Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 10.05.2005 – 2 W 12/05
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 08. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Beschwerdewert: 21.000 EUR
Gründe
I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23.02.2005 wendet sich die Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 08.02.2005, mit dem dieses gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 21.000 EUR und und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft von drei Tagen festgesetzt hat.
Durch Anerkenntnisurteil vom 12.10.2004 wurde die Schuldnerin verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Verkauf eines Werkzeug-Sets mit dem Hinweis auf eine Prüfung durch die Versuchs- und Prüfanstalt Remscheid und den TÜV Rheinland zu bewerben, ohne deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche der abgebildeten Teile genau Gegenstand der Prüfungen gewesen seien.
Mit einem Zeitungsinserat vom 25.11.2004 bewarb die Schuldnerin den Verkauf eines 125-teiligen Werkzeugkoffers. Wegen dieser Werbung hat das Landgericht den angefochtenen Ordnungsmittel-Beschluss vom 08.02.2005 erlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Werbung verstoße insoweit gegen das ausgesprochene Verbot, als in der Annonce nur darauf hingewiesen werde, dass 89 der 125 Teile VPA-geprüft seien. Durch diesen Hinweis werde nicht klargestellt, welche der abgebildeten Teile Gegenstand der Prüfung gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als der Hinweis, dass sich die VPA-Prüfung lediglich auf 89 Teile bezogen habe, nur kleingedruckt und kleiner als der weitere Hinweis „125-teilig“ dargestellt sei.
Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde trägt die Schuldnerin vor, sie habe nicht gegen das im Anerkenntnisurteil ausgesprochene Verbot verstoßen. Aufgrund der Auslegung des nur allgemein gefassten Urteilstenors sei davon auszugehen, dass die vorliegende Anzeige keinen Verstoß darstelle, weil sie den expliziten Hinweis enthalte, dass von 125 Teilen 89 Teile VPA-Güte-geprüft und der Stromprüfer TÜV-geprüft seien. Dieser Hinweis sei nicht irreführend. Selbst bei unterstellter Irreführungsgefahr sei keine Wettbewerbsrelevanz gegeben. Im Übrigen sei das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld unangemessen hoch.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567 ff ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht gegen die Schuldnerin zu Recht ein Ordnungsgeld von 21.000 EUR festgesetzt hat.
1. Die Schuldnerin hat durch ihre Werbung vom 25.11.2004 dem im Anerkenntnisurteil vom 12.10.2004 ausgesprochenen Verbot zuwidergehandelt, § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Welchen Schutzumfang ein Unterlassungstitel hat, richtet sich nach dem Urteilstenor. Dieser legt Art und Umfang der Unterlassungsverpflichtung fest. Bei der Auslegung der Urteilsformel sind aber auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils zu berücksichtigen (vgl. Baumbach/Hefermehl-Köhler, 23. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 6.4; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 63 Rdnr. 5; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, vor § 12 Rdnr. 226; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 57 Rdnr. 5). Bei einem Anerkenntnisurteil ist mangels Urteilsbegründung zur Auslegung des Verbotes die Klagebegründung heranzuziehen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, vor § 12 Rdnr. 227).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des hinreichend bestimmt gefassten Urteilstenors ist der Schuldnerin verboten worden, für Werkzeug-Sets mit dem Hinweis auf eine Prüfung durch die Versuchs- und Prüfanstalt Remscheid und den TÜV Rheinland zu werben, ohne deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche der abgebildeten Teile genau Gegenstand der Prüfung gewesen sind. Eine Werbung mit Hinweisen auf diese Prüfungen verstößt daher nur dann nicht gegen dieses Verbot, wenn konkret angegeben wird, welche der abgebildeten Teile geprüft worden sind. Die bloße Angabe der Zahl der geprüften Gegenstände genügt diesen Anforderungen nicht. Die Schuldnerin hat daher durch die beanstandete Werbung vom 25.11.2004 insoweit gegen das Verbot verstoßen, als sie lediglich darauf hingewiesen hat, dass „89 Teile“ VPA-geprüft seien.
Eine andere Auslegung des eindeutig gefassten Urteilstenors ergibt sich auch nicht bei Heranziehung der Klagebegründung als Auslegungshilfe. Denn dieser lässt sich entnehmen, dass die Gläubigerin die Irreführung nach §§ 5, 3 UWG gerade darin gesehen hat, dass die Schuldnerin in der damals beanstandeten Zeitungswerbung für ein Bits- und Bohrer-Set ebenfalls nicht angegeben hatte, auf welche einzelnen Teile sich die VPA- und TÜV-Prüfungen bezogen hatten.
Unerheblich ist, ob die Werbung vom 25.11.2004 irreführend i. S. von §§ 5, 3 UWG oder eine etwaige Irreführung wettbewerbsrelevant ist. Ebenso ist irrelevant, ob und in welchem Umfang der von der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren anerkannte Unterlassungsanspruch tatsächlich bestand. All diese Fragen sind im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO nicht zu prüfen; allein maßgeblich ist, ob der der Schuldner gegen die bereits titulierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.
2. Die Schuldnerin hat auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig gehandelt. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass die Werbung in der Annonce vom 25.11.2004 gegen das im Anerkenntnisurteil ausgesprochene Verbot verstieß.
3. Die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Ordnungsgeldes ist angemessen.
Die Bemessung hat sich zu orientieren an dem Zweck des Ordnungsmittels, das eine strafähnliche Sanktion für den begangenen Verstoß sein und das vor allem weiteren Verstößen des Schuldners vorbeugen soll. Es ist so zu bemessen, dass es sich für den Schuldner nicht lohnt, sich über das gerichtliche Verbot hinwegzusetzen. Maßgeblich für die Bemessung sind die Art, der Umfang und die Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad des Verletzers, dessen Vorteile, die er aus dem Verstoß gezogen hat, und die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Verletzten, ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, vor § 12 Rdnr. 320, 321 m. w. N. zur Rspr.).
Vorliegend war bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen, dass es sich bei der Werbung vom 25.11.2004 um einen deutlichen Verstoß gegen das angeordnete Verbot handelt. Dieser wies erhebliche Gefährlichkeit auf, da die beanstandete Zeitungswerbung eine große Zahl von Verbrauchern erreicht hat und daher von einer beträchtlichen Werbewirkung auszugehen ist. Da es sich bei der Schuldnerin um ein Großunternehmen handelt, das erhebliche Gewinne erzielt, musste das Ordnungsgeld daher auch bei einem nur fahrlässigen Verschulden in einer Höhe festgesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin erwarten lässt, das diese in Zukunft weitere derartige Verstöße unterlassen wird. Unter Abwägung aller Umstände ist daher das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld von 21.000 EUR angemessen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrund nicht zuzulassen, §§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO.