Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.10.2011 – 29 K 312.10

ECLI:DE:VGBE:2011:1020.29K312.10.0A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 22. April 2010 in der Gestalt, die er durch die Erklärung der Beklagten vom 22. September 2011 erlangt hat, verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin darüber hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von 6.340,02 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 f. NS-VEntschG zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt (höhere) Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den verfolgungsbedingten Verlust des Unternehmens „Briefmarkenhandlung V. K. S…, Inhaber K…S…“ in G…, B…straße 12.

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In einem Schreiben des Oberbürgermeisters – Steueramt – an den Regierungspräsidenten vom 10. Dezember 1938, betreffend Durchführung der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz v. 14.6.1938, Verzeichnis der jüdischen Gewerbebetriebe, ist unter „Abgänge“ aufgeführt: „S…, E…, Handel mit fertiger Herren- und Damen- und Kindergarderobe, B…str. 12“. In einem weiteren Schreiben gleichen Betreffs vom 9. Januar 1939 ist unter „Abgänge“ aufgeführt: „S…, K…, Handel mit alten In- und Auslandsbriefmarken, Kleinhandel mit Wasch- und Genußmitteln, Kakao, Kaffee und Schokolade, B…str. 12“. In einem „Nachweis über die jüdischen gewerblichen Betriebe (Görlitz) gemäß Verfg. v. 13.3.41“ ist unter lfd. Nr. 48 aufgeführt: „S…, K…, Briefmarkenhandel, B…str. 12, kein Nachfolger“. Das Unternehmen war bis 1939, der Inhaber mit anderer Wohnanschrift bis 1941 im Adressbuch von G… verzeichnet. Weitere Erkenntnisse ließen sich nicht ermitteln.

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Die Klägerin konkretisierte ihre Globalanmeldung mit Schreiben vom 1. Dezember 1996 auf diesen Vermögenswert, und das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte mit Bescheid vom 10. September 2002 ihre Berechtigung fest; es sei zu vermuten, dass das bis 1939 im Adressbuch verzeichnete Unternehmen in Vollzug der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben entzogen worden sei. Der Bescheid ist bestandskräftig.

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Mit dem angegriffenen Bescheid vom 22. April 2010 stellte die Beklagte fest, dass der Klägerin keine Entschädigung zustehe. Dem lag folgende Berechnung zu Grunde: Nach der Angabe, dass K…S… einen Handel mit alten In- und Auslandsbriefmarken, Kleinhandel mit Wasch- und Genussmitteln, Kakao, Kaffee und Schokolade betrieben habe, komme eine Schätzung des Wertes nach den Richtzahltabellen Nr. 150 (Einzelhandel: Briefmarken), Nr. 111 (Einzelhandel: Gemischtwarengeschäfte überwiegend Lebensmittel), Nr. 15 (Schokoladen und Süßwaren) sowie Nr. 12 (Kolonialwaren) in Betracht. Nach Nr. 6b Abs. 2 Satz 4 DB-Betriebsvermögen sei in Fällen, in denen nur die Beschäftigtenzahl (hier: 1) bekannt sei, der Schätzwert nach jeder in Betracht kommenden Tabelle zu berechnen, aber lediglich der geringste Wert in Ansatz zu bringen. Der Ersatzeinheitswert betrage nach Tabelle Nr. 150 4.100 RM, nach Tabelle Nr. 111 2.900 RM, sowie nach Tabellen Nr. 15 und 12 jeweils 400 RM. Da der Schätzwert somit bei 400 RM liege, sei nach Nr. 5g DB-Betriebsvermögen der Mindestwert von 500 RM anzusetzen, der unter der Bagatellgrenze des § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG liege. Der Bescheid wurde am 23. April 2010 zur Post gegeben. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichte Bescheidkopie trägt einen Eingangsstempel der Klägerin vom 26. April 2010.

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Mit der am 26. Mai 2010 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Ersatzeinheitswertes beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung der Vorschriften der 6. Feststellungs-DV und der DB-Betriebsvermögen. Der Geschädigte habe jedenfalls auch einen Briefmarkenhandel betrieben, so dass er auch für dessen Verlust zu entschädigen sei. Der Mindest-Ersatzeinheitswert für einen Briefmarkenhandel habe nach Tabelle Nr. 150 aber 3.600 RM betragen; es könne nicht sein, dass der Ersatzeinheitswert nur deshalb, weil der Geschädigte neben Briefmarken noch andere Waren vertrieben habe, plötzlich auf 400 RM sinke.

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Aus der Systematik der genannten Vorschriften – insbesondere Nr. 5b und 6b Abs. 1 DB-Betriebsvermögen – ergebe sich vielmehr, dass in Fällen der vorliegenden Art Ersatzeinheitswerte für jeden Betriebszweig zu bilden und dann zusammenzurechnen seien. Abweichend von der Regelung für bekannte Anlage- und/oder Umlaufvermögen treffe sodann Nr. 6b Abs. 2 Satz 4 eine Bestimmung für den Fall, dass nur die Beschäftigtenzahl bekannt sei. Die Bedeutung dieses Satzes erschöpfe sich darin, dass die Gesamtbeschäftigtenzahl nur einmal zu berücksichtigen sei, hier also für die Tabelle Nr. 12 (oder 15). Damit sei dieses Betriebsmerkmal verbraucht, so dass aus den anderen Tabellen jeweils der Mindestwert anzusetzen sei. In der Tabelle Nr. 150 sei dies 3.600 RM, in den übrigen Tabellen entspreche der Mindestwert jeweils dem Wert bei einem Beschäftigten, so dass die Summe der Einzelbeträge (3.600 RM + 2.900 RM + 400 RM + 400 RM =) 7.300 RM betrage, die Entschädigung somit davon das Vierfache in DM, umgerechnet in Euro.

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Mit Schriftsatz vom 22. September 2011 hat die Beklagte im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 20. Januar 2011 – VG 29 K 228.10 – den Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des im Bescheid ermittelten Ersatzeinheitswertes von 500 RM in Höhe von 1.022,58 € anerkannt und die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Höhe von 470,39 € an die Klägerin zugesagt.

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Die Klägerin hat den Rechtsstreit, soweit sie von der Beklagten klaglos gestellt wurde, in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt, und beantragt im Übrigen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 22. April 2010 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin für den Verlust des Unternehmens „Briefmarkenhandlung V. K. S…, Inhaber K…S…“ in G…, B…straße 12, über den bereits zuerkannten Betrag hinaus eine weitere Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes i.H.v. 13.907,14 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 NS-VEntschG zusteht.

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Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen. Im Übrigen beantragt sie,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, dass ihre Berechnung im Einklang mit dem Wortlaut von Nr. 6 b Abs. 2 S. 4 DB-Betriebsvermögen stehe und der langjährigen Verfahrenspraxis der Lastenausgleichämter entspreche. Diese Regelung spiegele die im Lastenausgleichsrecht gemachte Erfahrung wieder, dass der tatsächliche Einheitswert eines Betriebes weitgehend unabhängig von der tatsächlich vorhandenen Anzahl der Beschäftigten im Bewertungszeitpunkt sei. Zudem sei je nach Art des Betriebes das Verhältnis der Betriebsmerkmale zueinander höchst unterschiedlich. Zum Beispiel sei im Großhandel gegenüber dem Einzelhandel die Zahl der Beschäftigten im Vergleich zum Umsatz erheblich niedriger gewesen. Wenn daher nach Art und Größe des Betriebes davon auszugehen sei, dass die Beschäftigten zugleich in mehreren Betriebsteilen verwendet wurden, könne die Beschäftigtenzahl für die Anwendung im Richtzahlverfahren nicht nutzbar gemacht werden, weil eine Aufteilung der allein für den gesamten Betrieb nachgewiesenen Beschäftigtenanzahl auf die einzelnen Betriebsteile im Allgemeinen zu völlig unzutreffenden Ergebnissen führen würde.

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Die Argumentation der Klägerin griffe auch deshalb nicht, weil bei einem Beschäftigten kein aus mehreren selbständigen, getrennt bewertbaren Einheiten zusammengesetzter Betrieb vorliegen könne. Ginge man schließlich davon aus, dass es sich um einen Betrieb handele, für den es keine Richtzahltabelle gebe, wäre der Bescheid gleichwohl rechtmäßig, da sich dann der Ersatzeinheitswert von 500 RM unmittelbar aus Nr. 4g DB-Betriebsvermögen ergäbe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist, soweit nach der teilweisen Erledigung noch darüber zu entscheiden ist, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die Beklagte die Entschädigung nur auf der Basis eines Ersatzeinheitswertes von 500 RM errechnet, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Entschädigung steht der Klägerin jedoch nicht in der vollen geltend gemachten Höhe zu.

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Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung ist § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Danach bemisst sich die Höhe der Entschädigung bei Vermögenswerten, für die – wie bei Unternehmen – ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Dieser Einheitswert ist jedoch nicht bekannt. Auch ein Rückgriff auf den Ersatzeinheitswert aus dem Lastenausgleichsverfahren gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 EntschG ist nicht möglich, da ein solcher nicht festgestellt worden ist. Mangels ausreichender Unterlagen kann schließlich auch keine Reinvermögensermittlung gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG erfolgen, so dass gemäß § 4 Abs. 3 EntschG, der in § 2 Satz 5 NS-VEntschG ebenfalls in Bezug genommen wird, die Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung zu ermitteln ist. Dabei kann nach dem Willen des Gesetzgebers für Unternehmen solcher Gewerbezweige, bei denen es im Lastenausgleichsverfahren pauschalierte Einheitswerte auf Grund von Richtzahlen gibt (vgl. § 4 der 6. FeststellungsDV), auf diese Richtzahlen zurückgegriffen werden (vgl. BT-Drs. 12/4887, S. 34).

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Nach § 3 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV sind diejenigen Betriebsmerkmale zu Grunde zu legen, die im Einzelfall bewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Das ist hier unstreitig nur das Betriebsmerkmal Beschäftigtenzahl, wobei die Beklagte beanstandungsfrei von einem Beschäftigten – dem Inhaber – ausgegangen ist.

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Die Kammer hat im Urteil vom 15. September 2011 (VG 29 K 385.10) zu einem mehrstufigen Betrieb (Groß- und Einzelhandel), bei dem nur die Gesamtbeschäftigtenzahl bekannt war, ausgeführt:

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Für diesen Fall regelt Nr. 6 b Abs. 2 S. 4 DB-Betriebsvermögen bei „mehrstufigen Betrieben“ (vgl. Nr. 5 b DB-Betriebsvermögen), dass dieses Merkmal insgesamt in der Weise berücksichtigt wird, dass die Gesamtbeschäftigtenzahl nach jeder in Betracht kommenden Tabelle vergleichsweise mit in die Berechnung einbezogen wird, dann aber nur der sich beim Vergleich ergebende niedrigste Tabellenwert als Ersatzeinheitswert anzusetzen ist. Dazu hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes mit Schreiben vom 7. April 2005 an die Klägerin mitgeteilt, dass in diesem Fall unter Zugrundelegung der Gesamtbeschäftigtenzahl der sich für jeden Betriebsteil ergebende Ersatzeinheitswert ermittelt und der jeweils niedrigste Wert als Ersatzeinheitswert für den mehrstufigen Betrieb angesetzt wird (Unterstreichung durch das Gericht). Diese Auslegung entspricht nach Auffassung der Kammer Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik der Durchführungsbestimmung. Würde man nämlich in jedem Fall noch den Mindestersatzeinheitswert der ausgefallenen Tabelle berücksichtigen, müsste man konsequenterweise bei der Gesamtbeschäftigtenzahl in der angewandten Tabelle einen Abzug vornehmen, weil man sonst insgesamt auf eine höhere Gesamtbeschäftigtenzahl kommen würde, als sie tatsächlich nach Aktenlage vorgelegen hat. Ein derartiges Prozedere sieht aber die DB-Betriebsvermögen ersichtlich nicht vor.

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Der Hinweis der Klägerin auf die Systematik des Richtzahlverfahrens bei gemischten Betrieben, wonach grundsätzlich die Teilersatzeinheitswerte für die einzelnen Betriebsteile zusammenzurechnen sind, ist zwar zutreffend. Allerdings gilt dies nicht, wenn nur Werte für den Gesamtbetrieb bekannt sind. Dann ist der Durchschnitt zu berechnen. Dies hat die Kammer in dem schon erwähnten Verfahren VG 29 K 92.10 ausdrücklich ausgeführt. Hier sieht zudem die DB-Betriebsvermögen in Nr. 6 b Abs. 2 S. 4 eine Spezialregelung für den Fall vor, dass nur die Gesamtbeschäftigtenzahl bekannt ist.

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Daran hält die Kammer im Grundsatz fest. Der Hinweis der Klägerin auf die Systematik der DB-Betriebsvermögen überzeugt weiterhin nicht. Vielmehr zeigt Nr. 6b Abs. 2 Satz 3 DB-Betriebsvermögen, dass eine Addition von Ersatzeinheitswerten eine vorherige Aufteilung voraussetzt, die gerade nicht erfolgen soll, wenn nur die Beschäftigtenzahl bekannt ist. Der Sache nach fingiert somit Nr. 6b Abs. 2 Satz 4 DB-Betriebsvermögen einen Betrieb, bei dem der geringwertigste Gewerbezweig als Hauptbetätigung – mehr als 80 v.H. – angesehen wird (vgl. § 3 Abs. 4 der 6. FeststellungsDV sowie Nr. 5b Satz 2 DB-Betriebsvermögen). Die Berechnung der Klägerin setzte hingegen voraus, dass der Inhaber nachweislich seine Arbeitskraft zu jeweils mindestens 20 v.H. in jeden der vier in Frage kommenden Gewerbezweige eingesetzt hätte; dass dieser Nachweis nicht zu führen ist, geht grundsätzlich zu Lasten der Klägerin. Schließlich führte die Berechnungsmethode der Klägerin dazu, dass jede Sortimentserweiterung, durch die eine weitere Tabelle anwendbar wird, zugleich durch die Addierung zu einer weiteren Erhöhung des Schätzwertes führen müsste, und zwar nicht nur in Form einer Erhöhung des Durchschnittes, sondern letztlich in Form einer fiktiven Vergrößerung des Betriebes. Dagegen mag die nach der Berechnungsmethode der Beklagten drohende Gefahr, dass das Hinzutreten weiterer, billigerer Waren zu einer Senkung des Schätzwertes führt, zwar wenig befriedigend erscheinen; diese Folge ist aber nicht unplausibel, da dieses Hinzutreten den Durchschnittswert des Gesamtsortimentes und damit des Anlagevermögens senken kann.

22

Nach der Rechtsprechung der Kammer besteht jedoch dann keine Bindung des Gerichtes an die Schätzung der Beklagten, wenn sie zu offensichtlich unangemessenen Ergebnissen führt. Zudem ist von dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung eines Unternehmens grundsätzlich nicht selbst vornehmen darf, dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Grundlagen der an sich der Behörde vorbehaltenen Schätzung bereits so weit ermittelt sind, dass eine „Zurückverweisung“ an die Behörde im Sinne der Prozessökonomie untunlich wäre. In diesem Fall kann das Gericht ohne den sachverständigen Beistand der Behörde die „Spruchreife“ herstellen, ohne den grundsätzlichen Entscheidungsvorrang der Behörde zu missachten (Urteile der Kammer vom 14. Februar 2008 – VG 29 A 5.05 –, ZOV 2008, 119, und vom 18. November 2010 – VG 29 K 59.10 –).

23

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Grundlagen der Entschädigungsberechnung stehen fest. Allerdings führt auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles die Nichtberücksichtigung der Tabelle Nr. 150 zu einem unangemessenen Ergebnis, indem der Ansatz der Gesamtbeschäftigtenzahl hier – da er in drei von vier Fällen zugleich in die erste Tabellenzeile führt – zu einem niedrigeren Ersatzeinheitswert führt, als es bei einem auch nur als Teilzeiterwerb betriebenen Briefmarkenhandel der Fall wäre. Denn nach der Tabelle Nr. 150 gilt der Mindestwert von 3.600 RM bei einer Beschäftigtenzahl bis zu 0,9. Damit – insoweit ist der Klägerin zuzustimmen – läuft diese Schätzung darauf hinaus, dass der Geschädigte entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung seines Unternehmens so behandelt wird, als hätte er gar keinen Briefmarkenhandel betrieben. Es wäre aber widersinnig, wenn die Klägerin bei einem reinen, als Nebenerwerb betriebenen Briefmarkenhandel nach einem Schätzwert von 3.600 RM zu entschädigen wäre, dagegen nach einem niedrigeren Wert, wenn eine solcher Betrieb durch weiteres Warenangebot „aufgestockt“ wurde. Anders läge der Fall bei Anwenden der vorliegend relevanten Tabellen bereits bei 2,2 Beschäftigten, da dann die Ersatzeinheitswerte nach Tabelle Nr. 12 5.000 RM und nach Tabelle Nr. 15 3.700 RM betrügen, mithin den Wert der ersten Tabellenzeile der Tabelle Nr. 150 überstiegen. Danach ist 6b Abs. 2 Satz 4 DB-Betriebsvermögen in der Weise anzuwenden, dass zwar grundsätzlich der niedrigste von mehreren in Betracht kommenden Tabellenwerten anzusetzen ist; der sich daraus ergebende Wert ist jedoch nach unten begrenzt durch den höchsten in Betracht kommenden Mindestwert, hier also 3.600 RM aus der Tabelle Nr. 150.

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Zu Recht und von der Klägerin auch nicht angegriffen hat schließlich die Beklagte das Unternehmen „S…, E…, Handel mit fertiger Herren- und Damen- und Kindergarderobe, B…str. 12“ nicht in die Bewertung einbezogen, da es trotz Namensgleichheit keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass es sich um einen einheitlichen (Familien-)Betrieb gehandelt haben könnte.

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Somit ist der höchste Mindestwert der in Betracht kommenden vier Tabellen anzusetzen, also 3.600 RM nach Tabelle Nr. 150. Dieser gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG vervierfacht und in Euro umgerechnet führt zu einer Entschädigung von 7.362,60 €, so dass sich abzüglich der bereits zugesprochenen Entschädigung der ausgeurteilte Betrag ergibt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß §§ 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht vorliegen (§§ 132 Abs. 2, 135 VwGO).