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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.03.2010 – 4 K 47.10

ECLI:DE:VGBE:2010:0305.4K47.10.0A

Orientierungssatz

§ 12 Abs. 1 EAEG darf nicht auf andere Institute als die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG genannten entsprechend angewendet werden(Rn.17)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein Wertpapierhandelsunternehmen, das seit dem 26. August 2002 über die bankaufsichtsrechtliche Erlaubnis für das Betreiben von Finanzkommissions- und Depotgeschäften und zur Erbringung der Finanzdienstleistungen Anlagevermittlung, Finanzportfolioverwaltung sowie Eigenhandel gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 KWG verfügt. Sie wendet sich gegen die Zahlung des Jahresbeitrags zur Beklagten für 2007 von 300 Euro.

2

Am 14. Juli 2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zuordnung zur Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Oktober 2006 lehnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zuordnung eines Instituts zu einer institutssichernden Einrichtung in § 6 Abs. 2 EAEG nicht vorgesehen sei. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Zuordnung zu einer institutssichernden Einrichtung bewusst nicht vorgesehen. Außerdem bedürfe die Zuordnung – ungeachtet des Zustimmungserfordernisses der Einrichtung – als belastender Verwaltungsakt zwingend einer Eingriffsgrundlage.

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Mit Schreiben vom 22. November 2006 informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie seit dem 1. November 2006 Mitglied bei der „Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR“ sei. Sie gehe davon aus, dass mit diesem Datum ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten ende. Die Klägerin legte dem Schreiben eine „Urkunde über die Zugehörigkeit zur Sicherungseinrichtung des BVR“ bei. Laut dieser vom Vorstand des BVR unterschriebenen Urkunde sind damit „entsprechend den Bestimmungen des Statuts dieser Sicherungseinrichtung“ die Einlagen der Kunden und die Schuldverschreibungen im Besitz von Kunden der Klägerin geschützt.

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Mit Bescheid vom 8. August 2007 setzte die Beklagte den Jahresbeitrag für 2007 bei der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) auf 300 Euro fest. Den dagegen am 5. September 2007 erhobenen Widerspruch wies die BaFin mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 zurück. Die Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung des BVR ersetze nicht die Zuordnung zur EdW. § 12 Abs 1 EAEG sei nicht auf die Klägerin anwendbar, weil sie kein Einlagenkreditinstitut im Sinne dieser Norm sei. Die Beschränkung der Anwendung der Norm beruhe nicht auf einem redaktionellen Versehen, sondern entspreche dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers. Die europarechtlichen Regelungen seien gesetzlich zutreffend umgesetzt worden. Die Klägerin sei kein Kreditinstitut im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Einlagensicherungsrichtlinie und daher nicht von ihr und auch nicht von ihrer Ausnahmevorschrift erfasst. Es liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Schaffung von drei Institutsgruppen gem. § 6 Abs. 1 EAEG und der damit verbundenen Sonderbehandlung der privatrechtlich organisierten und der öffentlichen-rechtlichen Einlagenkreditinstitute beruhe auf dem Umstand, dass für die Einlagenkreditinstitute seit Jahren Einlagensicherungssysteme bestünden. Demgegenüber habe es für die Nicht-Einlagenkreditinstitute kein vergleichbares Sicherungssystem gegeben.

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Am 20. November 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie ab dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung des BVR nicht mehr einer Entschädigungseinrichtung nach dem EAEG zugeordnet sei. § 12 Abs. 1 EAEG sei analog auf sie anwendbar. Es handele sich um eine planwidrige Regelungslücke. Regelungsabsicht von § 12 Abs. 1 EAEG sei gewesen, für Einlagenkreditinstitute, die einer institutssichernden Einrichtung angeschlossen seien, eine Doppelbelastung zu verhindern. Die alleinige Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung des BVR bedeute in keinem Fall weniger Schutz für die Privatanleger. Es bestehe kein Bedürfnis, Privatkunden zusätzlich durch die Mitgliedschaft in einer Entschädigungseinrichtung zu schützen. Dem deutschen Gesetzgeber sei bei Abfassung des EAEG nicht bewusst gewesen, dass es auch Fälle geben könnte, in denen sich Kreditinstitute wie sie mit einer Erlaubnis für Geschäfte gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG einer Sicherungseinrichtung nach § 12 Abs. 1 EAEG anschließen. Der Normzweck und die Interessenlage seien identisch. Sie habe ein legitimes Interesse daran, einer institutssichernden Einrichtung anzugehören, und wolle wie die betreffenden Einlagenkreditinstitute eine Doppelbelastung mit Beiträgen vermeiden. Eine systematische und teleologische Auslegung der Einlagensicherungs- und der Anlegerentschädigungsrichtlinie ergebe, dass kein Verstoß gegen diese Richtlinien vorläge, wenn der Gesetzgeber auch Wertpapierfirmen, die Mitglied in einer institutssichernden Einrichtung seien, von der Zuordnung zu einer Entschädigungseinrichtung befreite. Ein anderes Ergebnis würde gegen den Gleichheitssatz im Rahmen der europäischen und deutschen Grundrechte verstoßen. Ein bestimmtes Sicherungssystem werde durch die europarechtlichen Richtlinien nicht detailliert vorgeschrieben. Die Anlegerentschädigungsrichtlinie regele die in Frage stehenden Befreiungstatbestände nur für Einlagenkreditinstitute in Anlehnung an die zeitlich früher erlassene Einlagensicherungsrichtlinie, verbiete aber nicht, dass der nationale Gesetzgeber die Befreiung auch für andere Institute ermöglicht. Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlegerentschädigungsrichtlinie sei vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass bei Abfassung der Richtlinie keine institutssichernden Systeme für andere Wertpapierfirmen, die nicht auch Einlagenkreditinstitute sind, bekannt gewesen seien. Es gebe keinen Grund, diese anderen Wertpapierfirmen von einer solchen Befreiungsmöglichkeit auszuschließen. Die durch die beiden Richtlinien geschaffene Sicherungssystematik werde dadurch nicht gefährdet. Durch Beschluss des Vorstands sei sie Mitglied in der Sicherungseinrichtung des BVR geworden und dadurch vollständig in ihren Schutz einbezogen worden. Sie zahle den Statuten der Sicherungseinrichtung des BVR entsprechende Beiträge.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2008 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass die Zuordnung der Klägerin zur EdW nicht zum 1. November 2006 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung des BVR entfallen sei. Die für Einlagenkreditinstitute geltende Ausnahmeregelung gem. § 12 Abs. 1 EAEG sei nicht analog auf die Klägerin anwendbar. Es bestehe keine planwidrige Regelungslücke. Der deutsche Gesetzgeber habe die Sicherungspflicht der Einlagenkreditinstitute und Wertpapierfirmen zutreffend nach den Vorgaben der Einlagensicherungs- und der Anlegerentschädigungsrichtlinie in §§ 2, 6, 7 EAEG umgesetzt. Darüber hinaus habe er von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Einlagensicherungsrichtlinie, Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlegerentschädigungsrichtlinie durch § 12 Abs. 1 EAEG Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift bewusst nur auf Einlagenkreditinstitute bezogen, die entweder allein zum Einlagen- und Kreditgeschäft oder daneben noch zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen seien. Der Gesetzgeber sei gehalten gewesen, jedenfalls die Mindeststandards der Richtlinien zu übernehmen. Diese sähen, von den abschließend aufgeführten Ausnahmen abgesehen, eine generelle Sicherungspflicht bzw. Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung für sämtliche Einlagenkreditinstitute und Wertpapierfirmen vor. Es sei dem Gesetzgeber verwehrt gewesen, über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinausgehende Ausnahmen von der Mitgliedschaft in einem Entschädigungssystem zu regeln. Ansonsten hätte er seinen Umsetzungsauftrag nicht vollständig erfüllt. Auch sei die Interessenlage der Klägerin nicht mit derjenigen eines Einlagenkreditinstituts vergleichbar, das ebenfalls Mitglied in der Sicherungseinrichtung des BVR sei. Es sei mit Blick auf die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR zweifelhaft, ob die Klägerin in den Institutsschutz der Sicherungseinrichtung des BVR einbezogen sei und die Forderungen ihrer Kunden tatsächlich der Absicherung durch die Sicherungseinrichtung des BVR unterlägen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Regelung beruhe auf den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, über die sich der deutsche Gesetzgeber nicht hinwegsetzen könne. Außerdem beruhe die Ausnahmeregelung auf dem Umstand, dass für den Sparkassen- und Kreditgenossenschaftsbereich seit Jahren institutssichernde Systeme auf freiwilliger Basis bestünden. Der Gesetzgeber habe sich an den bestehenden Strukturen orientiert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 8. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Klägerin ist der Beklagten für das Jahr 2007 gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - EAEG (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie und Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1842) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) i.V.m. der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999 - BeitragsVO (BGBl. I S. 1891) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 849) beitragspflichtig.

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1. Die Klägerin unterliegt dem Grunde nach der Beitragspflicht. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG sind die Institute verpflichtet, Beiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind. Die Klägerin ist der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG als „anderes Institut“ zugeordnet. Denn sie ist ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 EAEG. Der Klägerin ist eine Erlaubnis zum Betreiben des Finanzkommissions- und Depotgeschäfts und zur Vermittlung der Finanzdienstleistungen Anlagevermittlung, Finanzportfolioverwaltung sowie Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 KWG erteilt worden.

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a) Die Klägerin ist nicht gem. § 6 Abs. 2 EAEG aus der Gruppe der anderen Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EAEG ausgeschieden und der Sicherungseinrichtung des BVR zugeordnet. Ihr entsprechender Antrag ist mit bestandskräftigem Bescheid der BaFin vom 18. Oktober 2006 abgelehnt worden. Im Übrigen ist in § 6 Abs. 2 EAEG eine Zuordnung zu einer institutssichernden Einrichtung nicht vorgesehen.

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b) Auch der Beschluss des Vorstands des BVR vom November 2006 bewirkt keine Beendigung der Zuordnung der Klägerin zur Beklagten nach § 12 Abs. 1 EAEG. Nach dieser Vorschrift sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG, die den Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände oder des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind, keiner Entschädigungseinrichtung zugeordnet, solange diese Sicherungseinrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Institute selbst schützen und über die dazu erforderlichen Mittel verfügen. Die Klägerin ist unstreitig kein Institut im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG. Der Beschluss des Vorstands des BVR ändert an dieser Einschätzung nichts.

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c) Eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 1 EAEG scheidet aus. Eine analoge Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und eine vergleichbare Interessenlage besteht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 3. April 1990, 1 BvR 1186/89, BVerfGE 82, 6). Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. § 12 Abs. 1 EAEG enthält eine erschöpfende Regelung. Die Ausnahmevorschrift ist explizit auf Einlagenkreditinstitute beschränkt worden. Bei Erlass des EAEG folgte der Gesetzgeber der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 13/10846), § 12 des entsprechenden Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. und der Bundesregierung (BT-Drs. 13/10188, BT-Drs. 13/10736) auf Institute „im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1“ zu beschränken. Zur Begründung führte der Finanzausschuss aus, dass die Änderung der Anpassung an Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger – Anlegerentschädigungsrichtlinie (ABl. Nr. L 84/22 vom 26.3.1997) diene, nach dem die Befreiung von der Pflichtzugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung nur für Einlagenkreditinstitute zulässig sei (BT-Drs. 13/10846, S. 25).

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Auch der Vortrag der Klägerin, wonach der Gesetzgeber bei Erlass des EAEG eine vergleichbare Fallkonstellation noch nicht in seine Überlegungen habe einbeziehen können, weil es sie noch nicht gegeben habe, ändert nichts an dem Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. Denn die ausdrückliche Beschränkung des ursprünglich beabsichtigten weiten Anwendungsbereichs von § 12 Abs. 1 EAEG belegt, dass sich der Gesetzgeber vergleichbare Fallkonstellationen bereits bei Erlass des Gesetzes tatsächlich vorgestellt hat. Die europarechtlichen Vorgaben lassen die vorliegende gesetzliche Ausgestaltung zu. Damit bleibt es dabei, dass das nationale Recht anzuwenden ist. Würde der deutsche Gesetzgeber dagegen über die Regelung von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlegerentschädigungsrichtlinie i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme – Einlagensicherungsrichtlinie (ABl. Nr. L 135/5 vom 31.5.1994) hinausgehen und weitere dort nicht genannte Institute von der Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Anlegerentschädigungs- bzw. Einlagensicherungssystem befreien, spricht viel dafür, dass die in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlegerentschädigungsrichtlinie und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Einlagensicherungsrichtlinie enthaltenen Regelungen nicht mehr hinreichend umgesetzt wären.

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Im Übrigen fehlt es jedenfalls für das Jahr 2007 an einer vergleichbaren Sachlage. Die Klägerin unterliegt nicht dem Institutsschutz nach dem im Jahr 2007 geltenden Statut der Sicherungseinrichtung des BVR. Dies könnte sich nur aus dem Beschluss des Vorstands des BVR vom November 2006 ergeben, der allerdings für eine solche Entscheidung nicht nach § 16 der Satzung des BVR war, was aus § 33 des Statuts folgt. Denn der in § 1 Abs. 1 des Statuts geregelte Institutsschutz und die in § 1 Abs. 3 des Statuts geregelte Sicherung der Einlagen und Schuldverschreibungen der Kunden gelten laut dem Statut nur für die in § 3 des Statuts genannten Banken und nach § 3 Abs. 1 des Statuts sind dem Garantiefonds die Einlagenkreditinstitute angeschlossen, die Mitgliedsbanken des BVR sind. Die Klägerin zählt indes nicht zu diesen in § 3 des Statuts genannten Banken, weil sie kein Einlagenkreditinstitut ist.

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d) Die gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehlt bereits an „wesentlich gleichen“ Vergleichsgruppen. Wie bereits ausgeführt, nahm die Klägerin anders als die in § 12 Abs. 1 EAEG ausdrücklich erwähnten Einlagenkreditinstitute jedenfalls im Jahr 2007 nicht nach dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR an dem durch die Sicherungseinrichtung gewährten Institutsschutz teil. Auch gibt es einen weiteren sachlichen Grund für die in § 6 Abs. 1 EAEG getroffene grundsätzliche Unterscheidung in Einlagenkreditinstitute (Nr. 1 und 2) und andere Institute/ Wertpapierfirmen (Nr. 3), die § 12 Abs. 1 EAEG ebenfalls zugrunde liegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 2009 dazu ausgeführt (2 BvR 1387/04, zitiert nach Juris, Rdn. 76):

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„Ob entsprechend den Stellungnahmen der Bundesregierung und der im Zentralen Kreditausschuss vertretenen Verbände mit Blick unter anderem auf das zunehmend ausgebaute Risikomanagement der großen Banken und auf die unterschiedlichen Rechtsregime, insbesondere etwa zum Eigenkapital, von unterschiedlichen Risikostrukturen bei den Einlagenkreditinstituten im Vergleich mit den Wertpapierhandelsunternehmen zu sprechen ist, die bereits eine jeweils unterschiedliche Sachnähe und Finanzierungsverantwortung begründen könnten, kann dahinstehen. Jedenfalls die unterschiedliche historische Entwicklung von vertrauensschützenden Sicherungssystemen, die ihren Niederschlag auch in der Entwicklung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage gefunden hatte, liefert tragfähige sachliche Rechtfertigungsgründe für die Segmentierung der Ausfallrisiken: Während sich die Mehrzahl der Einlagenkreditinstitute 1976, im Anschluss an die Insolvenz der Herstatt-Bank im Jahr 1974, auf die Schaffung einer freiwilligen Einrichtung zur Einlagensicherung geeinigt hatte und später auch die öffentlichrechtlichen Banken Vorkehrungen zum Schutz der Anleger geschaffen hatten (dazu etwa Sethe, Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 25 Rn. 10 ff.), gab es keine vergleichbaren Einrichtungen bei den (reinen) Wertpapierhandelsunternehmen. Damit hatte sich auf dem privaten Bankensektor bereits ein spezieller, auf unternehmerischen Eigeninteressen beruhender Solidarverband als eine markante Untergruppe der am Finanzmarkt tätigen Unternehmen gebildet. Die gemeinschaftsrechtliche Harmonisierung betraf angesichts unterschiedlicher Sicherungssysteme in den Mitgliedstaaten zunächst gerade auch diesen Bereich der Einlagensicherung. Die Anlegerentschädigungsrichtlinie folgte dem - gleichsam für den "Rest" des Finanzmarktes - zeitlich nach. Hätte der deutsche Gesetzgeber zunächst nur die Einlagensicherungsrichtlinie (von 1994) zeitgerecht umgesetzt, so hätten wohl kaum Zweifel an der (auch verfassungsrechtlichen) Sachgerechtigkeit der finanziellen Inpflichtnahme - zunächst nur - der Einlagenkreditinstitute aufkommen können. Im Ergebnis sachgerecht bleibt die Aufteilung in unterschiedliche Solidarverbände aber auch im Rahmen der zeitlich verzögerten Umsetzung zusammen mit der Anlegerentschädigungsrichtlinie (von 1997) im Jahr 1998.“

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2. Die Höhe des Beitrags für das Jahr 2007 ist nicht zu beanstanden. Der Jahresbeitrag beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1, Halbsatz 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO. Danach hatte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2,2 % der Bruttoprovisionserträge sowie 2,2 % der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem letzten vor dem 1. Juli 2007 festgestellten Jahrabschluss zu erbringen. Da der Jahresfehlbetrag die beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften im Jahr 2007 überstieg, hat die Klägerin für dieses Jahr lediglich den Mindestbeitrag von 300 Euro gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO zu zahlen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Sprungrevision war nicht, wie von der Klägerin angeregt, zuzulassen. Denn die aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen, selbst wenn sie grundsätzliche Bedeutung haben sollten, aus der Sicht der Kammer nicht der Durchführung eines (Berufung- oder) Revisionsverfahrens. Auch weicht das Gericht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§§ 134 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO).