Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 30.09.2004 – 5 U 557/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2004:0930.5U557.04.0A
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der beklagte Steuerberater betreute von Mitte 1990 bis Mitte 1995 die Unternehmen der Familie S..., die klagenden Eheleute sowie die im Jahre 2002 verstorbene Mutter des Klägers, die von diesem allein beerbt wurde.
Zwischen den betreuten Firmen H... GmbH und K… & S... GmbH & Co. KG war 1975 ein Organschafts- oder Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (künftig: EAV) privatschriftlich abgeschlossen worden. Diesem Vertrag wurde anlässlich einer Betriebsprüfung in den Jahren 1998 bis 2000 für die Zeit von 1993 bis 1995, die Anerkennung versagt, u. a. deshalb, weil der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung nicht notariell beurkundet und der Vertrag nicht in das Handelsregister eingetragen war. Folge davon war, dass die Verluste der H... GmbH der K… & S... GmbH & Co. KG nicht zugerechnet wurden und daher deren Betriebsgewinn nicht minderten. Dies führte zu neuen, im März 2001 erlassenen Steuerbescheiden, und nach der Behauptung der Kläger zu Steuernachforderungen, die bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten hätten vermieden werden können.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er sei lediglich zur Fertigung der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen für die Geschäftsjahre 1989 bis 1994 beauftragt gewesen. Der EAV sei auf Nachfrage seines Mitarbeiters J... nicht vorgelegt worden. Abschluss, Inhalt und Wirksamkeit im fraglichen Zeitraum müssten daher bestritten werden. Zudem sei der Vertrag auch aus anderen Gründen (mangelnde Eingliederung und Beherrschung) nicht anerkannt worden.
Das Landgericht hat die Klage aus Gründen der Verjährung abgewiesen. Auf die umfassenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nimmt der Senat Bezug. Allerdings war der Abschluss des EAV 1975, dessen Inhalt und Wirkung entgegen der Darstellung im Tatbestand streitig gewesen. Auf Anforderung des Senats (187, 188 GA) ist der Vertrag nunmehr vorgelegt worden (209 - 214 GA).
Mit der Berufung machen sich die Kläger die Gründe des Urteils zu eigen, soweit sie ihnen günstig sind (Pflichtverletzung, Kausalität). Die Verjährung habe jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frühestens mit der Bekanntgabe der Steuerbescheide im Jahr 2001 beginnen können, sei mit Einreichung der Klage im Juni 2003 unterbrochen worden.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an das Finanzamt B...-A... 219.885,54 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2003.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erneuert und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Ansprüche verjährt sind.
1. Der Beklagte hat die ihm den Klägern sowie der verstorbenen Mutter des Klägers gegenüber obliegenden steuerlichen Beratungspflichten schuldhaft verletzt. Auf die Ausführungen des Landgerichts (8-12) im angefochtenen Urteil (137-141 GA) nimmt der Senat umfassend Bezug (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Von 1990 bis Mitte 1995 war der Beklagte beauftragt, die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der seit 1975 organschaftlich verbundenen Unternehmen sowie der Gesellschafter zu fertigen. Er musste dabei notwendigerweise den EAV berücksichtigen, weshalb er nach eigenen Angaben dessen Vorlage und Einsicht verlangt hatte. Dabei durfte er sich nicht mit der (streitigen) Äußerung des Klägers zufrieden geben, der Vertrag existiere, solle aus Kostengründen nicht geprüft werden (41 GA). Denn der Beklagte musste wegen der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 295) mit der Möglichkeit rechnen, dass der Vertrag - wie die Verträge vieler anderer Unternehmen - den formalen Anforderungen nicht genügte. Aus diesem Grunde war nämlich mit dem Erlass des Bundesfinanzministers den Unternehmen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.1992 eingeräumt worden. Der für den Beklagten tätige Mitarbeiter J... hätte daher den Kläger bei der Nachfrage auf diese gravierende Änderung hinweisen müssen, um ihm die Notwendigkeit der Überprüfung deutlich zu machen.
Dass sich der Kläger nach einem solchen eindringlichen Hinweis beratungskonform verhalten, einen wirksamen Vertrag herbeigeführt hätte und infolge dessen der Eintritt des Schadens hätte vermieden werden können, hat das Landgericht überzeugend dargestellt. Dabei hätten auch die anderen - steuerlichen - Bedenken des Betriebsprüfers behoben werden können.
2. Die aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten entstandenen Schadensersatzansprüche sind gemäß § 68 StBG verjährt.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen, in denen die Pflichtverletzung des Beraters vor Erlass des belastenden Steuerbescheids liegt, die Verjährung regelmäßig mit der Bekanntgabe des Bescheids beginnt (BGHZ 119, 69, 73; BGHZ 129, 386, 388; Zugehör WM 2000, 25). Dies vorausgesetzt, wären die Mitte 2003 eingeklagten Ansprüche nicht verjährt.
Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ähnelt aber den Fällen, in denen der Schaden des Mandanten durch eine vom steuerlichen Berater unterlassene Beratung mit einer nachfolgenden Fristversäumung unmittelbar und unkorrigierbar eintritt (Gräfe-Lenzen, Steuerberaterhaftung, 3. Aufl., 1998, Rn. 883 "Versäumung der Umsatzsteueroptierung; Rn. 887 " Verkennung einer möglichen Betriebsaufgabe" sowie "Empfehlung einer ungünstigen Gesellschaftsform"). Hat der Mandant wegen unterlassener Beratung eine solche Frist versäumt, so entsteht der Schaden, in dem Augenblick, in dem feststeht, dass die darauf beruhenden finanziellen Nachteile nicht mehr beseitigt werden können. Denn nach aller Erfahrung ist unter dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung damit zu rechnen, dass sich die Finanzbehörde auf den Fristablauf beruft.
Die vom Beklagten gefertigten Jahresabschlüsse und Steuererklärungen wären unter der Voraussetzung, dass der EAV wirksam gewesen und steuerlich anerkannt worden wäre, nicht zu beanstanden. Seine Pflichtverletzung ist in dem fehlenden Hinweis auf eine notwendige Steuergestaltung zu sehen. Denn nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1988 war ein solcher Vertrag nur wirksam, wenn die Gesellschafterversammlungen der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft dem Vertrag zustimmten und seine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgte. Der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft bedurfte der notariellen Beurkundung (BGH NJW 1989, 295 f.).
Folge dieser Entscheidung war, dass eine Vielzahl von Gewinnabführungsverträgen zivilrechtlich unwirksam war und ihnen damit zwangsläufig die steuerliche Anerkennung versagt werden musste. Der Bundesfinanzminister räumte daher betroffenen Unternehmen die Möglichkeit ein, die zivilrechtlichen Formerfordernisse bis zum 31.12.1992 zu erfüllen. Mit dem Verstreichen dieser Frist waren alle zivilrechtlich unwirksamen Verträge steuerlich nicht mehr anzuerkennen, ohne dass den Finanzbehörden irgendein Ermessen zugestanden hätte. Mit dem Ablauf des 31.12.1992 war der Schaden der Kläger für die vorangegangenen Jahre unmittelbar und unkorrigierbar eingetreten.
Hätte der Beklagte bei der Übernahme des Mandats im Jahr 1990 und/oder in den Folgejahren die Kläger darauf hingewiesen, dass entweder der alte Vertrag von 1975 oder ein neuer Vertrag in der erforderlichen Form abzuschließen sei, so ist nach aller Erfahrung zu unterstellen, dass sich die Kläger beratungskonform verhalten hätten, zumal sie dies auch nach dem Aufdecken des Sachverhalts 1998 unverzüglich getan haben.
Dies vorausgeschickt waren die aus dem unterlassenen Hinweis resultierenden Steuernachteile des Jahres 1993 mit dem Ablauf dieses Jahres unkorrigierbar entstanden. Ebenso verhält es sich in den Folgejahren Jahren 1994 und 1995, in denen der Schadenseintritt mit dem Ablauf des jeweiligen Jahres unverrückbar feststand. Denn das Finanzamt hatte keine andere Wahl, als wegen des zivilrechtlich unwirksamen EAV die Übertragung der Verluste der einen Gesellschaft auf die Gewinne der anderen Gesellschaft steuerlich nicht anzuerkennen. Die Ersatzansprüche der Kläger verjährten drei Jahre nach ihrem Entstehen, daher mit dem Ablauf der Jahre 1996, 1997 bzw. 1998. Denn objektiv konnten die Kläger sofort nach dem Ablauf des jeweiligen Jahres (1993, 1994, 1995) den Schaden mit einer Feststellungsklage geltend machen. Eine Kenntnis vom Eintritt des Schadens ist gemäß § 68 StGB nicht erforderlich.
3. Dies vorausgesetzt, wäre ein aus dem Verhalten des Beklagten denkbarer sekundärer Schadensersatzanspruch ebenfalls verjährt. Dessen Verjährung beginnt mit der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs, und zwar unabhängig davon, ob der steuerliche Berater auf die Möglichkeit eines Sekundäranspruchs hingewiesen hatte (BGH WM 1990, 1915). Dies bedeutet, dass 6 Jahre nach Entstehung des Schadens alle Ersatzansprüche verjährt sind - hier also Ende 1999, 2000 bzw. 2001. Die Klage ist aber erst im Jahre 2003 eingereicht worden.
4. Letztlich wäre ein Ersatzanspruch auch verjährt, wenn man - wie das Landgericht- darauf abstellte, dass die Kenntniserlangung im Zuge der Betriebsprüfung im Jahr 1998 für den Beginn der Verjährung maßgeblich sei. Auch dann wäre, wie das Landgericht unter dieser Prämisse folgerichtig ausführt, von der Verjährung sowohl des Primär- als auch des Sekundäranspruchs auszugehen.
Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, Seiten 19 f., nimmt der Senat Bezug.
Die Berufung ist mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).
Der Streitwert beträgt: 219.885,54 EUR.