Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 03.05.2006 – 10 K 94/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger, serbisch-montenegrische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit, begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Die Kläger zu 1. bis 3., die im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland einreisten, stammen aus dem Kosovo. Die Kläger zu 4. und 5. sind in Deutschland geboren.
Die von den Klägern zu 1. bis 4. gestellten Asyl- und Asylfolgeanträge blieben im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Kläger zu 5. wurde indessen aufgrund einer vorangegangenen gerichtlichen Verpflichtung mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5.8.1999 (Az.: 2109873-138) wegen der Annahme einer Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger im Kosovo als Asylberechtigter und politischer Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt. Daraufhin erteilte ihm der Beklagte mit Datum vom 13.9.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Jahre 2000 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die asylrechtlichen Statusrechte. Diese Entscheidung ist seit dem 5.2.2004 rechtskräftig (Urteil des Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 11.12.2003, Az.: 10 K 42/01A). Der Beklagte widerrief daraufhin die dem Kläger zu 5. unbefristet erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 5.10.2004 und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Die gegen diesen Bescheid und den darauf ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.3.2005 angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (10 F 78/04 und 10 F 11/05) endeten im Rechtsmittelverfahren damit, dass das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 31.8.2005 (2 W 12/05) die aufschiebende Wirkung der Klage (Az: 10 K 21/05) des Klägers zu 5. anordnete, soweit sie sich gegen die in dem Bescheid des Beklagten enthaltene Fristsetzung für die Ausreise richtete. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis, wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers zu 5. zurück.
Mit Schreiben vom 14.12.2004 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Nachdem ihnen der Beklagte schriftlich mitgeteilt hatte, dass eine ablehnende Entscheidung beabsichtigt ist, verwiesen die Kläger auf ihr bisheriges Vorbringen und die im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis betreffend den Kläger zu 5. vorgebrachten Argumente.
Mit Bescheid vom 11.5.2005 lehnte der Beklagte unter Zugrundelegung des ab dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, nach dem von den Klägern geltend gemachten Aufenthaltszweck komme als Rechtsgrundlage für die Erlangung eines Aufenthaltstitels alleine die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Dessen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Nach rechtskräftigem negativem Ausgang ihrer Asylverfahren stünden der Ausreise der Kläger keine rechtlichen Gründe entgegen. Auch tatsächliche Ausreisehindernisse seien nicht erkennbar, da die Kläger albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seien, denen jederzeit die freiwillige Rückkehr dorthin zuzumuten sei. Der Bescheid wurde am 17.5.2005 zur Post gegeben.
Am 31.5.2005 legten die Kläger Widerspruch ein und verwiesen auf ihr Vorbringen in dem Eilverfahren des Klägers zu 5. gegen den Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis (10 F 11/05).
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.10.2005 wies die Widerspruchsstelle des Beklagten den Widerspruch der Kläger zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, Gründe, die der Ausreise der Kläger aus Deutschland im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlicher oder tatsächlicher Sicht entgegen stünden, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo sei möglich und auch zumutbar. Der Kläger zu 5. sei nach Widerruf seiner Asylanerkennung und der unbefristet erteilten Aufenthaltserlaubnis ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig. Entgegen den Ausführungen im Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.8.2005 sei es nicht erforderlich, dass er bei der freiwilligen Ausreise und Rückkehr in das Kosovo einen von der serbisch-montenegrinischen Vertretung im Bundesgebiet ausgestellten Nationalpasses besitze, vielmehr genüge ein von der Ausländerbehörde auszustellendes sog. EU-Laissez-Passez. Die Ausstellung dieses Dokumentes sei ohne zeitliche Verzögerung möglich. Den Klägern sei im übrigen spätestens seit dem Widerruf der dem Kläger zu 5. erteilten Aufenthaltserlaubnis (Bescheid vom 5.10.2004) bekannt gewesen, dass sie Deutschland verlassen müssten. Seitdem hätten sie die Möglichkeit gehabt, Vorsorge für eine bevorstehende Ausreise zu treffen. Im Hinblick auf die Dauer ihres in Deutschland geduldeten Aufenthalts komme auch die Vorgabe des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht zum Tragen, da schon die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt seien. Der Widerspruchsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 6.10.2005 zugestellt.
