Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 13.04.2016 – 13 UF 16/16

ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0413.13UF16.16.0A

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 02.12.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt in Höhe von 145 €/mtl. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 27.05.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.

2. Die weitergehende Beschwerde, nämlich soweit die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 145 €/mtl. für die Zeit vom 28.05.2014 bis 31.12.2014 begehrt, wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 7/12 und der Antragsgegner zu 5/12.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.740 € festgesetzt.

Gründe

1

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher diese ihre erstinstanzlich zeitlich unbefristet geltend gemachte, jedoch vom Familiengericht vollständig aberkannte monatliche Unterhaltsforderung in Höhe von 145 € noch für die Zeit von Januar bis Dezember 2014 verfolgt, hat nur zum Teil Erfolg. Der Antragstellerin steht lediglich der begehrte Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB zu. Ab der rechtskräftigen Scheidung vom Antragsgegner ist ein etwaiger Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB) jedenfalls verwirkt. Der Senat bleibt damit bei seiner im Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 15.03.2016 bereits dargelegten Auffassung.

1.

2

Die Antragstellerin hat am 10.11.2012 mit dem Antragsgegner die Ehe geschlossen. Zur Trennung kam es bereits im Folgejahr. Im hier maßgeblichen Zeitraum war sie indes aufgrund der Betreuung des anschließend am 08.01.2014 aus der Ehe der Beteiligten hervorgegangenen Kindes nicht erwerbstätig und musste infolge dieser Kinderbetreuung auch keiner Beschäftigung nachgehen. Soweit sie Elterngeld bezogen hat, hat dieses gemäß § 11 BEEG hier unberücksichtigt zu bleiben. Denn dieses reichte nicht über den sog. Sockelbetrag (300 €/mtl. bzw. 150 €/mtl. bei Elterngeld plus) hinaus.

3

Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2014 gemäß der vorgelegten Gehaltsbescheinigung für Dezember 2014 einen durchschnittlichen Monatsnettoverdienst von 1.671,28 € (Bl. 97 d.A.). Nach Abzug des Zusatzversorgungskassenbeitrags in Höhe von 75 € als innerhalb der sog. 4%-Grenze liegende zulässige zusätzliche Altersvorsorge verbleibt ein Nettoeinkommen von 1.596,28 €. Hiervon sind noch der pauschale Berufsaufwand (5% = 79,81 €) sowie der unstreitig gemäß einer Übereinkunft der Beteiligten gezahlte Kindesunterhalt (257 €) in Abzug zu bringen. Das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners betrug damit 1.259,47 €. Folglich war er unter Beachtung seines eheangemessenen Selbstbehalts von 1.100 € (im Jahr 2014) ausreichend leistungsfähig, um den hier geforderten Unterhalt von 145 €/mtl. zu zahlen.

4

Ein Bedarf der Antragstellerin in dieser Höhe bestand ebenfalls. Etwaige freiwillige Leistungen ihres neuen Partners mindern nämlich ihren unterhaltsrechtlichen Bedarf nicht.

2.

5

Schlüssig dargetan hat die Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch - wie bereits im Verfahrenskostenhilfebeschluss des Senats vom 15.03.2016 ausgeführt - allerdings zunächst einmal lediglich bis zum 19.10.2014. Sie hat nämlich am 01.12.2014 ein weiteres Kind zur Welt gebracht.

6

Aufgrund eines damit gemäß § 1615l BGB gegen den Vater dieses Kindes, ihren neuen Partner, bestehenden Unterhaltsanspruchs macht die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nachehelichen Unterhalt lediglich noch bis Ende 2014 geltend. In Kenntnis von der bei mehreren unterhaltsverpflichteten Vätern durchzuführenden Quotenberechnung (Bl. 39 d.A.) hat sie davon abgesehen, die Einkommensverhältnisse ihres neuen Partners offen zu legen.

7

In diesem Zusammenhang übersieht die Antragstellerin jedoch, dass ihr neuer Partner gemäß § 1615l Abs. 1 BGB bereits ab sechs Wochen vor der Geburt, also ab dem 20.10.2014, zum Unterhalt verpflichtet ist.

3.

8

Sodann ist der vom 28.05.2014 bis 19.10.2014 rechnerisch zwar bestehende nacheheliche Unterhaltsanspruch hier gemäß § 1579 Nr. 1 und Nr. 2 BGB verwirkt.

a)

9

Unbestritten sind die Antragstellerin und ihr neuer Lebensgefährte seit der Trennung der Beteiligten im April 2013 (so die hier angefochtene Entscheidung) bzw. Mitte Mai 2013 (so beide vormaligen Ehegatten im Scheidungstermin, Bl. 27 d.A. 181 F 317/13 des Amtsgerichts Koblenz) ein Paar.

10

Unzutreffend geht die Antragstellerin davon aus, dass das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB einen gemeinsamen Hausstand voraussetzt, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel als ein typisches Anzeichen hierfür angesehen wird (vgl. BGH FamRZ 2011, 1498 Tz. 26). Richtig ist allerdings, dass eine gewisse Dauer, die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren liegt, für erforderlich gehalten wird, um auf ein eheähnliches Zusammenleben schließen zu können (vgl. BGH aaO.). Das verbietet es allerdings nicht, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls schon nach einer kürzeren Zeit zulässigerweise auf eine hin-reichende Verfestigung zu schließen (vgl. BGH FamRZ 2012, 1201 [1204 Tz. 34]). Letzteres kann der Fall sein bei einer bereits umgesetzten gemeinsamen Lebensplanung, z.B. in Form von gemeinsamen erheblichen Investitionen in den Erwerb einer Immobilie (vgl. BGH FamRZ 2002, 810) oder bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes (vgl. BGH FamRZ 2012, 1201 [1204 Tz. 34]). Solch ein Ausnahmefall liegt hier vor.

11

Die Antragstellerin brachte bereits knapp 1 1/2 Jahre nach der Trennung vom Antragsgegner ein von ihrem neuen Partner stammendes Kind zur Welt. Zwar hat der Antragsgegner nicht nachzuweisen vermocht, dass die Antragstellerin seit der Trennung im April/Mai 2013 mit ihrem neuen Partner zusammen lebt. Dass dies, wie in der Beschwerde angegeben, erst seit Frühjahr 2015 der Fall sei, ist jedoch auch nicht zutreffend. Denn die Antragstellerin hat in ihren Verfahrenskostenhilfeunterlagen einen zum 15.08.2014 geltenden Mietvertrag vorgelegt, welchen sie und ihr neuer Partner als Mieter am 13.07.2014 gemeinsam unterzeichnet haben. Insoweit bedarf es keines Beweisantritts, § 291 ZPO. Angesichts der seit Anfang 2014 bestehenden Schwangerschaft der Antragstellerin kann folglich von einer gemeinsamen Lebensplanung und somit von einer Verwirkung Ende Mai 2014 nach reichlich einem Jahr der bestehenden Partnerschaft ausgegangen werden.

12

Die vollständige Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs scheitert vorliegend auch nicht an der erforderlichen Wahrung der Belange des gemeinsamen Kindes der Beteiligten. Zwar übersteigt der zuerkannte Unterhalt hier zusammen mit dem bezogenen Erziehungsgeld nicht das Maß dessen, was die Antragstellerin zur Deckung ihres Mindestbedarfs (im Jahr 2014: 800 €) benötigt (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 75. Aufl. 2016 § 1579 Rn. 40 m.w.Nw.). Die Belange eines gemeinsamen Kindes sind aber bereits dann gewahrt i.S.v. § 1579 BGB, wenn die dazu erforderlichen Mittel von anderer Seite erlangt werden können, etwa von dem leistungsfähigen nichtehelichen Partner, in Form von Sachleistungen oder sonstigen Vorteilen aus dem Zusammenleben (vgl. BGH FamRZ 1989, 1279 Tz. 14 und OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 833 sowie Palandt/Brudermüller aaO.). Während - wie oben ausgeführt - freiwillige Leistungen eines neuen Partners zwar den Unterhaltsbedarf zunächst nicht mindern, sind sie also im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1579 BGB gleichwohl zu berücksichtigen.

13

Derartiges hat der Antragsgegner wiederholt behauptet, ohne dass die Antragstellerin dem ausreichend entgegen getreten ist. In der Tat wäre anders auch nicht erklärbar, wovon die Antragstellerin gelebt hat. Denn sie erhielt lediglich 257 € Kindesunterhalt, 184 € Kindergeld und 300 € Elterngeld. Auch an der Miete von 500 € für die vorstehend erwähnte Wohnung musste sich die Antragstellerin ausweislich ihrer Verfahrenskostenhilfeunterlagen nicht beteiligen.

b)

14

Darüber hinaus war aber auch die Ehe der Beteiligten kurz i.S.v. § 1579 Nr. 1 BGB. Von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags waren es gerade einmal 17 Monate.

15

Eingereicht hatte die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag sogar bereits 13 Monate nach der Hochzeit.

16

Zwar ist im Rahmen von § 1579 Nr. 1 BGB ebenfalls die Zeit zu berücksichtigen, in der Betreuungsunterhalt verlangt werden kann. Dies geschieht indes nicht einfach durch eine Hinzurechnung zur Ehedauer. Vielmehr erfordern Kindesbelange insoweit nur eine umfassende Abwägung, ob trotz einer kurzen Ehe das Vorliegen eines Härtegrunds zu verneinen ist (vgl. Palandt/Brudermüller aaO. Rn. 8). Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

4.

17

Ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch somit verwirkt, kann dies nicht auch für den Anspruch auf Trennungsunterhalt festgestellt werden.

18

Die Vorschrift des § 1579 Nr. 1 BGB ist hier nicht anwendbar, § 1361 Abs. 3 BGB. Die Ehedauer spielt im Rahmen des Trennungsunterhalts vielmehr lediglich eine Rolle für die Frage nach der während der Trennungszeit zuzumutenden Erwerbstätigkeit. Diese Frage stellt sich vorliegend indes nicht, weil die Antragstellerin das gemeinsame neugeborene Kind der Beteiligten betreut hat.

19

Eine Verwirkung nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB kommt bis zur rechtskräftigen Scheidung nicht in Betracht. Denn bis dahin war das für die Bejahung einer verfestigten Lebensgemeinschaft erforderliche Zeitmoment noch nicht erfüllt.

5.

20

Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus § 243 FamFG, 40, 51 FamGKG.