Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.10.2014 – OVG 9 S 29.14
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1023.OVG9S29.14.0A
Orientierungssatz
1. Die Weiterbetreibensanordnung nach § 37Abs 2 S 1 BbgWG (juris: WasG BB 2012) kann allein gegenüber dem (aktuellen) Eigentümer des Schöpfwerkes ergehen (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2014-07-18, OVG 9 S 19.14).(Rn.13)
2. Für die Frage, wer Adressat einer Weiterbetreibensanordnung nach § 37 Abs 2 S 1 BbgWG (juris: WasG BB 2012) sein kann, kommt es nicht auf die bisherige Genehmigungslage an.(Rn.15)
3. Es ist keine Legitimation dafür ersichtlich, den Eigentümer eines freiwillig betriebenen Schöpfwerkes dazu verpflichten zu können, die Anlage bei Fehlen des eigenen Nutzungsinteresses allein im Interesse bestimmter anderer (§ 37 Abs 2 S 1 Nr 1 BbgWG (juris: WasG BB 2012)) oder der Allgemeinheit (§ 37 Abs 2 S 1 Nr 2 BbgWG (juris: WasG BB 2012)) auf eigene Kosten (und Mühe) weiter zu betreiben.(Rn.16)
4. Es ist nicht nur unzumutbar, eine allein Fremdinteressen dienende Anlage auf eigene Kosten betreiben zu müssen; unzumutbar wäre es auch, hinsichtlich des erzwungenen Betriebes einer Anlage im Fremdinteresse zwar Ausgleichsansprüche gegenüber den Begünstigten zu haben, bei der Ermittlung der Anspruchsgegner und der Durchsetzung der Ansprüche aber auf sich allein gestellt zu sein und gegebenenfalls auch das Risiko tragen zu müssen, dass der Begünstigte sich dem Ausgleich verweigert oder ihn nicht leisten kann.(Rn.19)
5. Der Anlageneigentümer hat aber hinsichtlich der Kostenerstattung für Betrieb und Erhalt des Schöpfwerks oder hinsichtlich der Übernahme von Betrieb und Erhalt des Schöpfwerks im Interesse der Praktikabilität gewisse Anlaufschwierigkeiten hinzunehmen (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2014-07-18, OVG 9 S 19.14).(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 8. September 2014, 1 L 825/14, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Gründe
I.
Die Antragstellerseite ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Schöpfwerk befindet. Sie begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Weiterbetreibensanordnung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG.
Das Schöpfwerk wurde bislang von einem Wasser- und Bodenverband betrieben. Dieser zeigte dem Antragsgegner am 26. Juni 2014 die Absicht an, den Betrieb des Schöpfwerkes zum 1. September 2014 einzustellen. Die Antragstellerseite teilte dem Antragsgegner mit, sie übe das Wahlrecht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG dahin aus, dass die Begünstigten den Schöpfwerksbetrieb übernehmen sollten.
Mit Verfügung vom 25. August 2014 gab der Antragsgegner der Antragstellerseite unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, das Schöpfwerk weiter zu betreiben. Er führte zur Begründung sinngemäß aus, der Weiterbetrieb sei im Interesse der Allgemeinheit erforderlich. Der Schöpfwerksbetrieb diene zu einer Quote von mehr als 50 % dem öffentlichen Interesse. Im Übrigen diene er den Eigentümern der Grundstücke im Vorteilsgebiet. Die Antragstellerseite habe zwar mitgeteilt, den Betrieb des Schöpfwerks an die Begünstigten abgeben zu wollen. Sie habe aber keine Verpflichtungserklärung von Begünstigten zur Übernahme des Schöpfwerksbetriebes beigefügt. Zwecks Einholung der Verpflichtungserklärung würden die im Vorteilsgebiet liegenden Flurstücke mitgeteilt. Nach der entsprechenden Liste mit der Angabe von Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummern heißt es in der Verfügung weiter:
"Die entsprechenden Grundstückseigentümer können Ihnen bei Bedarf bezüglich der zivilrechtlichen Vereinbarung zur Kostenübernahme bzw. Übernahme des Betriebes des Schöpfwerks auf Anforderung von der unteren Wasserbehörde benannt werden."
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerseite gegen die Weiterbetreibensanordnung wiederhergestellt: Insoweit seien die Grundsätze der den Beteiligten bekannten Kammerentscheidung in dem Verfahren VG Potsdam 1 L 269/14 und der hierzu ergangenen, die Kammerentscheidung im Tenor bestätigenden Beschwerdeentscheidung in dem Verfahren OVG 9 S 19.14 anzuwenden. Ergänzend sei auszuführen, dass die Antragstellerseite als jetziger Anlageneigentümer des Schöpfwerks nicht als Weiterbetreibensverpflichtete im Sinne des § 37 Abs. 2 BbgWG in Betracht komme. § 37 Abs. 2 BbgWG stelle nicht auf den "jetzigen", sondern schon seit der insoweit unverändert gebliebenen Ursprungsfassung vom 13. Juli 1994 auf den "bisherigen" Anlageneigentümer ab. Diese Formulierung sei geboten gewesen und geboten, weil unter anderem Schöpfwerke als Anlagen im Sinne von § 27 LPG-G gemäß § 12 MeAnlG unter Außerachtlassung von § 95 BGB per Gesetz zum 1. Januar 1995 in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen seien, mithin habe der Gesetzgeber den Anlageneigentümer und damit vor allem den Betreiber der Anlage zum 31. Dezember 1994 und nicht vornehmlich den Grundstückseigentümer im Blick. Mit der Neufassung des § 37 BbgWG vom 23. April 2008 habe der Gesetzgeber keine Neuregelung bezüglich des zum Weiterbetrieb Verpflichteten im Falle angezeigter Betriebsaufgabe durch den aktuellen Betreiber getroffen. Abzustellen sei im Übrigen auch auf den maßgeblichen Umstand, dass lediglich der bisherige Betreiber Inhaber der für den Betrieb des streitgegenständlichen Schöpfwerks notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnis sei und der Betrieb des Schöpfwerkes zum - wenn auch freiwilligen - Aufgabenkatalog eines Wasserverbandes gemäße § 2 Nr. 7 WVG gehöre mit der Möglichkeit der Erhebung entsprechender Verbandsbeiträge etwa gemäß § 28 Abs. 3 WVG. Die Antragstellerseite würde hingegen auf im Ergebnis nicht absehbare, insgesamt unzumutbare zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit den vermeintlichen Nutznießern des Schöpfwerksbetriebes verwiesen. Weil die Antragstellerseite zum 31. Dezember 1994 nicht Eigentümer des Schöpfwerkes gewesen sei, auch nicht aktueller Betreiber des Schöpfwerks sei und weil sie nach ihrer plausiblen Darstellung auch tatsächlich nicht in der Lage sei, das Schöpfwerk zu betreiben, komme die Antragstellerseite nicht als Weiterbetreibensverpflichtete im Sinne des § 37 Abs. 2 BbgWG in Betracht.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bietet keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Vielmehr ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Weiterbetreibensanordnung auch danach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil diese bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
1. Allerdings ist das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragstellerseite als bloße aktuelle Eigentümerin des Schöpfwerks nicht Adressat einer Weiterbetreibensanordnung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG sein könne.
Wer ein Schöpfwerk außer Betrieb setzen oder beseitigen will, ist verpflichtet, dies der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen (§ 37 Abs. 1 BbgWG). Die Wasserbehörde kann innerhalb der Frist nach § 37 Abs. 1 BbgWG den Weiterbetrieb eines Schöpfwerkes anordnen, wenn
1. andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt würden oder
2. das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung der §§ 6 und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und mit Rücksicht auf den Naturhaushalt, den Landschaftswasserhaushalt, den Denkmalschutz oder das Landschaftsbild den weiteren Betrieb erfordert
und dem bisherigen Anlageneigentümer nach seiner Wahl vom Begünstigten die Kosten des Betriebes und der Erhaltung der Anlagen ersetzt werden oder dieser sich ihm gegenüber verpflichtet, die Anlage zu betreiben und zu erhalten (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG - Einrückung wie im Gesetzestext). Über die hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfall die Wasserbehörde (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BbgWG). Sie kann eine Frist bestimmen, binnen derer die in [§ 37 Abs. 2] Satz 2 BbgWG bezeichneten Verpflichtungen von Dritten übernommen werden müssen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 BbgWG). Die Fristbestimmung ist in geeigneter Form bekannt zu machen (§ 37 Abs. 2 Satz 4 BbgWG).
Der erkennende Senat hat sich bereits mit der Frage befasst, wer Adressat einer Weiterbetreibensanordnung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG sein könne, wenn das Schöpfwerk bislang nicht vom Eigentümer, sondern von einem bloß Nutzungsberechtigten betrieben worden ist, der das Interesse am Schöpfwerksbetrieb verloren hat. Der Senat hat diese Frage nach summarischer Prüfung dahin beantwortet, dass die Weiterbetreibensanordnung auch in diesem Falle allein gegenüber dem Anlageneigentümer ergehen könne (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Juli 2014 - OVG 9 S 19.14 -, juris, Rdnr. 16). Hieran ist auch im Lichte der jetzt angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichts festzuhalten.
Der Wortlaut des § 37 BbgWG in der Urfassung des Gesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302, 315) gibt nichts dafür her, dass mit dem darin schon erwähnten "bisherigen Anlageneigentümer" gleichsam dauerhaft gerade der Anlageneigentümer zum Stichtag 31. Dezember 1994 gemeint sein sollte. Auch der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Urfassung des Gesetzes (LT-Drs. 1/2769) lässt sich hierzu nichts entnehmen. Ungeachtet dessen ist § 37 BbgWG durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 72) neu gefasst worden. Erst seither regelt die Bestimmung auch das Außerbetriebsetzen von Schöpfwerken und den Erlass von Weiterbetreibensanordnungen in Bezug auf diese. Hätte der Gesetzgeber bei seiner insoweit erst im Jahr 2008 getroffenen Regelung an das Anlageneigentum zum Stichtag 31. Dezember 1994 anknüpfen wollen, dann hätte es wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nahegelegen, dies klar zum Ausdruck zu bringen. Indessen enthalten wiederum weder der neue Gesetzeswortlaut noch die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 4/5052, Einzelbegründung zur Neufassung des § 37 BbgWG, einen Hinweis auf den entsprechenden Stichtag. Darüber hinaus ist auch der Sache nach nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber im Jahr 2008 gewollt haben sollte, dass Weiterbetreibensanordnungen nicht gegenüber dem aktuellen Anlageneigentümer, sondern gegenüber demjenigen erlassen werden sollten, der zum Stichtag 31. Dezember 1994 Anlageneigentümer gewesen ist und möglicherweise mit dem Schöpfwerk (oder einer der sonst in § 37 Abs. 1 BbgWG genannten Anlagen) schon lange nichts mehr zu tun hat. Soweit das Verwaltungsgericht meint, damit habe der Gesetzgeber erreichen wollen, dass die Weiterbetreibensanordnung gegenüber dem bisherigen Anlagenbetreiber ergehe, weil dieser mutmaßlich zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch Anlageneigentümer gewesen sei, überzeugt das nicht. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass der bisherige Anlagenbetreiber nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG zum Weiterbetrieb verpflichtet werden können sollte, hätte es nahegelegen, dies durch klare Worte und nicht durch Anknüpfung an das Anlageneigentum zu einem bestimmten, aber noch nicht einmal im Gesetz genannten Stichtag zu regeln.
Für die Frage, wer Adressat einer Weiterbetreibensanordnung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG sein kann, kommt es auch nicht auf die bisherige Genehmigungslage an. § 37 BbgWG gibt nichts dafür her, dass die Weiterbetreibensanordnung nur gegenüber dem bisherigen Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Anlagenbetrieb ergehen könne. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die untere Wasserbehörde niemanden zum Weiterbetrieb einer Anlage in Eigenregie zwingen kann, ohne ihm gleichzeitig eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Soweit diese nicht schon in der Weiterbetreibensanordnung selbst zu sehen sein sollte, muss sie parallel dazu von Amts wegen ergehen, wenn die Weiterbetreibensanordnung rechtlich befolgungs- und vollstreckungsfähig sein soll.
2. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Antragstellerseite der Weiterbetrieb des Schöpfwerkes hier nicht zumutbar ist. Die Auslegung des § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG darf nicht daran vorbeigehen, dass § 37 BbgWG die Außerbetriebsetzung und Beseitigung von Anlagen regelt, die bislang freiwillig, d. h. nicht auf Grund einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Pflicht betrieben worden sind. Es ist keine Legitimation dafür ersichtlich, den Eigentümer einer solchen, freiwillig betriebenen Anlage dazu verpflichten zu können, die Anlage bei Fehlen des eigenen Nutzungsinteresses allein im Interesse bestimmter anderer (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BbgWG) oder der Allgemeinheit (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) auf eigene Kosten (und Mühe) weiter zu betreiben. Der Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 4/5052) hält dies zu Recht für unzumutbar. In der dortigen Einzelbegründung zur Neufassung des § 37 BbgWG heißt es:
"Durch die Übernahme und Ergänzung der bisher in Absatz 1 Satz 3 enthaltenen Regelungen in Absatz 2 - neu - wird der Situation Rechnung getragen, dass ein Außerbetriebsetzen oder Beseitigen im Interesse eines vom Betrieb Begünstigten versagt wird. Es ist dem Anlageneigentümer, dem das Außerbetriebsetzen versagt wird und der an einer Aufrechterhaltung des Betriebs kein Interesse mehr hat, nicht zuzumuten, die Kosten für den Betrieb im Interesse anderer Begünstigter zu tragen."
Danach regelt § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG einen notwendigen Ausgleich für den erzwungenen Weiterbetrieb im Fremdinteresse. Der Ausgleich ist nicht nur auf eine Kostenerstattung beschränkt, sondern umfasst auch das Recht des Eigentümers, den Betrieb und die Erhaltung der Anlage nach seiner Wahl in die Hände des Begünstigten zu legen; das Wahlrecht gehört mit zum Ausgleich (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Juli 2014 - OVG 9 S 19.14 -, juris, Rdnr. 13 - 15).
Macht der in § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG geregelte Ausgleich die Verpflichtung zum Weiterbetrieb überhaupt erst zumutbar, so muss es sich um einen tatsächlich wirksamen Ausgleich handeln. Es ist nicht nur unzumutbar, eine allein Fremdinteressen dienende Anlage auf eigene Kosten betreiben zu müssen; unzumutbar wäre es auch, hinsichtlich des erzwungenen Betriebes einer Anlage im Fremdinteresse zwar Ausgleichsansprüche gegenüber den Begünstigten zu haben, bei der Ermittlung der Anspruchsgegner und der Durchsetzung der Ansprüche aber auf sich allein gestellt zu sein und gegebenenfalls auch das Risiko tragen zu müssen, dass der Begünstigte sich dem Ausgleich verweigert oder ihn nicht leisten kann. Dem trägt § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG dadurch Rechnung, dass es nach dem Wortlaut der Bestimmung ("und") schon zu den Voraussetzungen für die Weiterbetreibensanordnung zählt, dass dem bisherigen Anlageneigentümer nach seiner Wahl vom Begünstigten die Kosten des Betriebes und der Erhaltung der Anlagen ersetzt "werden" oder dieser sich ihm gegenüber "verpflichtet", die Anlage zu betreiben und zu erhalten. Dies bedeutet bei summarischer Prüfung, dass die Rechtmäßigkeit der Weiterbetreibensanordnung, die ein Dauerverwaltungsakt ist, nur dann und nur solange gegeben ist, wie die Verwirklichung des Wahlrechts und des Gewählten tatsächlich als gewährleistet erscheint (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Juli 2014 - OVG 9 S 19.14 -, juris, Rdnr. 17).
An diesen Überlegungen hält der erkennende Senat fest. Soweit der Senat in dem Beschluss davon gesprochen hat, dass der Anlageneigentümer hinsichtlich der Kostenerstattung für Betrieb und Erhalt des Schöpfwerks oder hinsichtlich der Übernahme von Betrieb und Erhalt des Schöpfwerks im Interesse der Praktikabilität gewisse Anlaufschwierigkeiten hinzunehmen habe (a. a. O., Rdnr. 17), bedeutet das keine grundlegenden Abstriche von der Aussage des § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG, dass die Weiterbetreibensanordnung nur zulässig ist, wenn dem bisherigen Anlageneigentümer nach seiner Wahl vom Begünstigten die Kosten des Betriebes und der Erhaltung der Anlagen ersetzt werden oder dieser sich ihm gegenüber verpflichtet, die Anlage zu betreiben und zu erhalten; vielmehr geht es nur darum, dass der Anlageneigentümer diejenigen Schwierigkeiten hinnehmen muss, die unvermeidlich sind, wenn einerseits der Weiterbetrieb und andererseits der Ausgleich für den Eigentümer überhaupt praktikabel sein sollen. Grundlegende Abstriche von dem Regelungsprogramm des § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG lassen sich auch nicht aus § 37 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BbgWG ableiten. Wenn es in § 37 Abs. 2 Satz 2 BbgWG heißt, dass über die "hiernach", d. h. über die in Ansehung des Wahlrechts des Anlageneigentümers zu erbringenden Leistungen "im Streitfall" die Wasserbehörde entscheidet, wenn sie eine Frist bestimmen kann, binnen derer die in [§ 37 Abs. 2] Satz 2 BbgWG bezeichneten Verpflichtungen von Dritten übernommen werden müssen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 BbgWG), und wenn die Fristbestimmung in geeigneter Form bekannt zu machen ist (§ 37 Abs. 2 Satz 4 BbgWG), so bedeutet dies insbesondere nicht, dass die Wasserbehörde zwar einerseits schon eine Weiterbetreibensanordnung erlassen, sich andererseits aber hinsichtlich des Ausgleichs für den Anlageneigentümer in der Weise zurücklehnen kann, dass sie zunächst einmal dem Anlageneigentümer die Verwirklichung des Ausgleichs überantwortet und erst einschreitet, wenn ihr ein Streitfall zwischen dem Anlageneigentümer und den Begünstigten des Schöpfwerksbetriebes offenbar wird. Es wäre in sich widersprüchlich, den (gebotenen) Ausgleich für einen Anlagenweiterbetrieb in § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG zur Voraussetzung für die Weiterbetreibensanordnung zu machen, anschließend aber zu regeln, dass der Anlageneigentümer sich vorrangig selbst um die Verwirklichung dieser Voraussetzungen kümmern muss und ihm für die Zeit bis dahin auch noch eine Auffangverantwortlichkeit für den Weiterbetrieb aufzubürden. Vielmehr ist § 37 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BbgWG dahin zu verstehen, dass lediglich zusätzliche Befugnisse der Wasserbehörde geregelt sind. Diese sollen es ihr ermöglichen, den Anlageneigentümer bei der Ausübung seines in § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG geregelten Wahlrechts und bei der Erlangung des Gewählten wirksam zu unterstützen, so insbesondere dadurch, dass die Wasserbehörde - und nicht etwa ein Zivilgericht - über die im Rahmen des Ausgleichs zu erbringenden Leistungen entscheidet.
Gemessen daran dürfte die Weiterbetreibensanordnung vorliegend rechtswidrig sein. Die Antragstellerseite hat ihr Wahlrecht dahin ausgeübt, dass die Begünstigten des Schöpfwerksbetriebes den Betrieb und die Erhaltung des Schöpfwerks übernehmen sollen. Indessen erscheint derzeit nicht gewährleistet, dass es dazu auch wirklich kommt. Denn bislang haben weder die Begünstigten insgesamt, noch eine Gruppe oder auch nur ein Einzelner von ihnen verbindlich erklärt, dass sie den Betrieb und die Erhaltung des Schöpfwerks übernehmen wollen. Die Lage ist insoweit bestenfalls offen. Der diesbezügliche Schwebezustand ist mehr als eine von der Antragstellerseite aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmende "Anlaufschwierigkeit". Er kann auch nicht der Antragstellerseite unter dem Blickwinkel mangelnder Mitwirkung auf die Ausübung des Wahlrechts des § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG und im Hinblick auf die Verwirklichung des Gewählten angelastet werden. Insbesondere kann sich der Antragsgegner insoweit nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass die Antragstellerseite es bislang unterlassen habe, anknüpfend an die ihr übersandte Flurstücksliste die Eigentümer der Grundstücke im Vorteilsgebiet zu ermitteln oder beim Antragsgegner zu erfragen, den Grundstückseigentümern sodann die Verpflichtung zur Übernahme von Schöpfwerksbetrieb und -erhaltung abzuverlangen und dem Antragsgegner die entsprechenden Verpflichtungserklärungen vorzulegen; das alles gehört nach dem vorstehend Ausgeführten nicht zum Pflichtenkreis der Antragstellerseite. Sie muss nicht gleichsam denen hinterherlaufen, in deren Interesse sie überhaupt nur tätig werden soll. Das gilt umso mehr, als es sich dabei offenbar um eine Personenmehrheit handelt, in der möglicherweise jeder Einzelne darauf vertraut, dass ein anderer sich schon kümmern werde, so dass entsprechende Bemühungen nicht besonders aussichtsreich erscheinen. Insoweit fällt auf, dass das prozentual gewichtigste Interesse am Weiterbetrieb vom Land Brandenburg vertreten wird, dieses selbst aber ersichtlich keine Ambitionen hat, Schöpfwerksbetrieb und -erhaltung in die Hand zu nehmen. Wenn aber schon der gleichsam gewichtigste Einzelinteressent die Übernahme von Schöpfwerksbetrieb und -erhaltung scheut, dürften die übrigen Begünstigten noch weniger geneigt sein, diese Aufgabe zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.