BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZA 16/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht- zulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2008 und vom 4. März 2009 wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.08.2007 - 9 O 517/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2009 - 12 W 64/07 -