Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 04.06.2007 – 110 W 2/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.02.2007 (9 O 498/06) wird

zurückgewiesen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2

Unter dem Aktenzeichen 9 O 307/04 hatte die Antragstellerin bereits zuvor beim LG Stuttgart Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadenersatzklage gegen die Antragsgegner beantragt, gestützt auf die Behauptung, ihre frühere Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin H., hätte im Februar 2001 das Mandat in einer Familiensache zu Unrecht und zur Unzeit niedergelegt und sie dann im anstehenden Termin vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht vertreten mit der Folge, dass sie den Prozess verloren habe. Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden, den die Antragsgegner ersetzen müssten.

3

Das Landgericht hatte diesen Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 29.08.2006 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde vom Senat (11 W 4/06) durch Beschluss vom 12.10.2006 zurückgewiesen. Gegenvorstellungen der Antragstellerin wurde keine Folge gegeben. Die Ablehnung des PKH-Antrags ist damit bestandskräftig.

4

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin erneut („zweites PKH-Gesuch“) Prozesskostenhilfe beantragt für die nach wie vor beabsichtigte Klage auf Schadensersatz mit der Begründung, im damaligen Verfahren hätten sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht verkannt, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat.

5

Wird ein abgelehnter PKH-Bewilligungsantrag, der auf denselben Sachverhalt wie der frühere Antrag gestützt wird, wiederholt, so dürfte es bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlen (OLG Bamberg FamRZ 1997, 756; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 117, Rn. 6).

6

Jedenfalls aber fehlt es an neuem, nachvollziehbaren Sachvortrag der Antragstellerin, der anders als im vorhergehenden PKH-Prüfungsverfahren nun dazu führen könnte, die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu bejahen. Darauf hatte bereits das Landgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin dem in ihrem Beschwerdevorbringen Rechnung tragen würde. Ihre Ausführungen beschränken sich, soweit es sich nicht ohnehin um allgemeine Rechtsausführungen handelt, die nicht erkennen lassen, wo der konkrete Bezug zum Fall liegen soll, auf persönliche Vorwürfe gegen am Verfahren beteiligte oder daran nicht einmal beteiligte Richter und auf den zusammenhanglosen Vortrag von Umständen, die sämtlich nicht geeignet sind, einen Schadenersatzanspruch gegen die Antragsgegner zu begründen. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

7

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor.