteilung der Sanierungsgelder in § 65 Abs. 3 VBLS sachgerecht (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, juris Rn. 71 f.). Bereits durch diese Regelungen und die damit bewirkte verursachergerechte Verteilung der Finanzierungslasten werden diejenigen Arbeitgeber bevorzugt, für deren frühere Beschäftigte verhältnismäßig niedrige Rentenzahlungen anfallen (BGH aaO Rn. 72). Auch diese Regelung hat sich zugunsten des Beklagten ausgewirkt, dessen Sanierungsgeldsatz von 1,8035 % - vor Berücksichtigung der Umverteilung nach § 65 Abs. 5a VBLS - unter dem in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS für den hier streitgegenständlichen Deckungsabschnitt festgelegten Sanierungsgeldsatz von 2 % liegt (Anlage WK 4 unter Ziffer 3).
117
ee) Ohne Erfolg rügt der Beklagte, die Klägerin habe die Nettozahler des Systems, zu denen auch der Beklagte von 1978 bis 2009 gehört habe, rechtsmissbräuchlich, treu- und gleichheitswidrig und auch unverhältnismäßig zur Finanzierung von Altlasten bereits ausgeschiedener Arbeitgeber - etwa der Lufthansa AG - oder Belastungen infolge einer vorzeitigen Verrentung der Zivilbeschäftigten der Bundeswehr seit 2002 herangezogen unter Anwendung eines intransparenten Systems und unter Verheimlichung der bis 2001 ungleich entstandenen und verursachten Lasten (AS I 43 f., 51, 53 und 55, 186).
118
Soweit „Altlasten“ solchen Arbeitgebern zuzuordnen sind, die nicht mehr an der Klägerin beteiligten sind, werden diese in die Berechnung der Sanierungsgelder nicht einbezogen. Durch Gegenwertzahlungen „ausfinanzierte“ Leistungen an Versicherte, die bei ausgeschiedenen Arbeitgebern beschäftigt waren, gehen in die Berechnung der Sanierungsgelder nicht ein (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, juris Rn. 80). Das gilt auch für bis zum 31.12.2001 ausgeschiedene Arbeitgeber; auch für diese ist durch bilanzielle Fortschreibung der Gegenwerte sichergestellt, dass die Verpflichtungen aufgrund beendeter Beteiligungen aus den enthaltenen Gegenwerten bestritten werden können (BGH aaO).
119
Soweit der Beklagte eine Belastung durch „Altlasten“ beanstandet, für die kein (hinreichender) Gegenwert oder Ausgleich gezahlt worden sei, ergibt sich auch daraus keine Unverhältnismäßigkeit der Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien. Diese konnten im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit eigenverantwortlich entscheiden, wie sie das Problem der steigenden Finanzierungslasten lösen wollten (BGH aaO Rn. 78). Insoweit übersieht der Beklagte den Spielraum, der einerseits den Tarifvertragsparteien bei der Beurteilung und Ausgestaltung nach Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumt ist und der andererseits dem Satzungsgeber bei der konkretisierenden Umsetzung der tarifvertraglichen Gestaltung zusteht. Die Einbeziehung etwaiger „Altlasten“ in den Mechanismus der Sanierungsgeldverteilung (§ 65 Abs. 3-5a VBLS) entspricht der Grundentscheidung, die Klägerin nach wie vor nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip, sondern nach dem Umlageverfahren zu finanzieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.10.2019 - 6 U 53/16 Kart., n.v.). Die Sanierungsgelder dienen - trotz der angestrebten verursachergerechten Verteilung im umlagefinanzierten Versicherungs- und Versorgungssystem - nicht der konkreten Finanzierung der dem Beteiligten zuzurechnenden „eigenen“ Rentenlasten aus dem Altbestand; vielmehr werden Umlagen und Sanierungsgelder weiterhin als Einnahmen unspezifisch für alle Renten im Deckungsabschnitt gezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 76/09, juris Rn. 79).
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Auch der Verteilungsmechanismus ist aus den bereits dargelegten Gründen (s.o. unter dd) sachgerecht.
121
b) Mit der Festsetzung der Gesamthöhe des Sanierungsgelds für den zweiten Deckungsabschnitt 2008-2012 hat die Klägerin die Satzungsregeln zutreffend angewendet, was sie mit Vorlage des Gutachtens der B AG&Co.KG vom 12.10.2007 und des dem Gutachten zugrundeliegenden technischen Geschäftsplans vom 31.10.2003 belegt hat.
122
aa) Grundlage für die Festsetzung ist § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 61, 62 Abs. 1 VBLS. Zweck des Sanierungsgeldes ist die Deckung des Finanzierungsbedarfs für die vor dem 01.01.2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand, § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS). Die Bemessung hängt entscheidend von der Prognose über das Anstaltsvermögen am Ende des Deckungsabschnitts ab (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS). Die Festsetzung hat auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens zu erfolgen (§ 65 Abs. 2 Satz 1 VBLS).
123
Über die Gesamthöhe der Sanierungsgelder hat der Verwaltungsrat der Beklagten zu beschließen, dem dabei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt ist (Senat, Urteil vom 16.02.2021 - 12 U 99/18, juris Rn. 103 ff.). In § 65 Abs. 1, 2 VBLS werden zwar verbindliche Vorgaben für die Festsetzung der Gesamthöhe des Sanierungsgeldes aufgestellt. Ein exakter Betrag lässt sich allein mit diesen Vorgaben aber nicht bestimmen. Diese bilden vielmehr lediglich einen Rahmen, der mit Wertungsentscheidungen auszufüllen ist. In besonderem Maße wertungsabhängig ist dabei die Prognose über das Anstaltsvermögen am Ende des Deckungsabschnitts (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS). Mit der Beschlusskompetenz über die Gesamthöhe der Sanierungsgelder sind diese Wertungen dem Verwaltungsrat der Beklagten zugewiesen. Diesem verbleibt somit - innerhalb des von der Satzung vorgegeben Rahmens - ein Entscheidungsspielraum (Senat aaO Rn. 105).
124
Insoweit unterscheidet sich die Bestimmung der Gesamthöhe des Sanierungsgeldes für einen Deckungsabschnitt nach § 65 Abs. 1, 2 VBLS von der jährlichen Verteilung auf die einzelnen Beteiligten nach § 65 Abs. 3-5a VBLS, deren Berechnungsfaktoren – in den Ausführungsbestimmungen – so detailliert festgelegt sind, dass für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr bleibt (BGH, Beschluss vom 09.09.2014 - IV ZR 35/12 - juris Rn. 11; Senat aaO Rn. 106).
125
Als Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB ist die Festsetzung der Gesamthöhe der Sanierungsgelder für die Beteiligten verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist – in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre – gerichtlich nur dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BGH, Urteil vom 11.01.2023 - IV ZR 85/20, juris Rn. 39; Urteil vom 05.12.2012 - IV ZR 110/10 - juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 336/14 - juris Rn. 27; Senat aaO Rn. 107). Zu prüfen ist hier insbesondere, ob der Entscheidung über die Festsetzung des Sanierungsgeldes ein unzutreffender Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzierungsbedarfs zugrunde lag (BGH, Urteil vom 11.01.2023 aaO).
126
bb) Den formellen Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 1 HS 1 VBLS hat die Klägerin genügt. Unstreitig hat der Verwaltungsrat der Klägerin im November 2007 auf der Grundlage des versicherungsmathematischen Gutachtens der B AG & Co. KG vom 12.10.2007 beschlossen, dass die Festsetzung des Sanierungsgelds im Deckungsabschnitt 2008 bis 2012 „im Hinblick auf anstehende Tarifverhandlungen zunächst“ unverändert bleibt, also in unveränderter Höhe von 2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten erhoben wird (Anlagen K 5 und WK 2). Diese Feststellung im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils wurde von der Beklagten nicht im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags angegriffen und ist daher dem Berufungsverfahren zugrunde zu legen (vgl. Senat, Urteil vom 20.02.2003 - 12 U 211/02, juris Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2016 - 17 U 25/16, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.).
127
Ob der Beschluss - über die Bezugnahme auf das zugrundeliegende versicherungsmathematische Gutachten hinaus - einer weiteren Begründung bedarf, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. In den Niederschriften über die Sitzung des Vorstands (Anlage WK 2) und des Verwaltungsrats (Anlage WK 1) vom 22.11.2007 sind die zugrundeliegenden Erwägungen jeweils in den wesentlichen Grundzügen dokumentiert. Darin wird erläutert, dass sich nach dem Gutachten vom 12.10.2007 der Gesamtbedarf an Umlage und Sanierungsgeld im Deckungsabschnitt 2007/2012 zwischen 9,48 und 10,76 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte bewege und dass das Sanierungsgeld bei mittleren Annahmen (Entgeltsteigerung 2 %, Kapitalverzinsung von 4 %, Bestandsveränderung von -1 %, keine Bonuspunktezuteilung) bei 2,11 % liege.
128
cc) Die Festsetzung der Gesamthöhe der Sanierungsgelder ist auch verbindlich, da sie den Satzungsregelungen und der Billigkeit entspricht.
129
(1) Die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, dass die Festsetzung des Sanierungsgeldsatzes auf 2 % den Satzungsregelungen entspricht, trifft im hiesigen Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin. Bei Anwendbarkeit von § 315 BGB trifft den Bestimmenden die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 213/14, juris Rn. 19; Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02, juris Rn. 11). Diese Beweislastverteilung folgt aus der Sachnähe; derjenige, der die Leistung bestimmt, kennt am besten die dafür maßgebenden Umstände, so dass er sie ohne weiteres darlegen und gegebenenfalls beweisen kann (BGH, Urteil vom 05.02.2003 aaO). Nur im Rahmen eines auf Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsprozesses liegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Unbilligkeit der Leistungsbestimmung bei dem Anspruchsteller, der sich auf den fehlenden Rechtsgrund beruft (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2003 aaO). Demnach trägt die Klägerin für die Voraussetzungen ihrer geltend gemachte Sanierungsgeldforderung die Darlegungs- und Beweislast, mithin auch für den ihrer Ermessensentscheidung zugrundeliegenden Gesamtbedarf an Sanierungsgeld in Höhe von 2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte.
130
(2) Gemäß Vortrag der Klägerin (insb. aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.08.2022, AS I 152 f., zuletzt mit Schriftsatz vom 09.02.2026, AS II 178 f.) haben der Vorstand und der Verwaltungsrat der Klägerin aufgrund des weiterhin bestehenden Finanzierungsbedarfs am 22./23.11.2007 auf der Grundlage des versicherungsmathematischen Gutachtens der B AG & Co. KG vom 12.10.2007 beschlossen, dass das Sanierungsgeld im neuen Deckungsabschnitt im Hinblick auf anstehende Tarifverhandlungen zunächst unverändert bleibt. Nach Maßgabe der zum Stichtag 31.12.2006 von der Klägerin erhobenen Daten seien für den Deckungsabschnitt 2008 bis 2012 der Bedarf an Umlagen und Sanierungsgeld für verschiedene Annahmen errechnet worden. Die Berechnung sei für verschiedene Szenarien hinsichtlich des Rechnungszinses bzw. Vermögensertrags, der Entgelt – und Bestandsentwicklung sowie der Zuteilung von Bonuspunkten erfolgt. Die jährliche Veränderung der Pflichtversichertenbestände ab 2007 sei mit -2 %, -1 % und 0 % angesetzt worden. Dabei seien u.a. biometrische Bestandsveränderungen, Pensionierungsalter und Neuzugänge mit eingeflossen. Den Bestandsfortschreibungen lägen die biometrischen Rechnungsgrundlagen der Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck zugrunde. Ab 2008 seien jährliche Steigerungen der Entgelte alternativ mit 1,5 %, 2,0 % und 3,0 % zugrunde gelegt worden. Als Nettovermögenserträge seien alternativ 3,0 %, 4,0 % und 5,0 % unterstellt worden. In Abhängigkeit von der jeweiligen Variante der Annahmen seien Bonuspunkte gemäß § 68 VBLS entweder berücksichtigt oder nicht angesetzt worden. Als Verwaltungskosten seien die Werte aus den sechs Jahren, die dem neuen Deckungsabschnitt vorangingen, maßgebend; sie seien auf Anwartschaften und Ansprüche des Neu- und Altbestands verhältnismäßig aufgeteilt worden.
131
Das maßgebende Vermögen der Beklagten sei nach dem versicherungsmathematischen Gutachten in allen Berechnungsvarianten wesentlich geringer als der Barwert der Anwartschaften und Ansprüche des Altbestandes. Bei aus damaliger Sicht mittleren Annahmen (Entgeltsteigerung von 2 %, Kapitalverzinsung von 4 %, Bestandveränderung von -1 %, keine Bonuspunktezuteilung) habe sich für den Gesamtbedarf ein erforderlicher Vomhundertsatz i. H. v. 10,16 % und zur Deckung des aufgrund der Altverpflichtungen bestehenden Bedarfs ein Satz von 9,56 % ergeben. Daraus habe sich, unter Berücksichtigung der Umlage von 7,86 %, ein Sanierungsgeldsatz von 2,30 % errechnet, nach Umrechnung dieses Satzes auf die (dynamisierten) Entgelte 2001 der Vomhundertsatz von 2,11 % (AS I 79 ff., 151-153, AS II 56 f.).
132
(3) Diesen Vortrag hat die Klägerin weiter substantiiert und belegt, indem sie im Berufungsverfahren das Gutachten vom 12.10.2007 und den zugrundeliegenden technischen Geschäftsplan vom 31.10.2003 in den für die Höhe des Sanierungsgelds maßgeblichen Auszügen vorgelegt hat. Danach sind die Satzungsregeln und die Grenzen des Ermessens eingehalten. Anhaltspunkte für die Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts oder der Annahme eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzierungsbedarfs bestehen nicht.
133
(Vom Abdruck wurde abgesehen, da die zu Grunde liegenden Unterlagen gemäß § 273 a ZPO als geheimhaltungsbedürftig eingestuft wurden)
134
(10) Die Einwände des Beklagten gegen das Gutachten vom 30.10.2000 sind unerheblich. Ein Anlass, der Klägerin eine Vorlage des Gutachtens vom 30.10.2000 und des zugrunde liegenden technischen Geschäftsplans nach § 142 ZPO aufzugeben, ergibt sich daraus nicht. Dieses Gutachten ist für die Überprüfung der das Jahr 2010, mithin den zweiten Deckungsabschnitt (2008 bis 2012) betreffenden Klageforderung nicht relevant. Es betrifft allein die - höchstrichterlich bereits gebilligte - Festsetzung des Sanierungsgelds in Höhe von 2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte im ersten Deckungsabschnitt (2002 bis 2006) im Zuge der Systemumstellung, die auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basierte. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund dieses Gutachtens davon ausgehen durften, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, um die zu erwartenden Versorgungsverbindlichkeiten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, juris Rn. 77). Auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin zum Zeitpunkt der Systemumstellung kommt es dabei nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, juris Rn. 78). Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften. Dies gilt nicht nur für die Systemänderung als solche, sondern auch für die Änderung der Finanzierung. Dass sich die Tarifvertragsparteien anstatt einer weiteren Erhöhung der Umlagen zur Einführung ausschließlich von den Arbeitgebern zu tragender Sanierungsgelder entschlossen haben, ist von ihrer Gestaltungsfreiheit gedeckt. Sie konnten eigenverantwortlich entscheiden, wie sie das Problem der steigenden Finanzierungslasten lösen wollten (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09 aaO).
135
c) Nach dem Gesagten (oben unter b) ist die zugrunde gelegte Gesamthöhe des Sanierungsgeldes nicht zu beanstanden. Die darauf beruhende konkrete Festsetzung des kalenderjährlichen Sanierungsgelds für 2010 entspricht den Satzungsregelungen. Soweit der Beklagte die in § 65 Abs. 3-5a VBLS geregelten Maßstäbe für die Verteilung des Sanierungsgeldes auf die Beteiligten, insbesondere die fehlende Gruppenbildung für die sonstigen Arbeitgeber angreift, sind die Einwände unbegründet (s.o. unter a). Darüber hinaus hat der Beklagte die konkrete Berechnung des auf ihn entfallenden Sanierungsgeldes für das Jahr 2010 in Höhe von 2.875,90 €, die er anhand der als Anlage WK 4 vorgelegten Berechnung nachvollziehen kann, nicht beanstandet, insbesondere nicht in Frage gestellt, dass diese Berechnung den Maßstäben des § 65 Abs. 3-5a VBLS entspricht.
136
Die Klägerin war, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, auch nicht verpflichtet, die Sanierungsgelderhebung im laufenden Deckungsabschnitt anzupassen und „zu viel erhobenes“ Sanierungsgeld zurückzuerstatten (vgl. Senat, Urteil vom 16.02.2021 - 12 U 99/18, juris Rn. 159 ff.).
137
d) Die Sanierungsgeldforderung ist weder verjährt noch verwirkt.
138
aa) Unstreitig hatte der Beklagte (im Zusammenhang mit der von der Klägerin geltend gemachten Gegenwertforderung) auf die Einrede der Verjährung bezüglich der streitgegenständlichen, in der Jahresrechnung 2010 (Anlage K 1) ausgewiesenen Klageforderung verzichtet, weil diese im Verhältnis zur Gegenwertforderung in Höhe eines Millionenbetrages unbeachtlich war (AS I 57, 167).
139
bb) Eine Verwirkung kommt, so zu Recht das Landgericht, nicht in Betracht.
140
Die Jahresrechnung 2010 (Anlage K 1) mit dem Saldo von 3.085,62 € (Umlage in Höhe von 209,72 € und Sanierungsgeldes in Höhe von 2.875,90 €) hatte die Klägerin dem Beklagten unstreitig bereits am 01.08.2011 übersendet mit der Aufforderung, den Fehlbetrag innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung auszugleichen. In der Folge hat der Kläger auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Zur Begründung der Verwirkung trägt der Beklagte nunmehr vor, intensive Vergleichsverhandlungen seien nach dem Scheitern einer 1. Klage auf Zahlung des Gegenwertes insbesondere 2017 geführt worden, auf telefonische Nachfrage des Büros des Klägervertreters am 04.03.2020 und schriftlich am 17.03.2020 sei vom Unterzeichnenden dem Klägervertreter mitgeteilt worden, dass die Vergleichsverhandlung gescheitert seien (AS I 57).
141
Damit hat der Beklagte bereits das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment nicht dargelegt. Das Mahnverfahren wurde von der Klägerin noch im Jahr 2020 eingeleitet, der Mahnbescheid wurde am 06.06.2020 zugestellt (AS I 3), die Anspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 14.05.2021 wurde dem Beklagten am 27.05.2021 zugestellt (AS I 17). Schon im Hinblick auf die zeitnah nach Scheitern der Vergleichsverhandlung erfolgte Zustellung des Mahnbescheids konnte der Beklagte zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, die Klägerin werde die streitgegenständliche Sanierungsgeldforderung nicht mehr geltend machen.
142
e) Der Klägerin stehen aus dem Betrag von 2.875,90 € die erstinstanzlich tenorierten Zinsen zu. Zwar ist das Landgericht unzutreffend von einem dynamischen Zinssatz ausgegangen. Im Ergebnis bleibt die Berufung aber auch hinsichtlich der Zinsen ohne Erfolg, da der maßgebliche statische Zinssatz für die Beklagte nicht günstiger ist.
143
aa) Tenoriert sind im angefochtenen Urteil Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem (jeweiligen) Basiszinssatz seit 06.06.2020 und ausgerechnete Zinsen - ebenfalls berechnet in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - für die Zeit vom 01.10.2011 bis 05.06.2020 (= 842,27 €, vgl. AS I 4).
144
bb) Zinsen aus dem Sanierungsgeld-Saldo in Höhe von 2.875,90 € hat der Beklagte nach § 65 Abs. 6 Satz 3 VBLS i.V.m. Ziffer 5.3.1 RIMA (AH Klägerin I 91) bei verspäteter Überweisung des sich aus der Jahresrechnung ergebenden Saldos in Höhe von jährlich 4 % über dem zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu zahlen. Zum Zeitpunkt der Abrechnung im August 2011 galt ein Basiszinssatz vom 0,37 %, woraus sich ein (statischer) Zinssatz von 4,37 % ergibt. Das Zahlungsziel für den Saldo beträgt 4 Wochen ab Jahresrechnungsdatum (Ziffer 5.2.1 Abs. 3 Satz 3 RIMA). Da die Jahresrechnung dem Beklagten am 01.08.2011 übersendet wurde, kann die Klägerin - insoweit ihrem Antrag und der erstinstanzlichen Tenorierung entsprechend - Zinsen ab dem 01.10.2011 verlangen.
145
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, er befinde sich nicht in Verzug, da die Klägerin eine hinreichende sachliche Information über die Grundlage der Forderung unterlassen habe (AS I 200). Die Fälligkeit des aus § 65 Abs. 3 VBLS resultierenden Saldos der Sanierungsgeldforderung ist nicht von einer Begründung der dieser Forderung zugrunde gelegten Festsetzung des Sanierungsgeldsatzes abhängig, sondern gemäß § 65 Abs. 6 Satz 3 VBLS i.V.m. Ziffer 5.2.1 RIMA allein von der Ausweisung des Saldos in der Jahresrechnung. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er an einer Überprüfung der Sanierungsgeldforderung mangels Vorlage des zugrunde liegenden Gutachtens vom 12.10.2007 gehindert war. Eine vom Beklagten nicht zu vertretende Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang der Forderung, die einem Verzugseintritt entgegen stehen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2015 - II ZR 384/13, juris Rn. 25; Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 53/10, juris Rn. 16 f.), ergibt sich daraus nicht. Sowohl die Höhe als auch die Berechnung der Sanierungsgeldforderung konnte der Beklagte der Jahresrechnung 2010 entnehmen. Das Gutachten ist demgegenüber allein für die Überprüfung der Entscheidung der Klägerin, an dem Sanierungsgeldsatz von 2 % auch für den zweiten Deckungsabschnitt festzuhalten, relevant; die Nachvollziehbarkeit dieser Ermessensentscheidung ist nach der hier über § 65 Abs. 6 Satz 3 VBLS anwendbaren RIMA keine Voraussetzung der Fälligkeit oder des Verzugs. Vielmehr ist Ziffer 5.3.1 RIMA aufgrund der Anknüpfung an die verspätete Überweisung des in der Jahresrechnung ausgewiesenen Saldos dahingehend auszulegen, dass allenfalls die Verspätung der Überweisung entschuldigt werden kann und den Verzug ausschließt.
146
cc) Im Ergebnis ist die Berufung auch insoweit erfolglos, da sich die ausgerechneten Zinsen mit dem statischen Zinssatz von 4,37 % aus dem Sanierungsgeld-Saldo von 2.875,90 € für den Zeitraum bis zum 05.06.2020 auf 1.091,- € belaufen, also den streitgegenständlichen (Teil-)Betrag von 842,27 € übersteigen.
147
Für den Zeitraum ab dem 05.06.2020 ist die erstinstanzlich tenorierte Zinsforderung auf die Anschlussberufung der Klägerin auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins zu korrigieren (s.u. unter III 2).
148
3. Auch der erstinstanzlich tenorierte Anspruch auf Zahlung einer Umlage in Höhe von 209,72 € steht der Klägerin zu.
149
a) Die Verpflichtung der Beteiligten zur Zahlung der Umlage und deren Höhe folgt aus § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 VBLS. Die Maßstäbe für die Festsetzung der Umlage (und des Sanierungsgeldes) sind in §§ 61, 62 Abs. 1 VBLS geregelt. Danach ist der Umlagesatz so zu bemessen, dass die für den jeweiligen Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den Sanierungsgeldern und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfügbaren Vermögen voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate hinsichtlich solcher Leistungen zu bestreiten, die nicht aus dem Vermögen nach § 66 VBLS (Verrechnungskonto II) zu erfüllen sind (§§ 60 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1 VBLS).
150
Auch über die Höhe des Umlagesatzes hat der Verwaltungsrat der Beklagten auf Basis der vorauszugehenden versicherungsmathematischen Berechnungen zu beschließen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 c VBLS; vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand 2023-03-01, § 16 ATV Anmerkung 3). Dem Verwaltungsrat ist dabei - wie bei der Festsetzung des Sanierungsgeldes - ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt. Für die Höhe des Umlagesatzes ist - wie für die Gesamthöhe der Sanierungsgelder - die Berechnung nicht exakt vorgegeben, sondern abhängig von Prognosen: Maßgeblich sind die voraussichtlich im Deckungsabschnitt und dem Überhangzeitraum von 6 Monaten voraussichtlich anfallenden Leistungen und die voraussichtlichen jährlichen Summen der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte aller Pflichtversicherten im Deckungsabschnitt (Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Mai 2025, § 61 VBLS Rn. 6). Von den abgezinsten Leistungen ist das zu Beginn des Deckungsabschnitts vorhandene übrige Anstaltsvermögen nach Maßgabe der Regelung in § 61 Abs. 2 VBLS abzuziehen, die wiederum eine Prognose über den für die Deckung beitragsbezogener Leistungen notwendigen Mindestbetrag (vgl. Weiß/Schneider aaO Rn. 9), erfordert. Daher hat der Verwaltungsrat auch bei der Bemessung des Umlagesatzes – innerhalb des durch die Satzung vorgegebenen Rahmens – einen Entscheidungsspielraum.
151
b) Hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen in § 64 Abs. 1 und 2 Satz 1 VBLS, also der grundsätzlichen Erhebung monatlicher Umlagen und der Erhöhung des Umlagesatzes von 7,7 % auf 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab dem 01.01.2002 im Abrechnungsverband West bestehen keine Bedenken.
152
Insoweit rügt der Beklagte - wie zum Sanierungsgeld - das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage (AS I 41 ff., AS II 15 ff.), das Fehlen einer kontrollfähigen qualitativen Begründung für die Steigerung des Umlagesatzes im alten System von 7,7 % ab 01.01.1999 (ohne Sanierungsgeld) auf 7,86 % Umlage ab 01.01.2002, also - mit dem Sanierungsgeld von 2 % - auf eine Belastung von insgesamt 9,86 % (AS I 53) und macht weiter geltend, dass die Klägerin die Nettozahler des Systems, zu denen auch der Beklagte von 1978 bis 2009 gehört habe, rechtsmissbräuchlich, treu- und gleichheitswidrig und auch unverhältnismäßig zur Finanzierung der Altlasten unter den Arbeitgebern seit 2002 herangezogen habe (AS I 53 ff., 131 f.).
153
Diese Einwände greifen nicht durch.
154
aa) Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Umlageforderung sei bereits mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Sanierungsgeld (unter 2 a aa) verwiesen werden.
155
bb) Auch im Übrigen sind Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regeln in § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VBLS nicht ersichtlich.
156
(1) § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VBLS ist - ebenso wie § 65 VBLS - einer Inhaltskontrolle weitgehend entzogen und zwar auch gegenüber dem Beklagten als Arbeitgeber (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, juris Rn. 49 ff. zu § 65 VBLS). Die Umlage beruht - ebenso wie das Sanierungsgeld - auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner. Diese fassten den elementaren Entschluss zur Einführung des Sanierungsgeldes neben der Umlage als Finanzierungsmittel in Ziffer 4.1 Satz 2 AVP und in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 68/09, juris Rn. 51 f.) sowie zur Abführung festgesetzter monatlicher Umlagen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten durch die Arbeitgeber (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ATV). Für den Abrechnungsverband West wurden die Umlage-Beiträge der Pflichtversicherten der Höhe nach auf 1,41 % (§ 16 Abs. 1 i.V.m. 37 Abs. 1 ATV) und die Umlage-Beiträge der Arbeitgeber auf 6,45 bis 6,85 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 4 ATV) festgelegt. In Ziffer 4.2 Satz 2 und 3 AVP haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass für die VBL-West die Gesamtbelastung der Arbeitgeber ab 2002 - also für den ersten fünfjährigen Deckungsabschnitt - höchstens 8,45 % betragen sollte, aufgeteilt in Umlagen in Höhe von 6,45 % und Sanierungsgelder in Höhe von 2 % (BGH, Urteil vom 20.07.2011, aaO Rn. 82; Rötzer in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Mai 2025, § 64 VBLS Rn. 25). Daraus ergibt sich ein Umlagesatz von 7,86 % (6,45 % Arbeitgeberbeitrag + 1,41 % Arbeitnehmerbeitrag), der in dieser Höhe in § 64 Abs. 2 Satz 1 VBLS übernommen wurde. Der Arbeitgeberanteil an der Umlage lag bereits seit dem 01.01.1999 bei 6,45 % (vgl. Rötzer aaO Rn. 23), wurde also zum 01.01.2002 nicht erhöht. Da der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Finanzierungsbedarf bei der Klägerin mit insgesamt 9,86 % (Umlage von 7,86 % + Sanierungsgeld von 2 %) ermittelt worden war, ist der Arbeitnehmeranteil an der Umlage zum 01.01.2002 um 0,16 Prozentpunkte auf 1,41 % angehoben (§ 37 Abs. 1 ATV) und in § 64 Abs. 3 Satz 2 VBLS in dieser Höhe festgeschrieben worden (vgl. Rötzer aaO Rn. 26).
157
Im Hinblick darauf korrespondiert der - bereits durch den Bundesgerichtshof festgestellten - Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeld zur Deckung des zusätzlichen, über die Umlage hinausgehenden Finanzbedarfs gemäß § 65 Abs. 1 VBLS die Wirksamkeit der Erhebung der Umlage ab dem 01.01.2002 gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Satz 1 VBLS. Diese Regelungen ergänzen sich und beruhen auf derselben Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien war die Leistungsfähigkeit der Klägerin nur über höhere Zahlungen der Beteiligten zu sichern. Dabei ist das Sanierungsgeld an die Stelle einer sonst erforderlichen höheren Umlage getreten: Eine alternativ mögliche Erhöhung der Umlagen mit Beteiligung der Arbeitnehmer wurde in den Tarifverhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 2001 abgelehnt. Die Vorschrift des § 76a Abs. 1a VBLS a.F., wonach die Umlagen je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu tragen waren, soweit sie einen Grenzwert von 5,2 Prozent überstiegen, wurde abgeschafft. Die Festschreibung von Sanierungsgeldern, die allein von den Arbeitgebern zu tragen sind, entsprach dem Interesse der Arbeitnehmerseite, nicht über die im AVP geregelte Umlage von 1,41 % aus dem zu versteuernden Einkommen hinaus mit einem noch höheren Finanzierungsanteil herangezogen und bei der Umstrukturierung der Finanzierung der Zusatzversorgung möglichst gering belastet zu werden. In welchem Umfang Arbeitgeber und Arbeitnehmer Konsolidierungslasten tragen sollen, betrifft die Verteilungsgerechtigkeit, die eine zentrale Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien ist (BGH, Urteile vom 20.07.2011 - IV ZR 46/09, juris Rn. 56, IV ZR 76/09, juris Rn. 58).
158
(2) Anders als der Beklagte meint, bestehen keine Anhaltspunkte für eine gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige Belastung der Arbeitgeber. Mit der Erhebung eines einheitlichen Umlagesatzes und der Festlegung des Umlagesatzes auf 7,86 % mit einem Arbeitgeberanteil von 6,45 % zum 01.01.2002 haben die Tarifvertragsparteien ihren Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
159
Wie bereits zum Sanierungsgeld ausgeführt wurde (s.o. unter 2 b dd 1), durften die Tarifvertragsparteien aufgrund des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 30.10.2000 davon ausgehen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, um die zu erwartenden Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen und dass eine Erhöhung der Einnahmen der Beklagten unumgänglich ist (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, juris Rn. 77).
160
Auf die Frage, ob sich die Beklagte damals konkret in einer günstigen Wirtschaftslage befand, kommt es nicht an. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften. Dies gilt auch für die Änderung der Finanzierung. Dass sich die Tarifvertragsparteien zu einer Festlegung des Umlagesatzes auf 7,86 % ab dem 01.01.2002 entschlossen haben, ist von ihrer Gestaltungsfreiheit gedeckt. Sie konnten eigenverantwortlich entscheiden, wie sie das Problem der steigenden Finanzierungslasten lösen wollten (vgl. BGH aaO Rn. 78 zum Sanierungsgeld).
161
Im Hinblick auf diese Gestaltungsfreiheit haben der Einwand, die Nettozahler seien mit Altlasten bzw. „ungedeckten Beendigungskosten“ belastet, sowie die Rüge, dass kein kapitalgedeckter Verband für neu zu versichernde Arbeitnehmer mit einem Umlagesatz von höchstens 5 % gegründet worden ist (AS I 47, 51, 131), keinen Erfolg. Die Beklagte ist gemäß der Grundentscheidung der Tarifpartner (Ziffer 1.4 und 4.2 AVP) im Abrechnungsverband West nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip, sondern nach dem Umlageverfahren finanziert. Die beteiligten Arbeitgeber finanzieren mit ihren Umlagen nicht die Renten ihrer eigenen Arbeitnehmer, sondern alle Renten, die die Klägerin im jeweiligen Deckungsabschnitt zu zahlen hat. Daher ist es - anders als der Beklagte meint (AS I 54 f.) - sachgerecht, dass bei der Höhe des Umlagesatzes nicht nach der Verursachung von Altlasten differenziert wird, sondern ein einheitlicher Umlagesatz erhoben wird. Aus demselben Grund lässt sich, entgegen der Ansicht des Beklagten (AS I 132), aus der in § 36 Abs. 2 Satz 1 VBLS genannten Beitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichten Entgelts nicht auf eine rechtswidrige Überhöhung des Umlagesatzes schließen; dieser Prozentsatz ist ein (fiktiver) Wert für die Kapitaldeckung, die im Abrechnungsverband West noch nicht praktiziert wird (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, juris Rn. 79). Der Finanzierung des die Umlage übersteigenden Bedarfs des Altbestands dient das Sanierungsgeld, dessen Verteilungsregeln Nettozahler wie den Beklagten, bei denen die Einzahlungen die Rentenlasten überwiegen und der individuelle Deckungsgrad über dem Solldeckungsgrad liegt (vgl. Anlage WK 4), begünstigt (s.o. unter 2 a dd).
162
c) Die Klägerin war für den hier streitgegenständlichen Deckungsabschnitt 2008 bis 2012 berechtigt, an dem Umlagesatz von 7,86 % festzuhalten.
163
aa) In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken. Es fehlt nicht an der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 c VBLS erforderlichen Entscheidung des Verwaltungsrats der Klägerin über die Höhe des Umlagesatzes. Die unstreitige Entscheidung des Verwaltungsrats, das Sanierungsgeld im zweiten Deckungsabschnitt nach der Systemumstellung weiterhin in unveränderter Höhe zu erheben (s.o. unter 2 b bb 1), schließt die Entscheidung ein, dass auch der Umlagesatz von bisher 7,86 % unverändert bleibt. Das ergibt sich unzweifelhaft aus der Begründung der Entscheidung gemäß Protokoll des Verwaltungsrats (Anlage WK 1, dort S. 11) und des Vorstands (Anlage WK 2, dort S. 12) mit Bezugnahme auf das Gutachten vom 12.10.2007.
164
bb) Die satzungsrechtlich geregelten Grenzen ihres Ermessens hat die Klägerin mit der Entscheidung, auch für den hier streitgegenständlichen Deckungsabschnitt 2007 bis 2012 einen Umlagesatz in Höhe von 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nach § 64 Abs. 2 Satz 1 VBLS zu erheben, nicht überschritten.
165
(1) Der Beklagte hat erstinstanzlich die Rechtmäßigkeit des Umlagesatzes für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum 2010 bestritten (AS I 39) und geltend gemacht, der Umlagesatz vom 7,86 % gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 VBLS sei überhöht und beruhe auf fehlerhaften Gutachten, der Finanzierungsbedarf werde bestritten (AS I 93, 178, 182, 185). Die Fehlerhaftigkeit der Umlage und des Sanierungsgeldes werde auch daraus deutlich, dass die Klägerin in einem Umfang von mehr als 1 Milliarde € jährlich durchschnittlich seit 2001 Kapital aufgebaut habe, das wahre Ziel sei eine Kapitaldeckung unter der Scheinbehauptung einer Unterdeckung des Umlagemodells (AS I 94).
166
Im Berufungsverfahren rügt der Beklagte in erster Linie, es fehle an einem zusätzlichen Finanzbedarf nach § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS, der über die Umlage von 7,86 % hinausgeht (AS II 12-15, 151, 156, 188, 193, 197), womit er sich allein gegen das Sanierungsgeld richtet. Allerdings beanstandet er darüber hinaus - wie bereits in I. Instanz (AS I 96 ff., 182) - die unterbliebene Vorlage der Gutachten unter Missachtung der Beweislast der Klägerin auch im Hinblick auf die Höhe des Umlagesatzes, und macht geltend, eine rechts- und satzungswidrige Übererhebung von Umlage und Sanierungsgeld könne nach Grund und Höhe erst nach Vorlage der Gutachten vom 30.10.2000 und vom 12.10.2007 geprüft werden (AS II 11 und 22 ff.).
167
(2) Aus diesen Einwänden ergeben sich keine Fehler der auf das Gutachten der B AG&Co.KG vom 12.10.2007 gegründeten Ermessensentscheidung der Klägerin. Das gilt insbesondere für die darauf gestützte Prognose des Gesamtbedarfs an Umlagen und Sanierungsgeld.
168
(a) Entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung des Beklagten (AS I 183 f.) lässt sich eine rechtswidrige Überhöhung des Umlagesatzes nicht daraus ableiten, dass in nachfolgenden Deckungsabschnitten ab 2013 Sanierungsgelder nicht mehr erhoben wurden und der Umlagesatz ab dem 01.01.2023 auf 6,90 % gesenkt wurde (s.o. unter 2 b bb 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VBLS in die Berechnung des Gesamtfinanzierungsbedarfs für den streitgegenständlichen Deckungsabschnitt einzubeziehende Vermögen unzutreffend bemessen hat, bestehen nicht (s.o. unter b cc 5).
169
(b) Soweit der Beklagte gegen das im Berufungsverfahren vorgelegte Gutachten vom 12.10.2007 und den zugrundeliegenden technischen Geschäftsplan vom 31.10.2003 Einwendungen erhebt und den im Gutachten festgestellten Gesamtfinanzierungsbedarf bestreitet, kann auf die Ausführungen zum Sanierungsgeld (oben unter b cc 4 bis 8) verwiesen werden.
170
(c) Eine Vorlage des Gutachtens vom 30.10.2000 ist auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Umlageforderung nicht veranlasst, da dieses nur für den ersten, nicht aber für den hier streitgegenständlichen zweiten Deckungsabschnitt relevant ist. Im Übrigen beruhte die Erhöhung der Umlage auf 7,86 % für den ersten Deckungsabschnitt ab 01.01.2002 auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien auf Basis des Gutachtens vom 30.10.2000 und ist im Hinblick auf deren Einschätzungsprärogative nicht zu beanstanden (s.o. unter bb 1).
171
d) Die Berechnung der Forderung in Höhe von 209,72 € ist - anders als der Beklagte geltend macht (AS I 93) - nicht unklar, sondern kann der als Anlagen K 1 und WK 5 vorgelegten Jahresrechnung 2010 entnommen werden. Darin sind die Zahlungseingänge aufgeführt und deren Summe in Höhe von 19.577,40 € dem Umlage-Soll für das Jahr 2010 (Monate Januar und Februar) in Höhe von 19.787,12 € gegenübergestellt, woraus sich als Differenz die Nachforderung in Höhe von 209,72 € ergibt. Die Höhe des Umlage-Solls ist anhand der auf Seite 9 der Jahresrechnung aufgeführten Summe der Entgelte für 2010 nachzuvollziehen und beläuft sich auf 7,86 % der Entgeltsumme in Höhe von 251.752,62 €.
172
e) Auch der Anspruch auf die Umlage ist weder verjährt noch verwirkt. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Sanierungsgeldforderung (unter 2 e) verwiesen werden.
173
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, Ansprüche aus 2010 in Bezug auf die Umlage seien treuwidrig verwirkt, da die Klägerin die Umlageforderung schon aufgrund der vom Beklagten geleisteten Zahlungen hätte einbehalten können (AS I 93). Tatsächlich ergibt sich aus der Jahresrechnung 2010, dass der Beklagte ab März 2010 Zahlungen geleistet hatte, die in der Jahresrechnung nicht als Umlagezahlungen verbucht wurden. Diese Umbuchung beruhte indes - für den Beklagten erkennbar - auf der durch die Klägerin am 02.02.2010 zum 28.02.2010 ausgesprochenen Kündigung des Beteiligungsverhältnisses. Erst mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2017 (IV ZR 394/14, juris) wurde rechtskräftig entschieden, dass diese Kündigung unwirksam war (BGH aaO Rn. 36 ff.). Im Übrigen steht einem schutzwürdigen Vertrauen des Beklagten entgegen, dass die Klägerin mit dieser Jahresrechnung, die dem Beklagten bereits im August 2010 übersendet wurde, eine Umlage für den Zeitraum 01.01.2010 bis 28.02.2010 in Höhe von 209,72 € nachgefordert hatte.
174
f) Zinsen kann die Klägerin aus dem Umlage-Saldo in Höhe von 209,72 € - wie erstinstanzlich beantragt - ab dem 01.10.2011 beanspruchen.
175
Maßgeblich ist insoweit nicht der für die Sanierungsgeldforderung geltende, sondern der Zinssatz gemäß § 64 Abs. 6 Satz 3 VBLS. Die Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren (RIMA) sind hier nicht anwendbar, da in § 64 VBLS eine Verweisung auf die RIMA nicht vorgesehen, sondern für die Folgen der verspäteten Zahlung eine Sonderregelung in § 64 Abs. 6 VBLS enthalten ist. Danach wird die Umlage in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Pflichtversicherten zufließt (§ 64 Abs. 6 Satz 1 VBLS), hier also im Zeitraum bis Ende Februar 2010. Nach Fälligkeit entrichtete Umlagen sind ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Beteiligten an der verspäteten Zahlung vom ersten Tag des folgenden Kalenderjahres (hier also ab dem 01.01.2011) bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Einzahlung vorhergeht, mit jährlich 4 % über dem in diesem Zeitpunkt (= erster Tag des folgenden Kalenderjahres) geltenden Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Zum 01.01.2011 galt ein Basiszins in Höhe von 0,12 %, so dass der Umlage-Saldo bis zur Rechtshängigkeit (s.u. unter III 2) mit einem statischen Zinssatz von 4,12 % zu verzinsen ist.
176
Im Ergebnis ist die Berufung auch insoweit erfolglos, da sich die ausgerechneten Zinsen mit dem statischen Zinssatz von 4,12 % aus dem Umlage-Saldo von 209,72 € auf 75,- € belaufen, also den streitgegenständlichen Teilbetrag von 61,42 € (AS I 5) übersteigen. Auch für den Zeitraum ab dem 06.06.2020 bis zur Rechtshängigkeit führt der statische Zinssatz von 4,12 % gegenüber dem erstinstanzlich tenorierten dynamischen Zinssatz nicht zu einer niedrigeren Zinslast.
177
Für den Zeitraum ab dem 06.06.2020 ist die erstinstanzlich tenorierte Zinsforderung allerdings auf die Anschlussberufung der Klägerin zu korrigieren (s.u. unter III 2).
178
Auch insoweit kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, ihm fehlten die erforderlichen Informationen zur Überprüfung der geltend gemachten Umlage-Forderung (s.o. unter 2 f). Das gilt umso mehr, da die Zinsforderung aus § 64 Abs. 6 Satz 3 VBLS verschuldensunabhängig ist.
179
4. Der Widerklageantrag auf Auskunft zur Höhe des Fehlbetrags zu dem für eine volle versicherungsmathematische Deckung der Klägerin erforderlichen Kapitalbetrag zum 31.12.1977, zum 31.12.2001 und zum 31.12.2010 (bzw. zu Beginn und Ende des 2010 noch laufenden Deckungsabschnitts) ist unbegründet. Eine Grundlage für einen Auskunftsanspruch ist nicht ersichtlich. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 242 BGB. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung kann der Berechtigte nach Treu und Glauben Auskunft verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (BGH, Urteil vom 21.06.2017 - IV ZR 394/14, juris Rn. 33). Dass der Beklagte die begehrte Auskunft zur Beseitigung einer solchen Ungewissheit benötigt, ist nicht erkennbar.
180
a) Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, der Auskunftsantrag hinsichtlich der Höhe des Fehlbetrags rechtfertige sich daraus, dass die Klägerin durch diese nicht erteilte Information den Beklagten daran gehindert habe, das Beteiligungsverhältnis mit seinen finanziellen Auswirkungen 2000 oder 2007 zu prüfen und eventuell zu kündigen, so dass dem Beklagten ein entsprechender Schaden entstanden sei, weil er seine Mitarbeiter seit 1998 günstiger anderweitig hätte versichern können (AS II 23).
181
Damit ist ein Interesse an der begehrten Auskunft nicht dargetan. Ein solcher Schadenersatzanspruch aufgrund einer Verletzung einer Auskunftspflicht und einer infolgedessen unterbliebenen Kündigung des Beteiligungsverhältnisses würde mindestens voraussetzen, dass der Beklagte die begehrten Auskünfte bereits zu einem früheren Zeitpunkt, spätestens bis zum Ende des zweiten Deckungsabschnitts (2007-2012), verlangt hatte. Das ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Beteiligten ungefragt über aktuelle Fehlbeträge zu informieren. Im Übrigen konnte der Beklagte die Beurteilung, ob eine Kündigung für ihn sinnvoll ist, auf Basis der für die jeweiligen Deckungsabschnitte festgelegten Umlage- und Sanierungsgeldsätze vornehmen.
182
b) Soweit der Beklagte zur Begründung des Auskunftsanspruchs in erster Instanz noch vorgetragen hatte, er benötige die Auskunft zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen zur Umlage und zum Sanierungsgeld ab 01.01.2002 (AS I 55), hat das Landgericht die begehrten Informationen zu Recht als für diese Prüfung nicht relevant angesehen. Aus einer Kenntnis der Fehlbeträge zu den im Antrag genannten Zeitpunkt könnte der Beklagte nicht ableiten, ob die Entscheidung der Klägerin über die Festsetzung des Umlage- und Sanierungsgeldsatzes für den zweiten Deckungsabschnitt der Billigkeit entspricht. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die auf einer Entscheidung der Tarifvertragsparteien beruhenden Umlage- und Sanierungsgeldsätze für den ersten Deckungsabschnitt sind ohnehin (unabhängig von der konkreten Wirtschaftslage der Beklagten zum Zeitpunkt der Systemumstellung) nicht zu beanstanden.
183
5. Der mit dem Berufungsantrag Ziffer 4 weiter verfolgte Anspruch auf Vorlage der Gutachten vom 22.10.2000 und vom 12.10.2007, jeweils mit dem zugrunde liegenden technischen Geschäftsplan, steht dem Beklagten nicht zu.
184
a) Fehlen den Versicherten die für die Überprüfung des satzungsgemäßen Vorgehens der Klägerin erforderlichen Informationen, ist diese allerdings nach Treu und Glauben grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet (BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 296/07, juris Rn. 27 zu einem Auskunftsanspruch zur Überprüfung der Entscheidung der VBL über die Zuteilung von Bonuspunkten). Andernfalls wäre der für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abgeleitete wirkungsvolle Rechtsschutz nicht gewährleistet (BGH aaO Rn. 26 m.w.N.). Umfang und Inhalt der Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können (BGH aaO Rn. 29).88
185
b) Nach diesen Maßstäben ist ein berechtigtes Interesse an der Vorlage der Gutachten vom 22.10.2000 und vom 12.10.2007 einschließlich der jeweils zugrundeliegenden technischen Geschäftspläne nicht ersichtlich.
186
aa) Soweit der Beklagte eine Vorlage des Gutachtens vom 22.10.2000 verlangt, macht die Klägerin zu Recht geltend, dass der erste Deckungsabschnitt 2002 bis 2006 nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist (AS I 206).
187
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er wolle nach Prüfung des Gutachtens und des zugrundeliegenden technischen Geschäftsplans ggf. in diesem Deckungsabschnitt gezahlte Umlagen und/oder Sanierungsgelder zurückfordern (AS I 132 f.), ergibt sich daraus schon deshalb kein Interesse an einer Vorlage des Gutachtens, da die Festsetzung des Umlage- und des Sanierungsgeldsatzes für den ersten Deckungsabschnitt auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner beruhte, die bereits höchstrichterlich überprüft wurde und nicht zu beanstanden ist.
188
bb) Ob dem Beklagten ein Anspruch auf Vorlage des Gutachtens vom 12.10.2007 und des im Gutachten in Bezug genommenen technischen Geschäftsplans zusteht, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Der Anspruch wurde durch Vorlage des Gutachtens nebst technischem Geschäftsplan in den für die streitgegenständlichen Umlage- und Sanierungsgeldforderungen relevanten Passagen erfüllt.
189
Auch insoweit war im Übrigen ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Vorlage des Gutachtens weder dargelegt noch ersichtlich.
190
(1) Ohne Erfolg begründet der Kläger den Auskunftsantrag hinsichtlich des Gutachtens vom 12.10.2007 mit der Geltendmachung der Umlage- und Sanierungsgeldforderung für das Jahr 2010 in Höhe von 3.085,62 € durch die Klägerin (AS I 94 ff., AS II 24) und fordert die Vorlage der Gutachten zur Überprüfung dieser mit der Klage geltend gemachten Umlage- und Sanierungsgeldforderung. Tatsächlich benötigt er die Auskunft für die Verteidigung gegen den Anspruch zunächst nicht. Vielmehr reicht es aus, dass er die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Umlage- und Sanierungsgeldforderung mit Nichtwissen bestreitet. Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen der Umlage- und Sanierungsgeldforderung ist die Klägerin. Eine nähere Konkretisierung der Einwände kann dem Beklagten erst dann abverlangt werden, wenn ihm das Gutachten vom 12.10.2007 nebst dem zugrundeliegenden technischen Geschäftsplan vorgelegt worden ist.
191
(2) Soweit der Beklagte den Auskunftsanspruch erstinstanzlich damit begründet hat, dass er die Auskünfte benötige, um entsprechende Rückzahlungsforderungen des Klägers für die überhöhte Umlage und das gezahlte Sanierungsgeld geltend machen zu können (AS I 132), ist auch damit ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nicht dargetan.
192
Dass Bereicherungsansprüche in konkreter Höhe für konkrete Zeiträume bestehen, hat der Beklagte nicht behauptet, sondern macht die Auskünfte ersichtlich zu dem Zweck geltend, das Bestehen von Bereicherungsansprüchen zu prüfen. Innerhalb vertraglicher Beziehungen - wie hier - kann der Auskunftsanspruch zwar auch die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Es müssen dann aber ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs gegeben sein, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll (Senat, Urteil vom 01.02.2024 - 12 U 27/23, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, juris Rn. 32 m.w.N.).
193
An einem mit Hilfe der Auskunft durchsetzbaren Hauptanspruch fehlt es hier. Etwaige Bereicherungsansprüche hinsichtlich der im zweiten Deckungsabschnitt vom Beklagten gezahlten Umlagen und Sanierungsgelder sind verjährt (§§ 195, 199 BGB). Bereicherungsansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB). Bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch (BGH, Urteil vom 15.03.2023 - IV ZR 322/20, juris Rn. 23). Daher begann hier die Verjährungsfrist mit der Zahlung der Umlagen und Sanierungsgelder durch den Beklagten im zweiten Deckungsabschnitt. Der im Wege der Widerklage erhobene Auskunftsantrag war für sich genommen zur Hemmung der Verjährung nicht geeignet. Der Widerklageantrag auf Feststellung, dass die von der Klägerin vorgenommenen Festsetzungen des Umlagesatzes und des Sanierungsgeldes für 2009 und 2010 für den Beklagten nicht verbindlich sind, wurde erstmals mit Schriftsatz vom 15.07.2021 - bezogen auf das Jahr 2010 - geltend gemacht, mithin nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist.
194
Die Klägerin hat klargestellt, dass sie sich in einem etwaigen Rückforderungsprozess auf Verjährung berufen wird. Dass sie die Verjährungseinrede im hiesigen Verfahren - im Hinblick auf den auf diese Jahre beschränken Feststellungsantrag - bislang nur auf die Jahre 2009 und 2010 bezogen hat (AS I 163, AS II 61), ist unschädlich, da der Beklagte seinerseits nicht vorgetragen hat, dass er über die Jahre 2009 und 2010 hinaus Bereicherungsansprüche geltend machen will.
195
c) Andere Grundlagen für den geltend gemachten Auskunftsanspruch sind nicht ersichtlich, lassen sich insbesondere nicht aus der Satzung der Klägerin ableiten. Auch aus § 810 BGB ergibt sich ein Vorlageanspruch nicht, da die Gutachten und technischen Geschäftspläne weder im Interesse der Beteiligten errichtet sind noch ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beteiligten beurkunden.
III.
196
Mit der zulässigen Anschlussberufung (AS II 64 f.) macht die Klägerin nunmehr Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2020 geltend (AS II 44). Die Anschlussberufung ist begründet.
197
1. Soweit die Klägerin damit die Klage für den Zeitraum vom 06.06.2020 bis zur Rechtshängigkeit der Widerklage (03.09.2022) mit einer Zinsforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - gegenüber der erstinstanzlichen Forderung von Zinsen in Höhe von 4,37 % für diesen Zeitraum gemäß Schriftsatz vom 18.08.2022 (AS I 166) ändert, ist diese Änderung des Klageantrags in Bezug auf die Nebenforderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
198
2. Diese mit der Anschlussberufung geltend gemachte Zinsforderung steht der Klägerin nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
199
a) § 291 BGB ist hier anwendbar.
200
Für die Umlage- und die Sanierungsgeldforderung ist jeweils allein die Regelung für Verzugszinsen in §§ 286, 288 BGB, nicht aber die Regelung für Prozesszinsen in §§ 291, 288 BGB abbedungen, für die Umlageforderung in § 64 Abs. 6 VBLS und für die Sanierungsgeldforderung in § 65 Abs. 6 VBLS i.V.m. Ziffer 5.3 RIMA. In Ziffer 5.3.1 RIMA ist explizit eine von § 288 BGB abweichende Höhe der „Verzugszinsen“ geregelt. Für den Fall einer nach Fälligkeit entrichteten Umlagezahlung sieht § 64 Abs. 6 VBLS eine Zinspflicht unabhängig von einem Verschulden des Beteiligten, also unabhängig von den Voraussetzungen des Verzugs (§ 286 BGB) vor; da hierin sowohl die Voraussetzungen als auch die Höhe der Zinsforderung abweichend von §§ 286, 288 BGB geregelt sind, ist auch diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass sie an die Stelle der gesetzlichen Regelung in §§ 286, 288 BGB treten soll.
201
Demgegenüber enthält § 291 BGB mit der Rechtshängigkeit einen selbständigen Rechtsgrund für die Zinspflicht des Schuldners, mithin auch für den über § 291 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbaren Zinssatz des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Anspruch besteht unabhängig von einem vertraglichen Ausschluss der Verzinsung (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2012 - 1 U 93/11, juris Rn. 62; Alpmann in jurisPK-BGB, 5. Aufl 2010 (Stand 09.04.2024), § 291 Rn. 2; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl. § 291 Rn. 6). Verzugs- und Prozesszinsen haben eine unterschiedliche Zielrichtung: Während die Verzugszinsen den dem Gläubiger entstandenen Mindestschaden decken sollen, beruhen die Prozesszinsen auf dem Gedanken, dass der Schuldner den Rechtsstreit auf eigene Gefahr führt (BGH, Urteil vom 05.01.1965 - VI ZR 24/64, juris Rn. 44; Ernst in MünchKomm-BGB, 10. Aufl. § 291 Rn. 1; Lorenz in BeckOK-BGB, 77. Ed. § 291 Rn. 2).
202
b) Zwar ist, nachdem die Klage in erster Instanz zurückgenommen und dieselbe Forderung sodann im Wege der Wider-Widerklage anhängig gemacht wurde, Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Wider-Widerklage am 03.09.2022 eingetreten. Auch für den Zeitraum vom 06.06.2020 bis 02.09.2022 ist indes die mit der Anschlussberufung geltend gemachte Zinsforderung berechtigt. In diesem Zeitraum entsprach der von der Klägerin beanspruchte dynamische Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (damals -0,88 %) einem Zinssatz von 4,12 %. Die in diesem Zeitraum tatsächlich geschuldeten statischen Zinssätze von 4,12 % für den Umlage-Saldo und 4,37 % für den Sanierungsgeld-Saldo (s.o.) waren gleich bzw. sogar höher.
IV.
203
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
204
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.