Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz

EAEG

§ 2 Sicherungspflicht der Institute

Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.

§ 1 § 3