Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.08.2012 – 10 L 148.12
ECLI:DE:VGBE:2012:0828.10L148.12.0A
Orientierungssatz
War der Aufenthalt eines Asylbewerbers während eines früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht.(Rn.8)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 5. November 2012, OVG 11 S 62.12, ..., Beschluss
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden bezüglich eines Streitwertanteils von 750,- € nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.250,- € festgesetzt.
Gründe
Soweit sich dieser Beschluss auf das Aufenthaltsgesetz gründet, hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit durch den Beschluss vom 27. August 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Soweit der Beschluss sich auf das Asylverfahrensgesetz gründet, ist der Berichterstatter von Gesetzes wegen zum Einzelrichter bestimmt (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
Die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
„1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin und nicht die Ausländerbehörde der Stadt Marl bzw. Kreis Recklinghausen die für den Antragsteller zuständige Behörde ist;
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen;
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der länderübergreifenden Umverteilung des Antragstellers nach Berlin zuzustimmen“
haben gemäß § 123 Abs.1 VwGO keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1. abstrakt die positive Feststellung begehrt, für ihn sei die Ausländerbehörde des Landes Berlin zuständig, kann der Antrag - unbeschadet der Frage, ob eine solche abstrakte Feststellung überhaupt vor dem Hintergrund zulässig ist, dass die Zuständigkeit bei jedem Antrag auf Vornahme einer konkreten Maßnahme seitens der Ausländerbehörde inzident zu prüfen ist - schon aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben. Zwar hält sich der Antragsteller derzeit in Berlin bei seiner Ehefrau auf. Gleichwohl vermag dies nicht die örtliche Zuständigkeit der Berliner Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG zu begründen. Denn die Zuständigkeit bestimmt sich im vorliegenden Fall gemäß der spezielleren Regelung des § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG. War danach der Aufenthalt des Ausländers während eines früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Zuständig ist vorliegend mithin die Ausländerbehörde im Kreis Recklinghausen. Der Antragsteller, der nach erfolglosem Asylerstverfahren im Jahre 2004 nach Griechenland abgeschoben wurde, hat am 26. April 2012 bei der Außenstelle Dortmund des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylVfG gestellt. Nach dortiger telefonischer Auskunft vom 27. August 2012 war der Aufenthalt des Antragstellers im Asylerstverfahren räumlich auf den Kreis Recklinghausen beschränkt. Eine andere Entscheidung ist bislang nicht ergangen. Der tatsächliche Aufenthalt des Antragstellers in Berlin ändert schließlich an den beschriebenen Zuständigkeiten nichts. Der Aufenthalt des Antragsteller im Bezirk der Ausländerbehörde Berlin erfolgt entgegen der hier fortgeltenden asylverfahrensrechtlichen räumlichen Beschränkung auf den Kreis Recklinghausen und vermag deshalb keinen gewöhnlichen Aufenthalt iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG zu begründen.
Soweit der Antrag zu 1. auch die Feststellung der Zuständigkeit der Ausländerbehörde Berlin für eine Entscheidung über eine Umverteilung des Antragstellers nach Berlin gemäß § 51 AsylVfG umfasst, fehlt es dem Antrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Ausländerbehörde Berlin hat nach Aktenlage zu keiner Zeit ihre gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG - danach entscheidet über einen Antrag auf länderübergreifende Verteilung die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt wird - gegebene Zuständigkeit für den bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellten und auf Umverteilung nach Berlin gerichteten Antrag vom 26. April 2012 in Abrede gestellt, sondern lediglich im Schreiben vom 16. Juli 2012 ihre Auffassung geäußert, über den Antrag sei zu entscheiden, wenn klar sei, dass sich der Antragsteller wieder im Asylverfahren befinde.
Soweit der Antrag zu 1. schließlich in Teilen dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Antragsteller eigenständig auch die negative Feststellung begehrt, die Ausländerbehörde der Stadt Marl bzw. des Kreises Recklinghausen sei für ihn nicht zuständig, versteht das Gericht diese Formulierung nicht als besonderten Antrag, sondern als Teil des Antrags, die Zuständigkeit Berlins positiv festzustellen.
Soweit der Antragsteller desweiteren mit seinen Hauptantrag zu 2. die Erteilung einer Duldung begehrt, kann dahinstehen, ob diese Duldung gemäß § 71 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG iVm. § 71 AsylVfG für die Zeit der Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens - so die Praxis der Berliner Ausländerbehörde (vgl. VAB D 71 der Verfahrenshinweise des Ausländerbehörde Berlin- Stand: 02.08.2012) - oder ob eine Aussetzung der Abschiebung gemäß des vom Antragsteller explizit genannten § 60 a Abs. 2 AufenthG begehrt wird. Denn das Land Berlin ist in keinem Fall passiv legitimiert, die Berliner Ausländerbehörde nicht zuständig. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG, wonach in den Fällen des § 71 Abs. 5 und 6 AsylVfG für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig ist, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält. Denn in § 71 Abs. 5 und 6 AsylVfG wird als ausländerrechtliche Maßnahmen im Sinne der Absätze nicht die Erteilung der Duldung genannt, vielmehr geht es um die Aufenthaltsbeendigung und ihre Durchsetzung. Auch hier ist der Antragsteller mithin, solange nichts anderes bestimmt ist, auf den Kreis Recklinghausen zu verweisen.
Soweit der Antragsteller mit seinen Hilfsantrag die Zustimmung des Antragsgegners zu dessen länderübergreifenden Umverteilung nach Berlin begehrt, versteht das Gericht den Antrag dahingehend, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 51 AsylVfG nach Berlin umzuverteilen. Denn das Land Berlin ist als 'Zielort' der begehrten Umverteilung gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht zur Zustimmung, sondern zur Entscheidung über ein solches Begehren berufen. So verstanden ist das vorliegende Eilverfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Der Antragsteller will im Eilverfahren vorab erreichen, was nach der Verwaltungsgerichtsordnung eigentlicher Gegenstand einer - bislang nicht erhobenen - Klage auf länderübergreifende Verteilung nach Berlin ist. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt die Gewährung solcherart vorläufigen Rechtsschutzes nur dann, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. dazu Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 123 Rz. 13 ff. - m.w.N.). Vorliegend fehlt es - die Zurückweisung des Antrags selbständig tragend - bereits an einem solchen Anordnungsgrund. Durchgreifende tatsächliche Umstände, die eine Eilbedürftigkeit der Sache zur Abwendung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile begründen würden, sind nicht erkennbar noch vorgetragen. Soweit der Antragsteller unter Vorlage einer Bescheinigung des Vereins Xenion geltend macht, er sei besonders schutzbedürftig bzw. sich auf ein ärztliches Attest vom 15. Mai 2012 beruft, wonach im Rahmen einer nervenärztlichen Behandlung diagnostische Verfahren eingeleitet worden sind, bietet dies keinen Anhaltspunkt für schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile. Der Vortrag in der Antragsschrift, der Antragsteller befinde sich in einem akuten labilen psychischen Zustand mit der Gefahr akuter Suizidalität, findet in diesen Bescheinigungen keine Grundlage. Es bleibt zudem unerfindlich, warum - so der Antragsteller im Schreiben vom 26. April 2012 - es ausschließlich in Berlin möglich sein soll, politisch Verfolgten die erforderliche spezielle medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Soweit der Antragsteller sich ferner darauf beruft, seine Ehefrau lebe in Berlin, deren Nähe sei für ihn als wichtige Bezugsperson unentbehrlich, stellt dies ebenfalls keinen Anhaltspunkt für schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile dar. Selbst wenn dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Umverteilungsantrag ein Ortswechsel angesonnen wird, ist kein Grund erkennbar noch vorgetragen, aus welchem ihn seine über eine Niederlassungserlaubnis verfügende Ehefrau dann nicht zur Unterstützung sollte begleiten können. Warum diese Begleitung des Antragstellers für dessen Ehefrau eine unzumutbare Härte darstellen soll, bleibt gleichermaßen unerfindlich. Beruft sich der Antragsteller in diesem Kontext schließlich auf in Berlin lebende Freunde, ist dies unsubstantiiert, als weder deren Namen genannt werden noch erläutert wird, warum diese für einen therapeutischen Prozess unentbehrlich sein sollten.
Hat nach den vorstehenden Ausführungen die Streitsache keine Aussicht auf Erfolg, so war entsprechend der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Aus diesem Grunde kann dahinstehen, dass bislang auch eine formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zwar angekündigt, trotz des Drängens auf eine schnelle Entscheidung aber nicht beigebracht wurde.
Die Gerichtskostenfreiheit und die Streitwertfestsetzung ergeben sich, soweit im Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz entschieden wird, aus § 83 b AsylVfG bzw. aus § 30 RVG. Soweit nach dem Aufenthaltsgesetz entschieden wird (§ 60 a AufenthG), bestimmt sich der Streitwert nach §§ 52, 53 GKG. Insoweit war der halbe Regelwert anzusetzen.