Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2010 – OVG 9 N 168.08
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0224.OVG9N168.08.0A
Orientierungssatz
Vorausleistungsbescheide können auch erlassen werden, nachdem der betreffende Grundstückseigentümer insolvent geworden ist. Bei der Vorausleistung handelt es sich in diesem Fall um eine Masseverbindlichkeit, die gegenüber dem Insolvenzverwalter begründet wird, es sei denn, er hat das betreffende Grundstück bereits freigegeben. Die bloße Ankündigung der Freigabe für den Fall des Erlasses oder der Aufrechterhaltung eines Vorausleistungsbescheides führt nicht dazu, dass die Gemeinde im Rahmen ihres Ermessens vom Erlass eines Vorausleistungsbescheides absehen oder diesen im Widerspruchsverfahren aufheben müsste.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 11. Februar 2008, 12 K 3079/03, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Februar 2008 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 17.400,77 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren der Gemeinschuldnerin gegen einen Vorausleistungsbescheid, mit dem ihn die Beklagte zu Straßenausbaubeiträgen in Bezug auf das Betriebsgrundstück Fr.-Stra. in Br. herangezogen hat. Nachdem sein Widerspruchsverfahren ohne Erfolg geblieben war, erklärte der Kläger – wie bereits in seinem Widerspruch angekündigt – die Freigabe des Grundstücks, das daraufhin in das insolvenzfreie Vermögen der Gemeinschuldnerin überging. Die gegen den Vorausleistungsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht u.a. mit der Begründung abgewiesen, der Eigentumswechsel nach Erlass eines Vorausleistungsbescheids führe nicht zu dessen Unwirksamkeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag ist unbegründet. Der Kläger zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg der Berufung sprechen.
Rechtsgrundlage für den Vorausleistungsbescheid ist § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG. Danach können die Gemeinden und Gemeindeverbände Vorausleistungen bis zur Höhe der endgültigen Beitragsschuld verlangen, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 KAG begonnen worden ist. Die Erhebung von Vorausleistungen ist ein Vorfinanzierungsinstrument, dessen Ausnutzung im Ermessen der Gemeinde steht. Dementsprechend entsteht die Vorausleistungspflicht nicht kraft Gesetzes, sondern mit dem Erlass eines Vorausleistungsbescheides.
Vorausleistungsbescheide können auch erlassen werden, nachdem der betreffende Grundstückseigentümer insolvent geworden ist. Bei der Vorausleistung handelt es sich in diesem Fall um eine Masseverbindlichkeit, die gegenüber dem Insolvenzverwalter - hier dem Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren - begründet wird, es sei denn, er hat das betreffende Grundstück bereits freigegeben. Entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Ansicht führt die bloße Ankündigung der Freigabe für den Fall des Erlasses oder der Aufrechterhaltung eines Vorausleistungsbescheides nicht dazu, dass die Gemeinde im Rahmen ihres Ermessens vom Erlass eines Vorausleistungsbescheides absehen oder diesen im Widerspruchsverfahren aufheben müsste; andernfalls ließe sich die Erhebung von Vorausleistungen im Insolvenzfall dauerhaft blockieren, obwohl es prinzipiell keinen Grund dafür gibt, die Insolvenzmasse, die typischerweise von der vorzufinanzierenden Ausbaumaßnahme profitiert, von der Vorfinanzierungspflicht auszunehmen. Darüber hinaus macht jedenfalls eine nach Erlass des Widerspruchsbescheids erklärte Freigabe den Vorausleistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides auch nicht nachträglich rechtswidrig. Das Institut der Freigabe dient dazu, die Entstehung von Verbindlichkeiten zu vermeiden, die das zur Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen schmälern (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 - juris, Rdnr. 8); es kann nicht dazu herangezogen werden, die Insolvenzmasse von bereits entstandenen Masseverbindlichkeiten wieder zu befreien.
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 8 KAG „auf den vorliegenden Fall“ zu – wie der Kläger meint - „grob unbilligen Ergebnissen“ führen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).