Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 14.10.2024 – 7 U 417/23

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1014.7U417.23.00

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, 25. September 2024, 7 U 417/23, Beschluss

vorgehend LG Tübingen, 8. September 2023, 4 O 150/23

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 08.09.2023, Az. 4 O 150/23, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 08.09.2023, Az. 4 O 150/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 25.09.2024 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

3

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung des Klägers vom 11.10.2024 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Kläger führt hier lediglich aus, die Transportunternehmen trügen einstimmig vor, der Versicherer habe sie beauftragt, was sich auch aus der als Anlage B 1 (Bl. 1 f. Anlagenheft Kläger OLG-eAkte) vorgelegten E-Mail ergebe. Dieser Vortrag steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass die Beklagte vorliegend nur die Vermittlung des Transports übernommen hat. Denn auch bei der Stellvertretung - der Kläger hatte der Beklagten bzw. einer mit dieser verbundenen Konzerngesellschaft eine entsprechende Vollmacht (Anlage B 6, Bl. 14 Anlagenheft Beklagte LG-eAkte) ausgestellt - erteilt der Stellvertreter den Auftrag; eben nur im Namen des Vertretenen (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dass die Beklagte bzw. die mit ihr verbundene Konzerngesellschaft den Auftrag als Stellvertreterin für den Kläger erteilt hat, ergibt sich auch aus der mit der Gegenerklärung vorgelegten Anlage B 1. In dieser wird als Auftraggeber der Kläger genannt („Customer first name: ...“, „Customer last name: R.“).

II.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

6

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.