Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Urteil vom 04.02.2026 – 4 U 44/25
ECLI:DE:OLGROST:2026:0204.4U44.25.00
Orientierungssatz
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Schadensersatzklage eines in Deutschland ansässigen Inkassounternehmens, der die Forderung von einem in Deutschland ansässigen Verbraucher abgetreten wurde, wegen eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag gegen eine in Gibraltar ansässige Anbieterin von Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten ergibt sich aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO.
2. Der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO ist der Ort, an dem der Spieler an dem Glücksspiel teilgenommen hat, da dort die geltend gemachte Schutzgesetzverletzung eingetreten ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Stralsund, 6. Dezember 2024, 7 O 336/23, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts S. vom 06.12.2024, Az.: 7 O 336/23, aufgehoben. Die Sache wird zu erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufungsinstanz - an das Landgericht S. zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf bis EUR 95.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Inkassounternehmen. Sie nimmt die Beklagte, eine in Gibraltar ansässige Anbieterin von Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Verlusten in Anspruch, die der in S. wohnhafte Zedent im Zeitraum vom 03.01.2017 bis zum 10.12.2020 aufgrund der Teilnahme an von der Beklagten über eine deutschsprachige Internetseite angebotenen Online-Kasinospielen und Online-Sportwetten erlitten hat. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr aus abgetretenem Recht bereicherungsrechtliche und deliktsrechtliche Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen, weil die Beklagte nicht über die in Deutschland erforderliche Glücksspiellizenz verfügt habe und dass für die Entscheidung hierüber die deutschen Gerichte international zuständig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht gegeben. Diese richte sich hier nach innerstaatlichem Recht, wobei die Vorschriften der EuGVVO als Auslegungshilfe heranzuziehen seien. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich weder aus § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO noch aus § 32 ZPO i. V. m. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO noch aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 06.12.2024 - 7 O 336/23 - abzuändern und wie folgt neu zu fassen :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 81.727,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von vier Prozent bis zum Beginn der Rechtshängigkeit auf die folgenden Mindestbeträge entsprechend der folgenden Staffelung zu zahlen:
aus EUR 7.735,00 seit dem 31. Dezember 2017,
aus EUR 24.114,00 seit dem 31. Dezember 2018,
aus EUR 32.372,00 seit dem 31. Dezember 2019,
aus EUR 17.506,00 seit dem 10. Dezember 2020.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 2.293,25nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Hilfsweise: Die Klage wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.
6. Weiter hilfsweise: Die Revision wird zugelassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei und das Landgericht deshalb die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen habe.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat mit dem auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht S. gerichteten Hilfsantrag Erfolg, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich die internationale Zuständigkeit hier nicht nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 (im folgenden EuGVVO), sondern im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EuGVVO nach dem autonomen nationalen Recht bestimmt. Denn die Beklagte hat ihren Sitz in Gibraltar, das zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gehört, welches im Zuge des sogenannten Brexits aus der EU mit der Folge ausgetreten ist, dass es in nach dem 31.12.2020 eingeleiteten Verfahren als Drittstaat anzusehen ist (vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 35. Auflage, Art. 4 EuGVVO, Rn. 1).1.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Zuständigkeit aufgrund des verbraucherschutzrechtlichen Gerichtsstands aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO nicht besteht. Dies folgt bereits aus der Nichtanwendbarkeit der EuGVVO. Zudem kann auch ein mit wirtschaftlichem Eigeninteresse tätiger Zessionar die Art. 17 ff. EuGVVO nach einer Abtretung von Ansprüchen des Verbrauchers nicht nutzen (EuGH, Urteil vom 20.05.2021, C-913/19, juris Rn. 42f; EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, juris Rn. 44).
Soweit das Landgericht seine Zuständigkeit aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO verneint hat, erscheint dies allerdings zutreffend.
Zu den vertraglichen Ansprüchen i.S.v. § 29 ZPO sowie i.S.v. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO zählen jeweils auch Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus Leistungskondition i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, wobei im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung der schlüssige Vortrag eines derartigen Anspruchs durch die Klägerin genügt.
Es mag zunächst dahinstehen, ob der Auffassung des Landgerichts zu folgen ist, die Vorschriften der EuGVVO seien im Rahmen der Anwendung des § 29 ZPO als Auslegungshilfe heranzuziehen. Soweit sich das Landgericht hierfür auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.01.2011, X ZR 71/10, juris Rn. 32ff) stützt, lag dieser Entscheidung die Klage eines Fluggastes gegen ein in einem Drittstaat ansässiges Luftfahrtunternehmen auf Entschädigung wegen eines ausgefallenen Fluges zugrunde, wobei sich ein Ausgleichsanspruch aus der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union ergab, weil der Abflugort sich in Deutschland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befand. Ausschlaggebend für die Berücksichtigung der Wertungen der EuGVVO bei der Auslegung des nationalen Zuständigkeitsrechts war dabei die Erwägung, dass es sich um eine unionsrechtlich geprägte Verpflichtung handelte (BGH, a.a.O., Rn. 34). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob gleiches auch zu gelten hätte, wenn diese Voraussetzung nicht vorliegen würde.
Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil sowohl nach rein innerstaatlichem Prozessrecht (§ 29 ZPO) als auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO nicht von einem einheitlichen Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung, sondern vielmehr von für die jeweilige Leistung getrennt zu ermittelnden Erfüllungsorten auszugehen ist, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zutreffend geltend macht. Anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO, weil es sich entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht um eine Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Der Begriff der Dienstleistung darf nicht überdehnt werden und ist deshalb hier enger zu fassen als im Sinne von Art. 57 AEUV (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 7 EUGVVO, Rn. 10). Er bedeutet hier, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 7 EuGVVO, Rn. 22a). Der Einsatz des Zedenten stellt jedoch keine Gegenleistung für die ihm durch den Beklagten zur Verfügung gestellte Spiel- oder Wettmöglichkeit dar, sondern wird vom Zedenten in der Hoffnung erbracht, einen den Einsatz übersteigenden Gewinn erzielen zu können. Es handelt sich daher um einen Spiel- oder Wettvertrag, der weder nach nationalem noch nach europäischem Zuständigkeitsrecht als Dienstleistung anzusehen ist.
Dies hat zur Folge, dass hier sowohl gemäß § 29 ZPO (vgl. hierzu Zöller/Schultzky, a.a.O., § 29 Rn. 24a) als auch gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (vgl. hierzu Zöller/Geimer, a.a.O. Art. 7 EuGVVO, Rn. 7) nicht auf eine vertragscharakteristische Leistung, sondern vielmehr von einem für die Verbindlichkeiten beider Vertragsteile selbstständig zu bestimmenden Erfüllungsort auszugehen ist. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung führt dies allerdings nicht zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts S.. Denn abzustellen ist sowohl nach § 29 ZPO (Zöller/Schultzky, § 29 Rn. 23) als auch nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (grundlegend zur Vorgängerregelung EuGH, Urteil vom 15.01.1987, Rs 266/85, juris Rn. 17ff; vgl. ferner Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 7 EuGVVO Rn. 7) auf die den Gegenstand der Klage bildende Primärverpflichtung. Gegenstand der hiesigen Klage ist aber nicht die zwischen den Parteien nicht streitige Leistung des Spiel- oder Wetteinsatzes, sondern der geltend gemachte Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs.1 Alt. 1 BGB) auf Rückzahlung der geleisteten Einsätze, für den jedenfalls nach deutschem Recht der Wohnsitz bzw. Sitz des Bereicherungsschuldners unbeschadet der Regelungen über die Gefahrtragung als Leistungs- und damit als Erfüllungsort anzusehen ist, § 270 Abs. 4 BGB.
Selbst wenn von einer Erbringung von Dienstleistungen seitens der Beklagten ausgegangen würde, folgt der Senat dem Landgericht darin, als Erfüllungsort den Ort anzusehen, von dem aus die Internetseite betrieben und zur Verfügung gestellt wird. Dies ist hier Gibraltar. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist (vgl. auch OLG München, Urteil vom 20.01.2025, 17 U 966/24, juris Rn. 31ff).
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts S. ergibt sich aber aus § 32 ZPO.
Auch insoweit genügt im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung der schlüssige Vortrag der Anspruchsvoraussetzungen, die sich hier aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 ergeben können. Der Begehungsort i.S.v. § 32 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort; lediglich der Schadensort als solcher ist ohne Belang (vgl. auch Zöller/Schultzky, § 32, Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend ist nach dem Vorbringen der Klägerin zumindest der Erfolgsort im Bezirk des Landgerichts S. anzunehmen, weil der Zedent von dort aus an dem Glücksspiel teilgenommen hat und damit dort auch die geltend gemachte Schutzgesetzverletzung eingetreten ist. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Wertung aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO würde sich nichts anderes ergeben, weil auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, jedenfalls auch der Ort ist, an dem sich der Schadenserfolg - hier in Form der Schutzgesetzverletzung - verwirklicht hat (vgl. auch OLG München, Urteil vom 20.01.2025, 17 U 966/24, juris, Rn. 40ff, das insoweit das in der Berufungserwiderung zitierte Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2024, Az.: 44 O 741/23, abgeändert hat; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 7 EuGVVO, Rn. 68; im Ergebnis ebenso EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, der Art. 4 Abs. 1 der Rom II-Verordnung unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH dahin auslegt, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er von dort aus am Online-Glücksspiel teilgenommen hat als Schadensort mit der Begründung anzusehen ist, dass unter diesen Umständen dort auch der Ort des schadensbegründenden Ereignisses bzw. der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO anzunehmen wäre, juris Rn. 48-50; in diesem Sinne auch bereits die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 12.06.2025 in der Rechtssache EuGH C-77/24 juris, Rn. 49 ff., 52 f.; a.A. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.02.2025, Az.: 7 U 113/23, nicht veröffentlicht, Anlage B82). Auf die Erwägung des Landgerichts, dass der Ort des reinen Vermögensschadens keine internationale Zuständigkeit eröffnet, kommt es aus diesem Grunde nicht an.
Die Vorschrift des § 32 ZPO lässt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur begrenzt für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2002, X ARZ 208/02, juris, Rn. 19, OLG München, a. a. O., Rn. 41). Einen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gibt es, soweit § 32 ZPO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen wird, nicht.
III.
Das zurückverweisende Urteil enthält keine Kostenentscheidung; diese ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Auflage, § 538 Rn. 58 m. w. N.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Einerseits ist das Urteil - obgleich es selbst keinen im eigentlichen Sinne vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist - mit Rücksicht auf die rechtlichen Folgewirkungen aus § 775 f. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 538 Rn. 59 m. w. N.). Anderseits ist § 711 ZPO schon deswegen nicht anzuwenden, weil es an einem vollstreckbaren Leistungsausspruch im Berufungsurteil fehlt (vgl. auch OLG München, Urteil vom 26.03.2014, Az.: 15 U 4783/12, juris, Rn. 27).
IV.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Frage nach der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte stellt sich in der vorliegenden Konstellation in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang unterschiedlich beurteilt und ist höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt.
V.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG.