Gesetze / Meliorationsanlagengesetz

MeAnlG

§ 12 Eigentumsübergang

Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

§ 11 § 13