Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.10.2013 – 33 L 374.13 A
ECLI:DE:VGBE:2013:1030.33L374.13A.0A
Orientierungssatz
1. Eine Zustimmung zur Wiederaufnahme vermag keinen Zuständigkeitsübergang zu bewirken und stellt insbesondere auch keine Ausübung eines Selbsteintritts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO dar.(Rn.9)
2. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.(Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 375.13 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2013 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die aus Tschetschenien stammenden Antragsteller begehren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre vorgesehene Abschiebung nach Polen.
Die Antragsteller stellten unter dem Datum vom 14. Januar 2013 in Deutschland Asylanträge. Eingereist waren sie über Polen, wo sie im Rahmen ihres dortigen (eigenen Angaben zufolge) eintägigen Aufenthalts im Januar 2013 bereits als Asylantragsteller registriert worden waren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Antragstellerin zu 1) am 26. August 2013 zu ihren Asylgründen an. Diese erklärte, religiös verheiratet zu sein mit einem bereits in Deutschland aufhältlichen und hier ein Asylverfahren betreibenden Tschetschenen...und mit diesem ein gemeinsames Kind (Antragsteller zu 2.) zu haben. Anschließend richtete das Bundesamt am 27. August 2013 an Polen ein Ersuchen zur Wiederaufnahme der Antragsteller, dem die zuständigen polnischen Behörden am 5. September 2013 in Anwendung Art. 16 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - zustimmten. Daraufhin erklärte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. September 2013 die Asylanträge beider Antragsteller für unzulässig und ordnete ihre Abschiebung nach Polen an. Hiergegen haben die Antragsteller am 17. September 2013 zum Aktenzeichen VG 33 K 375.13 A Klage erhoben.
Der von den Antragstellern in ihrem gleichzeitig anhängig gemachten Eilverfahren gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen,
hat gemäß 80 Abs. 5 VwGO Erfolg.
Der Eilantrag ist zulässig, da der am 6. September 2013 in Kraft getretene § 34a Abs. 2 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) in Abkehr von der bisherigen Gesetzeslage Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zulässt.
Der Antrag ist auch begründet, denn die Abschiebungsanordnung im angegriffenen Bescheid vom 10. September 2013 erscheint rechtwidrig mit der Folge, dass das Suspensivinteresse der Antragsteller das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse (vgl. § 75 Satz 1 AsylVfG) überwiegt.
§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestimmt für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Bescheid vom 10. September 2013 stützt sich auf § 27a AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Polen ist jedoch nach den Regelungen der Dublin-II-VO nicht für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zuständig. Zwar hat Polen seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Antragsteller erklärt. Davon abgesehen, dass diese Erklärung offenbar in Unkenntnis der Tatsache erfolgte, dass der religiös angetraute Partner bzw. Vater der Antragsteller sich im nationalen Asylverfahren in Deutschland befindet, vermag eine gemäß Art. 20 Dublin-II-VO erklärte Zustimmung keinen Zuständigkeitsübergang zu bewirken und stellt insbesondere auch keine Ausübung eines Selbsteintritts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO dar.
Für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller ist vielmehr Deutschland zuständig. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO bestimmt, dass ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die Generalklausel des Art. 13 Dublin-II-VO, die die Zuständigkeit des ersten Mitgliedstaates vorsieht, in dem der Asylantrag gestellt wurde (dies wäre Polen), nicht einschlägig ist, weil sich eine Zuständigkeit Deutschlands aus dem vorrangigen Art. 8 Dublin-II-VO ergibt. Dort heißt es, dass in dem Fall, in dem ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Der Partner/Kindesvater ist gemäß Art. 2 Buchst. i Dublin-II-VO Familienangehörige der Antragsteller. Zwar fällt im vorliegenden Fall auf, dass die Antragstellerin zu 1) die zwischenzeitliche Zerrüttung der Beziehung zum Partner/Kindesvater geltend macht sowie angibt, wegen von diesem ausgeübter Gewalttätigkeiten seit dem 24. Mai 2013 zusammen mit dem Antragsteller zu 2) in einem Frauenhaus zu leben. Dies lässt die durch Art. 8 Dublin-II-VO begründete Zuständigkeit Deutschlands jedoch nicht wieder nachträglich entfallen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nämlich bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Maßgeblich ist mithin die Situation, als die Antragsteller in Polen ihre Asylanträge stellten. Zum damaligen Zeitpunkt war nicht nur vom Partner/Kindesvater, sondern auch von ihnen selbst die Prüfung ihrer Asylanträge in Deutschland als dem Aufenthaltsort des Partners/Kindesvaters gewünscht. Ebenso hatte das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt über den Asylantrag des Partners/Kindesvaters noch keine erste Sachentscheidung getroffen.
Angesichts dessen, dass die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren bei der Bundesrepublik Deutschland liegt, sind die Asylanträge der Antragsteller nicht als unzulässig anzusehen. Für sie besteht das Recht, die Durchführung ihrer Asylverfahren in Deutschland effektiv durchzusetzen (vgl. auch Beschluss vom 14. Dezember 2009 - VG 33 L 260.09 A -), zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit Polen weiterhin einer Wiederaufnahme der Antragsteller zustimmen würde, wäre den polnischen Behörden die Tatsache des hier ein Asylverfahren betreibenden Partners/Kindesvaters bekannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Angesichts der Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin bedurfte es nicht der Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylVfG).