Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 20.03.2012 – 4 Ws 276/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22. November 2011 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
1.
Der Beschwerdeführer wurde von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts … am … wegen Steuerhinterziehung in 44 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus Urteilen des Amtsgerichts … vom 26. Juli 2007 und 28. Juli 2009 zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren verurteilt. 300 Stunden erbrachte gemeinnützige Arbeit wurden auf die Gesamtfreiheitsstrafe mit 75 Tagen angerechnet.
Das Landgericht legte seinem Urteil im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer produzierte in seiner als Einzelunternehmen geführten Konzertagentur seit Anfang der Achtziger Jahre in Deutschland Musicals. Er beschäftigte mangels geeigneter deutscher Künstler überwiegend US-amerikanische Darsteller, Tänzer und Sänger in seinen Produktionen. Er behielt dabei in den Jahren 2000 - 2004 die Lohnsteuer aus Einkünften dieser US-amerikanischen Künstler, die er als Arbeitgeber - unter Einschaltung einer … GmbH zur Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten -beschäftigt hatte, nicht ein und führte diese pflichtwidrig nicht an das Finanzamt ab. So hinterzog er in 44 Fällen Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ca. … . Dabei verwendete er zu Beginn der Engagements für die Beschäftigung der US-amerikanischen Künstler US-amerikanische Arbeitsvertragsformulare in englischer Sprache, deren Inhalte dem deutschen Arbeitsrecht nicht entsprachen und die auf amerikanischen Gepflogenheiten basierten. Die Urteilsgründe des Landgerichts … geben, um die Verträge anschaulich zu machen, wörtlich einen exemplarischen Arbeitsvertrag für ein US-amerikanisches Ensemblemitglied … einer Musicalproduktion des Beschwerdeführers … sowohl in englischer Originalfassung als auch in deutscher Übersetzung ungekürzt über insgesamt 14 Seiten des Urteils wieder.
Gegen dieses Urteil des Landgerichts … legte der Beschwerdeführer am 21. April 2010 Revision ein, die ausschließlich mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet wurde. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft verwarf der Bundesgerichtshof am 08. Februar 2011 die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
2.
Am 27. Juli 2011 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen gem. § 359 Nr. 5 StPO mit drei neuen Beweismitteln. Das Landgericht als zuständiges Wiederaufnahmegericht verwarf diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig. Bezüglich aller drei im Wiederaufnahmeantrag angebotenen Beweismittel führte das Landgericht mit eingehender Begründung aus, diese könnten jeweils die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen, da sie zumindest nicht geeignet seien, die in § 359 Nr. 5 StPO bezeichneten (für den Verurteilten günstigen) Rechtsfolgen herbeizuführen. Vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus, so das Landgericht …, wäre das Urteil nicht anders ausgefallen, auch wenn die neuen Beweismittel bekannt gewesen bzw. eingeführt worden wären.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, den angebotenen Beweismitteln jeweils ihre Eignung, im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO dem Beschwerdeführer günstige Rechtsfolgen herbeizuführen, abgesprochen.
1.
Über die Ausführungen des Landgerichts hinaus bedarf nur noch Folgendes der ergänzenden Erörterung:
Der Beschwerdeführer sieht ein neues Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO in einem „Mustervertrag“ für ausländische Künstler vom November 2000 bzw. dessen deutscher Übersetzung aus dem Englischen, welche er seinem Antrag als Anlagen beigefügt hat. Bei diesem Beweismittel handelt es sich jedoch schon - vom Landgericht … bewusst offen gelassen - um kein neues Beweismittel i. S. d. § 359 Nr. 5 StPO.
a) Der im Wiederaufnahmeantrag vorgelegte „Muster-Künstlervertrag“ betrifft den Künstler … und datiert vom 20. November 2000. Dieser Vertrag und seine Übersetzung sind vollkommen identisch mit den wörtlich und vollständig sowohl in der englischen Originalfassung als auch in der deutschen Übersetzung in den Urteilsgründen aufgeführten Schriftstücken (UA S. 12 - 25). Dies stellt, soweit ersichtlich, die Beschwerde auch nicht in Frage. Der Wiederaufnahmeantrag hält diesen Vertrag allerdings unter Bezugnahme auf Meyer-Goßner (StPO, 54. Aufl., § 359 Rn. 30) dennoch für „neu“ i. S. d. § 359 Nr. 5 StPO, weil er „dem Urteil unter Verstoß gegen § 261 StPO ohne Erörterung in der Hauptverhandlung zu Grunde gelegt worden“ sei.
b) Im Hauptverhandlungsprotokoll des Landgerichts … findet sich keine Protokollierung über die Verlesung des fraglichen Vertrags und seiner Übersetzung ins Deutsche. Zu Recht weist das Landgericht … daraufhin, dass Schriftstücke, wenn sie umfangreich oder sprachlich oder inhaltlich schwer verständlich sind oder es auf ihren Wortlaut ankommt, nur durch förmliche und nur durch die Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) beweisbare Verlesung im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden können, sofern sie als Beweismittel verwendet werden sollen. Nur wenn es nicht auf den genauen Wortlaut kurzer und leicht fasslicher Schriftstücke, auch fremdsprachiger, ankommt, kann ihr Inhalt durch - nicht protokollierungspflichtigen (BGH NJW 2003, 597) - Vorhalt an einen Angeklagten, einen Sachverständigen oder Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden (Meyer-Goßner a.a.O., § 249 Rn. 28 m.w.N.). Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der hier fraglichen Urkunden (Künstlervertrag und Übersetzung) konnten diese nicht durch Vorhalt in die Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß eingeführt worden sein. Auch sind die Urkunden nicht durch Bericht des Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführt worden, da dieser protokollierungspflichtig ist (Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 27 m.w.N.) und das Protokoll einen solchen Vorgang nicht ausweist. Angesichts der negativen Beweiskraft des Protokolls hat das Landgericht … sie somit unter Verstoß gegen § 261 StPO seiner Entscheidung zugrunde gelegt und im Urteil wiedergegeben und verwertet.
c) Dieser Verstoß führt jedoch nicht dazu, dass die Beweismittel schon deswegen als „neu“ im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO zu werten sind. Für die Neuheit eines Beweismittels im Sinne des Wiederaufnahmerechts ist allein entscheidend, ob es bei der Entscheidungsfindung vom Gericht berücksichtigt worden ist. Das Beweismittel muss dafür nicht zwingend prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.
(1) Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Erforschung der materiellen Wahrheit. Deshalb führt das Landgericht … zu Recht aus, dass das Wiederaufnahmeverfahren der Beseitigung rechtskräftiger Fehlentscheidungen dient, deren Bestand aus Gründen der Wahrheit, der Gerechtigkeit und der Rechtsbewährung unerträglich ist (Schmidt in KK, StPO, 6. Auflage vor § 359 Rn. 1). Allerdings ist das Wiederaufnahmeverfahren, auch darauf weist schon das Landgericht zu Recht hin, kein weiteres Rechtsmittelverfahren zur Korrektur fehlerhafter Urteile, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, dessen Anwendung im Interesse der Rechtssicherheit auf solche Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Fehlerhaftigkeit des Urteils ein unerträgliches Maß erreicht (KK-Schmidt a. a. O. Rn. 5).
Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen führen nicht stets und zwangsläufig zu einem materiell falschen Urteil. Deshalb hat ein Verstoß allein gegen formale Vorschriften über die Beweiserhebung in der Hauptverhandlung nicht die Wirkung, ein Beweismittel als „neu“ i. S. d. Wiederaufnahmerechts zu definieren. Da das Wiederaufnahmeverfahren nicht der Korrektur von Verfahrensfehlern dient, kann der Verstoß gegen § 261 StPO zwar einen Revisionsgrund, für sich alleine aber - nur wegen des Fehlers im Verfahren - keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Ansonsten würde quasi „durch die Hintertür der Neuheit“ der Verstoß gegen § 261 StPO einem Beweismittel, das Gegenstand der Urteilsberatung und -findung war, die Qualität verschaffen, trotz im Revisionsverfahren nicht oder nicht erfolgreich ausgeführter Verfahrensrüge im Wiederaufnahmeverfahren die Rechtskraft zu durchbrechen. Aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit sieht der Senat kein Bedürfnis einer derart weiten Bestimmung der „Neuheit“ von Beweismitteln. Die „Richtigkeit des Rechtsganges“ ist nicht stets „Sachvoraussetzung für Wahrheit und Gerechtigkeit“ (so aber Meyer JZ 1968, S. 7 [9]).
(2) Es kommt somit für die Beurteilung der „Neuheit“ nur darauf an, was das Gericht tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Woher das Wissen der Richter zur Zeit der Urteilsberatung und -abstimmung stammt, ist für die Frage der „Neuheit“ ohne Belang. Es kann aus den Akten oder aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung resultieren. Das OLG Hamm (GA 1957, 96) hielt es für ausreichend, dass die Tatsachen oder Beweismittel „noch in der Beratung zur Sprache gekommen sind“. Verwertet das Gericht bei der Urteilsberatung unter Verstoß gegen § 261 StPO eine Tatsache oder ein Beweismittel, ohne dass dies Gegenstand der Hauptverhandlung war, so liegt darin ein Revisionsgrund aber kein Wiederaufnahmegrund (Eschelbach in KMR, StPO, 34. Ergänzungslieferung, Januar 2003, § 359 Rn. 155; im Ergebnis so auch: Löwe/Rosenberg-Gössel, StPO, 25. Auflage, § 359 Rn. 94; Beck Online Kommentar StPO, Edition 12, Stand: 15.10.2011, § 359 Rn. 25; Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2. Auflage, Rn. 186 und 193; a. A.: Meyer-Goßner a.a.O. § 359 Rn. 30; SK StPO, 29. Ergänzungslieferung, Dezember 2002, § 359 Rn. 42; Alternativkommentar zur StPO, § 359 Rn. 49; HK-StPO, § 359 Rn. 18; Anwaltskommentar StPO, § 359 Rn. 29; Wasserburg, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, 1983, S.313/ 314 u. 319; differenzierend: Meyer a.a.O. S. 10: „auch kann die Verletzung der Formvorschriften über die ordnungsgemäße Einführung des Beweismittels in die Hauptverhandlung allein natürlich nicht zur Wiederaufnahme führen“).
(3) Von der Frage der „Neuheit“ zu trennen ist die Schwierigkeit, im Einzelfall zu klären, ob Tatsachen oder Beweismittel, die in die Hauptverhandlung nicht oder nicht prozessordnungsgemäß eingeführt wurden, bei der Entscheidungsfindung vom Gericht tatsächlich berücksichtigt worden sind (auf dieses Problem weisen u.a. Wasserburg (a.a.O. S. 319/ 320) und Meyer (a.a.O. S.9) hin). Dies kann jedoch zumindest dann keinem Zweifel unterliegen, wenn, wie hier, das fragliche Beweismittel ausdrücklich und umfänglich im Urteil erwähnt, gewürdigt oder sogar vollständig wiedergegeben wird (s. auch Meyer a.a.O. S.10 Fußn.45: „Aus diesem Grund genügt es auch, wenn eine Urkunde zwar in den Urteilsgründen, nicht aber im Protokoll erwähnt wird“). Das Urteil des Landgerichts … zitiert den fraglichen Vertrag und seine deutsche Übersetzung nicht nur vollständig wörtlich, sondern es setzt sich auch an vielen Stellen der Beweiswürdigung mit ihm auseinander. Es gibt eindeutig zu erkennen, dass es sich nicht nur mit der Existenz der Urkunde, sondern auch mit dem Inhalt bzw. Regelungsgehalt dieser Verträge beschäftigt hat („ungeachtet des nicht eindeutigen Inhalts dieser Verträge …“ (UA S. 26)).
Hier kommt hinzu, dass die fraglichen Schriftstücke sogar in der Hauptverhandlung erörtert, wenn auch nicht prozessordnungsgemäß durch Verlesung eingeführt wurden. Das Urteil des Landgerichts … führt hierzu u.a. aus: „Die Kammer hat stichprobenweise einige dieser Verträge in Augenschein genommen…“ (UA S.117/ 118). „Die Kammer hat diese (d.h. die Arbeitsverträge) (im Original und in deutscher Übersetzung) stichprobenweise mit den Verfahrensbeteiligten erörtert. Die Verträge lassen inhaltlich nicht den Schluss zu, dass es sich um ein Leiharbeitsverhältnis handelt, ...“ (UA S. 118). Aus diesem Grund greifen zumindest hier auch nicht die von Meyer (a.a.O. S. 8/9) und Wasserburg (a.a.O. S. 319/ 320) ins Feld geführten Bedenken hinsichtlich des Anspruchs eines Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzw. bezüglich der nicht vollständigen Sachinformation von Laienrichtern, falls die verfahrensfehlerhaft im Urteil berücksichtigten Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren nicht als „neu“ gewertet werden.
III.
Auch die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1.
Das Landgericht hat einen zutreffenden Prüfungsmaßstab für die Frage der „Geeignetheit“ der im Antrag aufgeführten Beweismittel zugrunde gelegt. Die behaupteten und als richtig zu unterstellenden Tatsachen müssen für diese Prüfung gedanklich in die Urteilsgründe eingefügt werden; nur wenn dadurch die den Schuldspruch tragenden Feststellungen ernstlich erschüttert werden, ist eine Wiederaufnahme zuzulassen (u.a. OLG München StRR 2010, 386 m. w. N.). Dabei hat diese Prüfung vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus zu erfolgen (BVerfGK 11, 215; BVerfG StV 2003, 225).
2.
Die Beschwerde beanstandet, das Landgericht … habe „nicht den Wortlaut der Parteienvereinbarung durch Auslegung erschlossen, …, sondern vielmehr durch die vergleichende Erfassung zahlreicher unterschiedlicher äußerer Umstände und die mit dieser verbundene Anwendung konkretisierender Rechtstechniken wie der Analogie eine Bestimmung des Verhältnisses zwischen dem Verurteilten und den Künstlern vorgenommen“. Dieser Angriff richtet sich gegen die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts und ist im Wiederaufnahmeverfahren schon deswegen nicht geeignet, einen zulässigen Wiederaufnahmegrund zu belegen. Im Übrigen haben sowohl das Landgericht … als auch ihm folgend das Landgericht … zu Recht nicht allein auf den Wortlaut des Vertrages abgestellt, sondern ihrer Überzeugungsbildung weitere Beweisanzeichen zugrundegelegt. Im Übrigen ist es statthaft, von äußeren Umständen auf weitere, tatbestandlich relevante Tatsachen zu schließen und derart im Wege der freien Beweiswürdigung Feststellungen, auch zu subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, zu treffen.
3.
Soweit die Beschwerde schließlich bemängelt, das Landgericht … habe verkannt, dass der vorgelegte Lizenzvertrag vom 20. Juli 2004 lediglich „als Muster“ gedacht gewesen sei, verhilft dies dem Wiederaufnahmeantrag ebenfalls nicht zur Zulässigkeit. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass auch dieser Vertrag nicht geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, unabhängig davon, ob er nun den Tatzeitraum betrifft oder nicht. Auch der Senat kann in diesem Vertrag nicht erkennen, dass die umfangreiche, detaillierte und sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts … anders ausgefallen wäre, sofern es diesen Vertrag in seine Überlegungen mit einbezogen hätte. Gerade auch der Inhalt dieses Lizenzvertrags legt vielmehr nahe, dass eben nicht nur der Beschwerdeführer als Lizenznehmer, sondern daraus folgend auch die für ihn tätigen Akteure keine eigenen Spielräume für künstlerische Veränderungen und keine Freiräume hatten. Durch das vorgelegte Beweismittel wird die vom Landgericht … festgestellte abhängige Beschäftigung der Künstler daher sogar eher noch untermauert.