Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZA 16/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 25. Juni 2009

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht- zulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2008 und vom 4. März 2009 wird abgelehnt.

Gründe

2

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk- ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15).

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.08.2007 - 9 O 517/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2009 - 12 W 64/07 -