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BGH Beschluss vom 10.12.2002 – X ARZ 208/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2002

in der Sache

X ARZ 208/02

Nachschlagewerk: ja ja : BGHZ BGHR : ja

ZPO § 32

Nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) hat das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Ge- sichtspunkten zu entscheiden, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Hand- lung im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird.

BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02 - Hanseatisches OLG

Hamburg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Ko-

sten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Antragstellerin will die Beklagten als Gesamtschuldner im Wege

des Gesamtschuldner-Regresses in Anspruch nehmen. Nach ihrer Darstellung

beruht ihr Begehren auf folgender Begebenheit: Zwischen einem Rettungswa-

gen der Antragstellerin und einem von dem in H. wohnenden Antragsgegner

zu 2 gelenkten PKW kam es in H. zu einem Verkehrsunfall. Halter des ge-

leasten PKWs war die in P. ansässige Antragsgegnerin zu 1. Die Antrag-

stellerin ersetzte der Leasinggeberin den am Leasingfahrzeug entstandenen

Schaden in voller Höhe. Sie meint, die Antragsgegner hätten sich jedenfalls in

Höhe einer Haftungsquote von 30 % (entsprechend 2.541,90

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:14)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)

diese Weise entstandenen Kosten zu beteiligen.

Die Antragstellerin hat am 10. April 2002 bei dem Hanseatischen Ober-

landesgericht Hamburg beantragt, für die beabsichtigte Klage einen gemeinsa-

men Gerichtsstand zu bestimmen.

Das Oberlandesgericht möchte diesen Antrag ablehnen, weil seiner An-

sicht nach ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht. An dem gemäß

§ 32 ZPO begründeten Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in H.

könnten auch konkurrierende Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB geltend ge-

macht werden.

Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung

gehindert durch den Beschluß des Senats vom 19. Februar 2002

(X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425) und durch Entscheidungen verschiedener

anderer Oberlandesgerichte.

II. Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig.

Die vom vorlegenden Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung,

wonach im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch über konkurrierende

materiell-rechtliche Ansprüche nicht deliktsrechtlicher Art entschieden werden

darf, steht in Widerspruch zu Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B.

Urt. v. 11.2.1980

- II ZR 259/78, VersR 1980, 846; Urt. v. 4.2.1986

- VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437) aus der Zeit vor Inkrafttreten von § 17

Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I

S. 2809; zukünftig: n.F.) und der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesge-

richte (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1291; KG KGR 1995, 202; OLG Karlsruhe

TranspR 1997, 166; OLG Köln MDR 2000, 170).

III. Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands ist

unbegründet. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind nicht erfüllt.

Für alle materiellen Ansprüche, die mit der beabsichtigten Klage geltend ge-

macht werden sollen, ist ein gemeinsamer Gerichtsstand am Ort des Unfalls

(H. ) begründet.

1. Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß

der Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, d.h. daß er ei-

nen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. Sen.Beschl. v.

19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425). Eine dadurch begründete örtliche

Zuständigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die "Kla-

ge". Der Gesetzeswortlaut knüpft damit insoweit nicht an materiell-rechtliche

Kategorien an, sondern an den mit der Klage geltend gemachten prozessualen

Streitgegenstand. Wird bei Darlegung einer unerlaubten Handlung mit der hier-

auf gestützten Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht,

hat das insoweit örtlich zuständige Gericht deshalb den Rechtsstreit nicht nur

unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Be-

tracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden.

2. Das ist auch hier der Fall. Die Darlegung der Antragstellerin ergibt,

daß gegen beide Antragsgegner sowohl ein im Wege der Legalzession nach

§ 426 Abs. 2 BGB erworbener materieller Schadensersatzanspruch nach dem

Straßenverkehrsgesetz, für den die örtliche Zuständigkeit jeweils nach § 32

ZPO am Unfallort H. begründet ist, als auch ein Ausgleichsanspruch nach

§ 426 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Die hiernach möglichen materiellen

Rechte bilden einen einheitlichen prozessualen Anspruch. Nach heutigem Ver-

ständnis sind hierfür maßgeblich der Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in

Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und der Lebenssachverhalt

(Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st.

Rspr., vgl. z.B. BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.; auch Sen.Urt. v. 18.7.2000

- X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493). Insoweit decken sich die hier in mate-

rieller Hinsicht einmal auf das StVG in Verbindung mit § 426 Abs. 2 BGB, zum

anderen auf § 426 Abs. 1 BGB gestützten Begehren. Der materielle Anspruch

aus § 426 Abs. 1 BGB ist zwar zunächst darauf gerichtet, daß der andere Ge-

samtschuldner seinem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers

mitwirkt, also bei Fälligkeit der Schuld einen seinem Anteil entsprechenden Be-

trag an den Gläubiger zahlt und dadurch so handelt, daß es überhaupt nicht zu

einem Rückgriff zu kommen braucht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 7.11.1985

- III ZR 142/84, NJW 1986, 978, 979; RGZ 79, 288, 290, 291). Sobald ein Ge-

samtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil an

den Gläubiger gezahlt hat, kann jedoch unter Berufung auf ein und denselben

Sachverhalt derselbe Klageantrag sowohl nach dem StVG in Verbindung mit

§ 426 Abs. 2 BGB als auch nach § 426 Abs. 1 BGB begründet sein.

3. Soweit vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 2 GVG n.F. in der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs - dem Reichsgericht (RGZ 27, 385) folgend -

aus § 32 ZPO entnommen wurde, im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

dürfe trotz Geltendmachung eines einheitlichen prozessualen Anspruchs nur

über die deliktsrechtlichen materiellen Anspruchsgrundlagen entschieden wer-

den (BGH, Urt. v. 4.2.1986 - VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437; BGH, Urt. v.

11.2.1980 - II ZR 259/78, VersR 1980, 846, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 98,

362; BGH, Beschl. v. 3.3.1983 - I ARZ 682/82, NJW 1983, 1799), kann hieran

nicht mehr festgehalten werden. Die dieser Auffassung zu Grunde liegende

Auslegung von § 32 ZPO, die zur Folge hat, daß dasselbe Begehren im allge-

meinen Gerichtsstand des Beklagten unter Berufung auf nicht deliktsrechtliche

Anspruchsgrundlagen erneut geltend gemacht werden kann (BGH, Urt. v.

5.7.1977 - VI ZR 268/75, VersR 1978, 59), ist in Anbetracht von § 17 Abs. 2

GVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung nicht mehr sachge-

recht.

a) Nach dieser Vorschrift muß ein Gericht, zu dem für ein bestimmtes

Begehren der Rechtsweg eröffnet ist, den Streitgegenstand auch unter ande-

ren, an sich nicht zur Zuständigkeit seines Rechtswegs gehörenden rechtlichen

Gesichtspunkten prüfen und entscheiden. Hierdurch wird vermieden, daß es

über denselben Streitgegenstand zu mehreren Verfahren in verschiedenen Ge-

richtszweigen kommt (BGHZ 114, 1, 2). Dabei wird in Kauf genommen, daß das

zur Entscheidung berufene Gericht über Sachverhalt und Rechtsfragen zu be-

finden hat, die nicht zu seinem angestammten Zuständigkeitsbereich gehören

und für die ein anderer Gerichtszweig möglicherweise größere Sachnähe besä-

ße.

Der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke muß im Zusam-

menhang mit der örtlichen Zuständigkeit ebenfalls zur Anwendung kommen.

Wenn nach der Entscheidung des Gesetzgebers ein Gericht befugt und ver-

pflichtet ist, über "rechtswegfremde" Anspruchsgrundlagen zu entscheiden,

muß es erst recht befugt sein, über in seine Rechtswegzuständigkeit fallende

Anspruchsgrundlagen zu entscheiden, die für sich gesehen seine örtliche Zu-

ständigkeit nicht begründen würden.

Diesem Unstimmigkeiten zwischen den Regelungsbereichen von § 32

ZPO einerseits und § 17 Abs. 2 GVG n.F. andererseits vermeidenden Schluß

steht die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 nicht

entgegen. Danach sollten die Regelungen der ZPO über Verweisungen wegen

örtlicher und sachlicher Zuständigkeit von den Regelungen über die Rechts-

wegzuständigkeit unberührt bleiben. Das zielte insbesondere auf § 281 ZPO,

nicht auf § 32 ZPO; denn diese Vorschrift beinhaltet keine Regelung über Ver-

weisungen; sie betrifft die einer Verweisung vorgelagerte Frage, ob ein Gericht

zur Entscheidung zuständig ist. Zwischen der Frage, ob ein Gericht als örtlich

zuständiges entscheiden darf, und der Frage, wie im Falle der Unzuständigkeit

zu verfahren ist, besteht auch kein Zusammenhang, der es verlangte, von einer

der Sache nach gebotenen Auslegung in dem einen Bereich abzusehen, solan-

ge die Regelungen im anderen Bereich unverändert bleiben.

b) Allerdings haben sich auch nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG

n.F. zahlreiche Stimmen für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung

zu § 32 ZPO ausgesprochen (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen ver-

schiedener Oberlandesgerichte; ferner OLG Hamburg OLG-Rep Hamburg

1996, 347, 348 sowie aus der Literatur MünchKomm.ZPO/Patzina, 2. Aufl., § 32

Rdn. 19; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 12 Rdn. 8 ff. u. § 32 Rdn. 10; Stein/

Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 17; Jauernig, Zivilprozeßrecht,

26. Aufl., § 12 II, S. 42; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 75 f.; Hager, Festschrift

Kissel, 1994, S. 327, 340 m. Fn. 51; Banniza v. Bazan, Der Gerichtsstand des

Sachzusammenhangs im EUGVÜ, dem Lugano-Abkommen und im deutschen

Recht, 1995, S. 152 ff. (mit dem Vorschlag, das Gesetz zu ändern); Spickhoff,

ZZP 109 (1996), 493, 495 ff.; Mankowski, IPRax 1997, 173, 178; Peglau, MDR

2000, 723). Die hierfür angeführten Gründe stehen einer Auslegung des § 32

ZPO nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 GVG in der seit dem 1. Januar 1991 gel-

tenden Fassung jedoch nicht entgegen (im Ergebnis ebenso: BayObLG

NJW-RR 1996, 509; OLG Koblenz ZMR 1997, 77; OLG Frankfurt NJW-RR

1996, 1341; OLG Hamburg MDR 1997, 884; OLG Köln NJW-RR 1999, 1081,

1082; OLG Hamm NJW-RR 2000, 727 f.; KG MDR 2000, 413; Münch-

Komm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., vor § 253 Rdn. 39 u. § 261 Rdn. 59; Zimmermann,

ZPO, 5. Aufl., § 32 Rdn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 12 Rdn. 21 u.

§ 32 Rdn. 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl.,

§ 36 VI 2, S. 181; Schwab, Festschrift Zeuner, 1994, S. 499, 505 ff.; Hoffmann,

ZZP 107 (1994), 3, 11 ff.; Geimer, LM § 29 ZPO Nr. 8; Gottwald, JZ 1997, 92,

93; U. Wolf, ZZP Int. 2 (1997), 125, 134 f.; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 13 f.;

Vollkommer, Festschrift Deutsch, 1999, S. 385, 395 ff.).

Maßgeblicher Gesichtspunkt ist, daß der Gesetzgeber durch § 17 Abs. 2

GVG n.F. zum Ausdruck gebracht hat, daß das Interesse an einer möglichst

schnellen und einfachen Beilegung des Rechtsstreits höher zu bewerten ist als

das Anliegen, das Bestehen von Rechten stets von demjenigen Gericht beant-

worten zu lassen, das zu der jeweiligen Rechtsmaterie die engsten Beziehun-

gen hat. Das kann seitdem auch bei der Auslegung von § 32 ZPO nicht unbe-

rücksichtigt bleiben. Denn auch im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit be-

steht die durch § 17 Abs. 2 GVG n.F. im Sinne der Prozeßökonomie gelöste

Interessenlage. Auch hier könnte es - wie ausgeführt - ansonsten dazu kom-

men, daß derselbe Streitgegenstand mehrfach Gegenstand eines Rechtsstreits

werden kann.

c) Demgegenüber ist nicht entscheidend (so aber OLG Hamburg OLG-

Rep Hamburg 1996, 347, 348; OLG Karlsruhe TranspR 1997, 166, 167 f.;

Peglau, MDR 2000, 723; Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 498; Würthwein, ZZP

106 (1993), 51, 76), daß der Kläger im Zivilprozeß - anders als in den Fällen

des § 17 Abs. 2 GVG n.F. - jedenfalls bei Inanspruchnahme lediglich eines Be-

klagten - die Möglichkeit hat, eine einheitliche Entscheidung über alle An-

spruchsgrundlagen herbeizuführen, indem er im allgemeinen Gerichtsstand des

Beklagten klagt. Der Kläger braucht diese Möglichkeit nämlich nicht zu nutzen;

für ihn mag es im Einzelfall sogar verlockend sein, eine "zweite Chance" zu ha-

ben. Demgegenüber ist der Beklagte regelmäßig und berechtigter Weise daran

interessiert ist, daß er nach einer ersten Klage und deren Abweisung nicht er-

neut mit demselben, auf denselben Sachverhalt gestützten Begehren gerichtlich

konfrontiert werden kann.

Vor diesem Hintergrund vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn eine

umfassende Entscheidungsbefugnis des Gerichts im Gerichtsstand der uner-

laubten Handlung als unberechtigte Bevorzugung des Klägers angesehen wird

(so aber OLG Köln MDR 2000, 170; Peglau, MDR 2000, 723; Würthwein, ZZP

106 (1993), 51, 75 f.). Die vor Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. in der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 32 ZPO vertretene Meinung wie

die nunmehr vorgenommene Auslegung der Bestimmung bieten sowohl für den

Kläger als auch für den Beklagten Vor- und Nachteile (vgl. Vollkommer, Fest-

schrift Deutsch, 1999, S. 385, 398; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 14). Keiner die-

ser Nachteile ist so gravierend, daß die eine oder andere Lösungsmöglichkeit

von vornherein ausschiede. Im Ergebnis gibt deshalb die in § 17 Abs. 2 GVG in

der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung zum Ausdruck kommende

sachbezogene Wertung den Ausschlag zugunsten einer umfassenden Ent-

scheidungskompetenz des berechtigter Weise angerufenen Gerichts des Ge-

richtsstands der unerlaubten Handlung.

Hieran ändert auch die verschiedentlich hervorgehobene Gefahr einer

mißbräuchlichen Erschleichung von Zuständigkeiten (OLG Hamburg OLG-Rep

Hamburg 1996, 347, 348; MünchKomm.ZPO/Patzina, § 32 Rdn. 19; Spickhoff,

ZZP 109 (1996), 493, 502; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 76 f.) nichts. Ihr

wird schon dadurch begegnet, daß die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nur dann

besteht, wenn der Kläger einen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt

(Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425). Hat der Kläger

seiner Darlegungslast insoweit genügt und ist lediglich ein einheitlicher Streit-

gegenstand zu beurteilen, führt eine Klage im Gerichtstand der unerlaubten

Handlung überdies regelmäßig dazu, daß der Streit insgesamt von einem orts-

nahen Gericht erledigt werden kann, was die zu beurteilenden Handlungen an-

belangt. Das dient nicht nur der Prozeßökonomie, sondern kann auch eine

sachgerechte Entscheidung des Einzelfalls fördern.

d) Der vorgenommenen Auslegung von § 32 ZPO steht die Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit nicht entge-

gen. Danach ist die Entscheidungsbefugnis der deutschen Gerichte allerdings

auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt, soweit § 32 ZPO zur

Begründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen wird (BGHZ 132,

105, 112 f.; zur entsprechenden Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 EuGVÜ

vgl. EuGH, Beschl. v. 27.9.1998 - Rs. 189/87, NJW 1988, 3088, 3089). Die Ent-

scheidung über die internationale Zuständigkeit ist aber mit besonders weitrei-

chenden Konsequenzen verknüpft. Von ihr hängt ab, welche nationalen Vor-

schriften für das Verfahrensrecht und das Kollisionsrecht anwendbar sind. Auch

unabhängig davon ist es für die Beteiligten in aller Regel von besonderer Be-

deutung, ob sie in ihrem Heimatstaat oder im Ausland vor Gericht stehen (vgl.

BGHZ 132, 105, 113 f.). Schon die Entscheidung, ob im Inland die ordentlichen

Gerichte oder die Gerichte eines anderen Rechtswegs zuständig sind, ist dem-

gegenüber von deutlich geringerem Gewicht. Erst recht gilt dies, wenn es allein

um die örtliche Zuständigkeit innerhalb desselben Gerichtszweigs geht. Die

Folge, daß die Entscheidungsbefugnis des Gerichts weniger weit reicht, wenn

§ 32 ZPO nicht für die örtliche, sondern für die internationale Zuständigkeit

maßgeblich ist, kann deshalb hingenommen werden. Zwar leitet sich nach in-

nerstaatlichem Recht die internationale Zuständigkeit gesetzestechnisch aus

der örtlichen Zuständigkeit ab. Dennoch bleibt die internationale Zuständigkeit

eine selbständige Prozeßvoraussetzung, bei der sich im Vergleich zur örtlichen

Zuständigkeit unterschiedliche Interessen der Parteien ergeben können und zu

beachten sind.

e) Die vorgenommene Auslegung von § 32 ZPO steht schließlich auch

nicht im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Vorschrift verlangt,

daß sich der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer

allgemeinen Norm ergibt (BVerfGE 48, 246, 253). Ist die Zuständigkeit in einem

förmlichen Gesetz geregelt, sind die insoweit geltenden allgemeinen Ausle-

gungsgrundsätze heranzuziehen. Danach hat sich die Auslegung nicht auf den

Wortlaut der Norm zu beschränken; zur Erfassung ihres Sinns sind vielmehr

auch alle anderen Auslegungskriterien heranzuziehen (BVerfGE aaO, 254). Sie

ergeben hier - wie ausgeführt - eine umfassende Entscheidungszuständigkeit

im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Dabei kann dahingestellt bleiben,

ob Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG es zuläßt, von einer ständigen höchstrichterlichen

Rechtsprechung zur Auslegung einer Zuständigkeitsnorm ohne Anlaß abzuwei-

chen. Ein solcher Fall ist hier nämlich nicht gegeben. Der Wortlaut des § 32

ZPO ist zwar unverändert geblieben. Durch das Inkrafttreten des § 17 Abs. 2

GVG n.F. ist die Norm aber in einen anderen Regelungszusammenhang ge-

stellt worden. Dies erlaubt und gebietet, sie in anderem Sinne auszulegen als

es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis dahin geschehen ist.

f) § 132 Abs. 2 GVG hindert nicht, daß der für Gerichtstandsbestimmun-

gen geschäftsplanmäßig zuständige X. Zivilsenat die gebotene Entscheidung

ohne Vorlage an den Großen Senat trifft. Auch dies folgt aus dem soeben Aus-

geführten. Durch Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. stellt sich die Rechts-

frage der Tragweite von § 32 ZPO auf Grund einer geänderten Gesetzeslage

neu; bis dahin ergangene Entscheigungen anderer Senate des Bundesge-

richtshofs sind gleichsam überholt. Wie bei anderem zu Grunde liegendem

Sachverhalt fehlt es mithin an der nach § 132 Abs. 2 GVG erforderlichen Iden-

tität der Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1992 - 2 BvR 972/92, NStZ

1993, 90; Beschl. v. 16.8.1994 - 2 BvR 647/93, NStZ 1995, 76).

3. Da nach allem im vorliegenden Fall gemäß § 32 ZPO für alle geltend

zu machenden Anspruchsgrundlagen ein gemeinsamer Gerichtsstand in H.

besteht und es deshalb einer Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

nicht bedarf, ist der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kostenpflichtig

(vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735) durch den nach

§ 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung berufenen Bundesgerichtshof zu-

rückzuweisen.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck