Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.10.2013 – 33 L 403.13 A

ECLI:DE:VGBE:2013:1007.33L403.13A.0A

Orientierungssatz

Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO regelt nur den Fall eines Aufnahmegesuchs im Falle einer erstmaligen Antragstellung. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung im Falle des hier vorliegenden Wiederaufnahmegesuchs nach bereits zuvor zurückgezogenem oder abgelehntem Asylantrag in dem anderen Mitgliedstaat.(Rn.8)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

Gründe

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Der am 27. September 2013 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Antrag des Antragstellers, der sachdienlich dahin auszulegen war (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)),

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die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 404.13 A vom 27. September 2013 gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2013 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) infolge der mit Wirkung vom 6. September 2013 erfolgten Änderung der Vorschrift des § 34a Abs. 2 AsylVfG (vgl. Art. 1 Nr. 27 Buchst. b) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474)) gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG n. F. zulässig.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner dagegen gerichteten Klage. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Die gesetzliche Wertung des überwiegenden Vollziehungsinteresses (§ 75 Satz 1 AsylVfG) setzt sich durch, denn die Abschiebungsanordnung stellt sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar.

6

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. So liegt der Fall hier.

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An der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers im Sinne des § 27a AsylVfG bestehen keine Zweifel. Der Antragsteller ist am 28. November 2012 auf dem Landweg in das Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 13. September 2013 hin hat das Ausländeramt der Republik Polen, Abteilung für Flüchtlingsverfahren, mit Schreiben vom 17. September 2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. d) und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) seine Bereitschaft erklärt, den Antragsteller wieder aufzunehmen, da er seinen Asylantrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Auch die Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO ist nicht abgelaufen.

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Das Wiederaufnahmegesuch Deutschlands an Polen selbst unterliegt nach der Dublin-II-VO keiner Frist. Insbesondere ist entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers für die Frage der Zuständigkeit im Asylverfahren vorliegend nicht die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift kann ein Mitgliedstaat so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung eines Asylantrags einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Asylantrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Asylbewerbers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Überprüfung des Asylantrags zuständig. Diese Vorschrift regelt jedoch nur den Fall eines Aufnahmegesuchs im Falle einer erstmaligen Antragstellung. Sie findet jedoch keine Anwendung im Falle des hier vorliegenden Wiederaufnahmegesuchs nach bereits zuvor zurückgezogenem oder abgelehntem Asylantrag in dem anderen Mitgliedstaat.

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In der Rechtsprechung wird zwar vereinzelt vertreten, dass diese Dreimonatsfrist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO auch in so genannten Wiederaufnahmeverfahren zum Tragen kommen müsse (etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A – juris; VG Regensburg, Urteil vom 7. Februar 2012 – RO 7 K 11.30142 – juris). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht jedoch nicht an, sondern vertritt die gegenteilige Auffassung (VG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2013 – VG 33 L 21.13 A; VG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2012 – VG 33 L 199.12 A, VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2011 – Au 3 K 10.30468 – juris). Hierfür spricht zunächst der eindeutige Wortlaut der Dublin-II-VO. Sie unterscheidet klar zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren. Dies ergibt sich schon aus der Überschrift ihres V. Kapitels. Dieser Unterscheidung folgend ist in Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO nur von „Aufnahme“ und „aufnehmen“ die Rede, wohingegen Art. 20 Dublin-II-VO von „wieder aufgenommen“, „Wiederaufnahmegesuch“ und „Wiederaufnahme“ spricht. Die Auffassung des Gerichts wird weiter von der systematischen Stellung der Normen des V. Kapitels der Dublin-II-VO getragen. Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO differenziert klar danach, einen Asylbewerber einerseits „nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen“ (vgl. Art. 16 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-II-VO), und andererseits danach, einen Asylbewerber „nach Maßgabe von Artikel 20 wieder aufzunehmen“ (vgl. Art. 16 Abs. 1 Buchst. c), d) und e) Dublin-II-VO). Die Verordnung macht damit deutlich, dass für den Fall der Wiederaufnahme ausschließlich Art. 20 Dublin-II-VO Anwendung finden soll und Art. 17 Dublin-II-VO für die Fälle der Wiederaufnahme nicht zum Tragen kommt. Auch im Wege teleologischer Betrachtung kommt eine erweiterte Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO nicht in Betracht. Die Dublin-II-Verordnung hat zwar das Anliegen, im Interesse des Asylbewerbers möglichst rasch den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen, um das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (vgl. 4. Erwägungsgrund). Dieses Ziel hat jedoch in erster Linie den Fall einer Erstantragstellung vor Augen. Im Falle des Wiederaufnahmeverfahrens nach bereits in einem anderen Mitgliedstaat erfolgter Antragstellung ist der Asylbewerber nicht schutzwürdig, denn er hält sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines unzuständigen Mitgliedstaates auf, ohne sich regelmäßig in Ungewissheit über den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden. Den bestehenden Zustand hat er vielmehr selbst hervorgerufen. Er hat sein Asylbegehren nämlich bereits in einem anderen Staat angebracht und im Folgenden in der Regel bewusst das dortige Asylverfahren nicht weiter verfolgt bzw. nach dessen erfolglosem Abschluss sein Asylbegehren in einem anderen Mitgliedstaat fortgesetzt. Dies wird im Falle des hiesigen Antragstellers nur zu deutlich, der seinen bereits in Polen gestellten Asylantrag nicht weiter verfolgt und auf dem Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin einen neuen Asylantrag gestellt hat.

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Darüber hinaus vermittelt die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO dem Antragsteller jedenfalls keine subjektive Schutzposition gegen die Zuständigkeitsübernahme eines anderen Mitgliedstaates. Die Dublin-II-VO bezweckt, wie es in ihrem 16. Erwägungsgrund und in Art. 1 heißt, die „Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist“. Die Verordnung ist nicht darauf gerichtet, Rechte des Einzelnen zu begründen, sondern die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ordnen, auch wenn sie einige Elemente enthält, die für die Rechte der Asylbewerber nicht ohne Bedeutung sind (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 18. April 2013, Rs. C-4/11, Rn. 58). Diese bloßen Reflexe tragen jedoch nicht den Charakter subjektiver Rechtspositionen.

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Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Die genannte Bestimmung erlaubt es jedem Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, die Stellung des zuständigen Mitgliedstaats durch Ausübung seines Selbsteintrittsrechts etwa aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen heraus zu übernehmen. Der Antragsteller hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Wie aus der Dublin-II-VO im Ganzen lässt sich auch aus dieser Vorschrift kein subjektives Recht herleiten. Die Vorschrift enthält keine materiell-rechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten. Die genannte Bestimmung berechtigt die Mitgliedstaaten zwar zur eigenen Prüfung von Asylanträgen, sie zwingt sie aber nicht dazu (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 18. April 2013, Rs. C-4/11, Rn. 70) und vermittelt insoweit grundsätzlich keine subjektive Rechtsposition.

12

Auch liegt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers vorliegend kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO ausnahmsweise erforderlich macht, weil eine Situation, in der die Grundrechte des Antragstellers verletzt werden, durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer der Zuständigkeitsbestimmung verschlimmert würde (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10, Rn. 98, 108). Die Entscheidung des EuGH hat einen anderen Hintergrund und lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen: Die Zuständigkeitsübernahme durch einen unzuständigen Mitgliedstaat wurde dort für Fälle in Betracht gezogen, in denen ein Asylbewerber in einen Mitgliedstaat deshalb nicht überstellt werden kann, weil dieser Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta der dorthin überstellten Asylbewerber implizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10, Rn. 86). In solchen Situationen kann es sich nach der Rechtsprechung des EuGH aufdrängen, das Asylverfahren als unzuständiger Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst zu übernehmen, um den entsprechenden Asylbewerber aus grundrechtlichen Erwägungen heraus nicht unangemessen lange über die Zuständigkeit im Unklaren zu lassen. Es spricht zunächst viel dafür, dass es sich auch hierbei um eine objektive Anforderung des Europarechts und nicht um eine subjektive Rechtsposition handelt. Vor allem ist dieser Gedanke, welcher auf der unklaren Zuständigkeitssituation infolge der Abschiebungsunmöglichkeit beruht und in welcher sich der Asylbewerber subjektiv der Abschiebung in einen Mitgliedstaat mit einer systemisch mangelhaften Asylrechtsgewährung ausgesetzt sieht, auf die vorliegende Konstellation einer klaren Zuständigkeit eines die Unionsgrundrechte achtenden Mitgliedstaates nicht übertragbar und enthält losgelöst von der geschilderten Fallkonstellation keine allgemeine Geltung. Insbesondere spricht nichts dafür, in jeder auch nur unerheblichen Überschreitung der Frist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO stets auch eine Verletzung des Grundrechts auf Asyl nach Art. 18 EU-GR-Charta zu sehen, die mit einer unangemessen langen, unklaren Abschiebungssituation mit Blick auf einen Mitgliedstaat mit entsprechenden systemischen Missständen unter Verletzung von Art. 4 EU-GR-Charta vergleichbar wäre und zum Selbsteintritt des betreffenden Mitgliedstaats zwingen würde (a. A. VG Düsseldorf, a. a. O., ohne nähere Begründung und ohne weitere Nachweise).

13

Die Abschiebung nach Polen kann auch durchgeführt werden. Für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung – anders als sonst in Asylverfahren – verpflichtet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 – juris), ist weder etwas dargetan noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war in Ermangelung hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).