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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 14.04.2026 – 6 U 225/22

ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0414.6U225.22.00

Orientierungssatz

1. Zur Berechnung des Wertersatzanspruches in Verbundfällen nach erfolgreichem Widerruf des Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs eines Kfz.

2. Zu den Rechtsfolgen des Darlehenswiderrufs für einen im Verbund abgeschlossenen Versicherungsvertrag.

Verfahrensgang

vorgehend LG Ravensburg, 3. Mai 2022, 2 O 57/22, Urteil

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 3. August 2022 abgeändert und insgesamt gefasst wie folgt:

1. Es wird festgestellt, dass sich der ursprünglich erhobene Feststellungsantrag des Klägers erledigt hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.135,09 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2022 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 21% und die Beklagte 79%.

II. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 77% und die Beklagte 23%.

IV. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil im Umfang der Zurückweisung der jeweiligen Berufungen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 25.000 Euro.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten nach vom Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2020 erklärtem Widerruf um die Einzelheiten der Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 3. August 2016 finanzierten PKW-Kaufs.

2

Der Kläger hat mit seiner am 4. März 2022 erhobenen Klage in erster Instanz zunächst die negative Feststellung begehrt, dass die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs vom 14. Juni 2020 erloschen seien. Nachdem die Beklagte den Widerruf zunächst zurückgewiesen hatte, hat sie mit außergerichtlichem Schreiben vom 14. April 2022 ihre Bereitschaft erklärt, den Vertrag unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs nach den Grundsätzen des Widerrufsrechts rückabzuwickeln. Nachdem die Beklagte das finanzierte Fahrzeug am 27. April 2022 zurückgenommen und mit Schreiben vom 28. April 2022 die wechselseitigen Ansprüche abgerechnet hatte, hat der Kläger im hiesigen Verfahren Zahlung von noch 15.782,81 Euro sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, die negative Feststellungsklage hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht für erledigt erklärt.

3

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und hat Widerklage erhoben mit der Begründung, ihr stehe im Hinblick auf den bis zur Rückgabe am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust, wegen innegehabten Versicherungsschutzes aus einer mitfinanzierten Restschuldversicherung sowie wegen vom Kläger für die Zeit bis zur Rückgabe des Fahrzeugs von ihm zu leistender Zinsen noch ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.610,69 Euro zu.

4

Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

5

Das Landgericht hat dem Kläger noch 3.049,02 Euro nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen, die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Der Widerruf sei als wirksam zu behandeln, nachdem die Beklagte dem klägerischen Vortrag zur Widerruflichkeit des Vertrages nicht entgegengetreten sei. Davon ausgehend hat das Landgericht in Anwendung der im Zeitpunkt des Erlasses aktuellen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 -, juris) angenommen, dass dem Kläger ursprünglich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der von ihm auf Zins und Tilgung erbrachten Leistungen zustand. Davon hat es an Ansprüchen der Beklagten abgesetzt einen Anspruch auf Wertersatz wegen des am finanzierten Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts, den das Landgericht errechnet hat als Differenz des vom Kläger finanzierten Nettokaufpreises abzüglich des Nettohändlerverkaufspreises bei Rückgabe des Fahrzeugs, es hat abgesetzt einen Anspruch auf Zinsen für die Zeit bis zur Fahrzeugrückgabe und es hat zuletzt einen Anspruch der Beklagten wegen der aus dem Darlehen finanzierten Versicherungsprämie abgesetzt; diese sei in voller Höhe an die Beklagte zu erstatten, nachdem der Versicherer den bis Widerruf nicht verbrauchten Betrag dem Kläger bereits erstattet habe.

6

Bezüglich der einseitig für erledigt erklärten negativen Feststellungsklage hat das Landgericht die Erledigung festgestellt, da sich die Parteien über die Wirksamkeit des Widerrufs einig seien, Rechtsanwaltskosten hat es - im Hinblick auf den gegenüber der Klage geringeren Urteilsbetrag aus einem geringeren, als dem vom Kläger zugrundegelegten Gegenstandswert - teilweise zugesprochen und hat die weitergehende Klage auch insoweit abgewiesen.

7

Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen.

8

Nachdem der Kläger zunächst weitergehend auch noch beantragt hatte, die Erledigung der erstinstanzlich ursprünglich verfolgten negativen Feststellungsklage festzustellen, sowie die Widerklage abzuweisen, verfolgt er nach Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit der Berufung insoweit zuletzt nur noch im Umfang der jeweiligen Klageabweisung seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag und seinen Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten weiter. Erstmals in der Berufungsinstanz hat der Kläger außerdem behauptet, das finanzierte Fahrzeug habe eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen, so dass dessen Wert bei Kauf erheblich geringer gewesen sei, als der von ihm aufgewandte Kaufpreis.

9

Der Kläger beantragt zu seiner Berufung zuletzt,

10

das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 03.08.2022 (Az. 2 O 57/22) abzuändern und

11

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.782,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 28.04.2022 zu zahlen,

12

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.663,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2022 zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt gegenüber der Berufung des Klägers deren

14

Zurückweisung.

15

Sie nimmt ihre Verurteilung im Hinblick auf die Feststellung der Erledigung der negativen Feststellungsklage hin und verfolgt mit ihrer Berufung im Übrigen ihre erstinstanzlichen Ziele weiter.

16

Sie beantragt zu ihrer eigenen Berufung,

17

das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 03.08.2022 zur Gesch.-Nr.: 2 O 57/22 hinsichtlich Ziffer 2., 3. und 5 des Tenors abzuändern und die nach Erledigung verbliebenen Zahlungsanträge der Klagepartei insgesamt abzuweisen

18

sowie widerklagend,

19

die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte 2.610,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Der Kläger beantragt zur Berufung der Beklagten deren

21

Zurückweisung.

22

Aufgrund Beschlusses vom 3. September 2024 ist die Verhandlung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-143/23 ausgesetzt gewesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. März 2026 hat der Senat außerdem darauf hingewiesen, dass er die letzten Anträge des Klägers dahin versteht, dass die Berufung insoweit zurückgenommen wird, als zunächst noch die Erledigung der negativen Feststellungsklage festgestellt werden und die Widerklage abgewiesen werden sollte.

23

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

II.

24

Beide Berufungen sind zulässig.

25

Die Berufung des Klägers ist im Umfang von 86,07 Euro auch begründet, die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde. Die weitergehenden Berufungen sind jeweils unbegründet.

1.

26

Anzuwenden sind die Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.

2.

27

Dem Kläger stand bei Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB.

28

Dieses Widerrufsrecht war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2020 noch nicht verfristet. Die dafür darlegungsbelastete Beklagte hat nicht vorgetragen, dass dem Kläger die Pflichtangaben erteilt worden wären, die gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB Voraussetzung der Ingangsetzung der Widerrufsfrist waren.

3.

29

Aufgrund des wirksamen Widerrufs konnte der Kläger von der Beklagten gemäß §§ 495, 358 Abs. 4 S. 1, 355 Abs. 3 S. 1, 357a Abs. 1 BGB zunächst die Rückgewähr der von ihm auf Zins und Tilgung erbrachten Leistungen in unstreitiger Höhe von 24.237,43 Euro verlangen.

4.

30

Der klägerische Rückgewähranspruch ist durch die von der Beklagten im Rahmen ihres Abrechnungsschreibens vom 28. April 2022 erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch wegen des bis Rückgabe am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts in Höhe von 16.135,30 Euro (a)), der Aufrechnung mit einem Zinsanspruch in Höhe von 2.470,62 Euro (b)) sowie infolge Verrechnung mit einem Anspruch wegen des vom Kläger bis Widerruf innegehabten Versicherungsschutzes aus der mitfinanzierten Restschuldversicherung in Höhe von 2.496,42 Euro (c)) auf einen Betrag von noch 3.135,09 Euro reduziert.

a)

31

Der Zahlungsanspruch des Klägers ist durch die Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 16.135,30 Euro erloschen, da die Beklagte wegen der Entwertung des Fahrzeugs derzeit in dieser Höhe Ersatz verlangen kann.

aa)

32

Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, der gemäß § 358 Abs. 2 BGB auch auf den verbundenen Kaufvertrag durchgreift, steht der Verkäuferin im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts zu. Gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB tritt der Darlehensgeber in dieses Forderungsrecht ein (BGH, Urteil vom 30. März 2021 – XI ZR 142/20 –, Rn. 18, juris).

bb)

33

Diese Wertersatzpflicht setzt im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB nicht voraus, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer "nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat". Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, juris, Rn. 31 ff.).

34

Den damit nur zu fordernden Hinweis auf den unter den im Gesetz beschriebenen Umständen bestehenden Wertersatzanspruch enthält die streitgegenständliche Widerrufsinformation, die insoweit die gesetzliche Formulierung nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB übernimmt (vgl. Anlage K 1).

cc)

35

Die Höhe des vom Kläger zu leistenden Wertersatzes bestimmt sich nach der Differenz aus dem Netto-Händlerverkaufswert des Fahrzeugs bei Kauf durch den Kläger und dem Netto-Händlerverkaufspreis bei Rückgabe.

36

Das führt vorliegend zu einem Anspruch der Beklagte in Höhe von 16.135,30 Euro.

(1)

37

Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 60 ff., juris, entschieden, dass sich der Wertersatzanspruch nach der Differenz von Brutto-Händlerverkaufspreis bei Kaufvertragsschluss und Netto-Händlereinkaufspreis bei Rückgabe bemesse.

38

An dieser Rechtsprechung kann jedoch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Oktober 2025 – C-143/23 –, juris, nicht festgehalten werden. Nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der sich bei einem widerrufenen Kreditvertrag, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, die Höhe des vom Verbraucher bei Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an den Kreditgeber zu leistenden Wertersatzes für den Wertverlust des Fahrzeugs so berechnet, dass vom Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Verbraucher der Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe abgezogen wird, sofern diese Berechnungsmethode Faktoren einschließt, die mit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Verbraucher nichts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-143/23 –, juris, Leitsatz 3).

39

Vorbehaltlich der Prüfungen, die das vorlegende Gericht vornehmen müsse, sei davon auszugehen, dass eine Berechnungsmethode, die nur auf den Preisunterschied zwischen Kauf- und Wiederverkaufspreis des Fahrzeugs gestützt ist und einseitig vom Fahrzeughändler bestimmte Faktoren, die nichts mit der Nutzung des Fahrzeugs zu tun haben, wie z. B. Gewinnspannen und Kosten für den Weiterverkauf, sowie die Umsatzsteuer einschließt, nicht ermögliche, den sich aus der Nutzung durch den Verbraucher ergebenden Wertverlust zu bewerten, zumal diese Faktoren, wie das vorlegende Gericht ausführe, außerdem selbst dann aufträten, wenn das Fahrzeug vor der Ausübung des Widerrufsrechts nie angemeldet und benutzt worden ist. Diese Methode scheine somit dem Verbraucher eine Belastung aufzuerlegen, die sich ausschließlich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergebe (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-143/23 –, Rn. 98, juris).

40

Damit scheidet eine Berechnungsmethode aus, bei der der Wertverlust anhand der Differenz einerseits zwischen Händlerverkaufs- und Händlereinkaufspreis und andererseits zwischen einem Anfangswert mit Umsatzsteuer und einem Endwert ohne Umsatzsteuer bestimmt wird.

(2)

41

Den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs entspricht hingegen eine Berechnung, die auf den Netto-Händlerverkaufswert des Fahrzeugs bei Kauf durch den Kläger und den Netto-Händlerverkaufspreis bei Rückgabe abstellt.

(a)

42

Dem Zweck des § 357 Abs. 7 BGB entspricht es, nicht auf den Wert abzustellen, den das Fahrzeug im Vermögen des Käufers darstellt, sondern auf den objektiven Wert, den das Fahrzeug in der Hand des Verkäufers in den maßgeblichen Bewertungszeitpunkten jeweils hat. Denn der Wertersatzanspruch soll den Nachteil im Vermögen des Verkäufers ausgleichen, den er dadurch erleidet, dass er die Ware nur verschlechtert zurückerhält und diese Verschlechterung auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang des Käufers mit der Ware zurückzuführen ist. Dass die finanzierende Bank im Falle verbundener Verträge nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in den Ersatzanspruch des Verkäufers eintritt, ändert an dessen Inhalt nichts.

43

Maßgeblich ist danach, was das Fahrzeug in der Hand des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Verbraucher und zum Zeitpunkt nach Rückgabe durch den Verbraucher jeweils wert war, wobei der Wert des Fahrzeugs in der Hand des Verkäufers jeweils durch den Preis repräsentiert wird, den er bei einem Verkauf erzielen kann (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 61 ff. juris; Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 50, juris). Die Entscheidung des EuGH schließt nicht den Ansatz des Händlerverkaufspreises aus, sondern wendet sich gegen eine Bemessung des Wertverlusts mit der Differenz von Händlerverkaufs- und Händlereinkaufspreis, die selbst dann besteht, wenn das Fahrzeug vom Käufer nie benutzt worden ist.

(b)

44

Bei der Berechnung sind Nettowerte anzusetzen.

45

Scheidet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Belastung des Verbrauchers mit der Umsatzsteuer durch Ansatz eines Bruttoanfangswertes und eines Nettoendwertes grundsätzlich aus, kommen nur Berechnungen in Betracht, denen einheitlich Brutto- oder Nettowerten zugrunde gelegt werden.

(aa)

46

Für die Maßgeblichkeit von Nettopreisen spricht, dass es nach dem Zweck des Gesetzes auf den mit der Verschlechterung des Fahrzeugs verbundenen Verlust im Vermögen des Händlers ankommt.

47

Da es sich bei im Kaufpreis enthaltener Umsatzsteuer im Ausgangspunkt um einen durchlaufenden Posten handelt, kann sie für die Bestimmung des Vermögensnachteils des Unternehmers aufgrund der am Fahrzeug eingetretenen Verschlechterung grundsätzlich keine Rolle spielen (vgl. Senat, Urteil vom 21. September 2021 – 6 U 184/19 –, Rn. 52, juris).

(bb)

48

Von der Bemessung des Minderwerts des Fahrzeugs zu trennen ist die Frage, wie ein möglicher Nachteil für den Verkäufer zu behandeln ist, der sich daraus ergeben kann, dass der Verkäufer aufgrund des Widerrufsdurchgriffs auf den Kauf (§ 358 Abs. 2 BGB) dem Käufer die empfangenen Leistungen und damit den Kaufpreis einschließlich der bereits abgeführten Umsatzsteuer erstatten muss; im Falle verbundener Verträge durch Verrechnung mit der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 –, Rn. 25, juris).

49

Ein solcher Nachteil entsteht dem Verkäufer allerdings grundsätzlich nicht, denn im Fall des Widerrufs entfällt grundsätzlich die Steuerbarkeit nachträglich und der Unternehmer kann den Steuerbetrag gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG berichtigen, so dass er nicht mit der Umsatzsteuer belastet bleibt (BeckOK UStG/Reis, 48. Ed. 15.3.2026, UStG § 3 Rn. 83, beck-online; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 52, juris). Entfällt die Steuerbarkeit und erhält der Unternehmer die abgeführte Umsatzsteuer zurück, ist jedoch nicht ersichtlich, in welcher Weise der Verbraucher durch die Berechnung des Wertersatzes mit Nettowerten einen ungerechtfertigten Vorteil zieht. Umgekehrt wäre der Unternehmer ungerechtfertigt bereichert, wenn zu seinen Gunsten Umsatzsteuer berücksichtigt würde, die tatsächlich gar nicht anfällt.

50

Ein nicht berechtigter und mit dem unionsrechtlich verankerten Verbot ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 67, juris) nicht vereinbarer Vorteil für den Verbraucher kommt allerdings in Betracht, soweit im Rahmen der Berichtigung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG möglicherweise der Umstand Berücksichtigung finden kann, dass in einem Fall wie dem vorliegenden ein abgrenzbarer Teil des Wertersatzanspruches auf der Entwertung des Fahrzeugs durch die klägerische Nutzung beruht. Dies könnte dazu führen, dass die Beklagte insoweit einer Umsatzsteuerpflicht ausgesetzt bliebe; diesen Nachteil – der auch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf der Nutzung der Kaufsache beruhen würde - hätte der Kläger ggf. auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 – VIII ZR 198/90, Rn. 13, juris).

51

Solange jedoch nicht feststeht, ob und ggf. in welcher Höhe die Finanzverwaltung nach Anmeldung der geänderten Steuerbarkeit die erhaltene Umsatzsteuer zurückerstatten bzw. einbehalten wird, kann die Beklagte eine Gegenforderung insoweit hier nicht zur Aufrechnung stellen. Deswegen bleibt es dabei, dass die Beklagte derzeit nur mit dem auf Basis der Nettowerte berechneten Wertersatzanspruch aufrechnen kann, weil ihre weitergehende Aufrechnungsforderung bezüglich der Umsatzsteuer auf den nutzungsbedingten Teil des Wertersatzanspruches jedenfalls derzeit nicht begründet ist. Einer späteren Nachforderung beim Kläger nach Festsetzung durch die Finanzverwaltung steht die Rechtskraft dieses Urteils deswegen nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 52 ff., juris).

(3)

52

Damit ergibt sich ein Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 16.135,30 Euro.

(a)

53

Der Netto-Händlerverkaufswert für den Zeitpunkt des Kaufs des finanzierten Fahrzeugs kann gemäß § 287 ZPO unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung nach dem Netto-Kaufpreis und damit auf 33.193,28 Euro geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 – Rn. 43 und 45; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 48, juris).

54

Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz meint, der vereinbarte Kaufpreis könne wegen Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung beim finanzierten Fahrzeug nicht Grundlage der Wertbestimmung sein, ist diese von der Beklagten bestrittene Behauptung in der Berufung neu und kann mangels Zulassungsgrundes gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung finden.

(b)

55

Für den maßgeblichen Netto-Händlerverkaufswert bei Rückgabe ist vom Vortrag der Beklagten auszugehen, wonach der Brutto-Händlerverkaufspreis für den Rückgabezeitpunkt 20.299 Euro (entsprechend einem Netto-Händlerverkaufspreis von 17.057,98 Euro) betragen habe; ein wirksames Bestreiten des Klägers, der seiner eigenen Berechnung einen noch geringeren Wiederbeschaffungswert zugrundegelegt hatte, liegt insoweit nicht vor, indem ein höherer Wert für den Kläger günstig ist.

(c)

56

Damit ergibt sich ein derzeit fälliger Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 33.193,28 Euro – 17.057,98 Euro = 16.135,30 Euro.

b)

57

Die Beklagte hat weiter wirksam aufgerechnet mit einem - betragsmäßig unstreitigen - Zinsanspruch in Höhe von 2.470,62 Euro.

58

Die Beklagte kann auch im Fall des Verbunds für die Zeit bis zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens gemäß § 357a Abs. 3 S. 1 BGB den Vertragszins verlangen (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). § 358 Abs. 4 S. 4 BGB, der Ansprüche auf Zinsen ausschließt, ist auf den Widerrufsdurchgriff nach § 358 Abs. 2 BGB nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 37, juris; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 358 Rn. 20).

c)

59

Zuletzt hat sich der Anspruch des Klägers reduziert durch Verrechnung mit einem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der von ihr in Höhe der Versicherungsprämie für Rechnung des Klägers an den Versicherer gezahlten Valuta, soweit diese den auf Grundlage des insoweit anwendbaren VVG bestehenden Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Prämie übersteigt und damit in Höhe von 2.496,42 Euro.

(1)

60

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen bei - wie hier auf Grundlage des unstreitigen Vortrags der Parteien - Vorliegen der Voraussetzungen des § 358 BGB ein Versicherungsvertrag – auch in der Variante einer Gruppenversicherung – und ein Darlehensvertrag verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB dar (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – XI ZR 491/19 –, Rn. 11, juris).

(2)

61

Dabei erfolgt im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags gemäß § 358 Abs. 2 BGB ein Widerrufsdurchgriff mit der Besonderheit, dass sich die Rückabwicklung nach §§ 8, 9 VVG richtet (z. B. Grüneberg/Grüneberg, a. a. O. § 358 Rn. 19, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 45/09 –, Rn. 15, juris).

(a)

62

Wird ein Versicherungsvertrag widerrufen, erfolgt die Rückabwicklung grundsätzlich nach den §§ 355, 357a, 360 Abs. 1 S. 2 BGB, da das VVG eine Anspruchsgrundlage nicht enthält (z. B. BeckOK VVG/Brand, 30. Ed. 1.8.2023, VVG § 9 Rn. 4, beck-online).

63

Dementsprechend steht dem Versicherungsnehmer im Ausgangspunkt ein Anspruch auf Rückerstattung der von ihm erbrachten Leistungen zu, d. h. der Versicherungsnehmer kann die Prämienzahlungen zurückverlangen. Das wird durch § 9 VVG modifiziert, der die Anwendungen der §§ 355 ff. BGB teilweise ausschließt (wiederum BeckOK VVG/Brand, 30. Ed. 1.8.2023, VVG § 9 Rn. 4, beck-online), indem der Versicherer gemäß § 9 Abs. 1 VVG nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten hat, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.

(b)

64

Vorliegend bestreitet der Kläger nicht, dass die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG erfüllt sind.

65

Soweit der Kläger lediglich bestreitet, dass er durch gesonderte Unterschrift dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt habe (vgl. Ss. d. Kl. v. 26. Juni 2023, Bl. 92 d. A. OLG und den unwidersprochenen Vortrag der Beklagten im Ss. v. 27. Juni 2026, Bl. 98 d. A. OLG, wonach dem Kläger die Versicherungsbedingungen des Versicherers übergeben wurden und sich darin die Zustimmung des Darlehensnehmers als mitversicherte Person bezüglich des vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnenden Versicherungsschutzes finde), kommt es auf eine gesonderte Unterschrift oder sonst eine ausdrückliche Zustimmung im Rahmen des § 9 VVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Vielmehr kann die fragliche Zustimmung gerade nicht nur durch gesonderte Unterschrift, sondern auch konkludent erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer nur über sein Widerrufsrecht als solches informiert war (BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – IV ZR 306/22 –, Rn. 17 f., juris); das ist jedoch vorliegend nach dem Vortrag der Parteien nebst Anlage B 8 zugrundezulegen.

66

Damit hat – zunächst gedacht außerhalb des Verbunds – der Versicherer (nur) den Teil der Prämie zu erstatten, den der Versicherungsnehmer für den Zeitraum nach dem Zugang des Widerrufs im Voraus gezahlt hat, während für die übrige Prämie der Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 9 Abs. 1 S. 1 einen Rechtsgrund bildet (BeckOK VVG/Brand, 30. Ed. 1.8.2023, VVG § 9 Rn. 16, beck-online).

67

Betragsmäßig ist insoweit unstreitig geblieben, dass bei taggenauer Abrechnung (nur) 86,08 Euro des Gesamtversicherungsbeitrags noch übrig und daher zu erstatten waren.

(c)

68

Im vorliegenden Verbundfall ergibt sich daraus, dass dem Kläger infolge des Widerrufs, der im Ausgangspunkt nach dem VVG zu behandeln ist, ein Rückgewähranspruch nicht in voller Höhe seiner (von der Beklagten aufgebrachten) Prämie von 2.582,50 Euro, sondern wegen § 9 Abs. 1 VVG nur in Höhe von 86,08 Euro zustand.

69

Umgekehrt stand der Beklagten gegen den Kläger im Ausgangspunkt ein Anspruch auf Rückerstattung des vollen Darlehensteils zu, der der Finanzierung der Prämie gedient hat, d. h. in Höhe von 2.582,50 Euro.

70

Diese Ansprüche werden nach Widerruf infolge des Eintritts des Darlehensgebers in die Rolle des Unternehmers des finanzierten Geschäfts miteinander verrechnet, obwohl diese an sich nicht gegenseitig sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 52, juris; Staudinger/​Herresthal (2021) BGB § 358, Rn. 204.2; BGH, Urteil vom 26. März 2019 – XI ZR 228/17 –, Rn. 22, juris).

71

Demnach reduziert sich der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Valuta (2.582,50 Euro) durch die Verrechnung mit dem Anspruch des Klägers (86,08 Euro) auf 2.496,42 Euro.

(d)

72

Ohne Relevanz bleibt für die Reduktion der Gegenforderung der Beklagten um 86,08 Euro, dass der Versicherer dem Kläger unstreitig bereits einen Betrag von rund 90 Euro erstattet hat.

73

Wegen des infolge Widerrufs und Widerrufsdurchgriffs ipso jure erfolgten Eintritts der Beklagten in die Rolle des Versicherers und die in diesem Verhältnis nach oben (c) erfolgende Verrechnung, hat der Versicherer mit dieser Erstattung auf eine Nichtschuld des Klägers gezahlt, da der Versicherer zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Anspruchsgegner des klägerischen Rückzahlungsanspruchs war.

74

Nachdem die Beklagte nichts zu einer Forderungsabtretung oder einer sonstigen Berechtigung zur Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs des Versicherers vorträgt, erhöht sich die Forderung der Beklagten durch die Erstattung des Versicherers nicht.

d)

75

Damit ergibt sich insgesamt ein Anspruch des Klägers auf Zahlung in Höhe von (24.237,43 Euro – 16.135,30 Euro – 2.470,62 Euro – 2.496,42 Euro =) 3.135,09 Euro.

76

Im Hinblick auf den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 3.049,02 Euro hat dementsprechend die Berufung des Klägers im Umfang von 86,07 Euro Erfolg, die weitergehende Klage und die von der Beklagten mit ihrer Berufung weiterverfolgte Widerklage sind abzuweisen.

5.

77

Ein Anspruch des Klägers auf vorgerichtliche Anwaltskosten besteht weder unter Verzugsgesichtspunkten, noch im Hinblick darauf, dass die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs zunächst nicht anerkannt hatte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 60 ff., juris).

78

Insoweit hat daher die Berufung der Beklagten Erfolg.

III.

1.

79

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S.1, 516 Abs. 2 ZPO.

80

Dabei ist bei den Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er mit seiner Berufung zunächst noch die Feststellung der Erledigung der erstinstanzlich ursprünglich verfolgten negativen Feststellungsklage sowie die Abweisung der Widerklage erreichen wollte und dass er die Berufung später insoweit zurückgenommen hat.

81

Bei den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist das teilweise Unterliegen des Klägers mit seinem Zahlungsantrag durch Bildung eines fiktiven Streitwerts zu berücksichtigen.

2.

82

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

83

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO insgesamt zuzulassen. Die Frage nach den Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Oktober 2025 – C-143/23 –, juris, von grundsätzlicher Bedeutung.

84

Beim Berufungsstreitwert ist im Rahmen der Berufung des Klägers neben dem auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 12.733,79 Euro gerichteten Zahlungsantrag der zunächst auch in der Berufung verfolgte Erledigungsrechtsstreit mit der erstinstanzlichen Kostendifferenz aus der ursprünglich verfolgten negativen Feststellungsklage und der später verfolgten Zahlungsklage, sowie der in der Berufung zunächst verfolgte Antrag auf Abweisung der Widerklage zu berücksichtigen. Das führt in der Summe mit dem Wert der Berufung der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 3.049,02 Euro wendet und mit der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 2.610,69 Euro erstrebt, insgesamt zu einem Berufungsstreitwert in der Stufe bis 25.000 Euro.