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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.01.2011 – 29 K 228.10

ECLI:DE:VGBE:2011:0120.29K228.10.0A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 22. Februar 2010 verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin eine Entschädigung i.H.v. 930,55 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 und 10 NS-VEntschG zusteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Entschädigung nach dem NS-VEntschG für bewegliche Sachen, die früher im Eigentum von R...A... standen. Sie war nach den Meldeunterlagen der Stadt Chemnitz mosaischen Glaubens; sie verstarb 1944 in Theresienstadt. Sie ist in der „Goldliste 14“ der Akte des Staatsarchivs Leipzig, Devisenstelle Leipzig Nr. 802 aufgeführt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es dabei um die Ablieferung von Wertgegenständen gemäß der 3. Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 21. Februar 1939 (RGBl. I S. 282) ging.

2

Der Sohn von R...A... meldete 1958 rückerstattungsrechtliche Ansprüche an und gab dabei als an die Pfandleihanstalt Chemnitz abgelieferte Gegenstände einen Silberkasten für zwölf Personen, einen Brillantring (etwa ½ Karat) und eine goldene Brosche an. Er nahm den Antrag später zurück, da sich nicht nachweisen ließ, dass die Gegenstände in den Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes gelangt waren.

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Die Klägerin meldete mit Schreiben vom 29. Dezember 1992 Vermögenswerte an, die in der Akte des Staatsarchivs Leipzig, Devisenstelle Leipzig Nr. 802 aufgeführt sind. Mit Bescheid vom 22. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rückgabe der und Entschädigung für die von Frau R...A... zwangsabgelieferten Schmuck- und Edelmetallgegenstände ab. Es sei zwar anzunehmen, dass diese Gegenstände auf Grund der 3. Anordnung vom 21. Februar 1939 abgeliefert worden seien, so dass eine Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG vorliege. Die Rückgabe sei jedoch ausgeschlossen, weil die Gegenstände nicht mehr auffindbar seien, und eine Entschädigung werde nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG nicht gewährt, weil die Bemessungsgrundlage unter 1.000 DM liege. Die Beklagte legte dabei für den Wiederbeschaffungswert der Gegenstände zum 1. April 1956 die Richtlinien für die Bewertung von Edelmetallgegenständen (Berliner Richtpreisliste) zu Grunde. Danach ergaben sich folgende Werte:

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Besteckkasten für 12 Personen

500,00 DM

Brillantring

330,00 DM

goldene Brosche

80,00 DM

910,00 DM

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Dieser Endbetrag stelle die Bemessungsgrundlage dar. Der Bescheid wurde der Klägerin am 23. Februar 2010 zugestellt.

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Mit der am 23. März 2010 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, die Beklagte setze zu Unrecht den Begriff der Bemessungsgrundlage i.S.v. § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG mit dem Wiederbeschaffungswert gleich. Der Begriff Bemessungsgrundlage werde im Gesetz mehrfach verwendet und immer – etwa in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EntschG – als Produkt aus Einheitswert, Ersatzeinheitswert, Schätzwert oder Wiederbeschaffungswert und einem jeweils bestimmten Faktor verstanden. Ebenso würden Abzugsposten nach § 2 Abs. 1 EntschG nach unbestrittener Praxis und Rechtsprechung von der Bemessungsgrundlage erst nach Vervielfältigung abgezogen. Da die Vorschriften des Entschädigungsgesetzes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 NS-VEntschG „entsprechend“ anzuwenden seien, könne sich auch Sinn und Inhalt des Begriffs „Bemessungsgrundlage“ nicht ändern. Maßgeblich sei somit der nach § 2 Satz 8 NS-VEntschG verdoppelte Wiederbeschaffungswert.

7

Soweit im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2009 (5 B 27.09, Buchholz 428.41 § 1 EntschG Nr. 3 = juris) ausgeführt werde, eine Wiedergutmachung solle nur stattfinden, wenn der ursprüngliche Schaden mindestens 1.000 RM/Mark der DDR erreichte, handele es sich um ein Zitat aus dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestages (BT-Drs. 12/7588) zur Erläuterung der Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 12/4887). Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Regierungsentwurfs sollte eine Entschädigung nicht gewährt werden, „wenn der ursprüngliche Schaden 500 RM/Mark der DDR nicht erreichte“. Die Änderung gegenüber dem Entwurf habe zum Einen den Wechsel der Terminologie von „ursprünglicher Schaden“ – der im Gesetz nirgends mehr aufzufinden sei – zu „Summe der Bemessungsgrundlagen“ betroffen, zum Anderen die Erhöhung des Betrages von 500 RM/Mark der DDR auf 1.000,- DM. Warum der Finanzausschuss weiterhin den Begriff „ursprünglicher Schaden“ statt „Bemessungsgrundlage“ verwendet habe, sei nicht nachzuvollziehen; es könne daraus geschlossen werden, dass er die Begriffe synonym verstanden habe. Entsprechend führe der im Gesetzgebungsverfahren federführend beteiligte Ministerialrat Dr. Motsch in seiner Kommentierung aus, die Erhöhung der Grenze von 500 RM/Mark der DDR auf 1.000,- DM sei eine mittelbare Folge der Erhöhung der Multiplikatoren.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 22. Februar 2010 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin für den Verlust der von Frau R...A... im Rahmen der sogenannten Goldabgabe zwangsabgelieferten Gegenstände eine Entschädigung in Höhe von € 930,55 nebst Zinsen gemäß § 2 Sätze 9 und 10 NS-VEntschG zusteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem genannten Beschluss zu entscheiden gehabt, wie der Begriff Bemessungsgrundlage i.S.v. § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG zu verstehen sei, und dabei ausdrücklich auf den ursprünglichen Schaden abgestellt. Daraus folge, dass ein einheitlicher Begriff der Bemessungsgrundlage nicht existiere. Der „ursprüngliche Schaden“ sei nicht mit dem faktorisierten Schadensbetrag gleichzusetzen, da dies ein fiktiver Schaden zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung sei. Außerdem seien für die „Summe der Bemessungsgrundlagen“ nicht alle Werte für zu entschädigende Vermögenswerte einer bestimmten geschädigten Person zusammenzuzählen, sondern es sei auf den einzelnen Vermögenswert abzustellen. Bemessungsgrundlagen seien nur dann zu addieren, wenn ein Vermögenswert aus mehreren einzelnen Gegenständen bestehe, z.B. ein Hausrat oder eine Sammlung als Sachgesamtheit.

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Eine andere Auslegung widerspräche der gesetzgeberischen Intention, die Entschädigungsbehörden zu entlasten. Diese hätten neben der eigentlichen Berechnung vielfach weitere Recherchearbeit zu leisten, z.B. nach anrechenbarem Lastenausgleich oder anderweitigen Entschädigungsleistungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 und 8 NS-VEntschG. Die Feststellung der Berechtigung der Klägerin in Nr. 1 des Tenors des angegriffenen Bescheides wird von der Klägerin nicht angegriffen und ist daher bestandskräftig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Entschädigungsanspruch nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG ausgeschlossen, denn die Bemessungsgrundlage liegt über der Bagatellgrenze von 1.000,- DM.

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Maßgebliche Bemessungsgrundlage i.S.d. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 NS-VEntschG entsprechend anwendbaren § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG ist im Falle der Entschädigung für Gegenstände, für die kein Einheitswert festgestellt wird (dazu § 2 Satz 2 NS-VEntschG) gemäß § 2 Satz 1 und 8 NS-VEntschG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRüG das Zweifache des Wiederbeschaffungswerts am 1. April 1956 und nicht, wie die Beklagte meint, der einfache Wiederbeschaffungswert. Den Wiederbeschaffungswert hat die Beklagte auf der von der Klägerin nicht beanstandeten Grundlage der Berliner Richtpreisliste mit 910,- DM ermittelt, so dass die Bemessungsgrundlage 1.820,- DM beträgt.

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Der Begriff der Bemessungsgrundlage ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EntschG als der sich aus den §§ 3 bis 5a ergebende Wert definiert. In diesen Bestimmungen ist jeweils, soweit eine Vervielfältigung des Einheitswertes oder eines Hilfswertes vorgesehen ist, als Bemessungsgrundlage jeweils der vervielfältigte Wert bezeichnet; es wird nicht etwa erst eine Bemessungsgrundlage z.B. in Höhe des Einheitswertes ermittelt und sodann vervielfältigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es auch keinen Grund, davon auszugehen, dass der Begriff „Bemessungsgrundlage“ in § 1 Abs. 4 Satz 2 EntschG eine andere Bedeutung haben sollte.

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Die Argumentation der Beklagten, das Bundesverwaltungsgericht habe im Beschluss vom 28. Mai 2009 (a.a.O. Rdnr. 3) mit der Auslegung des Begriffes „Bemessungsgrundlage“ diesem im Rahmen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG eine eigenständige Bedeutung beigemessen, greift nicht durch. Diese Entscheidung befasst sich gerade nicht mit dem Begriff der Bemessungsgrundlage, sondern allein mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt Abzüge von dieser vorzunehmen sind. Kern der vom Bundesverwaltungsgericht im Wortlaut der Bestimmung diagnostizierten Auslegungsschwierigkeiten ist dabei die Gesetzesformulierung „Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt“, aus der für sich genommen geschlossen werden könnte, das „insgesamt“ stelle auf eine saldierte Betrachtung ab, also nicht nur nach Vervielfältigung des Einheits- oder Hilfswertes, sondern sogar nach vorzunehmenden Abzügen. Nur so ist die anschließende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes zu verstehen, wonach es Zweck des Gesetzes sei, die Behörden dann zu entlasten, wenn der Schadensbetrag vor Abzug des Lastenausgleichs die Bagatellschwelle nicht erreicht. In diesem Zusammenhang ist der – seinerseits missverständliche – Begriff „ursprünglicher Schaden“ nur als „Schaden vor Abzug“ des Lastenausgleichs oder sonstiger abzuziehender Leistungen zu verstehen.

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Auch im Rahmen des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes, in dessen Rahmen § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG „entsprechend“ anwendbar ist, ist Bemessungsgrundlage ein vervielfältigter Ausgangswert, also im Falle des § 2 Satz 2 NS-VEntschG das Vierfache des Einheitswertes und im Falle des § 2 Satz 8 NS-VEntschG das Zweifache des Wiederbeschaffungswertes. In beiden Sätzen ist formuliert, dass sich die Entschädigung nach dem Mehrfachen des jeweiligen Ausgangswertes „bemesse“. Damit ist ersichtlich der Gleichklang zum Begriff „Bemessungsgrundlage“ angestrebt. Andernfalls träte hier eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung von Schäden an einheitswertfähigen und sonstigen Vermögenswerten ein, indem einerseits die regelmäßig auf den 1. Januar 1935 festgestellten Einheitswerte, andererseits der Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 maßgeblich wären; in letzterem Wert ist bereits eine Wertsteigerung enthalten, die erst mit dem geringeren Vervielfältiger wieder ausgeglichen wird.

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Ebenfalls unzutreffend ist der Ansatz der Beklagten, Bemessungsgrundlagen seien nur dann zusammenzurechnen, wenn sie sich auf einen Vermögenswert bezögen oder wenigstens zwischen Vermögenswerten ein Sachzusammenhang bestehe. Im bereits angeführten Bericht des Finanzausschusses des Bundestages heißt es dazu (a.a.O. S. 36):

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Die Vorschrift wurde im Hinblick auf diejenigen Fälle präzisiert, bei denen ein Berechtigter mehrere zu entschädigende Vermögensverluste erlitten hat, die jeweils für sich genommen die 1.000 DM-Grenze nicht erreichen.

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Dass der Gesetzgeber daneben weitere Voraussetzungen der Zusammenrechnung beabsichtigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Literatur so nicht gesehen (Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, VermG, EntschG § 1 Rdnr. 1; Rodenbach in: Rädler/Raupach/ Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, EntschG § 1 Rdnr. 34; Zimmermann in: Kimme, Offene Vermögensfragen, EntschG § 1 Rdnr. 98a). Abgesehen davon hätte die Auffassung der Beklagten zur Folge, dass nicht handhabbare Differenzierungen vorzunehmen wären. Schon der im Gesetz nicht enthaltene Begriff „Sammlung“ zeigt dies auf, denn es ergäbe sich die Frage, ob etwa eine Bildersammlung bereits bei zwei oder erst bei fünf Bildern anfängt oder ob etwa Bilder und Skulpturen getrennt oder in einer Kunstsammlung zusammengefasst zu bewerten wären. Zudem bestünde ein Wertungswiderspruch innerhalb des Entschädigungsgesetzes, das von einer einheitlichen Entschädigung für alle Schäden, die ein Geschädigter geltend machen kann, ausgeht (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG). Hintergrund dieser Regelung war, dass demjenigen, dem vergleichsweise viel zustehe, am ehesten eine Kürzung zugemutet werden könne (BT-Drs. 12/4887 S. 36). Dieser Grundgedanke weist gerade keinen Bezug zu einem bestehenden oder fehlenden Zusammenhang zwischen einzelnen zu entschädigenden Vermögensverlusten auf.

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Diesem Ergebnis stehen Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entgegen, denn es geht nicht um die Frage, ob die gewünschte Verwaltungsvereinfachung erreicht wird, sondern darum, bei welcher Grenze der Gesetzgeber sie zu erreichen wünschte.

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Da keine Abzüge vorzunehmen sind, stellt die Bemessungsgrundlage von 1.820,- € zugleich die Entschädigungshöhe dar, umgerechnet 930,55 €.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG i.V.m. § 4 NS-VEntschG ausgeschlossen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO).