Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.11.2012 – 29 K 61.11

ECLI:DE:VGBE:2012:1122.29K61.11.0A

Orientierungssatz

1. Rechtsgrundlage für eine begehrte höhere Entschädigung sind § 1 Abs.1 Satz 1, § 2 Satz 5 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) i.V.m. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG). Ist als Bemessungsgrundlage für eine Entschädigungsberechnung für ein Unternehmen weder ein verwertbarer Einheitswert des Unternehmens bekannt noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden und liegt auch eine aussagekräftige Unterlage für eine Reinvermögensermittlung nicht vor, so ist nach § 4 Abs.3 EntschG die Höhe der Entschädigung zu schätzen.(Rn.18)

2. Nach Nr. 12 c Abs. 3 der DB-Betriebsvermögen ist bei Konfektionsbetrieben die Anzahl der Einheiten nach den betriebsfertig aufgestellten Nähmaschinen zu ermitteln, die dem Betrieb gehörten.(Rn.21) Aus der Bewertungsrichtlinie für Zwischenmeisterbetriebe vom 22. März 1960 ergibt sich weiterhin, dass im Regelfall die Auftraggeber Eigentümer der Stoffe waren und dass regelmäßig ein Verhältnis zwischen Nähmaschine und Produktionsbeschäftigten von 1:2 in der Herrenkonfektion und 1:3 in der Damenkonfektion anzunehmen war. Ist die konkrete Anzahl der Nähmaschinen nicht bekannt, so kann mittels dieses Faktors aus der Zahl der (Produktions-) Beschäftigten auf die Zahl der Nähmaschinen geschlossen werden.(Rn.22)

3. Das Verwaltungsgericht darf die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung eines Unternehmens grundsätzlich nicht selbst vornehmen. Davon kann nach der Rechtsprechung der Kammer nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Grundlagen der an sich der Behörde vorbehaltenen Schätzung bereits so weit ermittelt sind, dass eine „Zurückverweisung“ an die Behörde im Sinne der Prozessökonomie untunlich wäre. Nur in diesem Fall kann das Gericht ohne den sachverständigen Beistand der Behörde die „Spruchreife“ herstellen, ohne den grundsätzlichen Entscheidungsvorrang der Behörde zu missachten.(Rn.26)

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. Januar 2011 wird, soweit er keine höhere als der Klägerin bereits zugesprochene Entschädigung in Höhe von 6.830,01 Euro zzgl. Zinsen gewährt, aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer höheren Entschädigung wegen des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes des Unternehmens Damenkonfektion Inhaber G..., Taubenstraße 24 in Berlin-Mitte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 95% und die Beklagte 5%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine weitergehende Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für das Damenkonfektionsunternehmen G....

2

Der 1878 geborene G... gründete nach Ausbildung und langjähriger Angestelltentätigkeit in der Damenkonfektionsbranche 1926 sein eigenes Unternehmen, das seinen Betriebssitz in der Taubenstraße in Berlin-Mitte hatte. Ein Grundstück gehörte nicht zum Firmenvermögen. G... hatte langjährig gute Geschäftsbeziehungen in die Schweiz, wo seine Tochter verheiratet war. Er wanderte Ende 1936 ebenfalls in die Schweiz aus. Zuvor hatte er sein Geschäft aufgelöst, welches als Einzelfirma in der Abteilung A des Handelsregisters eingetragen war und dessen Löschung dort im Mai 1936 vermerkt ist.

3

In einem Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz führte G... in einer eidesstattlichen Versicherung vom 12. Januar 1954 zu der Zeit der Firmengründung Folgendes aus: „Mit bescheidenem Anfang und geringen Spesen und unermüdlicher Arbeit konnte ich meinen materiellen Verpflichtungen nachkommen, beschäftigte ein Personal von 8 Personen, indem ich durch viele Zwischenmeister mit je einem großen Stamm von Arbeitern und Arbeiterinnen zum Teil im Hausgewerbe beschäftigte, Heimarbeiterinnen kurze Lieferfristen der Aufträge bewirken konnte“. Außer der Fabrikation habe er mehrere Schweizer Firmen in Berlin vertreten. Bereits längere Zeit vor und während des Boykotts gegen nichtarische Unternehmungen sei zunächst seine Arbeitsmöglichkeit innerhalb Deutschlands erloschen; in der Schweiz seien nur Verkäufe zu Selbstkostenpreisen möglich gewesen. Von den deutschen Behörden sei er jedoch im Interesse der Devisenwirtschaft immer wieder aufgefordert und sogar unter Druck gesetzt worden, den Handel mit der Schweiz selbst unter Verlusten weiter zu pflegen. Der drohende Verlust des Betriebskapitals sowie die persönliche Gefahr auch für seine Familie haben ihn jedoch dann zu einer schnellen Liquidierung des Betriebs gezwungen. Er habe dabei große Werte im Stich lassen müssen, insbesondere erhebliche Teile des Warenlagers. Auch habe er Forderungen nicht mehr eintreiben können. Nach seiner ungefähren Schätzung dürften von dem Betriebskapital in Höhe von 150.000.- RM „durch diese Situation, auch während des durch Boykott ruhenden Geschäftes 75.000.- RM verloren worden sein“. Über Bilanzen oder Geschäftsunterlagen verfüge er nicht mehr, diese seien in Deutschland verblieben und verbrannt, sein Bücherrevisor sei kurz nach seiner Auswanderung verstorben. In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 14. Januar 1954 erkläre Frau E..., die von 1926 bis zur Geschäftsaufgabe Buchhalterin bei Herrn C... gewesen war, dass die Firma in einer ganzen Etage in der Taubenstraße residiert habe. Sie habe sich mit der Herstellung von Damenmänteln und Damenkostümen in der Weise beschäftigt, dass nicht in den Geschäftsräumen fabriziert wurde, sondern sogenannte Zwischenmeister Aufträge erhalten hätten. Diese Zwischenmeister wiederum hätten ihrerseits Heimarbeiter beschäftigt wie das in der Konfektion vielfach üblich gewesen sei. Der Umfang des Geschäfts von Herrn C... ergebe sich daraus, dass durchschnittlich etwa 12 Zwischenmeister mit teilweise erheblichem Umsatz beschäftigt worden seien. Außerdem habe die Firma ständig 8 Angestellte gehabt. Auch die Ehefrau von Herrn C... habe intensiv mitgearbeitet. Der Hauptanteil der Produktion sei in die Schweiz gegangen. In den Jahren 1926 bis 1933 habe der Jahresumsatz durchschnittlich ca. 1 Mio. RM betragen. Auch nach der Machtübernahme habe der Umsatz zunächst noch aufrechterhalten werden können, zumal hauptsächlich exportiert worden sei. Der Umsatz in Deutschland sei aber ab 1934 zurückgegangen, während der Exportrückgang etwa 1935 eingesetzt habe. Ihr sei auch bekannt, dass ab Ende 1934 auf Herrn C... erheblicher Druck ausgeübt worden sei, das Exportgeschäft auch unter Verlusten fortzuführen. In dieser Situation habe sich Herr C... im Jahr 1936 zur schnellen Abwicklung und Auswanderung entschließen müssen. Bei der Verschleuderung des Warenbestands seien erhebliche Verluste eingetreten. Geschäftsunterlagen seien nicht mehr vorhanden. Sie könne aber bestätigen, dass es sich um einen gut fundierten Mittelbetrieb der Konfektionsbranche Berlins gehandelt habe.

4

In einem Vermerk vom 27. September 1955 führte die Entschädigungsbehörde aus, dass die Handelsregistereintragung auf einen mittleren Betrieb hindeute. Die Angaben des Antragstellers über den Wert des Warenlagers und Inventars sowie den Unternehmenswert (Goodwill) erschienen jedoch als zu hoch gegriffen und einer subjektiven Überschätzung unterliegend. Schon die vorangegangenen Jahre müssten zu einer erheblichen Verringerung geführt haben. Mit Teilvergleich vom 5. Dezember 1955 wurde dem Geschädigten für den Unternehmensverlust eine Entschädigung in Höhe von 20.000.- DM zuerkannt. Mit Schlussvergleich vom 21. November 1961 wurde dieser Teilvergleich aufgehoben und dem Geschädigten für Schäden an Eigentum und Vermögen insgesamt 24.000.- DM zuerkannt. Hiervon entfielen 5.000 DM auf das Warenlager und das Inventar des Unternehmens.

5

Am 21. Dezember 1992 stellte die Klägerin einen vermögensrechtlichen Antrag bezüglich des Betriebsvermögens des G... in der Taubenstraße 24. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 beschränkte sie diesen Antrag auf Entschädigung. Mit Bescheid vom 27. Januar 2011 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen nach Anhörung fest, dass die Klägerin Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich dieses Damenkonfektionsunternehmens sei. Weiterhin wurde eine Entschädigung in Höhe von 6.830,01 € nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG festgesetzt. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, dass Herr C... als Jude verfolgt gewesen sei und er sein Unternehmen vor der vollzogenen Auswanderung liquidiert habe, was eine Schädigung „auf andere Weise“ im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG darstelle. Mangels verwertbarer Einheitswerte oder sonstiger Geschäftsunterlagen müsse die Entschädigungsgrundlage vorliegend nach § 4 Abs. 3 EntschG geschätzt werden. Da es sich um ein Damenkonfektionsunternehmen gehandelt habe, sei entsprechend der lastenausgleichsrechtlichen Praxis das Kennzahlverfahren anzuwenden. Kennzahlmerkmal sei hier die Einheit der Nähmaschine. Vorliegend habe es sich um einen Verlegerbetrieb gehandelt, der ausschließlich außerhalb der eigenen Räume habe produzieren lassen. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Buchhalterin J... sei von 12 Zwischenmeistern auszugehen. Nach der entsprechenden Durchführungsbestimmung zur DB-Betriebsvermögen seien in einem solchen Fall 75 % der Kennzahl bei einem Betrieb ohne Betriebsgrundstück mit der Zahl der ständig für den Betrieb arbeitenden fremden Maschinen zu multiplizieren. Die Kennzahl für Unternehmen ohne Betriebsgrundstücke sei 2.300.- RM, 75 % davon also 1.725.- RM. In Anlehnung an das Vorortgutachten für Zwischenmeisterbetriebe des Ausgleichsamts Hannover sei davon auszugehen, dass in der Damenkonfektion für drei für den Betrieb tätige Zwischenmeister eine voll ausgelastete betriebsfremde Nähmaschine anzunehmen sei. Folglich ergebe sich bei 12 Zwischenmeistern der Satz von vier Nähmaschinen, hiervon sei noch der Abzug von 20 % = 0,8 für Spezialmaschinen vorzunehmen, während der Abzug von Reservemaschinen bei Zwischenmeistern entfalle. Auszugehen sei daher also von 3,2 x 1.725.- RM = 5.520.- RM, aufgerundet = 5.550.- RM als Bemessungsgrundlage der Entschädigung. Die Summe von 5.000.- DM aus dem Teilvergleich vom 5. Dezember 1955 bzw. dem Schlussvergleich vom 21. November 1961 sei in Abzug zu bringen und gem. § 3 Satz 2 NS-VEntschG zu verzinsen. Insgesamt ergebe sich daher folgende Berechnung:

6

Schätzwert

5.550,00 RM

x 4

22.200,00 RM

= DM

abzüglich anrechenbare Entschädigung

abzüglich Zinsen hierauf

5.000,00 DM

3.841,67 DM

Endsumme

13.358,33 DM

6.830,01 €

=

7

Gegen diesen am 28. Januar 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die am 28. Februar 2011 eingegangene Klage. Zur Begründung weist die Klägerin im Wesentlichen darauf hin, dass die Berechnung der Beklagten dem zu entschädigenden Unternehmen nicht gerecht werde. Die Angaben im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz zeigten, dass es sich um ein größeres Unternehmen gehandelt habe. Die dort angegebenen Umsätze hätten keineswegs mit den jetzt zugrunde gelegten 3,2 bzw. 4 Nähmaschinen erzielt werden können. Auch im BEG-Verfahren sei von einem mittleren Betrieb und nicht von einem Kleinunternehmen ausgegangen worden. Auch sei dort ein im Zeitpunkt der Schädigung noch vorhandenes Warenlager und Inventar im Wert von 150.000.- RM als glaubhaft angesehen worden. Anders als in dem Verfahren VG 22 A 16.07 sei hier auch die Anzahl der Zwischenmeister durch die Erklärung der Frau J... bekannt, die auch ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Zwischenmeister jeweils weitere Heimarbeiter beschäftigt hätten.

8

Dem Wert und dem Charakter eines derartigen Unternehmens könne mit der Bewertungsrichtlinie für Großhandel, Konfektion und Wäsche wesentlich besser entsprochen werden als mit dem Kennzahlverfahren. In diesem Zusammenhang wird auf ein Schreiben des Vororts Hannover vom 5. Oktober 1981 verwiesen. Offenbar habe es entweder bei den Ausgleichsämtern eine unterschiedliche Praxis gegeben oder es habe sich in den 80er Jahren die Auffassung durchgesetzt, dass Verlegerbetriebe als Großhandelsbetriebe zu bewerten seien. Vorliegend sei daher ein Reinvermögen von rund 66.480.- RM der Berechnung zugrunde zu legen.

9

Ausgehend von dieser Berechnung beantragt die Klägerin schriftsätzlich sinngemäß,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. Januar 2011 zu verpflichten, der Klägerin wegen des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes des Unternehmens Damenkonfektion Inhaber G..., Taubenstraße 24 in Berlin-Mitte, eine weitere Entschädigung in Höhe von 124.610,01 Euro zzgl. Zinsen nach dem NS-VEntschG zu gewähren.

11

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hält an ihrem Bescheid fest und weist ergänzend darauf hin, dass für sie das Verfahren VG 22 A 16.07 ein Musterverfahren für die Verlegerbetriebe gewesen sei. Die 22. Kammer habe überzeugend ausgeführt, dass und warum die Richtlinie für Großhandel nicht geeignet, jedenfalls nicht besser geeignet sei als das Kennzahlverfahren. Hinsichtlich der Ermittlung der Kennzahl habe die 22. Kammer in dem Urteil ausdrücklich in Kauf genommen, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen der angenommenen Zahl der Zwischenmeister und der daraus ermittelten Zahl der Nähmaschinen einerseits und der Zahl der eigenen Beschäftigten des Betriebs bestanden habe. Dies sei hinzunehmen, wenn die Zahl der Zwischenmeister und Gehilfen nicht genauer ermittelbar sei. Auch die Zeugin J... habe nicht die erforderliche Angabe über die dauerhaft nur für diesen Betrieb tätigen Zwischenmeister gemacht. Auch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Geschädigte selbst von einem Rückgang des Geschäfts bereits vor 1933 gesprochen habe. Auch sei im BEG-Verfahren keineswegs von einem Restvermögen von 150.000.- RM ausgegangen worden, vielmehr seien die Angaben des Geschädigten als überhöht angesehen worden.

14

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 28. Juni 2012 hat die Kammer den Parteien mit Beschluss vom 2. Juli 2012 einen Vergleich vorgeschlagen, der von der Beklagten abgelehnt worden ist.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Verpflichtungsklage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. Januar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Entschädigungsantrages.

18

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte höhere Entschädigung sind § 1 Abs.1 Satz 1, § 2 Satz 5 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes - im Folgenden: NS-VEntschG - i.V.m. § 4 Abs.3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - im Folgenden EntschG -. Ist - wie im vorliegenden Fall - als Bemessungsgrundlage für eine Entschädigungsberechnung für ein Unternehmen weder ein verwertbarer Einheitswert des Unternehmens bekannt noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden und liegt auch eine aussagekräftige Unterlage für eine Reinvermögensermittlung nicht vor, so ist nach § 4 Abs.3 EntschG die Höhe der Entschädigung zu schätzen.

19

Im Rahmen der nach § 4 Abs. 3 EntschG notwendigen Schätzung kann die Beklagte auf die für die Zwecke des Lastenausgleichs entwickelten Bewertungsverfahren zurückgreifen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Entschädigungsgesetzes, Drucksache des Deutschen Bundestags 12/4887, S. 34). Maßgebend für die Bewertung von Unternehmen sind danach die 6. VO zur Durchführung des Feststellungsgesetzes – im Folgenden: 6. FeststellungsDV - vom 23.3.1956 i.d.F. vom 23.6.1978 (BGBl. 1978 I S. 781), die DB-Betriebsvermögen und die 2. BAA-FeststellungsDV. Nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV i.V.m. § 4 Nr. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV ist für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durch Schätzung bei den in der Anlage 1 der 2. BAA-FeststellungsDV aufgeführten Industriezweigen vom Kennzahlverfahren auszugehen, wenn die nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung zugelassenen Kennzahlmerkmale bewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Für Konfektionsbetriebe für Oberbekleidung sind Kennzahlen entwickelt worden (lfd. Nr. 16 der Anlage 1 zur 2 BAA-FeststellungsDV). Kennzahlmerkmal - Einheit - ist die Nähmaschine. Zur Berechnung des Schätzwertes wird die bewiesene oder glaubhaft gemachte Anzahl der Einheiten des Kennzahlmerkmals mit der maßgeblichen Kennzahl vervielfacht (§ 6 Abs. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV).

20

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese von der Beklagten zugrunde gelegte Schätzungsmethode im vorliegenden Fall nicht schätzungsfehlerhaft. Soweit die Klägerin hier die Bewertungsrichtlinie für den Großhandel Konfektion angewendet wissen will, kann sie damit nicht durchdringen, denn eine Vergleichbarkeit des hiesigen Betriebes mit einer Textilgroßhandlung ist nicht gegeben. Gegenstand des Verlegerbetriebes waren die Herstellung und der Vertrieb eigener Waren. Ein An- und Verkauf von Fremdware wie in einem Handelsunternehmen fand nicht statt. Folglich ist auch die Anwendung des dargestellten Kennzahlverfahrens auf den Konfektionsbetrieb im Rahmen der Schätzung nicht zu beanstanden. Ferner geht das Bewertungsverfahren der Bewertungsrichtlinie für Großhandelsbetriebe im Ansatz davon aus, dass beim Handel mit fremden Produkten mit wenig Anlagevermögen und wenigen Beschäftigten ein großer Umsatz erzielt wird. Dies trifft den Fall des Verlegerbetriebes gerade nicht. Denn im Gegensatz zum Großhandel setzt hier ein hoher Verkaufsumsatz auch eine große Anzahl von produzierenden Mitarbeitern voraus (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Mai 2009, - VG 22 A 16.07 -).

21

Entscheidend für die Bewertung von Unternehmen der vorliegenden Art ist daher Nr. 12 der DB-Betriebsvermögen i.d.F. vom 21. Dezember 1984 sowie die Tabelle der Anlage 1 zur 2. BAA-FeststellungsDV vom 24. April 1967. Maßgebend ist die Tabellenzeile Nr. 16 „Konfektionsbetriebe Oberbekleidung“, Spalte 6 mit der Folge, dass für jede festgestellte Einheit „Nähmaschine“ grundsätzlich ein Betrag von 2.300.- RM in die Berechnung einzustellen ist. Nach Nr. 12 c Abs. 3 der DB-Betriebsvermögen ist bei Konfektionsbetrieben die Anzahl der Einheiten nach den betriebsfertig aufgestellten Nähmaschinen zu ermitteln, die dem Betrieb gehörten. Dabei ist es unerheblich, ob die Maschinen im Betrieb selbst oder bei Zwischenmeistern oder Heimarbeitern standen, soweit diese ständig für den Betrieb arbeiteten. Reservemaschinen zählen nicht mit. Maschinen, die nicht im Eigentum des Betriebs standen, aber bei Zwischenmeistern oder Heimarbeitern ständig für den Betrieb eingesetzt waren, bilden - anders als die betriebseigenen Maschinen - nur die Grundlage für die Erfassung des Teiles des Umlaufvermögens (Rohstoffe, Halbfertig- und Fertigerzeugnisse), der auf die fremden Maschinen entfiel (Nr. 12 c Abs. 3, 12 d Abs. 4 DB-Betriebsvermögen). Der Wertansatz hierfür beträgt 75% der Kennzahl; bei einem Betrieb ohne Grundstück also 1.725.- RM.

22

Aus der Bewertungsrichtlinie für Zwischenmeisterbetriebe vom 22. März 1960 - deren unmittelbare Anwendung für das hier zu entschädigende Unternehmen nicht in Betracht kommt - ergibt sich weiterhin, dass im Regelfall die Auftraggeber Eigentümer der Stoffe waren und dass regelmäßig ein Verhältnis zwischen Nähmaschine und Produktionsbeschäftigten von 1:2 in der Herrenkonfektion und 1:3 in der Damenkonfektion anzunehmen war. Ist - wie hier - die konkrete Anzahl der Nähmaschinen nicht bekannt, so kann mittels dieses Faktors aus der Zahl der (Produktions-) Beschäftigten auf die Zahl der Nähmaschinen geschlossen werden. Die Anwendung dieser Relation zwischen Nähmaschine und Beschäftigten im Schätzungsverfahren nach § 4 Abs.3 EntschG ist nach der Auffassung der Kammer schätzungsfehlerfrei.

23

Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Entschädigungsberechnung die Anzahl von 12 Zwischenmeistern zugrunde gelegt hat. Denn das entspricht der Angabe von Frau J... in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14. Januar 1954, bei der es sich insoweit um die einzige hinreichend konkrete Aussage handelt. Dem steht nicht entgegen, dass Herr C... in seinem Lebenslauf vom 12. Januar 1954 von „vielen Zwischenmeistern“ gesprochen hat, da er diese zahlenmäßig nicht bestimmt und deren Einsatz auch zeitlich nicht eindeutig der Zeit nach 1933 zugeordnet hat. Auch ein Errechnen der Zahl der Beschäftigen aus dem Umsatz (vgl. das Schreiben des Vororts Hannover vom 28. Mai 2001) war vorliegend nicht möglich, da es den wenigen vorhandenen Umsatzangaben an ausreichender Überzeugungskraft fehlt und insbesondere Angaben zum maßgeblichen Zeitraum vor der Schädigung fehlen. Es ist hier auch nicht schätzungsfehlerhaft, die Zahl von 12 Zwischenmeistern unverändert zu Grunde zu legen, also weder für die bei Zwischenmeistern regelmäßig beschäftigen Hilfskräfte (Heimarbeiter) eine Multiplikation vorzunehmen noch im Hinblick darauf, dass die Zwischenmeister regelmäßig auch für andere Auftraggeber tätig waren, die Zahl zu dividieren. Denn für eine solche Rechenoperation ergeben sich weder aus dem vorliegenden Verfahren hinreichend konkrete Angaben noch liegen ausreichende allgemeine Erkenntnisse darüber vor, wie sich diese Verhältnisse in der Berliner Konfektionsbranche zu der in Rede stehenden Zeit durchschnittlich darstellten. Bei Zugrundelegen von 12 Zwischenmeistern ergibt sich bei entsprechender Heranziehung von II. 1. der Richtlinie für die Bewertung des Betriebsvermögens von Zwischenmeisterbetrieben des Vorortes Hannover vom 22. März 1960, wonach das Verhältnis zwischen Beschäftigten und Nähmaschinen in der Damenkonfektion mit 1:3 anzusetzen ist, eine der weiteren Berechnung zugrunde zu legende Einheit von 4 Nähmaschinen. Bei Zugrundelegen der sich aus der Anlage 1 zu § 5 Abs.3 und 4 der 2. BAA-FeststellungsDV und Nr. 12 d DB-Betriebsvermögen ergebenden Wert von 2.300.- RM pro Nähmaschine der Konfektionsbetriebe für Oberbekleidung ohne Betriebsgrundstück errechnet sich mithin ein Betrag in Höhe von 9.200.- RM (4 x 2.300.- RM).

24

Nach Auffassung der Kammer ist jedoch der von der Beklagten vorgenommene Abzug für Spezialmaschinen schätzungsfehlerhaft. Aus dem Schreiben des Vororts Hannover an die Oberfinanzdirektion Berlin vom 28. Mai 2001 ergibt sich zwar, dass Spezialmaschinen wertmäßig bereits in der Kennzahl enthalten sind und daher bei Kenntnis der Gesamtzahl der Nähmaschinen, die nicht zwischen Grund- und Spezialnähmaschinen differenziert, ein entsprechender Abzug vorzunehmen ist. Ist aber - wie hier - die Anzahl der Nähmaschinen nicht direkt bekannt, sondern muss aus der Anzahl der Beschäftigten oder - über einen weiteren Rechenschritt - aus dem Umsatz erst errechnet werden, so ergibt sich aus dieser Berechnung direkt die maßgebliche Anzahl der Grundnähmaschinen. Ein Abzug von Zusatz- bzw. Spezialmaschinen ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des Vororts Hannover an die Oberfinanzdirektion vom 18. September 2002. Diese Auskunft des Vororts besitzt als Zusammenfassung der lastenausgleichsrechtlichen Praxis hohe Aussagekraft. Es wäre im Übrigen auch unverständlich, bei der Errechnung der Zahl der Nähmaschinen aus anderen Werten nicht sogleich die relevante Einheit der Grundnähmaschinen zu ermitteln, sondern noch einen (weiteren) Zwischenschritt einzubauen. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, dass das Schreiben vom 18. September 2002 nur den Fall der Errechnung der Kennzahl aus dem Umsatz anspricht. Denn dabei handelt es sich um eine Berechnung, die sich von der vorliegenden lediglich dadurch unterscheidet, dass zunächst (mit dem Faktor 4.400 RM Umsatz pro Beschäftigtem) auf die Zahl der Beschäftigen geschlossen wird und erst dann (mit dem Faktor 1:3) auf das Kennzahlmerkmal.

25

Schätzungsfehlerhaft ist es nach Überzeugung der Kammer auch, wenn in Fällen der vorliegenden Art, bei denen das zu entschädigende Unternehmen überhaupt keine eigenen Nähmaschinen besaß, nur 75% der Kennzahl, mithin 1.725.- RM pro Nähmaschine in Ansatz gebracht werden. Nach Nr. 12 d) Abs. 4 der DB-Betriebsvermögen ist auf betriebseigene Nähmaschinen die Kennzahl der Spalte 6 (voller Satz in Höhe von 2.300.- RM) anzuwenden, während für betriebsfremde Maschinen „der nach der Anzahl der Maschinen des Betriebs ermittelte Ausgangsbetrag um einen Wertansatz für den Teil des Umlaufvermögens (Rohstoffe, Halbfertig- und Fertigerzeugnisse) zu erhöhen (ist), der auf die fremden Maschinen entfiel“. Dieser Wertansatz ist mit 75 % (= 1.725.- RM) zu bemessen. Nach diesem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung sind mit dem Satz von 1.725 RM also nur die Rohstoffe, Halbfertig- und Fertigerzeugnisse als Teil des Umlaufvermögens erfasst. Andere Teile des Umlaufvermögens wie insbesondere Forderungen und liquide Mittel werden nicht erfasst. Zu beachten ist auch, dass in der Kennzahl von 2.300.- RM das Anlagevermögen mit 10 % enthalten ist (vgl. Anlage 1 zu Nr. 12 d) Abs. 7 der DB-Betriebsvermögen; Angaben zu Zeile Nr. 16, rechte Spalte). Der Rest von (2.300.- RM minus 1.725.- RM minus 230.- RM =) 345.- RM entfällt also auf das übrige Umlaufvermögen, wie z.B. Forderungen und liquide Mittel. Diese Aufspaltung der Kennzahl wird durch die „Aktennotiz zu B 15011“ vom 6. Juni 1973 aus dem Lastenausgleichsarchiv bestätigt (S.1, linke Spalte). Der Ansatz von 1.725.- RM bewirkt also, dass ausschließlich die Warenvorräte bewertet sind, während das übrige Umlauf- und das gesamte Anlagevermögen vollständig außer Betracht bleiben. Nr. 12 d Abs.4 der DB-Betriebsvermögen beschäftigt sich nur mit der Situation, dass neben betriebsfremden Maschinen auch betriebseigene vorhanden sind, die mit dem vollen Satz berücksichtigt werden, wodurch auch das übrige Umlauf- und Anlagevermögen des geschädigten Unternehmens erfasst werden. Fehlen jedoch betriebseigene Maschinen gänzlich, so stellt die ausschließliche Heranziehung des reduzierten Satzes von 1.725.- RM eine offenkundig unzureichende Methode der Schätzung, mithin einen Schätzungsfehler dar. Aus der Entscheidung der 22. Kammer vom 14. Mai 2009 - VG 22 A 16.07 - lässt sich hierzu nichts herleiten, weil die Kammer in jenem Fall davon ausging, dass neben den fremden auch eigene Maschinen vorhanden waren.

26

Da die von der Beklagten zugrunde gelegte Schätzungsmethode fehlerhaft ist, war der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2011 teilweise aufzuheben, da er insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht darf jedoch die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung eines Unternehmens grundsätzlich nicht selbst vornehmen. Davon kann nach der Rechtsprechung der Kammer nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Grundlagen der an sich der Behörde vorbehaltenen Schätzung bereits so weit ermittelt sind, dass eine „Zurückverweisung“ an die Behörde im Sinne der Prozessökonomie untunlich wäre. Nur in diesem Fall kann das Gericht ohne den sachverständigen Beistand der Behörde die „Spruchreife“ herstellen, ohne den grundsätzlichen Entscheidungsvorrang der Behörde zu missachten (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Februar 2008 – VG 29 A 5.05 –). Diese Voraussetzungen sind hier zwar hinsichtlich des Abzuges für Spezialmaschinen, nicht aber im Hinblick auf das Anlage- und Umlaufvermögen gegeben. Denn es sind grundsätzlich mehrere im Rahmen der Schätzung nicht zu beanstandende Wege vorstellbar, wie die dargestellte „Lücke“ bei der Entschädigung von Konfektionsunternehmen mit ausschließlich betriebsfremden Nähmaschinen geschlossen werden kann. Daher ist das Verfahren an die Beklagte zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei richtet sich die prozentuale Aufteilung danach, in welchem Umfang sich die Entschädigungsleistung an die Klägerin im Fall der Neubescheidung voraussichtlich maximal erhöhen wird. Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 4 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 135 VwGO.

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

30

124.610,01 Euro

31

festgesetzt.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG).