Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.03.2010 – 34 L 65.10 A
ECLI:DE:VGBE:2010:0330.34L65.10A.0A
Orientierungssatz
1. Eine Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG hat nur in den Fällen des § 38 Abs 1 und des § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Wenn wegen des Verzichts auf Durchführung eines Asylverfahrens das Bundesamt nach § 32 Satz 1 AsylVfG die Einstellung des Asylverfahrens feststellt, über das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG entscheidet und gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung erlässt, ist für die Bestimmung der Ausreisefrist § 38 Abs. 1 AsylVfG einschlägig.(Rn.4)
2. Der Verzicht auf Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG stellt nach der Systematik der gesetzlichen Regelungen keine Rücknahme des Asylantrags dar.(Rn.5)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage VG 34 K 57.10 A aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.)
Die jeweils in Berlin geborenen Antragstellerinnen und der Antragsteller sind angolanische Staatsangehörige. Ihr Vater hat eine Niederlassungserlaubnis, ihre Mutter nach erfolglosem Asylverfahren nur eine Duldung. Mit am 14. Dezember 2009 dort eingegangenem Schreiben unterrichtete die Ausländerbehörde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (-Bundesamt-) nach § 14a AsylVfG von der Geburt der drei Kinder. Deren Eltern wurde mit Schreiben vom 8. Januar 2010 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Am 1. Februar 2010 teilte die Prozessbevollmächtigte dem Bundesamt daraufhin mit, dass auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet, jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geltend gemacht werde. Mit am 24. Februar 2010 zur Post gegebenem Bescheid vom 19. Februar 2010 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, forderte die Kinder zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihnen im Falle nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Angola an. Mit der am 10. März 2010 erhobenen Klage VG 34 K 57.10 A begehren die Antragstellerinnen und der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides und die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines Abschiebungsverbots. Im vorliegenden Verfahren beantragen sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
II.)
Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht bedarf es nicht, weil die Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Da das Bundesamt in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage ausdrücklich verneint hat, so dass die Antragstellerseite grundsätzlich jederzeit mit Abschiebungsmaßnahmen rechnen muss, besteht für die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung ein Rechtsschutzbedürfnis und ist der am 18. März 2010 gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sachgerecht im Sinne des Beschlusstenors auszulegen.
Die Klage hat nach § 80 Abs. 1 VwGO, § 75 Satz 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung, weil dem Asylverfahrensgesetz keine gegenteilige Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen ist.
Nach § 75 Satz 1 AsylVfG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz (nur) in den Fällen des § 38 Abs. 1 und des § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Wenn – wie vorliegend – wegen des Verzichts auf Durchführung eines Asylverfahrens (vgl. § 14a Abs. 3 AsylVfG) das Bundesamt nach § 32 Satz 1 AsylVfG die Einstellung des Asylverfahrens feststellt, über das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG entscheidet und gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung erlässt, ist für die Bestimmung der Ausreisefrist § 38 Abs. 1 AsylVfG einschlägig (so auch die fast einhellige Meinung der veröffentlichten Rechtsprechung, vgl. dazu im Einzelnen die Nachweise bei Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 38 Rd. 13. Der von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Position angeführte Kommentar vertritt in seiner aktuellen Auflage nunmehr ebenfalls diese Rechtsansicht, vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 14a Rd. 45, 51). Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist einen Monat und endet im Falle der Klageerhebung einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
Der abweichend davon von der Antragsgegnerin herangezogene § 38 Abs. 2 AsylVfG, wonach die zu setzende Ausreisefrist eine Woche beträgt, betrifft dagegen seinem klaren Wortlaut nach nur die Fälle der Rücknahme eines Asylantrags vor Entscheidung des Bundesamts. Der Verzicht auf Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG stellt nach der Systematik der gesetzlichen Regelungen jedoch keine Rücknahme des Asylantrags dar.
Dies ergibt sich daraus, dass Rücknahme und Verzicht in verschiedenen Normen des Asylverfahrensgesetzes (vgl. § 32 Satz 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) selbständig nebeneinander stehen, d.h. der Verzicht vom Gesetzgeber nicht etwa als Unterfall der Rücknahme behandelt wird. Hintergrund mag die Erwägung sein, dass aus verfahrensrechtlichen Gründen der Begriff und die Rechtsfolgen der Rücknahme im Kontext eines von den Eltern des Kindes gar nicht gestellten, sondern außerhalb ihrer Dispositionsbefugnis lediglich Kraft Gesetzes fingierten Asylantrags nicht ohne weiteres passen (vgl. Marx, a.a.O., Rd. 44). Verzicht und Rücknahme teilen somit einzelne Rechtsfolgen grundsätzlich nur dann miteinander, wenn das Gesetz dies ausdrücklich so vorsieht. § 38 Abs. 2 AsylVfG enthält jedoch keine derartige gesetzliche Bestimmung.
Das Gericht sieht insoweit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die fehlende Nennung des Verzichts in § 38 Abs. 2 AsylVfG auf einem „Redaktionsversehen“ des Gesetzgebers beruht. Weder gebietet das mit § 14a AsylVfG verfolgte gesetzgeberische Ziel – die nur zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltszeiten der ganzen Familie erfolgende sukzessive Asylantragstellung der Kinder zu verhindern (vgl. BT-Drs. 15/249, S. 108, zu Nr. 10) – die Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG noch ist angesichts der seit Jahren bekannten und in Rechtsprechung und Literatur diskutierten Problematik davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein etwaiges Redaktionsversehen nicht bereits im Rahmen der zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Überarbeitungen der Normen (vgl. zuletzt die Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl. I S. 1798) beseitigt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der von den Antragstellerinnen und dem Antragsteller gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe ist damit gegenstandslos.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).