Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 05.04.2006 – 1 Verg 1/06

ECLI:DE:OLGKOBL:2006:0405.1VERG1.06.0A

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners, fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 23.181,17 € festgesetzt.

Gründe

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I. Die Antragstellerin begehrte ursprünglich den Zuschlag auf ihr im bezeichneten Vergabeverfahren abgegebenes Angebot.

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1. Nachdem sie von der Vergabestelle darüber informiert worden war, dass ihr Angebot wegen unzureichender Preisangaben und unvollständiger Angaben zum Nachunternehmereinsatz ausgeschlossen werde, stellte sie nach erfolgloser Rüge des Ausschlusses Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer.

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Diese hat den Antrag als unbegründet verworfen und die Entscheidung der Vergabestelle für rechtens erachtet.

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2. Dagegen hat die Antragstellerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrte. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels bis zur abschließenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu verlängern.

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Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2006 mangels Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde abgelehnt (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB). Er hat das Rechtsmittel schon für unzulässig erachtet, weil die Beschwerdeführerin entgegen § 117 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GWB in ihrem Begründungsschriftsatz nicht die Tatsachen und Beweismittel angegeben hat, auf die sich die Beschwerde stützt. Abgesehen davon hat auch er den Ausschluss des von der Beschwerdeführerin abgegebenen Angebots wegen Fehlens der in den Verdingungsunterlagen geforderten Angaben und Erklärungen nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a), 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A als rechtsfehlerfrei bestätigt.

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3. Nachdem die Vergabestelle daraufhin am 15. Februar 2006 einem Mitbewerber den Zuschlag erteilt hat, verlangt die Beschwerdeführerin nunmehr die Feststellung, durch die Vergabeentscheidung des Beschwerdegegners in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

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Demgemäß hat sie in der mündlichen Verhandlung beantragt festzustellen,

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dass sie durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Beteiligten zu erteilen, in ihren Rechten verletzt wird.

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Der Beschwerdegegner hat beantragt,

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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen, die Entscheidung der Vergabekammer und den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2006.

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II. Der Feststellungsantrag bleibt ohne Erfolg.

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1. Die Beschwerdeführerin kann mit ihrem Begehren schon deswegen nicht durchdringen, weil sie es mit einem unzulässigen Rechtsmittel verfolgt.

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Wie der Senat in seinem Beschluss vom 13. Februar 2006 ausgeführt hat, entspricht die sofortige Beschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäß § 117 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GWB. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Zwar muss dieser Formfehler nicht sogleich zur Verwerfung des Rechtsmittels führen. Er gibt zunächst nur Anlass, den Beschwerdeführer auf die Unvollständigkeit seiner Beschwerdebegründung hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Eine Vervollständigung kann jedoch nur innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 GWB erfolgen (Summa in jurisPK-VergR, § 117 GWB Rdn 19.1). Sie ist eine Notfrist, die - anders als die Kartellbeschwerdefrist (§ 66 Abs. 3 S. 3 GWB) - nicht verlängert werden kann. Das bedeutet, dass sämtliche Formanforderungen, die das Gesetz verlangt, fristgerecht erfüllt sein müssen. Schöpft der Beschwerdeführer, wie vorliegend, die Frist mit Einlegung des Rechtsmittels nahezu vollständig aus, ist die Erteilung eines Hinweises und eine ihm folgende Nachbesserung innerhalb der Beschwerdefrist nicht mehr möglich mit der Folge, dass eine formwidrige Beschwerde ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen ist.

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Abgesehen davon wäre ein Hinweis hier ins Leere gegangen. Denn die Beschwerdeführerin vertritt ungeachtet der Ausführungen im vorbezeichneten Senatsbeschluss nach wie vor die Auffassung, eine formgerechte Beschwerdebegründung vorgelegt zu haben.

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2. Im Übrigen wäre der Feststellungsantrag im Fall einer zulässigen Beschwerde unbegründet. Die Beschwerdeführerin kann durch die Zuschlagsentscheidung der Vergabestelle zugunsten des Angebots des Mitbewerbers nicht in ihren Rechten verletzt sein (§ 123 S. 3 GWB).

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Wie der Senat in seinem Beschluss vom 13. Februar 2006 im Einzelnen dargestellt hat, haftet ihrem Angebot wegen Unvollständigkeit der abgegebenen Nachunternehmererklärung ein zwingender Ausschlussgrund an. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die Einwendungen, die die Beschwerdeführerin dagegen im Nachhinein vorbringt, sind in den Gründen bereits detailliert abgehandelt. Die vertretene Gegenposition gibt dem Senat keine Veranlassung, seine Entscheidung zu ändern. Mit Vorliegen des zwingenden Ausschlussgrunds scheidet eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB aus. Denn wie bereits in der Vorentscheidung ausgeführt, besitzt derjenige, der selbst mit Angabe eines unvollständigen Angebots ein zwingendes Erfordernis für die Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren nicht eingehalten hat, im weiteren Verfahren keine schützenswerten Interessen mehr.

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Im Ergebnis ist die sofortige Beschwerde wegen ihrer formwidrigen Einlegung als unzulässig zu verwerfen.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO.

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Den Wert des Beschwerdegegenstands hat der Senat gemäß § 50 Abs. 2 GKG auf 5 % der Bruttoauftragssumme, die sich auf 463.623,44 € beläuft, festgesetzt. Dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel nach Erledigung durch Zuschlagserteilung nur noch mit einem Feststellungsantrag fortgeführt hat, rechtfertigt keine von der vorgenannten Vorschrift abweichende Wertfestsetzung (ständige Senatsrechtsprechung).