Am 4.11.2005 ging die Klage bei Gericht ein. Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe verkannt, dass auch die Zumutbarkeit der Ausreise zu prüfen sei. Insoweit habe er pflichtgemäß sein Ermessen auszuüben und sämtliche schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen. Dies sei jedoch nicht geschehen. In diesem Zusammenhang sei die fortgeschrittene Integration nach dem langjährigen Aufenthalt der Kläger zu beachten. Insoweit wurde auf einen Erlass des rheinland-pfälzischen Innenministeriums vom 17.12.2004 verwiesen, wonach im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG eine positive Ermessenausübung insbesondere bei Minderjährigen und Personen mit langjährigem Aufenthalt erfolgen solle. Ein Bleiberecht für geduldete Ausländer komme insbesondere in Betracht, wenn eine Durchsetzung der Ausreisepflicht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden könne, weil der Ausländer aufgrund der gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden sei und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug habe, nicht zuzumuten sei. Dies könne insbesondere bei Personen der Fall sein, die in der Bundesrepublik geboren oder als Minderjährige in die Bundesrepublik eingereist seien und ausschließlich hier die Schule besucht hätten bzw. noch besuchten oder sich bereits in einer Ausbildung befänden. Nach diesen Maßstäben sei ihnen ein Bleiberecht zu gewähren, denn die Kläger zu 1. bis 3. hielten sich seit nahezu dreizehneinhalb Jahren in Deutschland auf und die Kläger zu 4. und 5. seien sogar hier geboren. Die Kläger zu 3. bis 5. seien ausschließlich mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut, zu Serbien und Montenegro hätten sie keinen Bezug. Die deutsche Sprache beherrschten sie besser als die Sprache ihrer Eltern und hätten ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden. Es bestünden daher Abschiebungshindernisse mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK für sämtliche Kläger. Im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sei daher aus rechtlichen Gründen mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Abschiebung sei außerdem seit mehr als achtzehn Monaten ausgesetzt, so dass von Gesetzes wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle. Hiervon abgesehen sei der Kläger zu 1. schwer erkrankt. In der Zeit vom 12.1. bis 13.3.2006 sei er in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Marienkrankenhauses A-Stadt stationär behandelt worden. Dies wurde durch die Vorlage eines entsprechenden Entlassungsberichtes nachgewiesen. Die Diagnose laute „Erstmanifestation einer paranoiden Psychose“. Eine Weiterbehandlung in einer Tagesklinik sei geplant. Unter Berücksichtigung dieser Erkrankung sei dem Kläger zu 1. und auch den übrigen Klägern eine Ausreise in das Kosovo unzumutbar. Eine Behandlung, wie der Kläger zu 1. sie benötige, sei dort nicht gewährleistet. Auch lägen inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse vor. Der Kläger zu 1. sei nicht reisefähig. Aus einem weiteren ärztlichen Attest vom 26.04.2006 des Marienkrankenhauses A-Stadt geht im Wesentlichen hervor, dass der Kläger zu 1. an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leidet. Aus ärztlicher Sicht bestehe aktuell eine dringende stationäre Behandlungsbedürftigkeit.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Bescheides vom 11.5.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2005 die Beklagte zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2005 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angegriffenen Bescheide entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 1.3.2006 hat das Gericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 10 K 73/05, 10 K 21/05, 10 F 78/04, 10 F 11/05, 2 W 12/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist sowohl hinsichtlich des Haupt- (I) als auch des Hilfsantrages (II) unbegründet. Der Bescheid vom 11.5.2005 in Form des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach dieser Regelung kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Das ist bei den Klägern nicht der Fall. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des Beklagten in dem Bescheid vom 11.5.2005 und in dem Widerspruchsbescheid vom 4.10.2005, denen das Gericht folgt, sowie auf den Beschluss der Kammer vom 1.3.2006, mit dem der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Kläger und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten rechtfertigen könnten.
Im Einzelnen ist folgendes festzustellen:
Der Beklagte hat zu Recht die Vorschriften des ab 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes zugrunde gelegt, obwohl der Antrag der Kläger bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, nämlich am 14.12.2004, gestellt worden war. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG greift hier nicht ein, weil die Kläger ursprünglich eine Aufenthaltsbefugnis und nicht wie in der genannten Vorschrift vorausgesetzt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung beantragt hatten. Daher ist das Begehren der Kläger nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen.
Die Kläger sind gemäß § 25 Abs. 5 S.1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da sie nicht als Asylberechtigte und/oder als politische Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) anerkannt wurden bzw. die Anerkennung – wie im Fall des Klägers zu 5. – mit sofortiger Wirkung entfallen ist. Die diesem in Folge seiner Asylanerkennung erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat der Beklagte widerrufen. Der Annahme der vollziehbaren Ausreisepflicht des Klägers zu 5. steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Verfahren 2 W 12/05 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Fristsetzung für die Ausreise angeordnet hat, da dies rechtlich nur zur Folge hat, dass die Abschiebungsandrohung nicht vollziehbar ist. Die gegen den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage (Az.: 10 K 21/05) hat das Gericht mittlerweile mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.
§ 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG setzt aber weiter voraus, dass die Ausreise unmöglich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Vgl. BT-Drucksache 15/420(80) zu § 25 Abs. 5 AufenthG, in: GK-AufenthG, Band 1, Oktober 2004, § 25; Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Komm. zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 25 Rdnr. 23
Das ist bei den Klägern allerdings nicht der Fall.
Sie sind nicht aus rechtlichen Gründen vor der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geschützt, denn es bestehen weder individuelle Abschiebungsverbote (aufgrund derer ohnehin bereits die Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG eingreifen würde) noch existiert eine generelle Abschiebestoppregelung für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo.
Soweit der Kläger zu 1. geltend macht, er leide an einer schweren psychischen Erkrankung (endogene paranoid-halluzinatorische Psychose), die im Kosovo nicht behandelt werden könne, macht er der Sache nach sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend, die der Beklagte in dem vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigen darf. Bei derartigen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) kommt die Abgrenzung der Entscheidungskompetenzen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden zum Tragen. Mit Stellung des Asylantrags wird nach §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit und die Pflicht des Bundesamts zur Entscheidung auch über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begründet. An die hierbei getroffene - positive wie negative – Statusfeststellung des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG strikt gebunden. Diese Bindungswirkung gilt für alle denkbaren Entscheidungen der Ausländerbehörden, in denen es rechtlich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ankommt, mithin nicht nur für Entscheidungen über die Gewährung eines Aufenthalts- oder Bleiberechts auf Grund des Abschiebungshindernisses, sondern auch für Entscheidungen über die Aufenthaltsbeendigung, in denen solche Abschiebungshindernisse – als Duldungsgründe – in das Ermessen einzustellen sind.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006, 11 S 1066/05, zitiert nach juris
Hat das Bundesamt – wie im Fall des Klägers zu 1. – negativ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) entschieden, dürfen die Ausländerbehörden derartige – auch nachgeschobene, mit einem neuen Sachverhalt begründete – Abschiebungshindernisse ausnahmslos nicht berücksichtigen, sondern müssen davon ausgehen, dass solche Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Die Ausländer sind insoweit auf einen isolierten Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt (sog. Folgeschutzgesuch) zu verweisen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.03.2000, 9 C 41.99, BVerwGE 111, 77 f. = NVwZ 2000, 940 f.
Bei dieser Sach- und Rechtslage muss sich der Kläger zu 1. im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG trotz seiner Erkrankung auch auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise verweisen lassen. Er kann insoweit gegenüber dem Beklagten nicht geltend machen, wegen seiner Erkrankung könne ihm die freiwillige Ausreise nicht angesonnen werden. Andernfalls ergäbe sich nämlich ein Wertungswiderspruch, wenn seine Erkrankung wegen der negativen Entscheidung des Bundesamtes zum Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zwar nicht einer Abschiebung, dafür aber seiner Ausreise in das Herkunftsland entgegenstehen sollte.
Die von dem Kläger zu 1. in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Reiseunfähigkeit, die der Sache nach ein von dem Beklagten zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen könnte, ist indessen bereits ungeachtet der Frage des Andauerns dieses Zustandes nicht durch entsprechende ärztliche Atteste nachgewiesen worden.
Wie der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid in Form des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2005 zutreffend festgestellt hat, ist den Klägern als albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo auch eine freiwillige Erfüllung der bestehenden Ausreiseverpflichtung und Rückkehr in das Kosovo unter Berücksichtigung der dort herrschenden Lebensbedingungen möglich.
Auch ansonsten sind keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe erkennbar, die einer freiwilligen Ausreise der Kläger entgegenstehen. Eine Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der von den Klägern behaupteten Unzumutbarkeit einer Rückkehr in das Kosovo. In diesem Zusammenhang haben sie sich auf ihren langjährigen Aufenthalt in Deutschland und ihre fortgeschrittene Integration berufen.
Ob die Zumutbarkeit der Ausreise im Rahmen dieser Vorschrift zu berücksichtigen ist, ist fraglich.
Verneinend: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.10.2005, 8 LA 123/05, zitiert nach juris
In dem Gesetzeswortlaut wird das Merkmal der Zumutbarkeit nicht ausdrücklich erwähnt, denn vorausgesetzt wird in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Unmöglichkeit, nicht die Unzumutbarkeit der Ausreise. Allerdings könnten sich aus der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Vorschrift in diesem Sinne auszulegen ist, denn darin heißt es, dass bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht auch die subjektive Möglichkeit – und damit implizit auch die Zumutbarkeit – der Ausreise zu prüfen ist.
Vgl. BT-Drucksache 15/420 Seite 80, abgedruckt in GK-AufenthG, Band 1, Oktober 2004, § 25
Darüber hinaus kann sich eine Berücksichtigung des Zumutbarkeitsgedanken im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK ergeben.
Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR -, Urteil vom 16.6.2005, InfAuslR 2005, 349 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 24.06.2004, 11 K 4809/03, Urteil vom 22.11.2005, 12 K 2469/04, Urteil vom 11.10.2005, 11 K 5363/03, jeweils zitiert nach juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 10.01.2006, 6 B 432/05, zitiert nach juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 21.12.2005, 8 G 2120/05(2); und Urteil vom 22.11.2005, 4 E 2800/03(1), jeweils in Asylmagazin, 1-2/2006, S. 39 und 40
In den zitierten Entscheidungen wurde festgestellt, dass eine abgeschlossene erfolgreiche Integration eines Ausländers im Hinblick auf das Schutzgut des „Privatlebens“ in Art. 8 Abs. 1 EMRK als rechtliches Abschiebungshindernis zu berücksichtigen sei. Diese Annahme setze allerdings außer einem mehrjährigen Aufenthalt eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftlich-kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (sog. "faktischer Inländer“).
Im vorliegenden Fall kann die Klärung der Frage, ob die Zumutbarkeit der Ausreise im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal oder in Anwendung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sein könnte, dahingestellt bleiben, da bei den Klägern -selbst wenn man diese Maßstäbe zugrunde legen wollte- die jeweils vorausgesetzte vollständige –m.a.W. gelungene- Integration in die deutschen Lebensverhältnisse nicht vorläge.
Unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens der Kläger und des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von den Klägern zu 2. – 5. gewonnen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger besonders schutzwürdige Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland während der Dauer ihres gesamten (erlaubten wie unerlaubten) Aufenthalts entwickelt haben. Vorausgeschickt werden muss, dass die Kläger zu 1. bis 4. ihr Bleiberecht seit Jahren ersichtlich allein vom Kläger zu 5. und dessen asylbedingtem Aufenthaltstitel ableiten. Aufgrund seiner durch die Asylberechtigung belegten politischen Verfolgung war dem minderjährigen Kläger zu 5. die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar, was unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) ausschlaggebend dafür war, dass die Kläger zu 1. bis 4. Duldungen erhielten. Im Hinblick auf den Nachweis von Integrationsleistungen ist wegen des jungen Alters und der Abhängigkeit insbesondere der Kläger zu 4. und 5. von ihren Eltern, den Klägern zu 1. und 2., im Schwerpunkt auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensumstände der Eltern abzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt war zum einen zu berücksichtigen, dass diese sich trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich und beruflich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingliedern konnten, was aber i.d.R. als unerlässliches Merkmal für eine erfolgreiche Integration anzusehen ist, da sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen und beziehen. Zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie genügt es nicht, dass die Klägerin zu 2., wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ein regelmäßiges Erwerbseinkommen aufgrund einer (Teilzeit-)Beschäftigung als Küchenhilfe erzielt. Ob und inwieweit die öffentlichen Leistungen trotz Arbeitsbereitschaft auch des Klägers zu 1. (vgl. in diesem Zusammenhang das Verfahren 10 K 73/05) bezogen werden, ist aber nicht allein ausschlaggebend, denn die Kläger zu 1. und 2. müssen sich auch entgegenhalten lassen, dass eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland während eines lediglich geduldeten Aufenthalts regelmäßig nicht erfolgen kann bzw. vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.
Hinzu kommt, dass von den Klägern außer des langjährigen Aufenthalts in Deutschland keine weiteren persönlichen oder sonstigen schutzwürdigen Bindungen substantiiert vorgetragen wurden. Zwar verfügen nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung zumindest die Kläger zu 3. bis 5. über befriedigende Kenntnisse der deutschen Sprache, was im Übrigen auch durch entsprechende Schulzeugnisnoten belegt wird. Die Sprachkenntnisse der Klägerin zu 2. konnte das Gericht nicht beurteilen, da sie um Übersetzung durch die vom Gericht geladene Dolmetscherin gebeten hat. Bemerkenswert erschien allerdings, dass der Kläger zu 3. bei seiner Befragung angab, dass unter den Geschwistern deutsch gesprochen werde, mit den Eltern jedoch albanisch. Der langjährige Aufenthalt, die zufrieden stellenden schulischen Leistungen und Sprachkenntnisse der Kläger zu 3. – 5. genügen jedoch nicht, um die ansonsten fehlenden (wirtschaftlichen) Integrationsleistungen zu kompensieren. Auch bei dem mittlerweile 16-jährigen Kläger zu 3. liegen keine darüber hinaus reichenden Bindungen vor.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Aufenthaltsbeendigung in Deutschland und die Rückkehr bzw. der Aufenthalt im Kosovo für die Kläger wegen der unterschiedlichen Lebensverhältnisse und unterschiedlichen Sozialstandards Nachteile mit sich bringen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kläger auf Grund ihres Alters und der Tatsache, dass sie im Familienverband zurückkehren, sich im Kosovo wieder eingewöhnen werden können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie dort auf keinen familiären Rückhalt treffen werden, da ihrem Vortrag zufolge noch acht Geschwister und die Mutter der Klägerin zu 2. dort leben. Dass sie von diesen keinerlei Unterstützung erfahren werden, ist unwahrscheinlich.
Nach alledem kann im Fall der Kläger nicht festgestellt werden, dass ihnen die Rückkehr in das Kosovo- wie in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorausgesetzt- unmöglich ist, so dass sie keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse haben.
Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Danach soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage; sie steht vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit Satz 1. Grundsätzlich steht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Falle der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde („kann“), welches jedoch nach Ablauf der genannten Frist regelmäßig dahin auszuüben ist („soll“), die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im vorliegenden Fall fehlt es aber – wie dargelegt – bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen nach Satz 1.
II. Da nach alldem bereits die von der Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG vorausgesetzte Unmöglichkeit der Ausreise im Fall der Kläger nicht festgestellt werden kann, ist für eine Ermessensbetätigung des Beklagten kein Raum, so dass auch der Hilfsantrag der Kläger erfolglos bleibt.
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist sowohl hinsichtlich des Haupt- (I) als auch des Hilfsantrages (II) unbegründet. Der Bescheid vom 11.5.2005 in Form des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach dieser Regelung kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Das ist bei den Klägern nicht der Fall. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des Beklagten in dem Bescheid vom 11.5.2005 und in dem Widerspruchsbescheid vom 4.10.2005, denen das Gericht folgt, sowie auf den Beschluss der Kammer vom 1.3.2006, mit dem der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Kläger und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten rechtfertigen könnten.
Im Einzelnen ist folgendes festzustellen:
Der Beklagte hat zu Recht die Vorschriften des ab 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes zugrunde gelegt, obwohl der Antrag der Kläger bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, nämlich am 14.12.2004, gestellt worden war. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG greift hier nicht ein, weil die Kläger ursprünglich eine Aufenthaltsbefugnis und nicht wie in der genannten Vorschrift vorausgesetzt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung beantragt hatten. Daher ist das Begehren der Kläger nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen.
Die Kläger sind gemäß § 25 Abs. 5 S.1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da sie nicht als Asylberechtigte und/oder als politische Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) anerkannt wurden bzw. die Anerkennung – wie im Fall des Klägers zu 5. – mit sofortiger Wirkung entfallen ist. Die diesem in Folge seiner Asylanerkennung erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat der Beklagte widerrufen. Der Annahme der vollziehbaren Ausreisepflicht des Klägers zu 5. steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Verfahren 2 W 12/05 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Fristsetzung für die Ausreise angeordnet hat, da dies rechtlich nur zur Folge hat, dass die Abschiebungsandrohung nicht vollziehbar ist. Die gegen den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage (Az.: 10 K 21/05) hat das Gericht mittlerweile mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.
§ 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG setzt aber weiter voraus, dass die Ausreise unmöglich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Vgl. BT-Drucksache 15/420(80) zu § 25 Abs. 5 AufenthG, in: GK-AufenthG, Band 1, Oktober 2004, § 25; Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Komm. zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 25 Rdnr. 23
Das ist bei den Klägern allerdings nicht der Fall.
Sie sind nicht aus rechtlichen Gründen vor der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geschützt, denn es bestehen weder individuelle Abschiebungsverbote (aufgrund derer ohnehin bereits die Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG eingreifen würde) noch existiert eine generelle Abschiebestoppregelung für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo.
Soweit der Kläger zu 1. geltend macht, er leide an einer schweren psychischen Erkrankung (endogene paranoid-halluzinatorische Psychose), die im Kosovo nicht behandelt werden könne, macht er der Sache nach sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend, die der Beklagte in dem vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigen darf. Bei derartigen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) kommt die Abgrenzung der Entscheidungskompetenzen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden zum Tragen. Mit Stellung des Asylantrags wird nach §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit und die Pflicht des Bundesamts zur Entscheidung auch über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begründet. An die hierbei getroffene - positive wie negative – Statusfeststellung des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG strikt gebunden. Diese Bindungswirkung gilt für alle denkbaren Entscheidungen der Ausländerbehörden, in denen es rechtlich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ankommt, mithin nicht nur für Entscheidungen über die Gewährung eines Aufenthalts- oder Bleiberechts auf Grund des Abschiebungshindernisses, sondern auch für Entscheidungen über die Aufenthaltsbeendigung, in denen solche Abschiebungshindernisse – als Duldungsgründe – in das Ermessen einzustellen sind.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006, 11 S 1066/05, zitiert nach juris
Hat das Bundesamt – wie im Fall des Klägers zu 1. – negativ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) entschieden, dürfen die Ausländerbehörden derartige – auch nachgeschobene, mit einem neuen Sachverhalt begründete – Abschiebungshindernisse ausnahmslos nicht berücksichtigen, sondern müssen davon ausgehen, dass solche Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Die Ausländer sind insoweit auf einen isolierten Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt (sog. Folgeschutzgesuch) zu verweisen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.03.2000, 9 C 41.99, BVerwGE 111, 77 f. = NVwZ 2000, 940 f.
Bei dieser Sach- und Rechtslage muss sich der Kläger zu 1. im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG trotz seiner Erkrankung auch auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise verweisen lassen. Er kann insoweit gegenüber dem Beklagten nicht geltend machen, wegen seiner Erkrankung könne ihm die freiwillige Ausreise nicht angesonnen werden. Andernfalls ergäbe sich nämlich ein Wertungswiderspruch, wenn seine Erkrankung wegen der negativen Entscheidung des Bundesamtes zum Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zwar nicht einer Abschiebung, dafür aber seiner Ausreise in das Herkunftsland entgegenstehen sollte.
Die von dem Kläger zu 1. in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Reiseunfähigkeit, die der Sache nach ein von dem Beklagten zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen könnte, ist indessen bereits ungeachtet der Frage des Andauerns dieses Zustandes nicht durch entsprechende ärztliche Atteste nachgewiesen worden.
Wie der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid in Form des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2005 zutreffend festgestellt hat, ist den Klägern als albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo auch eine freiwillige Erfüllung der bestehenden Ausreiseverpflichtung und Rückkehr in das Kosovo unter Berücksichtigung der dort herrschenden Lebensbedingungen möglich.
Auch ansonsten sind keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe erkennbar, die einer freiwilligen Ausreise der Kläger entgegenstehen. Eine Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der von den Klägern behaupteten Unzumutbarkeit einer Rückkehr in das Kosovo. In diesem Zusammenhang haben sie sich auf ihren langjährigen Aufenthalt in Deutschland und ihre fortgeschrittene Integration berufen.
Ob die Zumutbarkeit der Ausreise im Rahmen dieser Vorschrift zu berücksichtigen ist, ist fraglich.
Verneinend: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.10.2005, 8 LA 123/05, zitiert nach juris
In dem Gesetzeswortlaut wird das Merkmal der Zumutbarkeit nicht ausdrücklich erwähnt, denn vorausgesetzt wird in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Unmöglichkeit, nicht die Unzumutbarkeit der Ausreise. Allerdings könnten sich aus der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Vorschrift in diesem Sinne auszulegen ist, denn darin heißt es, dass bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht auch die subjektive Möglichkeit – und damit implizit auch die Zumutbarkeit – der Ausreise zu prüfen ist.
Vgl. BT-Drucksache 15/420 Seite 80, abgedruckt in GK-AufenthG, Band 1, Oktober 2004, § 25
Darüber hinaus kann sich eine Berücksichtigung des Zumutbarkeitsgedanken im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK ergeben.
Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR -, Urteil vom 16.6.2005, InfAuslR 2005, 349 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 24.06.2004, 11 K 4809/03, Urteil vom 22.11.2005, 12 K 2469/04, Urteil vom 11.10.2005, 11 K 5363/03, jeweils zitiert nach juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 10.01.2006, 6 B 432/05, zitiert nach juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 21.12.2005, 8 G 2120/05(2); und Urteil vom 22.11.2005, 4 E 2800/03(1), jeweils in Asylmagazin, 1-2/2006, S. 39 und 40
In den zitierten Entscheidungen wurde festgestellt, dass eine abgeschlossene erfolgreiche Integration eines Ausländers im Hinblick auf das Schutzgut des „Privatlebens“ in Art. 8 Abs. 1 EMRK als rechtliches Abschiebungshindernis zu berücksichtigen sei. Diese Annahme setze allerdings außer einem mehrjährigen Aufenthalt eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftlich-kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (sog. "faktischer Inländer“).
Im vorliegenden Fall kann die Klärung der Frage, ob die Zumutbarkeit der Ausreise im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal oder in Anwendung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sein könnte, dahingestellt bleiben, da bei den Klägern -selbst wenn man diese Maßstäbe zugrunde legen wollte- die jeweils vorausgesetzte vollständige –m.a.W. gelungene- Integration in die deutschen Lebensverhältnisse nicht vorläge.
Unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens der Kläger und des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von den Klägern zu 2. – 5. gewonnen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger besonders schutzwürdige Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland während der Dauer ihres gesamten (erlaubten wie unerlaubten) Aufenthalts entwickelt haben. Vorausgeschickt werden muss, dass die Kläger zu 1. bis 4. ihr Bleiberecht seit Jahren ersichtlich allein vom Kläger zu 5. und dessen asylbedingtem Aufenthaltstitel ableiten. Aufgrund seiner durch die Asylberechtigung belegten politischen Verfolgung war dem minderjährigen Kläger zu 5. die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar, was unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) ausschlaggebend dafür war, dass die Kläger zu 1. bis 4. Duldungen erhielten. Im Hinblick auf den Nachweis von Integrationsleistungen ist wegen des jungen Alters und der Abhängigkeit insbesondere der Kläger zu 4. und 5. von ihren Eltern, den Klägern zu 1. und 2., im Schwerpunkt auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensumstände der Eltern abzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt war zum einen zu berücksichtigen, dass diese sich trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich und beruflich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingliedern konnten, was aber i.d.R. als unerlässliches Merkmal für eine erfolgreiche Integration anzusehen ist, da sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen und beziehen. Zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie genügt es nicht, dass die Klägerin zu 2., wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ein regelmäßiges Erwerbseinkommen aufgrund einer (Teilzeit-)Beschäftigung als Küchenhilfe erzielt. Ob und inwieweit die öffentlichen Leistungen trotz Arbeitsbereitschaft auch des Klägers zu 1. (vgl. in diesem Zusammenhang das Verfahren 10 K 73/05) bezogen werden, ist aber nicht allein ausschlaggebend, denn die Kläger zu 1. und 2. müssen sich auch entgegenhalten lassen, dass eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland während eines lediglich geduldeten Aufenthalts regelmäßig nicht erfolgen kann bzw. vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.
Hinzu kommt, dass von den Klägern außer des langjährigen Aufenthalts in Deutschland keine weiteren persönlichen oder sonstigen schutzwürdigen Bindungen substantiiert vorgetragen wurden. Zwar verfügen nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung zumindest die Kläger zu 3. bis 5. über befriedigende Kenntnisse der deutschen Sprache, was im Übrigen auch durch entsprechende Schulzeugnisnoten belegt wird. Die Sprachkenntnisse der Klägerin zu 2. konnte das Gericht nicht beurteilen, da sie um Übersetzung durch die vom Gericht geladene Dolmetscherin gebeten hat. Bemerkenswert erschien allerdings, dass der Kläger zu 3. bei seiner Befragung angab, dass unter den Geschwistern deutsch gesprochen werde, mit den Eltern jedoch albanisch. Der langjährige Aufenthalt, die zufrieden stellenden schulischen Leistungen und Sprachkenntnisse der Kläger zu 3. – 5. genügen jedoch nicht, um die ansonsten fehlenden (wirtschaftlichen) Integrationsleistungen zu kompensieren. Auch bei dem mittlerweile 16-jährigen Kläger zu 3. liegen keine darüber hinaus reichenden Bindungen vor.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Aufenthaltsbeendigung in Deutschland und die Rückkehr bzw. der Aufenthalt im Kosovo für die Kläger wegen der unterschiedlichen Lebensverhältnisse und unterschiedlichen Sozialstandards Nachteile mit sich bringen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kläger auf Grund ihres Alters und der Tatsache, dass sie im Familienverband zurückkehren, sich im Kosovo wieder eingewöhnen werden können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie dort auf keinen familiären Rückhalt treffen werden, da ihrem Vortrag zufolge noch acht Geschwister und die Mutter der Klägerin zu 2. dort leben. Dass sie von diesen keinerlei Unterstützung erfahren werden, ist unwahrscheinlich.
Nach alledem kann im Fall der Kläger nicht festgestellt werden, dass ihnen die Rückkehr in das Kosovo- wie in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorausgesetzt- unmöglich ist, so dass sie keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse haben.
Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Danach soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage; sie steht vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit Satz 1. Grundsätzlich steht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Falle der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde („kann“), welches jedoch nach Ablauf der genannten Frist regelmäßig dahin auszuüben ist („soll“), die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im vorliegenden Fall fehlt es aber – wie dargelegt – bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen nach Satz 1.
II. Da nach alldem bereits die von der Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG vorausgesetzte Unmöglichkeit der Ausreise im Fall der Kläger nicht festgestellt werden kann, ist für eine Ermessensbetätigung des Beklagten kein Raum, so dass auch der Hilfsantrag der Kläger erfolglos bleibt.
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss
Rechtsmittelbelehrung
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