Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.12.2014 – 7 L 603.14 A
ECLI:DE:VGBE:2014:1209.7L603.14A.0A
Orientierungssatz
1. Art. 16a Abs. 3 GG gestattet die Bestimmung von Staaten, bei denen gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.(Rn.7)
2. Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken.(Rn.8)
3. Aus dem Umstand, dass ein transsexueller Lebensgefährte in Serbien in einem Männergefängnis untergebracht wurde, folgt schon nicht, dass dem Antragsteller selbst Verfolgung droht.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 7 K 602.14 A gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2014 anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. November 2014, die allein die Aussetzung der vom Gesetz grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 75 AsylVfG) rechtfertigen würden (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG), bestehen nicht. Es sprechen deshalb keine erheblichen Gründe dafür, dass die auf §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG gestützte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678, juris Rn. 99).
Zum für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 AsylVfG) und ihm keinen subsidiären Schutz zu gewähren (§ 4 AsylVfG). Nach § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Der Antragsteller kommt als serbischer Staatsangehöriger aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zum AsylVfG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649).
Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.
Art. 16a Abs. 3 GG gestattet die Bestimmung von Staaten durch den Gesetzgeber, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Die Entscheidung über die Sicherheitsfeststellung hat anhand der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in diesem Staat zu erfolgen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 29a AsylVfG, Rn. 13, Stand: Februar 2014). Auf dieser Grundlage obliegt dem Gesetzgeber, losgelöst vom Einzelfall, eine antizipierte Tatsachen- und Beweiswürdigung hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in einem bestimmten Staat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 u.a. -, juris, Rn. 65). Er muss sich anhand der von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für die politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat bilden. Bei seinem abschließenden Urteil kann zur Abrundung und Kontrolle des gefundenen Ergebnisses auch die Quote der Anerkennung von Asylbewerbern aus dem jeweiligen Land die Rolle eines Indizes spielen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 79). Bei der Entscheidung über die Einstufung eines Staates als sicheren Herkunftsstaat kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, der bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle zu beachten ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 89 f.). Die verfassungsrechtliche Kontrolle der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat beschränkt sich danach auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung mit der Folge, dass Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 91). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber sich bei Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen hat leiten lassen, hat das Gericht nicht. Die Gesetzgebungsmaterialen zeigen, dass der Gesetzgeber sich des verfassungsrechtlichen Maßstabs bewusst war und diesen auch angewandt hat (vgl. BT-Drs. 18/1528 vom 26. Mai 2014, S. 8 f., 15 f.). Dem Ergebnis entspricht die in den Materialien ebenfalls benannte sehr geringe Erfolgsquote bei Asylanträgen von serbischen Staatsangehörigen (BT-Drs. 18/1528, a.a.O., S. 1., Protokoll 18/15 der Anhörung vor dem Innenausschuss am 23. Juni 2014, S. 13). Insbesondere steht der Annahme guter Gründe für die Einstufung Serbiens als sicheres Herkunftsland nicht die Stellungnahme von Dr. Waringo entgegen, die der Anhörung vom 23. Juni 2013 zugrundelag (vgl. Protokoll 18/15, a.a.O., S. 73 ff.). Diese erschöpft sich in einer anderen, kritischeren Bewertung der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Erkenntnisquellen, zeigt aber eine Überschreitung des Spielraums des Gesetzgebers nicht auf. Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieses Spielraums sind auch im Übrigen nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken. Sie ist zu messen an Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13 ff.). Die Vorschrift gestattet den Mitgliedsstaaten, abweichend von Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten, aufgrund derer sie andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen, sofern sie sich davon überzeugen konnten, dass Personen in den betreffenden Drittstaaten im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12 ff.), noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind. Die Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten, nationale Rechtsvorschriften über die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten, die bereits am 1. Dezember 2005 in Kraft waren (wie § 29a AsylVfG), auch nach Erlass der Richtlinie weiterhin zur Neubestimmung sicherer Herkunftsstaaten anzuwenden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 29a Rn. 31 ff.). Sie sind dabei nicht an den Maßstab der Anlage II gebunden, auf den Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG verweist, sondern müssen sich lediglich überzeugen, dass Personen in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat erklärt werden soll, im Allgemeinen den in Art. 30 Abs. 2 genannten Rechtsverletzungen nicht ausgesetzt sind. Der Verwendung des Begriffs „überzeugen“ entspricht es, bei der gerichtlichen Kontrolle der Bestimmung neuer sicherer Herkunftsstaaten einen großen Spielraum des Gesetzgebers anzunehmen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 80, Hailbronner, a.a.O., Rn. 15 f.). Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. Ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung, Serbien zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, die in Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG genannten Erkenntnisquellen herangezogen und bei seiner Entscheidung die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in den Blick genommen (Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG). Dass der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Spielraum bei der Entscheidung, Serbien zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, überschritten hat, kann das Gericht nicht feststellen. Insbesondere folgt dies nicht aus der Stellungnahme von Dr. Waringo. Diese erschöpft sich auch insoweit in einer anderen, kritischeren Bewertung der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Erkenntnisquellen, in dem sie einzelne in den Erkenntnisquellen referierte Rechtsverstöße und Unzulänglichkeiten des Funktionierens der Verwaltung und der Justiz Serbiens herausstellt. Das Betonen einzelner, die Schwelle zur Regelmäßigkeit nicht überschreitender Verstöße im Sinne des Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG kann aber die Annahme des Gesetzgebers, Personen seien in Serbien im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt, nicht durchgreifend in Frage stellen. Der Richtliniengeber hat mit der Formulierung „im Allgemeinen“ zum Ausdruck gebracht, dass einzelne Verstöße gegen die Schutzgüter des Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat nicht entgegenstehen. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine Überschreitung des europarechtlichen Spielraums bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Misst man die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nicht an der mit Wirkung vom 20. Juli 2015 außer Kraft tretenden RL 2005/85/EG sondern an ihrer Nachfolgerregelung, der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013), ergibt sich nichts anderes. Dann kann die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat richtlinienkonform auf Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU gestützt werden. Die Vorschrift ermächtigt die Mitgliedsstaaten zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Einklang mit Anlage I der Richtlinie, die in ihrer deutschsprachigen Fassung wiederum verlangt, dass sich nachweisen lässt, dass in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden soll, generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2011/95/EU, der Art. 9 RL 2004/83/EG entspricht, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten sind. Die deutschsprachige Fassung der Richtlinie (nachweisen) spricht zwar dafür, die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten an eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses von Rechtsverstößen im Sinne der Anlage I zu knüpfen. Nimmt man dagegen die englische Fassung („show“ = zeigen, anzeigen, aufweisen, aufzeigen, demonstrieren, vorzeigen, vorweisen, vormachen, ausstellen) bzw. die französische Fassung („démontrer“ = nachweisen, aufzeigen, bescheinigen, dartun, erhärten) mit in den Blick, spricht viel dafür, dass der Richtliniengeber ein geringeres Beweismaß für die Annahme der Voraussetzungen für die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates im Auge hatte (so auch Thym, Protokoll 18/15, a.a.O., S. 30 ff.). Dafür spricht schließlich auch die Systematik des Regelungskonzepts „sicherer Herkunftsstaat“, das auf der Ebene des Einzelfalles immer die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU). Würde man auf der Ebene der Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat verlangen, dass asylrelevante Ereignisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind, bedürfte es der von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU vorgesehenen Einzelfallprüfung nicht (vgl. Thym, a.a.O.). Dem entspricht es, dass der 42. Erwägungsgrund der RL 2013/32/EU betont, die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat könne keine absolute Garantie für die Sicherheit der Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Die Prüfung könne naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten und die Realisierung staatlicher Strafansprüche gegen Personen, die sich der Verfolgung, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung schuldig machen, berücksichtigen. Die von Dr. Waringo in ihrer Stellungnahme (a.a.O.) aufgezeigten Einzelfälle sind daher, wie auch bei der Prüfung der Bestimmung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat anhand der RL 2005/85/EG nicht geeignet, die Überschreitung des gesetzgeberischen Spielraumes zu belegen.
Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass dem Antragsteller abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht, hat er nicht angegeben. Mit dem pauschalen Vortrag, als albanischer Volkszugehöriger und Homosexueller werde er auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert, kann er gemäß § 29a Abs. 1 AsylVfG schon deshalb nicht gehört werden, weil er sich hiermit nur auf die allgemeine Lage der albanischen Volkszugehörigen bzw. Homosexuellen in Serbien beruft. Aus dem Umstand, dass sein transsexueller Lebensgefährte in Serbien in einem Männergefängnis untergebracht wurde, folgt schon nicht, dass dem Antragsteller selbst Verfolgung droht.
Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei zusammen mit seinem Lebensgefährten – dem Antragsteller im Verfahren VG 7 L 579.14 A – im Frühjahr 2014 zwei Mal von Fußballfans in seiner Wohnung und zuvor einmal im Jahr 2012 am Strand verprügelt worden, gingen diese Handlungen – den Vortrag unterstellt – jedenfalls nicht von einem tauglichen Verfolger im Sinne des § 3c AsylVfG aus. Denn nach den Angaben des Antragstellers handelt es sich um Übergriffe privater Dritter und nicht um staatlich bzw. obrigkeitlich angeordnete Aktionen, und er hat auch nicht dargetan, dass er hiergegen keinen staatlichen Schutz erhalten könnte. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln geht insoweit hervor, dass Vorurteile und Vorbehalte gegenüber Homosexuellen zwar weit verbreitet sind und die Schwelle verbaler oder physischer Übergriffe in Einzelfällen erreicht wird, jedoch seitens der Polizei grundsätzlich Schutzbereitschaft besteht, wenn sie auch nicht in allen Fällen mit der notwendigen Konsequenz vorgeht (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 18. Oktober 2013, S. 15 f.). Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates ist zu bejahen, wenn – wie hier – die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2012 – VG 37 L 484.12 A –, EA S. 3 m.w.N.). Für eine solche Schutzbereitschaft und –fähigkeit spricht auch die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 erwähnte Tatsache, dass am 28. September 2014 die Gay-Pride-Parade in Belgrad unter dem Schutz eines massivem Polizeiaufgebots stattfand. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Polizei habe erklärt, sie könne die Täter der Vorfälle ohne Angabe konkreter Namen und Personen nicht ermitteln, ist dies nicht ausreichend, um eine Schutzverweigerung anzunehmen. Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass die Polizei spätestens nach 10 Minuten erschienen sei und die Anzeigen aufgenommen habe. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, was danach mit den Verfahren geschehen ist, namentlich, ob und aus welchen Gründen sie eingestellt wurden und ob der Antragsteller hiergegen vorgegangen ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller rechtswidrig – insbesondere im Hinblick auf seine Homosexualität – Schutz verweigert wurde und dass dies auch nach seiner Rückkehr der Fall wäre. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zudem auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 25. November 2014 verwiesen.
Das Bundesamt hat auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 25. November 2014 sowie auf die obigen Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft verwiesen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Serbien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).