Rechtsprechung / Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München Beschluss vom 11.03.2022 – 8 U 7599/21

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 24.09.2021, Aktenzeichen 4 O 531/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgas-Skandal geltend.

Sie erwarb am 29.04.2014 von dritter Seite einen gebrauchten Mercedes Benz B180 CDI Sports Tourer für 23.000,00 €. In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor OM 651 verbaut.

Die Klagepartei wurde mit Hinweisbeschluss des Senats vom 09.02.2022 darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 07.03.2022 Stellung genommen.

Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils, die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 09.02.2022 sowie auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren verwiesen.

II.

Die Berufung der Klagepartei ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Senat hält das Urteil des Landgerichts zumindest im Ergebnis für offensichtlich zutreffend. Auf die Hinweise vom 09.02.2022, in denen der Senat im Einzelnen erläutert hat, weshalb er die Berufung bei Abstellen auf die zur „Dieselproblematik“ ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält, wird verwiesen.

1. Voranzustellen ist, dass die Gegenerklärung ausschließlich neuen Vortrag enthält.

Die der Klagepartei eingeräumte Frist zur Stellungnahme gemäß § 522 Abs. 2 S.2 ZPO ermöglicht indessen keine Art „zweite Berufungsbegründung“. Die in der Gegenerklärung enthaltenen und im Berufungsverfahren neuen Angriffsmittel sind deshalb schon gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zwingend zurückzuweisen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 530 Rnr. 4; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 522 Rnr. 28) und werden zurückgewiesen.

Deren Zulassung würde die Erledigung des Rechtsstreits, die hier sogleich durch eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erfolgen kann, verzögern, sollte diesbezüglich – wie nicht – eine Beweisaufnahme veranlasst sein.

Die Verspätung wurde auch nicht entschuldigt.

Behauptet der Berufungsführer, neue Tatsachen oder Beweismittel hat er zur Vermeidung des Vorwurfs der Nachlässigkeit darzulegen, warum er sich nicht früher um entsprechende Kenntnis bemüht hat (KG, MDR 2003, 471). Diese Anforderungen sind auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechend der allgemeinen Prozessförderungspflicht des Zivilprozesses ist die Partei danach gehalten, ihr günstigen Vortrag in gesammelter Form und zeitnah so bald als möglich in den Rechtsstreit einzuführen, um diesen einer möglichst umfassenden und sachlich richtigen Entscheidung zuzuführen. Dazu gehört auch die Darlegung, warum das neue Beweismittel nicht vorher hätte ermittelt werden können (BVerfG NJW 2005, 1768).

Die Berufung hat nunmehr einen Artikel der Zeitschrift „...“ vom 06.11.2021 und ein Gutachten vom 28.09.2020 vorgelegt. Weshalb eine Vorlage erst jetzt, d.h. nicht bereits erstinstanzlich bzw. jedenfalls vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 22.12.2021 erfolgen konnte, wird dabei nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Senat davon auszugehen hat, dass die Verspätung des nunmehrigen Vortrags auf Nachlässigkeit beruht, d.h. unentschuldigt ist.

2. Die Gegenerklärung der Klagepartei vom 07.03.2022 ergab, dessen ungeachtet, keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Für eine deliktische Haftung der Beklagten, insbesondere eine solche gemäß §§ 826, 31 BGB und § 831 BGB ist auch bei Abstellen auf die dortigen Darlegungen kein Raum. Eine Beweisaufnahme ist nicht veranlasst.

Auch aus dem verspätet vorgelegten Gutachten des ..., auf das sich der S. -Artikel ersichtlich bezieht, ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.

Dies gilt bereits deshalb, weil er bislang nur ein einziges Fahrzeug ausgewertet hat, nämlich einen Mercedes E 350 BlueTEC 4MATIC T, das mit einem Dieselmotor OM 642 und nicht dem hier verbauten Motor OM 651 ausgestattet war. Wenn er weiter ausführt, das KBA habe in einer Vielzahl von Mercedes-Fahrzeugen illegale Abschalteinrichtungen gefunden, weshalb er vom technischen Standpunkt davon ausgehe, dass andere Mercedes-Fahrzeuge mit vergleichbaren Motoren und Technologien vergleichbare illegale Abschalteinrichtungen enthalten dürften, handelt es sich erkennbar um eine bloße Vermutung.

Die gebotene Darlegung und der Nachweis einer angeblich „unzulässigen Abschalteinrichtung“ muss dabei jedoch grundsätzlich auf den im streitgegenständlichen Fahrzeug konkret verbauten Motor gerichtet sein. Denn es geht nicht an, alle Fahrzeuge eines Herstellers quasi „über einen Kamm zu scheren“, indem man behauptet, die Beklagte habe Fahrzeuge mit illegalen Abschalteinrichtungen verkauft, das KBA habe auch für Fahrzeuge der Beklagten einen Zwangsrückruf angeordnet und deshalb sei auch der streitgegenständliche Pkw von den Manipulationen betroffen. Eine solche „Vermutung“ sieht der Senat nicht, schon weil damit sämtliche Motoren einer Motorenfamilie/einer Baureihe ohne Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen technischen Merkmale und der u.U. äußerst unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen dem Generalverdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterworfen werden würden (vgl. ausführlich Senat, Beschluss vom 29.08.2019, Az. 8 U 1449/19, WM 2019, 1937, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 15.09.2020, Gz. VI ZR 389/19, ohne weitere Begründung zurückgewiesen). Einen solchen „Generalverdacht“ hat auch der BGH im Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, nicht angenommen. Er hat dort die Auffassung vertreten, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen kaufvertraglichen Mangel auch dann vorliegen, wenn derselbe Motorentyp in anderen Fahrzeugtypen der Beklagten, die von einer Rückrufaktion des KBA betroffen sind, verbaut ist.

III.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtslage ist bei Verweis auf die im Hinweisbeschluss zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichend geklärt. Basieren im Ergebnis voneinander abweichende Entscheidungen auf unterschiedlichen tatrichterlichen Feststellungen, führt dies nicht zu einer Divergenz i.S.d. Revisionsrechts. Selbst wenn ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis – z.B. bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgebracht wurden – als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht gelangt, begründet auch dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16.09.2003 – XI ZR 238/02). Beides ist hier nach Einschätzung des Senats nicht ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.