Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 29.01.2026 – 11 UF 269/25
ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0129.11UF269.25.00
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 29. Dezember 2025, 11 UF 269/25
vorgehend AG Leonberg, 27. November 2025, 6 F 382/25
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin vom 08.01.2026 gegen den Beschluss des Senats vom 29.12.2025, Az.: 11 UF 269/25, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Das Verfahrenskostenhilfegesuch für das Verfahren der Anhörungsrüge wird mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen (§§ 76 FamFG, 114 ZPO).
Gründe
1.
Die gemäß § 44 Abs. 1 FamFG statthafte Anhörungsrüge wurde form- und fristgerecht erhoben, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Nach § 44 FamFG ist ein Verfahren auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist, § 44 Abs. 5 FamFG. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
a.
Die Rügeführerin wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts Leonberg vom 27.11.2025, durch den es das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die minderjährige Tochter im Wege der einstweiligen Anordnung auf den antragstellenden Vater übertragen hatte, außerdem die Entscheidungsbefugnis über die Teilnahme an einer gerichtlich angeordneten, sachverständigen Begutachtung im parallel geführten Hauptsacheverfahren. Mit Beschluss vom 29.12.2025 wies der Senat die eingelegte Beschwerde hinsichtlich des ersten Gesichtspunkts zurück, während er ihr im Übrigen stattgab.
Dass ihrer Beschwerde nicht insgesamt stattgegeben wurde, macht die beschwerdeführende Mutter mit ihrer Anhörungsrüge vom 08.01.2026 geltend.
b.
(1)
Die Rügeführerin bringt vor, dass sich der Senat auf einen unzutreffend bezeichneten Beschluss beziehe, weswegen seine Entscheidung unwirksam sei. Hierzu ist anhand der vorliegenden Akten des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts festzuhalten, dass der dem Verfahren zugrunde liegende Beschluss tatsächlich vom 27.11.2025 datiert und nicht, wie durch die Rügeführerin vorgetragen, vom 24.11.2025. Ferner greift sie mit ihrer Beschwerde und der Anhörungsrüge offensichtlich jenen familiengerichtlichen Beschluss an, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der Senatsentscheidung ist.
(2)
Weiter beanstandet die Rügeführerin, dass sich der Senat unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz des Antragstellers nicht mit ihrem Vorbringen zu angeblichen, durch ihn begangenen Straftaten auseinandergesetzt habe und auch nicht mit dessen - entsprechend ihrer Auffassung unberechtigten - Forderung nach begleiteten Umgangskontakten von Mutter und Kind bzw. mit der Weigerung des Vaters, den Umgang beider zu unterstützen. Außerdem würden im Senatsbeschluss Ausführungen zu dem Gesichtspunkt fehlen, der Antragsteller entziehe das Kind seinem sozialen Umfeld, indem er es auch nicht mehr den Kindergarten besuchen lasse.
Der Senat hat sich mit dem Vorbringen der Beteiligten umfassend auseinandergesetzt. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten in allen Einzelpunkten bescheidet (Ulrici in Münchner Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2025, § 44 FamFG, Rn. 16/17; Zehelein in Gsell/Otte/Schmidt/Winter: Beck´scher Onlinegroßkommentar FamFG, Stand: 15.11.2025, § 44 FamFG, Rn. 60; BGH, NJW-RR 2006, 63; BVerfG, NJW 1997, 2310). Bloße Vermutungen und Spekulationen der Rügeführerin hat der Senat seiner Entscheidung allerdings nicht zugrunde gelegt.
(3)
Soweit die Rügeführerin das Unterlassen einer erneuten Anhörung beanstandet, ist sie auf § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verweisen. Ist die Anhörung in erster Instanz ordnungsgemäß erfolgt, steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts, ob es die Anhörung vor einer eigenen Entscheidung in der Sache wiederholt (Eickelmann in Haußleiter: FamFG, 2. Aufl. 2017, § 159 FamFG, Rn. 4). Das Beschwerdegericht darf von der persönlichen Anhörung absehen, wenn sie bereits erstinstanzlich erfolgt ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (Völker/Clausius/Wagner in Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Auflage 2015, § 159 FamFG, Rn. 5). Von dieser Regelung hat der Senat nach entsprechendem Hinweis Gebrauch gemacht.
(4)
(a) Gemäß § 158a Abs. 1 Sätze 2 und 4 FamFG sind auf Verlangen des Gerichts die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die regelmäßigen Fortbildungen eines Verfahrensbeistands nachzuweisen.
Dazu mag kein Anlass bestehen, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten der betreffenden Person bereits aus anderen Verfahren bekannt sind und das Gericht dadurch von der fachlichen Eignung überzeugt ist (vgl. Bundestagsdrucksache 19/23707 vom 27.10.2020, Seite 54; Frank in Musielak/Borth/Frank: FamFG, 7. Aufl. 2022, § 158a FamFG, Rn. 3; Fuchs in Gsell/Otte/Schmidt/Winter: Beck´scher Onlinegroßkommentar FamFG, Stand: 15.11.2025, § 158a FamFG, Rn. 9). Hat ein Verfahrensbeistand dem Gericht allerdings Nachweise nach Maßgabe von § 158a FamFG vorgelegt, so können diese auch für weitere Verfahren, in denen der Verfahrensbeistand bestellt werden soll, herangezogen werden (Schumann in Münchner Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2025, § 158a FamFG, Rn. 6).
Vorliegend hat eine zusätzliche Überprüfung durch den Senat ergeben, dass die bestellte Verfahrensbeiständin über die erforderliche Qualifikation verfügt. Dem Familiengericht lagen mehrere Nachweise vor, welche dieses dokumentieren. Die Ausbildung zur Verfahrensbeiständin erfolgte im Februar 2016 durch den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Lehrgangs. Ferner hat sich die Verfahrensbeiständin - unter anderem - im Oktober 2023 und im September 2025 durch die Teilnahme an zwei Veranstaltungen mit den Themen „Entwicklungspsychologie“ sowie „internationale Kindesentführungsverfahren nach dem HKÜ“ fortgebildet. Sie ist nicht nur ausgebildete Verfahrensbeiständin, ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat sie außerdem eine Qualifikation als Gutachterin im familiengerichtlichen Verfahren erworben.
Vor diesem Hintergrund gibt es gegen den familiengerichtlichen Beschluss unter dem Gesichtspunkt einer fachlichen Eignung der eingesetzten Verfahrensbeiständin nichts zu erinnern.
(b) Die Rügeführerin legt eine etwa mangelhafte fachliche Eignung oder eine fehlende Fortbildung der Verfahrensbeiständin weder im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung noch im Rahmen ihrer Anhörungsrüge dar. Gleichwohl verlangt sie die Übersendung der diesbezüglichen Nachweise. Darauf hat sie keinen Anspruch.
Ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht der Eltern in die bei dem Gericht geführten Eignungs- und Fortbildungsnachweise des Verfahrensbeistandes lässt sich der Vorschrift des § 158a FamFG nicht entnehmen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ausschließlich das Gericht Adressat der Nachweispflicht. Das Gesetz sieht kein (spezielles) Akteneinsichtsrecht der Beteiligten in die Eignungs- und Fortbildungsnachweise des Verfahrensbeistandes vor.
Wegen der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis hat der Gesetzgeber die aufgeworfene Frage in § 158a Abs. 2 Satz 5 FamFG beantwortet und verneint. Die Beteiligten haben aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten keinen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis und keinen Anspruch auf Kenntnis von dort enthaltenen, sonstigen Eintragungen. Aktenkundig zu machen sind lediglich die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis, das Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass das Führungszeugnis keine Eintragung über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in § 158a Abs. 2 S. 2 FamFG genannten Straftat enthält (vgl. Bundestagsdrucksache 19/27928 vom 24.03.2021, Seite 30; Lack in Dutta/Jacoby/Schwamb: FamFG, 4. Aufl. 2021, § 158a FamFG, Rn. 14; Schumann in Münchner Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2025, § 158a FamFG, Rn. 12).
Nach §§ 27 Abs. 9 Satz 2, 28 Abs. 2 Satz 2 der Aktenordnung gilt, dass die durch den Verfahrensbeistand vorgelegten Nachweise ohne ein Einsichtsrecht Dritter in Sammelakten geführt werden können (Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften, amtliche Fassung der zuständigen Landesjustizverwaltungen, Stand: 01.01.2026; AktO). Hieraus leitet sich allerdings nicht zwingend ab, ein solches Einsichtsrecht bestehe in keinem Fall, zumal sich die Regelungen der Aktenordnung auf die gerichtsinterne Aktenführung beschränken.
Wie ausgeführt, müssen die durch den Verfahrensbeistand vorgelegten Nachweise nicht Aktenbestandteil werden. In den Verfahrensakten genügt ein Vermerk des Gerichts über die Einsichtnahme mit den für die Beurteilung der fachlichen Eignung erforderlichen Angaben. Für die Frage, ob Eignungs- und Fortbildungsnachweise zugänglich zu machen sind, sind im Ergebnis das Informationsinteresse der Beteiligten sowie das Geheimhaltungsinteresse des Verfahrensbeistands an der Vertraulichkeit seiner personenbezogenen Daten abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (Langer: „Das Recht der Verfahrensbeistandschaft - Teil 2“, ZKJ 2023, 445). Denn die Qualifikationsnachweise enthalten oftmals weitere Informationen als die Beteiligten zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation des eingesetzten Verfahrensbeistandes benötigen. Sie können Hinweise über die Person des Verfahrensbeistands, zu seinem Geburtsdatum und Geburtsort, seine Bildungsbiografie, erzielten Prüfungsergebnissen und/oder seine Privatanschrift enthalten.
So liegt es hier; aus den vorgelegten Nachweisen gehen derartige Angaben hervor. Nach alledem dient dem Schutz personenbezogener Daten des Verfahrensbeistands, den Beteiligten solche Nachweise nicht zu übermitteln (vgl. auch Langer, a.a.O.).
(5)
Auf das Vorbringen, die angegriffene Entscheidung sei materiell fehlerhaft, kann die Gehörsrüge nicht gestützt werden. Dem Rügeführer ist verwehrt, die rechtliche Würdigung des Gerichts durch eine abweichende eigene Beurteilung zu ersetzen (Göbel in Sternal: FamFG, 22. Aufl. 2025, § 44 FamFG, Rn. 34). Das Grundgesetz verleiht einem Beteiligten keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit seinem Vorbringen in der Weise auseinandersetzt, die der Beteiligte selbst für richtig hält, aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (Zehelein in Gsell/Otte/Schmidt/Winter: Beck´scher Onlinegroßkommentar FamFG, Stand: 15.11.2025, § 44 FamFG, Rn. 60).
2.
Die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe war für das erfolglose Verfahren der Anhörungsrüge zu versagen. Zwar kann für das Verfahren der Anhörungsrüge grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (Dunkhase in Anders/Gehle: ZPO, 84. Aufl. 2026, § 114 ZPO, Rn. 15; BVerfG NJW 2014, 681; BGH, NJW-Spezial 2014, 477), das Verfahren hatte allerdings aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
3.
Für die Zurückweisung der Anhörungsrüge wird eine Gebühr nach Nr. 1800 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG erhoben.
Sonstiger Langtext
Senatsentscheidung über eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG.