Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 22.07.2004 – 2 U 202/03

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Stuttgart vom 21.10.2003 - 41 O 180/02 KfH - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser daraus entstanden ist, dass die Willenserklärung zum Abschluss eines Werkstattvertrages als zugelassene D.B.-Reparaturwerkstatt i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. l) Verordnung (EG) 1400/2002 auf der Grundlage des D.-C. Einzelvertriebs- und Kundendienstvertrags Anlage A, und zwar auf der Grundlage der Standards, wie sie aus dem Vertragswerkstätten- und Vermittlervertrag (Anlage B) ersichtlich sind, nicht zum 1.10.2002, sondern erst zum 8.5.2003 abgegeben wurde.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 50.000 Euro.

Gründe

1

I. Die Klägerin war D.-Reparaturwerkstatt und Vermittler von Kaufverträgen über M.-Fahrzeuge.

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Die Beklagte kündigte am 23.5.2000 das Vertragsverhältnis fristgerecht zum 30.06 2002. Hintergrund war die beabsichtigte Umstellung des auf der Grundlage der GVO (EG) 1475/1995 bestehenden quantitativ-selektiven Vertragswerkstättensystems auf ein ab 1.10.2003 geltendes qualitativ-selektives Servicesystem entsprechend der neuen GVO (EG) 1400/2002. Den Vertragspartnern, denen nicht gekündigt und mit denen das Vertragsverhältnis fortgesetzt wurde, hat die Beklagte neue Verträge angeboten, die ab dem 1.10.2003 in Kraft treten sollten.

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Nachdem die Beklagte der Bitte der Klägerin um Abschluss eines Servicevertrages nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin am 20.11.2002 Klage eingereicht mit dem Ziel, die Beklagte zum Abschluss eines näher beschriebenen Ersatzteilvertriebs- und Kundendienstvertrags zu verurteilen sowie die Verpflichtung zum Schadensersatz festzustellen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Abschluss eines Werkstattvertrages zum 1.10.2002 auf der Grundlage der neuen GruppenfreistellungsVO i.V.m. Art. 82 EGV und aus §§ 20, 33 GWB verpflichtet gewesen, weil die Beklagte auf dem relevanten Markt der D.-Vertragswerkstätten-Verträge marktbeherrschend sei und ab dem 1.10.2002 eine Verpflichtung zum Abschluss von Vertragswerkstattverträgen mit allen die qualitativen Anforderungen erfüllenden Werkstätten bestand.

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Nachdem die Beklagte die Klägerin im Jahr 2003 einem Auditing unterzogen und ihr unter dem 8.5.2003 einen Servicevertrag angeboten hatte, haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt.

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Die Beklagte ist der Auffassung, aus der Gruppenfreistellungsverordnung ergebe sich keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Abschluss eines Werkstattvertrages. Einem Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 EGV, §§ 20, 33 GWB stehe entgegen, dass die Beklagte keine marktbeherrschende oder auch nur marktstarke Stellung innehabe, im Übrigen eine solche weder missbrauche noch die Klägerin unbillig behindere oder ggü. gleichartigen (ungekündigten) Händlern sachlich nicht gerechtfertigt ungleich behandele.

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Mit Urteil vom 21.10.2003 hat das LG die Klage abgewiesen. Es ist zwar dabei davon ausgegangen, dass die Beklagte Normadressat des Art. 82 Abs. 1 EGV sowie § 20 GWB sei, eine unbillige Behinderung oder sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Beklagte wegen der Verweigerung des Abschlusses eines Vertragswerkstättenvertrags aber nicht angenommen werden könne. Dem stehe entgegen, dass die Klägerin die erneute Zuweisung des alten Vertragsgebietes nicht beanspruchen konnte und im Übrigen neue Verträge entsprechend der neuen GruppenfreistellungsVO erst mit Wirkung vom 1.10.2003 geschlossen waren.

