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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 25.02.2026 – 4 U 342/25
ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0225.4U342.25.00
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 13.08.2025, Az. 4 O 250/24, aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die von dem Beklagten vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin zu erteilen sowie der Klägerin eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, durch Vorlage
2.1. der „lückenlosen Gesamtrekonstruktion des Behandlungsablaufs differenziert nach Behandlern, Behandlungszeitpunkten und Behandlungsorten", deren Anfertigung nach Angaben im Schreiben vom 27.08.2014 im Verfahren 9 O 4/11 vor dem Landgericht Göttingen erforderlich ist, um die Beweisfragen des Landgerichts Göttingen beantworten zu können,
2.2. der „chronologischen Behandlungshistorie jeden einzelnen Zahnes der Klägerin“, deren Anfertigung nach den Angaben des Beklagten in seiner Kostenschätzung vom 22.08.2017 im Verfahren 9 O 24/11 vor dem Landgericht Göttingen und in seinem Schreiben vom 19.12.2022 im Verfahren 9 O 4/11 vor dem Landgericht Göttingen erforderlich ist, um die Beweisfragen des Landgerichts Göttingen beantworten zu können,
2.3. der „zahnbezogenen Analyse der Behandler“, die der Beklagte erstellt hat (sein Schreiben vom 14.07.2024 im Verfahren 9 O 4/11 an das Landgericht Göttingen),
2.4. des zu 90% fertigen Gutachtens im Verfahren 9 O 4/11 vor dem Landgericht Göttingen,
2.5. der Zusammenfassung des Behandlungsverlaufs, die der Beklagte laut seiner Rechnung vom 15.08.2020 im Verfahren 9 O 4/11 vor dem Landgericht Göttingen in der Zeit vom 13.06.2004 (vermutlich gemeint 2020) und dem 05.07.2020 erstellt hat.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist in Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 500,00 € und im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
7. Der vom Landgericht Ulm im Urteil vom 13.08.2025 auf 30.000,00 € festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen auf 10.000,00 € geändert.
Gründe
I.
1
1.
Die Klägerin führte seit 2009 zwei Arzthaftungsprozesse gegen verschiedene Zahnärzte vor dem Landgericht Göttingen (Az. 9 O 4/11 und 9 O 24/11). In beiden Verfahren wurde der Beklagte als zahnmedizinischer Sachverständiger bestimmt.
2
Am 05.09.2024 begehrte die Klägerin Auskunft vom Beklagten gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO über die vom Beklagten gespeicherten Daten der Klägerin, u.a. durch eine Übersendung einer Kopie des nach den Angaben des Sachverständigen zu 90 % fertigen Gutachtens im Verfahren 9 O 4/11 (Anlage K9).
3
Eine Antwort des Beklagten auf ihr Auskunftsersuchen erhielt die Klägerin nicht, dafür aber eine Abschrift eines vom Landgericht an den Beklagten gerichteten Schreibens vom 30.09.2024, wonach die geltend gemachte Auskunft nicht zu erteilen sei, weil der Beklagte datenschutzrechtlich nicht verantwortlich sei, mit der Erteilung der Auskunft die Beweisregelungen der ZPO umgangen würden und auch das Urheberrecht und das Vergütungsrecht und die damit verbundene Vorschusspflicht einer Auskunft entgegenstünden (Anlage K10).
4
Im Verfahren 9 O 4/11 zahlte die Beklagte Auslagenvorschüsse für das Gutachten i.H.v. 14.000 € ein, die aufgrund der ausbezahlten Abschläge weitestgehend verbraucht sind. Mit Beschluss vom 23.10.2024 machte das Landgericht die Einholung des Gutachtens von der Einzahlung weiterer 5.000 € abhängig. Nachdem die Klägerin diesen weiteren Vorschuss nicht einbezahlt hatte, wies das Landgericht Göttingen die Klage mit Urteil vom 08.05.2025 ab, weil die Klägerin beweisfällig geblieben sei (Anlage K17).
5
Im Verfahren 9 O 24/11 zahlte die Klägerin insgesamt 6.600 € ein, wovon bislang noch nichts verbraucht ist. Mit Beschluss vom 23.10.2024 machte das Landgericht die Einholung des Sachverständigengutachtens von der Einzahlung weiterer 28.400 € abhängig.
6
In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz behauptet die Klägerin, dass das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 08.05.2025, Az. 9 O 4/11, rechtskräftig sei (Urteil mit Rechtskraftvermerk, Anlage K18). Die Klägerin habe kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.
7
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Auskunft über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin durch Vorlage
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1. der lückenlosen Gesamtrekonstruktion des Behandlungsablaufs,
9
Der Antrag bezieht sich auf ein Schreiben des Beklagten vom 27.08.2014 an das Landgericht zum Az. 9 O 4/11, wonach die Beantwortung der Beweisfragen eine lückenlose Gesamtrekonstruktion des Behandlungsablaufs differenziert nach Behandlern, Behandlungszeitpunkten und Behandlungsorten erfordere (Anlage K13).
10
2. der vom Beklagten in beiden Verfahren für erforderlich erachteten chronologischen Behandlungshistorie für jeden einzelnen Zahn der Klägerin,
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Der Antrag bezieht sich auf ein Schreiben des Antragstellers vom 22.08.2017 an das Landgericht zum Az. 9 O 24/11 und auf ein Schreiben vom 19.12.2022 an das Landgericht zum Az. 9 O 4/11, wonach es zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlich sei, die vollständigen Behandlungsunterlagen aller Behandler im Detail durchzuarbeiten, um die Behandlungshistorie jedes einzelnen Zahnes so präzise wie möglich nachzuvollziehen (Anlage K14 und Anlage K2).
12
3. der vom Beklagten im Verfahren 9 O 4/11 erstellten zahnbezogenen Analyse der Behandler,
13
Der Antrag bezieht sich auf ein Schreiben des Beklagten vom 12.06.2024 an das Landgericht zum Az. 9 O 4/11, in dem von einer zahnbezogenen Analyse der Behandler die Rede ist (Anlage K6).
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4. des zu 90 % fertigen Gutachtens im Verfahren 9 O 4/11,
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Ebenfalls in dem oben erwähnten Schreiben vom 12.06.2024 zum Az. 9 O 4/11 ist davon die Rede, dass das Gutachten zu ca. 90 % fertig sei (Anlage K6).
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5. der vom Beklagten im Verfahren 9 O 4/11 erstellten Zusammenfassung des Behandlungsverlaufs.
17
Der Antrag bezieht sich auf die Rechnung des Beklagten vom 15.08.2020 im Verfahren 9 O 4/11, die für den 05.07.2020 einen Zeitaufwand von 2,5 h für die „Zusammenfassung Behandlungsablauf“ ausweist.
18
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
21
2.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
22
Der Beklagte sei Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Grundsätzlich bestehe gegen den Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Auskunftsanspruch. Soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssten, müsse im Rahmen einer Gesamtabwägung geprüft werden, ob das Interesse des Anspruchsstellers an der Auskunft das berechtigte Interesse Dritter überwiege.
23
Im vorliegenden Fall würde die Gewährung des Auskunftsanspruchs das Recht der Gegenpartei auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzen. Würde die Klägerin beweisrelevante Tatsachenfeststellungen des gerichtlichen Sachverständigen erhalten, ohne dass der Gegenpartei ein gleiches Recht zustünde, würde sie einen erheblichen Wissensvorsprung erhalten und könnte ihre Prozesstaktik anpassen.
24
Im Rahmen der Gesamtabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit einer Einzahlung eines weiteren Vorschusses von 5.000 € die Fertigstellung des Gutachtens hätte erreichen können.
25
Auch hinsichtlich der vorbereitenden Tätigkeiten des Gutachters überwiege das Interesse der Gegenpartei an einem fairen Verfahren. Auch insoweit würden der Klägerin ansonsten Dokumente zur Verfügung gestellt, auf die die Beklagten in den Verfahren vor dem Landgericht Göttingen unter keinen Umständen Zugriff erlangen könnten. Dies sei im vorliegenden Fall besonders relevant, da es zwei voneinander unabhängige Rechtsstreitigkeiten mit einem unmittelbaren Sachzusammenhang gebe. Mit der Gewährung eines Auskunftsanspruchs würde ein externes Gericht in einen mittlerweile über 20 Jahre laufenden Rechtsstreit eingreifen, ohne die Zusammenhänge auch nur annähernd greifen oder überprüfen zu können.
26
Eine Wiederaufnahme der Verhandlung nach § 156 ZPO sei nicht geboten. Nachdem das Landgericht nach der informatorischen Anhörung der Klägerin seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt habe, sei den Parteien ausreichend Zeit geblieben, diese zu erörtern. Ein Schriftsatzrecht habe die Klägervertreterin nicht beantragt. Auch der von der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Umstand, dass im Rechtsstreit vor dem Landgericht Göttingen mit dem Aktenzeichen 9 O 4/11 ein rechtskräftiges klagabweisendes Endurteil ergangen sei, rechtfertige die Wiederaufnahme nicht, weil offensichtlich sei, dass die Arbeiten des Sachverständigen Einfluss auf den am Landgericht Göttingen weiterhin rechtshängigen Rechtsstreit mit dem Az. 9 O 24/11 haben könnten.
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3.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus:
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Die Ansicht des Landgerichts, dem Auskunftsanspruch stünde das Recht auf ein faires Verfahren der übrigen im Arzthaftungsprozess beklagten Parteien entgegen, verkenne die Bedeutung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs.
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Die Ansicht des Landgerichts, dass die Klägerin durch Einzahlung eines weiteren Vorschusses von 5.000 € eine Fertigstellung des Gutachtens hätte erreichen können, sei schon allein durch die vorgetragenen widersprüchlichen Aufwandsschätzungen widerlegt – anfangs über 100.000 €, später nur noch 5.000 €. Zudem umfasse der Auskunftsanspruch nicht nur das zu 90 % fertige Gutachten, sondern auch die vom Beklagten behaupteten Vorarbeiten, die die Klägerin nicht mit dem Gutachten bekommen hätte.
30
Das Landgericht setze sich zudem in keiner Weise mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auseinander, wonach Erwägungen betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter nur dann geeignet seien, als Rechtfertigung für Beschränkungen dieses Auskunftsrechts zu dienen, wenn eine solche Beschränkung dessen Wesensgehalt achte sowie eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstelle, die diesen Schutz sicherstelle.
31
Der pauschalen Begründung des Landgerichts liege noch nicht einmal ein entsprechender Parteivortrag des Beklagten zu Grunde, sondern lediglich eine von dem Einzelrichter ersichtlich tendenziös geführte Parteianhörung.
32
Außerdem sei als neue Tatsache i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen, dass im Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 O 4/11 das klagabweisende Urteil des Landgerichts Göttingen zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sei, sodass der begehrten Auskunft, die sich fast ausschließlich auf Unterlagen aus diesem Verfahren beziehe, keine Rechte Dritter mehr entgegenstehen könnten.
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Nicht richtig sei, dass der Klägerin mit der Gewährung der Auskunft Dokumente zur Verfügung gestellt würden, auf die die Beklagten in den Arzthaftungsprozessen unter keinen Umständen Zugriff erlangen könnten. Die Klägerin sei nie gefragt worden, ob sie damit einverstanden sei, dass die Dokumente den in den Arzthaftungsprozessen Beklagten zur Verfügung gestellt würden.
34
Dass die beiden Arzthaftungsprozesse am Landgericht Göttingen nicht getrennt voneinander betrachtet werden könnten, sei eine Unterstellung des Landgerichts, die auf keinerlei Tatsachenvortrag des Beklagten gründe. Vor diesem Hintergrund sei es auch falsch, dass die rechtskräftige Klagabweisung keinen Einfluss auf die vorzunehmende Interessenabwägung habe.
35
Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft, inwiefern der Auskunftsanspruch der Klägerin wenigstens teilweise, ggf. unter Vornahme von Teilschwärzungen, hätte erfüllt werden können.
36
Die Klägerin/Berufungsklägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Ulm vom 13.08.2025, Az. 4 O 250/24, dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird,
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der Klägerin Auskunft über die von dem Beklagten vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin zu erteilen sowie der Klägerin eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, durch Vorlage
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1. der „lückenlosen Gesamtrekonstruktion des Behandlungsablaufs differenziert nach Behandlern, Behandlungszeitpunkten und Behandlungsorten", deren Anfertigung nach Angaben im Schreiben vom 27.08.2014 im Verfahren 9 O 4/11 vor dem Landgericht Göttingen erforderlich ist, um die Beweisfragen des Landgerichts Göttingen beantworten zu können.
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2. der „chronologischen Behandlungshistorie jeden einzelnen Zahnes der Klägerin“, deren Anfertigung nach den Angaben des Beklagten in seiner Kostenschätzung vom 22.08.2017 im Verfahren 9 O 24/11 vor dem Landgericht Göttingen und in seinem Schreiben vom 19.12.2022 im Verfahren 9 O 4/11 vor dem Landgericht Göttingen erforderlich ist, um die Beweisfragen des Landgerichts Göttingen beantworten zu können.
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3. der „zahnbezogenen Analyse der Behandler“, die der Beklagte erstellt hat (sein Schreiben vom 14.07.2024 im Verfahren 9 O 4/11 an das Landgericht Göttingen).
42
4. des zu 90% fertigen Gutachtens im Verfahren 9 O 4/11 vor dem Landgericht Göttingen.
43
5. der Zusammenfassung des Behandlungsverlaufs, die der Beklagte laut seiner Rechnung vom 15.08.2020 im Verfahren 9 O 4/11 vor dem Landgericht Göttingen in der Zeit vom 13.06.2004 (vermutlich gemeint 2020) und dem 05.07.2020 erstellt hat.
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Der Beklagte beantragt,
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die klägerische Berufung zurückzuweisen.
46
Der Beklagte führt zur Berufung der Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus:
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Beklagte in seiner Eigenschaft als vom Landgericht Göttingen in zwei Zahnarzthaftpflichtprozessen beauftragter gerichtlicher Sachverständiger kein Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Abs. 7 DSGVO. Erst recht gelte dies für den Zeitraum, in dem das Gutachten noch nicht vollständig fertiggestellt gewesen sei.
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Jedenfalls bestehe der Auskunftsanspruch nicht uneingeschränkt, sondern unterliege gem. Art. 23 DSGVO möglichen Einschränkungen. Das Landgericht habe vollkommen zu Recht die Ansprüche der Beklagten in den beiden Zahnarzthaftpflichtprozessen auf ein faires Verfahren berücksichtigt sowie den in §§ 379, 402 ZPO normierten Grundsatz, wonach der jeweils Beweispflichtige die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens in voller Höhe zu bevorschussen habe.
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Die Klägerin habe nicht plausibel dargelegt, warum sie den weiteren Auslagenvorschuss von 5.000 € nicht gezahlt habe. Ihre Weigerung sei umso unverständlicher, als ihre Rechtsschutzversicherung nach ihren Angaben Deckung für Aufwendungen bis insgesamt 100.000 € gewährt habe.
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Wäre der von der Klägerin behauptete Auskunftsanspruch durchsetzbar, könnte sich in Zukunft jeder Kläger in einem Arzthaftpflichtprozess weigern, zusätzliche Vorschüsse für die Fertigstellung des Gutachtens zu zahlen und stattdessen den bereits erstellten Teil des Gutachtens ausschließlich an sich herausverlangen. Er könnte das Gutachten auch bekommen, ohne dass dies dem jeweiligen Gericht oder Beklagten überhaupt bekannt würde. In zeitlicher Hinsicht hätten die jeweiligen Kläger dann einen Vorsprung gegenüber dem jeweiligen Beklagten. Die jeweiligen Beklagten hätten hingegen keine Möglichkeit, die Herausgabe eines teilweise fertiggestellten Gutachtens zu verlangen, da ihre persönlichen Daten nicht verarbeitet seien. Der jeweilige Kläger könnte in einer solchen Konstellation sein weiteres prozessuales Verhalten unter Verwertung der Erkenntnisse aus dem teilweise fertiggestellten Gutachten optimieren, ohne dass das Gericht oder die Gegenseite davon überhaupt Kenntnis erhalten müssten.
51
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
II.
52
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO.
53
Gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen, der sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Gem. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO hat der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
54
1.
Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sind anwendbar. Der sachliche Anwendungsbereich gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist eröffnet, da es um die Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin geht, die in einem Dateisystem des Beklagten gespeichert sind, und da für die Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen keiner der Ausnahmetatbestände des Art. 2 Abs. 2 DSGVO eingreift (vgl. Deutschmann, ZD 2021, 414 [415]). Dass die DSGVO auch für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden gilt, wird in Erwägungsgrund 20 Satz 1 DSGVO ausdrücklich ausgeführt. Der EuGH hat zudem klargestellt, dass die DSGVO auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in zivilgerichtlichen Verfahren anwendbar ist (EuGH, Urteil vom 02.03.2023, C-268/21, Rn. 26). Für die Tätigkeit des Sachverständigen als „Gehilfe“ des Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. 2026, Vor § 402, Rn. 1) gilt nichts anderes.
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2.
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Auskunftsrecht werden nicht durch die verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechte verdrängt (Deutschmann, ZD 2021, 414 [417]; Bäcker in Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DSGVO, Art. 15, Rn. 6b; Schmidt-Wudy in BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand 01.11.2025, DSGVO, Art. 15, Rn. 33; a.A. OLG Köln, ZD 2022, 695; Dörr, MDR 2022, 605 [611]). Die Akteneinsichtsrechte dienen anderen Zwecken als die Rechte aus Art. 15 DSGVO und bestimmen dementsprechend sowohl die Voraussetzungen als auch die Gegenstände der Akteneinsicht abweichend. So erstrecken sich die Akteneinsichtsrechte auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten, während sich die Rechte auf Auskunft und auf Datenkopie auf die personenbezogenen Daten der jeweiligen betroffenen Person beschränken (Bäcker in Kühling/Buchner, aaO., Rn. 6b).
56
Ohnehin genießt die DSGVO als europäische Verordnung gegenüber dem nationalen Verfahrensrecht einen Anwendungsvorrang (Deutschmann, ZD 2021, 414 [417]; Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV, Art. 1, Rn. 17).
57
3.
Der Beklagte ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 15 DSGVO.
58
Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO die Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
59
Über die Zwecke entscheidet zwar im Wesentlichen das Gericht, das den Beweisbeschluss erlässt. Über die Mittel der Verarbeitung entscheidet aber in der Regel allein der gerichtliche Sachverständige. Sachverständige sind hinsichtlich der Art und Weise, wie das beabsichtigte Ergebnis erreicht werden soll, selbst entscheidungsbefugt. Sie handeln nicht als funktionaler Teil des Gerichts, sondern eigenverantwortlich. Primär die Sachverständigen legen die Mittel der Datenverarbeitung fest. Sie entscheiden, welche Daten sie für die Ausarbeitung des Gutachtens benötigen. Für Gerichte ist es in aller Regel auch irrelevant, welche technischen Mittel dabei zum Einsatz kommen. Zudem fehlt es regelmäßig an einer Überwachungs- und Kontrollmöglichkeit des Gerichts hinsichtlich der Datenverarbeitungsmodalitäten. Dass das Gericht gem. § 404a Abs. 1 ZPO die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten hat und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen kann, betrifft vor allem, was Sachverständige erforschen sollen, nicht wie sie es erforschen sollen (Erkelenz/Leopold, NZS 2019, 926; Engel in Anmerkungen zu OLG Düsseldorf, ZEuP 2023, 230 [245]; Zimmermann in MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2025, § 404a, Rn. 3).
60
Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beklagte Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist.
61
4.
Der Beklagte hat bei den Arbeiten zur Erstellung der Gutachten in den beiden beim Landgericht Göttingen anhängigen Verfahren personenbezogene Daten der Klägerin verarbeitet und speichert diese. Das ist unstreitig.
62
Der Beklagte schuldet der Klägerin daher unabhängig von etwaigen Auskunftspflichten des Gerichts grundsätzlich in eigener Verantwortung Auskunft gem. Art. 15 DSGVO (vgl. Erkelenz/Leopold, NZS 2019, 926 [930]). Dieses Auskunftsrecht der Klägerin ist nicht durch die Regeln der Zivilprozessordnung, durch ein etwaiges Urheberrecht des Beklagten oder durch dessen Recht auf angemessene Vergütung eingeschränkt.
63
a)
Gem. Art. 23 Abs. 1 DSGVO kann das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die eine der nachfolgend in der Vorschrift aufgeführten Ziele sicherstellt, u.a. den Schutz von Gerichtsverfahren (lit. f), den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen (lit. i) und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (lit. j).
64
aa)
Weder im Hinblick auf den Schutz von Gerichtsverfahren noch im Hinblick auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist Art. 23 Abs. 1 DSGVO im vorliegenden Fall einschlägig, denn die Zivilprozessordnung enthält keine Regelung, die das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht einer Partei gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen beschränkt. Eine solche Beschränkung lässt sich insbesondere keiner der allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355-370 ZPO) und auch keiner der Vorschriften zum Beweis durch Sachverständige (§§ 402-414 ZPO) entnehmen.
65
Auch aus allgemeinen Erwägungen zum Schutz von Gerichtsverfahren ergibt sich eine Beschränkung des Auskunftsrechts nicht.
66
(i)
Hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 2 und 5 kommt eine Beschränkung des Auskunftsrechts zum Schutz des Gerichtsverfahrens schon unabhängig von dem Umstand, dass im vorliegenden Fall von einem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens auszugehen ist, nicht in Betracht.
67
Die Anträge Ziff. 1, 2 und 5 beziehen sich auf Befundtatsachen, d.h. auf Tatsachen, die der Sachverständige in Ausführung des Gutachtenauftrags auf Grund seiner Sachkunde ermittelt hat. Zu solchen Befundtatsachen zählen Tatsachen, die der Sachverständige durch Einsichtnahme in die Krankenunterlagen selbst beschafft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2011, V ZB 128/11, Rn. 18; Zimmermann in MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2025, § 404a, Rn. 9). Dies trifft auf die streitgegenständlichen Dokumente gem. den Anträgen Ziff. 1, 2 und 5 zu. Der Antrag Ziff. 5 betrifft die vom Beklagten erstellte Zusammenfassung des Behandlungsverlaufs. Damit im Wesentlichen identisch ist die im Antrag Ziff. 1 genannte lückenlose Gesamtrekonstruktion des Behandlungsablaufs. Gleiches gilt für die chronologische Behandlungshistorie für jeden einzelnen Zahn, die Gegenstand des Antrags Ziff. 2 ist; insoweit ist lediglich von einer anderen Art der Darstellung auszugehen. In sämtlichen Fällen handelt es sich daher nicht um sachverständige Schlussfolgerungen des Gutachters, sondern um Tatsachen, auf deren Grundlage der Gutachter die sachverständig begründeten Schlussfolgerungen zieht.
68
Auch bei Befundtatsachen gilt wie bei den sonstigen Anknüpfungstatsachen, die die Parteien selbst vorzutragen haben, dass jedenfalls die wesentlichen Anknüpfungstatsachen offenzulegen sind. Dies geschieht zwar üblicherweise im Gutachten (Zöller/Greger, aaO., § 404a, Rn. 6). Es spricht jedoch nichts dagegen, den Parteien bereits früher die Möglichkeit zu geben, zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Befundtatsachen Stellung zu nehmen, zumal dies dem rechtlichen Gehör der Parteien dient und es sich bei der Ermittlung der Tatsachen durch den Sachverständigen ohnehin um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass das Beibringen der Tatsachen primär Sache der beweispflichtigen Partei ist (Zöller/Greger, aaO., § 404a, Rn. 3). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die Gewährung eines Auskunftsanspruchs zu der Frage, auf welcher Tatsachengrundlage der Sachverständige sein Gutachten erstatten will, das Gerichtsverfahren beeinträchtigen könnte.
69
(ii)
Auch im Hinblick auf das Gutachten, das Gegenstand des Antrags Ziff. 4 ist, kommt eine Beschränkung des Auskunftsrechts zum Zwecke des Schutzes von Gerichtsverfahren bzw. zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht.
70
Nach § 411 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene schriftliche Gutachten zu übermitteln hat. Es dürfte in Widerspruch zu dieser Vorschrift stehen, wenn der Sachverständige schon vor Ablauf dieser Frist den Parteien das noch nicht fertiggestellte Gutachten übermitteln müsste. Zudem könnte sich in diesem Fall auch ein Widerspruch zu den Vorschriften über den Auslagenvorschuss gem. §§ 402, 379 ZPO ergeben.
71
Ob deshalb eine Beschränkung des Auskunftsrechts in Betracht kommt, kann in diesem Fall jedoch dahinstehen, da der Zivilprozess mit dem Az. 9 O 4/11, in dem der Beklagte das Gutachten, dessen Herausgabe die Klägerin begehrt, zu 90 % fertiggestellt hat, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist in zweiter Instanz zwar neu, da die Klägerin ihn erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgetragen hat. Er ist jedoch gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig, da die Rechtskraft des Urteils erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingetreten ist und von der Klägerin daher auch nicht früher vorgetragen werden konnte. Soweit die Beklagte den Vortrag der Klägerin bestreitet, hat die Klägerin die Rechtskraft des Urteils durch Vorlage des Rechtskraftvermerks ausreichend belegt (Anlage K18). Jedenfalls nach dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits ist § 411 Abs. 1 ZPO nicht mehr anwendbar. Ein Widerspruch zum Auskunftsanspruch besteht daher nicht. Auch ein Widerspruch zu der Vorschusspflicht nach §§ 402, 379 ZPO besteht in diesem Fall nicht mehr, da diese Vorschriften lediglich die Beweisaufnahme in einem noch laufenden Zivilprozess betreffen.
72
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung eines Auskunftsanspruchs bzgl. eines vom gerichtlichen Sachverständigen teilweise fertiggestellten Gutachtens das Ziel des Zivilprozesses, das darin liegt, bürgerlich-rechtliche Rechte oder Rechtsverhältnisse im Erkenntnis- oder Urteilsverfahren festzustellen (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., Einl. Rn. 1), beeinträchtigen könnte.
73
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch das noch laufende Parallelverfahren 9 O 24/11 nicht. Der Beklagte hat ein Gutachten zum Verfahren 9 O 4/11 gefertigt und nicht zu dem Parallelverfahren 9 O 24/11. Dass das Gutachten auch Fragen behandelt, die im Verfahren 9 O 24/11 relevant sind, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn dies der Fall wäre, erschließt sich nicht, wieso dies eine Einschränkung des Auskunftsrechts bzgl. eines in einem anderen Verfahren erstellten (Teil-)Gutachtens rechtfertigen könnte, zumal § 411a ZPO die Möglichkeit ausdrücklich vorsieht, Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten.
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(iii)
Dahinstehen kann, ob auch der Antrag Ziff. 3 eine Befundtatsache betrifft oder ob die zahnbezogene Analyse, die Gegenstand dieses Auskunftsantrags ist, schon eine eigene gutachterliche Tätigkeit des Beklagten beinhaltet. Sollte Letzteres der Fall sein, gelten insoweit die Ausführungen unter (ii) zum Antrag Ziff. 5 entsprechend. Andernfalls gilt das Gleiche wie zu den Anträgen Ziff. 1, 2 und 5 (oben unter (i)).
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bb)
Eine Beschränkung des Auskunftsrechts ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK.
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Nach dieser Vorschrift hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird. Aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens ergibt sich das Erfordernis der Waffen- und Chancengleichheit. Alle Beteiligten in einem Verfahren müssen gleichbehandelt werden, also insbesondere in gleichem Umfang unterrichtet werden und unter denselben Bedingungen die Möglichkeit haben, vorzutragen und ihre Sache geltend zu machen (HK-EMRK/Harrendorf/König/Voigt, 5. Aufl. 2023, EMRK Art. 6 Rn. 117). Dieses Gebot der Waffengleichheit gilt auch im Beweisverfahren (Harrendorf/König/Voigt, aaO., Rn. 135).
77
Das Gebot der Waffengleichheit wäre nur verletzt, wenn der Sachverständige die Auskunft nur der betroffenen Person gegenüber erteilen dürfte und nicht auch gegenüber dem Gericht. Dies ist jedoch nicht richtig. Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO gilt auch für den Sachverständigen, der in einem Gerichtsverfahren tätig wird (Greve in Auernhammer, aaO., Art. 9, Rn. 48). Der Sachverständige ist deshalb nach Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO befugt, das Gericht über alles zu informieren, was für die Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung von Relevanz sein könnte (vgl. Erkelenz/Leopold, NZS 2019, 926 [929]). Dies schließt auch die Mitteilung über eine Auskunft an den Kläger nach Art. 15 DSGVO mit ein, da diese Mitteilung an das Gericht erforderlich ist, damit die Gegenpartei – nach entsprechender Unterrichtung durch das Gericht – ihre Rechtsansprüche ausüben bzw. sich gegen die geltend gemachten Rechtsansprüche verteidigen kann. Der Sachverständige würde sich der Besorgnis der Befangenheit aussetzen, wenn er eine derartige Auskunftserteilung an nur eine der Parteien dem Gericht gegenüber verschweigen würde.
78
b)
Eine Beschränkung des Auskunftsrechts der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen gem. Art. 23 Abs. 1 lit. i) DSGVO. Insoweit beruft sich der Beklagte lediglich pauschal darauf, dass sein Urheberrecht an dem zu 90 % fertig gestellten Gutachten dem behaupteten Auskunftsanspruch entgegenstünde.
79
aa)
Dass das Gutachten Urheberrechtsschutz genießt, ist keineswegs selbstverständlich. Zwar sind wissenschaftliche Gutachten in der Regel urheberrechtlich schutzfähig, jedenfalls, soweit zu wissenschaftlichen Streitfragen Stellung genommen wird, die die Berücksichtigung bisheriger Stellungnahmen und eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Problematik erfordern. Allerdings wirken die Verwendung notwendiger oder üblicher Darstellungsprinzipien, insbesondere in Aufbau und Terminologie, nicht schutzbegründend. Zudem ist von der Rechtsprechung der Schutz von Gutachten teilweise mit der Begründung, bei wissenschaftlichen Werken sei die Schutzuntergrenze höher anzusetzen, verneint worden (Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 2, Rn. 141).
80
Substantiierter Vortrag des Beklagten zum Inhalt des zu 90 % fertiggestellten Gutachtens fehlt. Damit ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei dem Gutachten um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk handelt.
81
bb)
Selbst wenn das zu 90 % fertige Gutachten Urheberrechtsschutz nach dem UrhG genießen würde, könnte sich der Beklagte gleichwohl nicht pauschal auf sein Urheberrecht berufen und die Herausgabe des Gutachtens insgesamt verweigern.
82
Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO und Erwägungsgrund 63 darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums nicht beeinträchtigen. Absatz 4 betrifft seinem Wortlaut nach zwar nur den Fall, dass eine Auskunft gerade durch Überlassung einer Kopie erteilt wird. Da die Überlassung einer Kopie nur eine spezifische Modalität der Erfüllung des Auskunftsanspruchs darstellt, gilt die Regelung jedoch unabhängig davon, in welcher Form der Auskunftsanspruch im Einzelfall erfüllt wird (Ehmann in Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 15, Rn. 71).
83
Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen haben die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht den Vorrang. Vielmehr sind die fraglichen Rechte gegeneinander abzuwägen (Ehmann in Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 15, Rn. 72 f.). Nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird, wie sich aus dem 63. Erwägungsgrund DSGVO ergibt (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, Rn. 44, juris). Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Zivilprozessordnung in § 407a Abs. 5 ZPO ohnehin eine Verpflichtung des Sachverständigen vorsieht, auf Verlangen des Gerichts die für die Begutachtung beigezogenen Unterlagen sowie die Untersuchungsergebnisse zur Unterrichtung der Parteien oder eines ggf. gem. § 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO oder § 412 ZPO in Anspruch genommenen anderen oder weiteren Sachverständigen herauszugeben (Zöller/Greger, aaO., § 407a, Rn. 4).
84
c)
Das Recht des Sachverständigen auf angemessene Vergütung ist durch die bestehende Auskunftspflicht nicht verletzt. Die Entschädigung des Sachverständigen richtet sich nach §§ 8 ff. JVEG. Der Auskunftsanspruch ändert hieran nichts. Selbst wenn ein auskunftsberechtigter Kläger aufgrund der Auskunft kein Interesse mehr an dem Gutachten haben sollte und die Klage zurücknimmt oder den erforderlichen Vorschuss für eine Fortsetzung der Begutachtung nicht einzahlt, erhält der Sachverständige gleichwohl eine Vergütung für alle erforderlichen Vorbereitungsarbeiten und erbrachten Teilleistungen (Bleutge in BeckOK Kostenrecht, 51. Ed., Stand 01.12.2025, JVEG, § 8, Rn. 28).
85
d)
Ist das Auskunftsrecht schon nicht gem. Art. 23 Abs. 1 DSGVO durch andere Rechtsvorschriften eingeschränkt, kommt es auf die Frage, ob die in Betracht kommenden Beschränkungsregelungen auch die erforderlichen Mindestinhalte nach Art. 23 Abs. 2 DSGVO enthalten, nicht mehr an.
86
5.
Der Auskunftsanspruch besteht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang.
87
Vom Auskunftsanspruch umfasst ist insbesondere auch das gesamte, zu 90 % fertiggestellte Gutachten. Es kommt insoweit nicht darauf an, an welchen Stellen des Gutachtens die Klägerin namentlich genannt wird bzw. die Ausführungen in einem direkten Bezug zur Klägerin stehen.
88
Nach der Rechtsprechung des EuGH begründet Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht lediglich ein Recht der betroffenen Person auf eine Kopie der personenbezogenen Daten als solche. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO enthält vielmehr auch ein Recht auf Auszüge von Dokumenten bzw. auf das ganze Dokument, das die personenbezogenen Daten enthält, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, Rn. 74 f. – Kostenlose erste Kopie von Patientenakte). Im Hinblick auf das Gutachten bedeutet dies, dass sich der Beklagte nicht auf die Auskunft beschränken darf, welche personenbezogenen Daten der Klägerin im Gutachten auftauchen. Erforderlich ist vielmehr auch eine originalgetreue Reproduktion des Kontexts, in dem das jeweilige personenbezogene Datum steht.
89
Der Auskunftsanspruch umfasst damit sämtliche Teile des Gutachtens, die in irgendeinem inhaltlichen Bezug zur Klägerin stehen. Umfasst sind damit auch allgemeine zahnmedizinische Ausführungen, selbst wenn diese für sich genommen keinen Bezug zur Klägerin aufweisen, da davon auszugehen ist, dass diese dem Verständnis der weiteren Ausführungen dienen und dieser Kontext daher erforderlich ist, um die Verständlichkeit der personenbezogenen Ausführungen zu gewährleisten. Eine Zurverfügungstellung einer einfachen Zusammenfassung oder Zusammenstellung der personenbezogenen Daten der Klägerin durch den Beklagten genügt nicht, weil dann die Gefahr bestünde, dass bestimmte relevante Daten ausgelassen oder unrichtig wiedergegeben werden oder dass jedenfalls die Überprüfung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihr Verständnis durch die Klägerin erschwert würde (vgl. EuGH, aaO., Rn. 78).
III.
90
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich hinsichtlich des nichtvermögensrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 709 ZPO, hinsichtlich der Kosten nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
91
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.