BGH Urteil vom 03.11.2005 – IX ZR 208/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. November 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
StBerG § 68
Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steu-
erberater beginnt auch dann frühestens mit dem Zugang des dem Mandan-
ten nachteiligen Steuerbescheids, wenn der Steuerberater in einer Steuer-
sache eine Ausschlussfrist versäumt hat (Fortsetzung von BGH, Urt. v.
16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472 ff).
BGH, Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 208/04 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. September 2004 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der verklagte Steuerberater betreute von Mitte 1990 bis Mitte 1995 steu-
erlich die Unternehmen der Firmengruppe S. - darunter die H.
GmbH (künftig: GmbH) und die K. GmbH & Co KG (künftig: KG) -,
die klagenden Eheleute S. sowie die inzwischen verstorbene Mutter des
Klägers, die von diesem allein beerbt worden ist. Der Kläger und seine Mutter
waren an der KG als Kommanditisten beteiligt.
Zwischen der KG als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft
bestand seit 1975 ein privatschriftlich abgeschlossener Beherrschungs- und Er-
gebnisabführungsvertrag (künftig: Vertrag), wonach die von der Organgesell-
schaft erwirtschafteten Verluste dem Organträger zugerechnet wurden und
dessen Betriebsgewinn minderten. Anlässlich einer Betriebsprüfung in den Jah-
ren 1998 bis 2000 wurde dem Vertrag die Anerkennung nach § 17 KStG ver-
sagt, weil der Gesellschafterbeschluss des beherrschten Unternehmens nicht
- wie dies seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. Oktober
1988 (BGHZ 105, 324, 338, 342) verlangt wird - notariell beurkundet und in das
Handelsregister eingetragen worden war. Deshalb ergingen im März 2001 neue
Steuerbescheide, mit denen für die Jahre 1993, 1994 und 1995 Einkommen-
steuer nachgefordert wurde.
Die Kläger haben ihren angeblichen Schadensersatzanspruch gegen den
Beklagten an das zuständige Finanzamt abgetreten. Dieses hat die Kläger zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Einziehung ermächtigt. Mit der am 16. Juni
2003 eingereichten und alsbald zugestellten Klage verlangen die Kläger von
dem Beklagten,
im Wege des Schadensersatzes an das Finanzamt
219.885,54 € nebst Zinsen zu entrichten. Landgericht und Oberlandesgericht
haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen wenden sich die
Kläger mit ihrer zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Schaden sei im vorliegenden Fall
nicht erst mit Bekanntgabe der Steuerbescheide, sondern bereits mit dem Ver-
streichen der Frist - nämlich am 1. Januar 1993 - eingetreten, die der Bundes-
finanzminister den betroffenen Unternehmen eingeräumt habe, um die Wirk-
samkeit vorhandener Organschafts- und Beherrschungsverträge im Lichte der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1988 zu überprüfen
und erforderlichenfalls für eine zivilrechtliche - und damit auch steuerrechtliche -
Wirksamkeit zu sorgen (BStBl. 1989 I 430; Abschn. 64 Abs. 1 KStR). Nach dem
fruchtlosen Ablauf der Frist habe das Finanzamt keine andere Wahl mehr ge-
habt, als den zivilrechtlich unwirksamen Vertrag steuerlich nicht anzuerkennen.
Mit dem Ablauf dieser Frist und der jeweiligen Veranlagungszeiträume sei der
Schaden der Kläger somit unmittelbar und unkorrigierbar eingetreten. Drei Jah-
re nach dem Entstehen der Schadensersatzansprüche - also mit Ablauf der
Jahre 1996, 1997 und 1998 - seien diese verjährt (§ 68 StBerG).
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Der Klageanspruch ist nicht nach § 68 StBerG verjährt.
1. Nach dieser Vorschrift ist Anknüpfungspunkt für den Lauf der Verjäh-
rungsfrist die Schadensentstehung, also der Zeitpunkt, zu dem der Schaden
wenigstens dem Grunde nach erwachsen, eine als Schaden anzusehende Ver-
schlechterung der Vermögenslage eingetreten ist. Solange dagegen offen ist,
ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden
geführt hat, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden und hat die Verjäh-
rungsfrist nicht zu laufen begonnen (BGHZ 119, 69, 70 f).
Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache er-
teilt und dieser sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid
niedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögensla-
ge des Mandanten grundsätzlich erst mit dem Zugang des Bescheids eingetre-
ten. Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Scha-
densursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der
Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs- (Grund-
lagen-)Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388; BGH, Urt. v.
29. April 1993 - IX ZR 109/92, WM 1993, 1511, 1513; v. 26. Mai 1994 - IX ZR
57/93, WM 1994, 1848 ff; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998,
779, 780; v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474; v.
12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037). Von welchen tatsäch-
lichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuerpflichtigen ungünstige Ent-
scheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlich unerheblich. Es kommt
grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwor-
tende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene Fehler ist.
Der Bundesgerichtshof stellt selbst dann, wenn der Steuerberater eine Aus-
schlussfrist nicht beachtet und die Fristversäumung erst viele Jahre später zu
einer dem Mandanten ungünstigen Steuerfestsetzung geführt hat, auf den Er-
lass des Bescheides ab (BGH, Urt. v. 29. April 1993 aaO; v. 16. Oktober 2003
aaO).
Diese Rechtsprechung beruht wesentlich darauf, dass es oftmals unsi-
cher ist, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt auf-
deckt (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO). Deshalb verschlechtert sich die
Vermögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst,
wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheids ihren Entschei-
dungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt und auf diese
Weise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert. Die auf den Er-
lass des Steuerbescheids abstellende Rechtsprechung schafft zudem Klarheit
für alle Beteiligten (BGHZ 119, 69, 74). Sie schützt ferner das Vertrauensver-
hältnis zwischen Steuerberater und Mandant vor unnötigen Belastungen (BGH
aaO). Bei einer Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der
Verwirklichung des Steuertatbestandes würden die schützwürdigen Belange
des Mandanten nicht angemessen gewahrt, weil der Beratungsfehler und die
dadurch ausgelösten Steuernachteile häufig erst lange nach der Beratung er-
kennbar werden (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 aaO; v. 12. Februar 2004 aaO).
Zwar ist von einem früheren Schadenseintritt und Verjährungsbeginn
auszugehen, wenn der Klageanspruch auf die Empfehlung einer von vornherein
nachteiligen Vermögensanlage gestützt wird, die einen Schaden schon mit der
rechtlichen Bindung an das Beteiligungsobjekt auslösen kann (BGHZ 129, 386,
388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 aaO S. 1849). Ferner beginnt die Verjährung
des Ersatzanspruchs bereits mit dem von einem Steuerberater verschuldeten
Verlust eines Subventionsanspruchs und nicht erst mit dem Zugang des dies
aussprechenden Verwaltungsakts (BGH, Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR
197/95, WM 1996, 1108, 1109). Diese Fälle betreffen jedoch keine Steuer-
sachen.
2. Die Argumentation des Berufungsgerichts gibt keine Veranlassung,
von diesen Grundsätzen abzuweichen.
a) Dass der Schaden, wie das Berufungsgericht gemeint hat, mit dem
Ablauf der Frist - hier: zum verfahrensrichtigen Neuabschluss eines notleiden-
den Ergebnisabführungsvertrages - "unmittelbar und unkorrigierbar" eingetreten
sei, ist unzutreffend. Die steuerliche Nachveranlagung ist erst nach der Be-
triebsprüfung durch die dadurch ausgelösten neuen Steuerbescheide erfolgt.
Der Eintritt des Schadens hing noch von mehreren ungewissen Umständen ab.
Zwar konnten die Verfahrensmängel nach Fristablauf rückwirkend nicht mehr
beseitigt werden, falls es bei dem Erlass des Bundesfinanzministers verblieb.
Es war aber schon nicht ausgeschlossen, dass die Frist verlängert werden wür-
de, ehe es zur nächsten Betriebsprüfung kam. Außerdem hätte es sein können,
dass die Betriebsprüfung unterbleibt oder die Mängel des Vertrages dabei nicht
aufgedeckt werden. In allen diesen Fällen hätte der unterlassene Hinweis des
Beklagten auf die Verfahrensmängel zu keinem Schaden geführt. Dass Betrie-
be in der hier gegebenen Größenordnung regelmäßig steuerlichen Außenprü-
fungen unterzogen werden, wie das Landgericht angenommen hat, ist kein trag-
fähiger Gesichtspunkt. Denn es kann nicht von der Größenordnung des Betrie-
bes abhängen, wann bei ihm ein Fehler des Steuerberaters zu einem Schaden
geführt hat.
b) Im vorliegenden Fall wäre unter Zugrundelegung der vom Berufungs-
gericht vertretenen Ansicht der Schadensersatzanspruch (jedenfalls zum größ-
ten Teil) bereits verjährt gewesen, als die Kläger auf den Schaden und die Per-
son des Schädigers aufmerksam wurden. Dies wäre kein angemessenes Er-
gebnis.
c) Dass die Kläger - so das Landgericht - spätestens am 5. Februar 1999
Feststellungsklage gegen den Beklagten hätten erheben können, weil ihnen
nunmehr der Fehler des Beklagten bekannt gewesen sei, ist für den Zeitpunkt
des Schadenseintritts unerheblich. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf
die Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens beziehen. Die Befürchtung, es werde
sich künftig ein Schaden einstellen, setzt jedoch noch keine Verjährungsfrist in
Lauf.
3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der vorliegende
Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichbar, welcher der Senatsentschei-
dung vom 23. Juni 2005 (IX ZR 197/01, WM 2005, 1869) zugrunde lag. Damals
hatte ein Rechtsanwalt einen Fehler gemacht, der zur Folge hatte, dass durch
die Ausübung eines vertraglichen Gestaltungsrechts Erfolg versprechende An-
sprüche des Mandanten vereitelt wurden. Darum geht es hier nicht.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.
1. Allerdings haben die Vorinstanzen - rechtlich bedenkenfrei - ange-
nommen, der Beklagte habe seine den Klägern und der verstorbenen Mutter
des Klägers gegenüber bestehenden steuerlichen Beratungspflichten schuldhaft
verletzt und im Falle einer zutreffenden Beratung hätten sich die Kläger be-
ratungskonform verhalten, also einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag geschlos-
sen.
a) Mit Recht für unerheblich gehalten hat das Berufungsgericht den Vor-
trag des Beklagten, auf Nachfrage seines Mitarbeiters J. sei der Ergeb-
nisabführungsvertrag nicht vorgelegt worden, weil dieser nur mit Mühe aufzu-
finden sei und überdies aus Kostengründen nicht geprüft werden solle. Der Be-
klagte musste mit der Möglichkeit rechnen, dass der Vertrag - wie damals viele
dieser Art - den formalen Anforderungen des Urteils des Bundesgerichtshofs
vom 24. Oktober 1988 nicht genügte. Er hätte die Kläger auf die geänderte
Rechtsprechung und die durch den Ministererlass gesetzte Ausschlussfrist hin-
weisen und ihnen so die Notwendigkeit einer Überprüfung deutlich machen
müssen.
b) Die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den Schaden wird von der
Revisionserwiderung zu Unrecht bezweifelt. Nach Auffassung des Berufungsge-
richts hätten die Kläger - falls der Beklagte sie auf die geänderte Rechtspre-
chung aufmerksam gemacht hätte - nicht nur den alten Vertrag herausgesucht
und vorgelegt, sondern auch innerhalb der Übergangsfrist einen neuen, den
geänderten Umständen Rechnung tragenden Vertrag abgeschlossen. Da ge-
genteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, konnte sich das Berufungsgericht
hierbei auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens stützen (vgl. BGHZ
123, 311, 314 ff).
2. Indes hat der Beklagte vorgetragen, sein Verhalten sei für den geltend
gemachten Steuerschaden nicht ursächlich, weil während des bestehenden
Mandats die an dem Vertrag beteiligten Gesellschaften die Voraussetzungen
des § 14 KStG - insbesondere die wirtschaftliche und finanzielle Eingliederung
der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers - nicht oder nicht
mehr erfüllt hätten. Jedenfalls sei durch den Beratungsfehler des Beklagten
kein Schaden in dem eingeklagten Umfang entstanden. Zu der Steuernachfor-
derung sei es auch deshalb gekommen, weil das Finanzamt anderweitige Be-
triebsausgaben nicht anerkannt und sonstige Einnahmen berücksichtigt habe.
Die Vorinstanzen haben sich mit diesem Vorbringen - von ihrem Standpunkt
aus folgerichtig - nicht befasst. Dies wird nach der gebotenen Zurückverwei-
sung nachzuholen sein.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 06.04.2004 - 2 O 218/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 U 557/04 -