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Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin ihren Feststellungsantrag gerichtet auf Leistung von Schadensersatz weiterverfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte den in Art. 10 GVO (EG) 1400/2002 vorgesehenen Übergangszeitraum bis zum 30.9.2003 nicht für sich in Anspruch nehmen könne, da die früheren Werkstättenverträge der Beklagten neben dem Werkstättenvertrag lediglich ein Vermittlungsrecht betreffend den Verkauf von Neufahrzeugen beinhalteten und damit nicht von der GVO (EG) 1475/95 freigestellt gewesen seien. Damit sei die Freistellung des bestehenden quantitativ-selektiven Vertragswerkstättensystems zum 1.10.2002 entfallen mit der Folge, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, mit der Klägerin, welche den bisherigen qualitativen Standard erfüllt habe, einen Vertrag abzuschließen.

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Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Stuttgart vom 31.10.2003 - 41 O 180/02 KfH, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass die Willenserklärung zum Abschluss eines Werkstattvertrages als zugelassene D.-Reparaturwerkstatt i.S. d. Art. 1 Abs. 1 lit. l) VO (EG) 1400/2002 auf Grundlage des D.-Ersatzteilvertriebs- und Kundendienstvertrages Anlage A, und zwar auf der Grundlage des Standards, wie sie aus dem Vertragswerkstätten-Vermittlervertrag (Anlage B) ersichtlich sind, nicht zum 1.10.2002, sondern erst zum 8.5.2003 abgegeben wurde.

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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält den Feststellungsantrag wegen der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage für unzulässig.

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In der Sache vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Übergangsregelung in Art. 10 GVO 1400/02 vorliegend zur Anwendung komme, da nach den früheren Vertragswerkstättenabkommen den Vertragspartnern die ausdrückliche Pflicht auferlegt gewesen sei, Käufe über neue Kfz zu vermitteln (§ 6, Anl. A). Unabhängig hiervon seien die Voraussetzungen für eine Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV gegeben.

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Schließlich würde auch ein Wegfall der Freistellung der Vertragswerkstättenverträge nach der GVO 1400/02 keinen Anspruch der Klägerin auf Zulassung begründen. Entgegen der Auffassung des LG habe die Beklagte auf dem Markt für Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen keine marktbeherrschende Stellung, da der Markt nicht durch eine markenspezifische Tätigkeit der Werkstätten geprägt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Urteils des LG Stuttgart sowie den Vortrag der Parteien verwiesen.

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II. Die Berufung ist zulässig und begründet.

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1. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage folgt daraus, dass die Höhe des infolge der Weigerung des Abschluss eines Werkstattvertrages zum 1.10.2002 entstandenen Schadens ohne Berücksichtigung der Umsatzentwicklung in den Folgejahren nicht beziffert werden kann, weshalb eine Vorrangigkeit der Leistungsklage nicht gegeben ist.

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2. Der Klägerin steht nach §§ 20, 33 GWB ein Schadensersatz wegen Verweigerung des Abschlusses eines Werkstättenvertrages für den Zeitraum vom 1.10.2002 bis zum 8.5.2003 zu.

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a) Die Beklagte ist als marktbeherrschendes Unternehmen i.S.v. § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB Normadressat des § 20 GWB, wonach eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung gleichartiger Unternehmen besteht, deren schuldhafte Verletzung nach § 33 GWB zum Schadensersatz verpflichtet.

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aa) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, das auf dem relevanten Markt keinem oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Der sachlich relevante Markt bestimmt sich entsprechend dem Bedarfsmarktkonzept nach der funktionellen Austauschbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite (BGH Kaufhof/Saturn, WuW/E 2771, 2; Langen/Bunte/Ruppert, Kommentar zum Kartellrecht, 9. Aufl., § 19 Rz. 10 m.w.N.).

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Mit dem LG ist davon auszugehen, dass der relevante Markt im Bereich von Instandsetzungen von Kfz markenspezifisch zu bestimmen ist. Dies folgt insb. daraus, dass aufgrund der technischen Entwicklung im Kfz-Service-Bereich nur für bestimmte Fahrzeuge einer Marke speziell eingerichtete Reparaturwerkstätten alle Servicearbeiten erbringen können und es einer nicht zugelassenen Werkstatt nicht möglich ist, Garantie- und Gewährleistungsarbeiten vorzunehmen oder Inspektionsarbeiten auszuführen und dies im Serviceheft zu vermerken.

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Im Bereich der Instandsetzung und der Erbringung von Kundendienstleistungen betreffend Fahrzeuge der Marke D.-B. ist die Beklagte, deren Marktanteil nach dem unwidersprochen Vortrag der Klägerin während der Garantiezeit und der ersten 4 Jahre im Bereich von 80 % liegt, bei dem Abschluss von Verträgen keinem, jedenfalls keinem relevanten Wettbewerb ausgesetzt, weshalb insoweit eine marktbeherrschende Stellung anzunehmen ist.

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bb) Neben § 20 Abs. 1 GWB kommt vorliegend auch § 20 Abs. 2 GWB zur Anwendung, der die Abhängigkeit eines kleineren oder mittleren Unternehmens in der Weise voraussetzt, dass für dieses ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen.

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Im Verhältnis zwischen Hersteller und Händler bzw. Werkstatt ist diese Form der Abhängigkeit gegeben, wenn der Händler/Werkstattinhaber seine Tätigkeit auf eine bestimmte Marke eingestellt hat und er deswegen nicht ohne weiteres auf Produkte anderer Hersteller ausweichen kann (BGH WuW/E 2983 ff., 2988 - Kfz-Vertragshändler; WuW/E 2491 ff. - Opel-Blitz). Dabei kommt es für die Abhängigkeit im Allgemeinen nicht darauf an, ob sich die für die Betriebseinrichtung erforderlichen Investitionen bereits amortisiert haben oder nicht (vgl. BGH WuW/E 2491 ff. - Opel-Blitz).

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Vorliegend besteht eine Abhängigkeit der Klägerin als langjährige M.-Vertragswerkstatt und der entsprechenden speziell auf D.-Fahrzeuge ausgerichteten Betriebseinrichtung, die ein Ausweichen auf die Reparatur anderer Fahrzeuge unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zumutbar erscheinen lässt.

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b) Als Normadressat des § 20 GWB durfte die Beklagte die Klägerin nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ggü. gleichartigen Unternehmen unbillig behindern oder ungleich behandeln.

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Hiergegen hat die Beklagte jedoch durch die Weigerung des Abschlusses eines Werkstattvertrages mit der Klägerin zum 1.10.2002 verstoßen mit der Folge der Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 33 GWB.

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aa) Für die unterschiedliche Behandlung der Klägerin und anderer Vertragswerkstätten, mit denen die Beklagte in dem Zeitraum vom 1.10.2002 bis 8.5.2003 Werkstättenverträge unterhielt, bestand kein sachlicher Grund.

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Eine sachliche Rechtfertigung ergibt sich nicht aus der Übergangsvorschrift des Art. 10 der GVO (EG) Nr. 1400/2002, die bis zum 30.9.2003 eine Übergangsregelung für Vereinbarungen vorsieht, die dem Anwendungsbereich der außer Kraft tretenden Verordnung (EG) Nr. 1475/95 unterfielen, welche ein quantitatives Vertriebsstättensystem für zulässig erklärte.

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Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung ihrer Partner nicht auf die Fortgeltung der Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1475/95 und damit auf die Zulässigkeit der Beschränkung der Anzahl der Vertragswerkstätten berufen, da ihre als Vertragswerkstätten- und Vermittlerabkommen bezeichneten Verträge nicht unter die GVO (EG Nr. 1475/95 fallen.

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Aus Art. 1 der GVO (EG) 1475/95 wird deutlich, dass die Freistellung sich auf Vereinbarungen bezieht, die eine Verpflichtung des Lieferanten beinhalten, Kfz ausschließlich an bestimmte Vertragspartner zu verkaufen. In Art. 3 der Verordnung wird der Anwendungsbereich auf Vereinbarungen erweitert, die neben der Liefer- und Bezugsverpflichtung den Kundendienst und Werkstattarbeiten betreffen. Auch Nr. 4 der Erwägungsgründe zur Verordnung GVO 1475/95 sowie die Erläuterung zum Entwurf einer neuen GVO (Anl. K 11, dort S. 21), in denen von einer Verknüpfung von Kundendienst und Vertrieb die Rede ist, zeigen, dass nur solche Vereinbarungen von der Freistellung begünstigt werden sollen, in denen der Vertrieb bzw. Bezug von Neufahrzeugen wesentlicher Bestandteil ist.

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Bei den vorliegend zu beurteilenden Verträgen der Beklagten handelt es sich jedoch nicht um Vertriebsverträge betreffend Neufahrzeuge im eigentlichen Sinn, sondern um die Kombination eines im Vordergrund stehenden Werkstattvertrages mit einer Vermittlungstätigkeit, die in § 6 des Werkstattvertrages die Vertragswerkstatt berechtigt und verpflichtet, als Handelsvertreter im Nebenberuf Geschäfte über fabrikneue Fahrzeuge zu vermitteln. Die bloße Vermittlung von Fahrzeugen ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Bezug von Fahrzeugen vom Hersteller und der Weiterveräußerung, die die Beklagte über eigene Niederlassungen vorgenommen hat.

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Damit liegen die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach der GVO (EG) 1475/95 nicht vor mit der Folge, dass die vorgenommene quantitative Selektion nicht mit der Fortgeltung der alten GVO (EG) gerechtfertigt werden kann.

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bb) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die bis zum 30.9.2003 praktizierten Wartungsverträge die Voraussetzungen für eine rückwirkende Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG erfüllten.

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Mit dem Wegfall der die quantitativen Vertriebssysteme freistellenden GVO (EG) Nr. 1475/95 zugunsten eines qualitativen Selektionssystems hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass das bisherige Vertriebssystem sich im Wettbewerb nicht bewährt hat und zugunsten eines qualitativen Vertriebssystems aufgegeben wird, das ab 1.10.2002 in Kraft tritt.

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Vor diesem Hintergrund scheint es nahezu ausgeschlossen, dass den nicht unter die GVO (EG) 1475/95 fallenden Verträgen der Beklagten rückwirkend eine Einzelfreistellung erteilt worden wäre, die über den Zeitpunkt der Geltung der neuen, lediglich qualitative Vertriebssysteme zulassenden GVO 1400/02 hinausgehen und der Beklagten damit die Möglichkeit einräumen würde, den Markt während der Übergangszeit auf ausgewählte Vertragspartner aufzuteilen.

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c) Die Beklagte war daher nach § 20 Abs. 1 GWB gehindert, nur mit ausgewählten Werkstätten das Vertragsverhältnis fortzusetzen und andere Unternehmen, die die qualitativen Mindestanforderungen ebenso erfüllten, auszuschließen.

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Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz bestreitet, dass die Klägerin die von ihr verlangten qualitativen Anforderungen an eine Vertragswerkstatt erfüllt hat, ist dieser Vortrag in Anbetracht des durchgeführten Auditing und des bis zum 30.6.2002 bestehenden Vertragsverhältnisses unsubstanziiert und damit unbeachtlich.

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Der Verpflichtung zum Abschluss eines Werkstattvertrages steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die neuen Werkstattverträge erst ab dem 1.10.2003 praktiziert hat. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebot, der Klägerin die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses anzubieten, das den mit den anderen, ungekündigten Vertragswerkstätten praktizierten Verträgen entsprach. Die gegenteilige Auffassung des LG führt zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung einzelner Vertragswerkstätten, die mit dem Grundgedanken des § 20 GWB nicht vereinbar ist.

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Der zu ersetzende Schaden bemisst sich entsprechend dem Antrag der Klägerin danach, welche Nachteile die Klägerin dadurch erlitten hat, dass die Beklagte nicht bereits zum 1.10.2002 mit ihr einen der GVO 1400/02 entsprechenden Vertriebs- und Kundendienstvertrag abgeschlossen hat, der durch die bis zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten verlangten qualitativen Voraussetzungen an eine Vertragswerkstatt gekennzeichnet wird.

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Das nach § 33 GWB notwendige Verschulden der Beklagten liegt in Form der Fahrlässigkeit vor, so dass die Berufung begründet ist.

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Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der in 1. Instanz übereinstimmend für erledigt erklärte, auf die Abgabe eines Vertragsangebots gerichtete Klagantrag Ziff. 1 begründet gewesen ist, so dass die Beklagte nach §§ 97 Abs. 1, 91, 91a ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision wurde im Hinblick darauf zugelassen, dass die vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle von Bedeutung sind ( § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).