Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 04.03.2008 – 12 W 64/07

Tenor

1) Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 19.2.2009 betreffend den Beschluss des Senates vom 11.3.2008 wird als

unzulässig

verworfen.

2) Die Befangenheitsanträge gegen Vorsitzenden Richter am OLG O., Richter am OLG F. und Richterin am OLG Dr. G. werden als

unzulässig

verworfen.

Gründe

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1) Zugunsten des Antragstellers wird davon ausgegangen, dass er mit seiner eidesstattlichen Versicherung die fehlende Kenntnis von dem Beschluss des Senates vom 11.3.2008 hinreichend glaubhaft gemacht hat, so dass seine statthafte Anhörungsrüge, die sich gegen den seine Beschwerde im PKH-Verfahren zurückweisenden Beschluss des Senates vom 11.3.2008 richtet, innerhalb der Frist des § 321a I ZPO eingelegt worden ist. Sein hilfsweise gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist damit gegenstandslos.

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2) Sein Antrag ist jedoch gemäß § 321a IV 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller entgegen den Anforderungen von § 321a II 5 ZPO nicht dargelegt hat, dass der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a I Nr. 2 ZPO). Es wird nicht vorgetragen, welche Ausführungen der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, vielmehr werden vom Antragsteller inhaltlich nur die immer gleichen Argumente vorgebracht, die nach seiner Auffassung unzutreffend gewürdigt worden sind.

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Soweit er sich darauf beruft, der Beschluss sei von einem „unzulässigen Ausnahmegericht“ erlassen worden, ist dies nicht nur unzutreffend, da seine Befangenheitsanträge als unzulässig verworfen worden sind, sondern sein Vorbringen genügt auch nicht den oben genannten Anforderungen, da der Senat auch hierzu bereits in dem Beschluss vom 11.3.2008 Stellung genommen hat.

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3) Die erneuten Befangenheitsanträge sind unzulässig, da der Antragsteller erneut - soweit man überhaupt von konkreten Vorwürfen ausgehen kann - die bereits wiederholt als unzutreffend zurückgewiesenen Vorwürfe erhebt. Die Befangenheitsanträge gegen Richter am OLG F. und Richterin am OLG Dr. G. sind dazuhin gegenstandslos, da sie wegen Urlaubs an dieser Entscheidung nicht mitwirken können.

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4) Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil der Antragsteller die für die Gehörsrüge anfallende Gebühr gemäß KV 1700 Anlage 1 zum GKG von Gesetzes wegen zu tragen hat. Die Entscheidung über die Befangenheitsanträge ist kostenfrei.