Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.09.2011 – 29 K 385.10
ECLI:DE:VGBE:2011:0915.29K385.10.0A
Tenor
Soweit die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 29 % und die Beklagte 71 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v.110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt weitere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für das Unternehmen "D... Schuhwarengroßhandlung“ in der B....
Das Unternehmen wurde 1909 von D... gegründet. Dieser wurde am 5. Februar 1881 in D... als Sohn jüdischer Eltern geboren und gehörte der jüdischen Glaubensgemeinschaft an. Nach der von ihm am 10. Juli 1957 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung entwickelte sich das Schuhgeschäft gut, so dass er 4 Angestellte und zwei Lehrlinge beschäftigen konnte. Sein monatlicher Umsatz betrug danach etwa 12.000 RM. Weiter heißt es in der eidesstattlichen Versicherung, dass sein Einkommen bis zum Jahre 1932 ca. 1.200 RM im Monat betragen habe. Gegenüber der Entschädigungsbehörde gab der Geschädigte am 6. Mai 1959 an, dass er ganztägig im Betrieb mitgearbeitet hätte. Seine Ehefrau habe ihn vertreten wenn er auf Geschäftsreise gewesen sei. Von den Einnahmen habe er sich eine Sechszimmerwohnung leisten können und ein angenehmes bürgerliches Leben geführt. Gegenüber der Entschädigungsbehörde gab er weiter an, dass das Geschäft 2 Büros und 2 Warenlager gehabt habe und dass der Vertretungsbereich Thüringen, Preußen und Sachsen umfasst habe. Er habe nicht mit Fremdkapital gearbeitet, und habe Reisespesen in Höhe von etwa 50 RM pro Woche gehabt. In das Anlagevermögen seien die Mitgift seiner Ehefrau und eigenes Kapital i.H.v. 3.000 RM geflossen.
Der Geschädigte gab weiter an, schon im Jahr 1932 habe sich der Antisemitismus in Thüringen stark bemerkbar gemacht und nach der Machtergreifung Hitlers sei der Umsatz radikal zurückgegangen. Er sei in G... ständig beleidigt worden und habe weder eine materielle noch eine moralische Basis für ein weiteres Leben in G... gesehen. Er habe daher das Geschäft total ausverkauft und sei im April 1933 nach S... ausgewandert. Dort habe er keine Arbeitserlaubnis bekommen und sei nach etwa 1 1/4 Jahr nach S... in B... gegangen und im Jahr 1935 von dort aus nach P... weitergewandert. Dort habe er zuerst in der Schuhmacherei und später im Büro des Kibbuz gearbeitet, in dem er Aufnahme gefunden habe.
Auf Antrag der Klägerin stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Bescheid vom 6. Juli 2010 fest, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des Unternehmens sei und ihr Entschädigung nach Maßgabe des NS-VEntschG in Höhe von 11.452,94 € nebst Zinsen i.H.v. 3.264,09 € zustehe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Aufgabe des Unternehmens im Jahre 1933 stelle einen Vermögensverlust auf andere Weise dar. Bei der Entschädigungsberechnung, die hier im Wege der Schätzung erfolgen müsse, sei davon auszugehen, dass die Firma einen Beschäftigten gehabt habe. In Anlehnung an die Richtzahlen für die Ermittlung der Ersatzeinheitswerte der gewerblichen Betriebe des Handwerks, des Einzelhandels, des Großhandels sowie des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (herausgegeben vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, Beilage Nr. 85 vom 6. Mai 1958 zum Bundesanzeiger) werde entsprechend der Tabelle Nr. 104 (Schuhe - Einzelhandel) bei dem Betriebsmerkmal ein Beschäftigter ein Ersatzeinheitswert in Höhe von 2.200 RM geschätzt. Da sich das Unternehmen mit Groß- und Einzelhandel etwa je zur Hälfte beschäftigt habe, sei auch hinsichtlich des Schuhgroßhandels der Mindestschätzwert von 9.000 RM anzusetzen (Tabelle Nr. 248 – Schuhwaren - Großhandel). Es sei daher wie folgt zu rechnen: (2.200 RM + 9.000 RM): 2 x 4 = 22.400 RM/DM = 11.452,94 €. Hinsichtlich der Zinsen sei der Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2010 zu berücksichtigen.
Mit der am 14. Juli 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin weitere Entschädigung in Höhe von 64.218,26 € nebst Zinsen seit dem 1. Januar 2004 sowie weitere Zinsen i.H.v.1202,56 € hinsichtlich des bereits zugesprochenen Betrages für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2005 geltend gemacht. Nach Auffassung der Kläger seien im vorliegenden Fall sechs Beschäftigte glaubhaft gemacht worden. Nach der Tabelle Nr. 104 seien daher 28.000 RM als Ersatzeinheitswert anzusetzen. Im Übrigen seien bei dem hier vorliegenden "gemischten Betrieb" insbesondere nach Nr. 5 b und Nr. 6 b Abs. 1 DB-Betriebsvermögen die ermittelten Ersatzeinheitswerte zusammenzurechnen. Auch aus dem S. 4 der Nummer 6 b Abs. 2 DB-Betriebsvermögen ergebe sich nichts anderes. Daraus folge lediglich, dass für die andere Tabelle überhaupt kein Betriebsmerkmal, also auch nicht die Beschäftigtenzahl nachgewiesen sei und somit der Mindestwert nach § 5 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV zu Grunde zu legen sei. Die Angaben des Geschädigten über Umsatz- und Reineinkommen seien auch nicht widersprüchlich. Nehme man an, dass zwei Beschäftigte im Großhandel tätig gewesen seien und vier Beschäftigte im Einzelhandel, komme man zu Werten, die den Angaben des Geschädigten entsprächen. Es sei daher wie folgt zu rechnen: 9.000 RM + 28.000 RM = 37.000 RM. Dies multipliziert mit 4 ergebe 148.000 RM/DM, was einem Betrag von 75.671,20 € entspreche. Die Differenz zu dem bisher zugesprochenen Betrag mache die Klageforderung aus. Hinsichtlich der Verzinsung ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr Zinsen seit dem 1. Januar 2004 zustünden. Der in § 1 Abs. 1 a Satz 3 NS-VEntschG geregelte Ausnahmefall für einen späteren Verzinsungsbeginn läge nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2011 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid abgeändert und der Klägerin antragsgemäß weitere Zinsen i.H.v.1.202,56 € für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2005 gewährt. Mit weiterem Schriftsatz vom 27. Juli 2011 hat die Beklagte die Klägerin in Höhe von weiteren 45.811,75 € klaglos gestellt. Die Beklagte geht nunmehr davon aus, dass sechs Beschäftigte glaubhaft gemacht worden sind und ermittelt auf der Grundlage der Richtzahltabelle Nr. 104 einen Schätzwert von 28.000 RM. Multipliziert mit vier ergibt dies eine Bemessungsgrundlage von 112.000 RM/DM, was 57.264,69 € entspricht. Abzüglich der bereits gezahlten Entschädigung i.H.v.11.452,94 € ergibt dies einen weiteren Betrag von 45.811,75 € nebst Zinsen.
In Höhe der Klaglosstellungen haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 6. Juli 2010, in der Gestalt, die er durch die Schriftsätze der Beklagten vom 23. Juni und 27. Juli 2011 gewonnen hat, zu verpflichten, der Klägerin weitere Entschädigung in Höhe von 18.406,51 Euro nebst Zinsen gemäß § 2 Sätze 9-11 NS-VEntschG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass nach Nr. 6 b Abs. 2 DB-Betriebsvermögen ausschließlich der im Vergleich sich ergebende niedrigste Tabellenwert als Ersatzeinheitswert anzusetzen sei, wenn nur das Betriebsmerkmal der Beschäftigtenzahl nachgewiesen werde. Eine Summierung sei nach Abs. 1 der Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes habe der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2005 bestätigt, dass die hier dargestellte Berechnungsmethode der lastenausgleichsrechtlichen Verfahrensweise entspreche.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Verwaltungsstreitakte auf den Verwaltungsvorgang Bezug genommen, der vorgelegen hat und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist, soweit der Klageanspruch noch geltend gemacht wird, unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juli 2010 ist in der Gestalt, die er durch die Schriftsätze der Beklagten vom 23. Juni und 27. Juli 2011 gewonnen hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Dass die Aufgabe des Unternehmens im April 1933 die Tatbestandsvoraussetzungen von § 1 Abs. 6 VermG erfüllt, ist nicht Streitgegenstand und außerdem im Bescheid zutreffend begründet worden.
Die von der Behörde vorgenommene Festsetzung der Entschädigung der Höhe nach verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung ist § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Danach bemisst sich die Höhe der Entschädigung bei Vermögenswerten, für die – wie bei Unternehmen – ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Maßgeblich ist der im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert, wenn er bekannt ist.
Der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt vor der Schädigung im März 1933 war hier der 1. Januar 1931 - § 22 Abs. 2 Satz 2 RBewG vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 222) i.V.m. § 1 der Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz 1925 (Dziegalowski/ Thümen, RBewG 1931, § 22). Der Einheitswert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1931 ist jedoch nicht bekannt. Auch ein Rückgriff auf den Ersatzeinheitswert aus dem Lastenausgleichsverfahren gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 EntschG ist nicht möglich, da im Lastenausgleichsverfahren kein Ersatzeinheitswert für das Unternehmen festgestellt worden ist. Mangels ausreichender Unterlagen kann vorliegend unstreitig auch keine Reinvermögensermittlung gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG erfolgen, so dass gemäß § 4 Abs. 3 EntschG, der in § 2 Satz 5 NS-VEntschG ebenfalls in Bezug genommen ist, die Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.
Ist der Unternehmenswert somit gemäß § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen, kann nach dem Willen des Gesetzgebers für Unternehmen solcher Gewerbezweige, bei denen es im Lastenausgleichsverfahren pauschalierte Einheitswerte aufgrund von Richtzahlen gibt (vgl. § 4 der 6. FeststellungsDV), auf diese Richtzahlen zurückgegriffen werden (vgl. zum Entwurf des EALG die BT-Drs. 12/4887, S. 34, wo es heißt: „Als Anhaltspunkte für die Schätzung können z.B. die Verhältnisse bei vergleichbaren Unternehmen herangezogen werden. Soweit dies zweckmäßig ist, kann auf die für die Zwecke des Lastenausgleichs entwickelten Bewertungsverfahren zurückgegriffen werden“).
Das Richtzahlverfahren stellt auf Betriebsmerkmale ab und ordnet diesen Ersatzeinheitswerte (Schätzwerte) zu. Betriebsmerkmale sind nach § 3 der 6. FeststellungsDV:
1. Anzahl der Beschäftigten,
2. Gesamtumsatz,
3. Reineinkünfte,
4. Anlagevermögen und
5. Umlaufvermögen.
Nach Abs. 2 dieser Norm sind diejenigen Betriebsmerkmale zugrunde zu legen, die im Einzelfall bewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Hier hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Schriftsatzes vom 27. Juli 2011 unter Anwendung der Richtzahltabelle Nr. 104 (Schuhe – Einzelhandel) unter Zugrundelegung von sechs Beschäftigten den Ersatzeinheitswert in Höhe von 28.000 RM geschätzt. Da sich das Unternehmen mit Groß- und Einzelhandel etwa je zur Hälfte beschäftigt habe, sei zwar grundsätzlich hinsichtlich des Schuhgroßhandels nach der Tabelle Nr. 248 (Schuhwaren – Großhandel) auch insoweit der entsprechende Schätzwert von 75.000 RM zu berücksichtigen. Nach Nr. 6 b Abs. 2 Satz 4 DB-Betriebsvermögen sei allerdings ausschließlich der im Vergleich sich ergebende niedrigste Tabellenwert als Ersatzeinheitswert anzusetzen, da nur das Betriebsmerkmal der Beschäftigtenzahl nachgewiesen worden sei. Eine Summierung sei jedenfalls nach Abs. 1 der Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen. Demgegenüber meint die Klägerin, dass hinsichtlich des Großhandels hier jedenfalls der Mindestschätzwert zu berücksichtigen sei, weil der Verfolgte auch einen Großhandel eingebüßt habe. Die beiden Schätzwerte seien im vorliegenden Fall – auch wenn nur die Gesamtzahl der Beschäftigten bekannt sei - jedenfalls zu addieren.
Die Kammer hat im Verfahren 29 K 92.10 ausgeführt, dass in den Fällen gemischter Betriebe, bei denen der Charakter des Betriebes nur durch die Anwendung von zwei oder mehreren Richtzahltabellen erfasst werde, analog § 5 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV ein Durchschnitt aus den entsprechenden Schätzwerten zu bilden sei, wenn nur Werte für den Gesamtbetrieb bekannt seien. Dabei waren in jenem Fall jeweils Schätzwerte aus der Beschäftigtenzahl und dem Gesamtumsatz hinsichtlich einer Richtzahltabelle für den Einzelhandel und einer Bewertungsrichtlinie für den Großhandel generiert worden (insgesamt vier Werte, aus denen dann der Durchschnitt gebildet wurde). Hier ist nur die Gesamtbeschäftigtenzahl bekannt. Für diesen Fall regelt Nr. 6 b Abs. 2 S. 4 DB-Betriebsvermögen bei "mehrstufigen Betrieben" (vgl. Nr. 5 b DB-Betriebsvermögen), dass dieses Merkmal insgesamt in der Weise berücksichtigt wird, dass die Gesamtbeschäftigtenzahl nach jeder in Betracht kommenden Tabelle vergleichsweise mit in die Berechnung einbezogen wird, dann aber nur der sich beim Vergleich ergebende niedrigste Tabellenwert als Ersatzeinheitswert anzusetzen ist. Dazu hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes mit Schreiben vom 7. April 2005 an die Klägerin mitgeteilt, dass in diesem Fall unter Zugrundelegung der Gesamtbeschäftigtenzahl der sich für jeden Betriebsteil ergebende Ersatzeinheitswert ermittelt und der jeweils niedrigste Wert als Ersatzeinheitswert für den mehrstufigen Betrieb angesetzt wird (Unterstreichung durch das Gericht). Diese Auslegung entspricht nach Auffassung der Kammer Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik der Durchführungsbestimmung. Würde man nämlich in jedem Fall noch den Mindestersatzeinheitswert der ausgefallenen Tabelle berücksichtigen, müsste man konsequenterweise bei der Gesamtbeschäftigtenzahl in der angewandten Tabelle einen Abzug vornehmen, weil man sonst insgesamt auf eine höhere Gesamtbeschäftigtenzahl kommen würde, als sie tatsächlich nach Aktenlage vorgelegen hat. Ein derartiges Prozedere sieht aber die DB-Betriebsvermögen ersichtlich nicht vor.
Der Hinweis der Klägerin auf die Systematik des Richtzahlverfahrens bei gemischten Betrieben, wonach grundsätzlich die Teilersatzeinheitswerte für die einzelnen Betriebsteile zusammenzurechnen sind, ist zwar zutreffend. Allerdings gilt dies nicht, wenn nur Werte für den Gesamtbetrieb bekannt sind. Dann ist der Durchschnitt zu berechnen. Dies hat die Kammer in dem schon erwähnten Verfahren VG 29 K 92.10 ausdrücklich ausgeführt. Hier sieht zudem die DB-Betriebsvermögen in Nr. 6 b Abs. 2 S. 4 eine Spezialregelung für den Fall vor, dass nur die Gesamtbeschäftigtenzahl bekannt ist.
Nach Auffassung der Kammer ist diese Regelung bzw. ihre Auslegung durch die Beklagte auch nicht offensichtlich willkürlich. Das Betriebsmerkmal der Beschäftigtenzahl ist in Bezug auf den Ersatzeinheitswert, der den wahren Wert des Betriebes (vgl. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 RBewG vom 16. Oktober 1934 RGBl. 1035) widerspiegeln soll, das unzuverlässigste Merkmal, da die Zahl der Beschäftigten aus den verschiedensten Gründen, auch sozialen oder familiären, sehr unterschiedlich ausfallen kann. Es soll ersichtlich das Ergebnis vermieden werden, dass ein Betrieb, der überdurchschnittlich viele Angestellte beschäftigt und deshalb an sich "weniger wert" ist, bei der Ersatzeinheitswertberechnung bevorzugt wird. Anders verhält es sich beim Gesamtumsatz oder beim Anlage- bzw. Umlaufvermögen. Hier liegt in aller Regel eine von sozialen Faktoren weniger beeinflusste Korrelation zum Ersatzeinheitswert (Schätzwert) vor. Die Kammer ist daher an die Verfahrensweise der Behörde gebunden. Die Kammer darf auf Grund des Entscheidungsvorrangs der sachverständigen Behörde die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung eines Unternehmens grundsätzlich nicht selbst vornehmen. Die Schätzung ist zunächst Aufgabe des Vermögensamtes, während das Verwaltungsgericht lediglich zur rechtlichen Kontrolle dieser vermögensbehördlichen Entscheidung berufen ist (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 14. Februar 2008 - VG 29 A 38.05 – juris, m.w.N.). Die Verfahrensweise der Beklagten bei der Schätzung ist aber wie dargelegt nicht zu beanstanden.
Die Nichtheranziehung des Mindestwertes der Richtzahltabelle Nr. 248 (Schuhwaren - Großhandel) führt hier anders als in dem Verfahren VG 29 K 92.10 auch nicht zu offensichtlich unangemessen Ergebnissen. In jenem Verfahren hatte die Kammer Zweifel angemeldet, weil in dem Verfahren die alleinige Berücksichtigung des niedrigeren Tabellenwertes den Charakter des Betriebes, der unstreitig auch Großhandel erhielt, offenkundig nicht korrekt zu erfassen vermochte (vgl. Protokoll der Sitzung der Kammer vom 7. Juli 2011). Dies ist hier nicht der Fall.
Nach den Angaben, die der Verfolgte bzw. seine Erben im Entschädigungsverfahren gemacht haben, betrug der monatliche Umsatz 12.000 RM. Dies ergibt einen jährlichen Umsatz von 144.000 RM, was annähernd bei dem entsprechenden Rahmenwert „Gesamtumsatz“ der maßgeblichen Tabellenzeile der Richtzahltabelle Nr. 104 von 99.000-120.000 liegt. Ähnlich verhält es sich mit dem Einkommen. Dieses betrug nach der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Juli 1957 bis zum Jahre 1932 ca. 1.200 RM im Monat. Nach der entsprechenden Tabellenzeile der Richtzahltabelle Nr. 104 bewegen sich die Reineinkünfte zwischen 8.800 und 10.600 RM im Jahr. Aufgrund dieser Nähe der vom Geschädigten angegebenen Reineinkünfte und des Gesamtumsatzes zu den Werten der entsprechenden Tabellenzeile erscheint es nicht willkürlich, wenn die Behörde in dem hier gegebenen Fall alleiniger Kenntnis der Gesamtbeschäftigtenzahl nur die Richtzahltabelle Nr. 104 mit einem Schätzwert von 28.000 RM als Ersatzeinheitswert heranzieht.
Eine fiktive Aufteilung der Beschäftigtenzahl auf den Einzelhandel und den Großhandel wie sie die Klägerin vornimmt, ist jedenfalls nicht zwingend geboten, denn auch sie beruht lediglich auf einer Annahme. Es kann auch sein, dass der Großhandel nur einen geringen Anteil des Gesamtgeschäfts ausgemacht hat (vgl. Nr. 5 b DB-Betriebsvermögen). Eine Schätzung wird nicht dadurch fehlerhaft, dass der Nachweis geführt wird, dass auch eine andere Schätzung möglich und plausibel ist. Die weiteren Angaben des Geschädigten bestätigen hingegen die Annahme der Beklagten, dass es sich um einen Betrieb gehandelt hat, der den Durchschnittswerten der 4. Zeile der Zeilengruppe 2 der Tabelle 104 im Großen und Ganzen entspricht. Gegenüber der Entschädigungsbehörde gab der Geschädigte am 6. Mai 1959 an, dass er sich eine Sechszimmerwohnung habe leisten können und ein angenehmes bürgerliches Leben geführt habe. Das Geschäft habe 2 Büros und 2 Warenlager gehabt. Er habe nicht mit Fremdkapital gearbeitet. In das Anlagevermögen seien die Mitgift seiner Ehefrau und eigenes Kapital i.H.v.3.000 RM geflossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Zinsen ab Benennung des Vermögenswertes und hinsichtlich eines Teils der Entschädigung übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen, da diese die Klägerin ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat. Hinsichtlich der Zinsen folgt die Beklagte im Übrigen dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 29. September 2010 in dem Verfahren 29 K 299.10 (ZOV 2010, 331). Die Beklagte hat jeweils Kostenübernahme erklärt. Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht vorliegen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO).