Gesetze / Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung

EUV

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen.

§ 2