Gesetze / NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

NS-VEntschG

§ 4 Zuständige Behörde, Verfahren

Über den Anspruch entscheidet das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes bestimmt.

§ 3