Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.01.2015 – 33 L 402.14 A
ECLI:DE:VGBE:2015:0126.33L402.14A.0A
Orientierungssatz
Es muss in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren der Prüfung im Klageverfahren vorbehalten bleiben, zu klären, ob der Asylfolgeantragsteller aufgrund seiner psychischen Erkrankungen nicht in der Lage war, sein Verfolgungsschicksal ausführlicher und damit glaubhafter beim Bundesamt zu schildern.(Rn.9)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Dezember 2014 (VG 33 K 403.14 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2014 bewilligt und Rechtsanwältin L..., Berlin, beigeordnet.
Gründe
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Schutz vor der Abschiebung in die Russische Föderation.
Der am 16. Juli 1994 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehörigkeit und verließ zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester (VG 33 L 427.14 A / VG 33 K 428.14 A) im Jahr 2010 seine tschetschenische Heimat. Sie reisten zunächst in die Republik Polen und – nachdem ihr dortiger Asylantrag abgelehnt wurde – Anfang 2012 weiter in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten hier am 13. März 2012 die Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem die Rückführung in die Republik Polen wegen Fristablaufs gescheitert war (siehe VG 33 K 396.12 A), prüfte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) selbst das Asylbegehren des Antragstellers. In seiner Anhörung am 25. März 2014 machten er und seine Mutter eine Misshandlung des Antragstellers in Tschetschenien geltend. Sein Vater sei mehrfach im Gefängnis gewesen, sein älterer Bruder wiederholt von der Miliz mitgenommen worden. Seine Mutter werde per Haftbefehl gesucht. Zudem reichten sie Atteste über eine Entwicklungsstörung und andere psychische Erkrankungen des Antragstellers ein.
Mit Bescheid vom 18. November 2014 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (sog. Zweitverfahren) ab, da der Antragsteller keine neuen Verfolgungsgründe geltend gemacht hätte. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da der unsubstantiierte und detailarme Sachvortrag des Antragstellers keine Bedrohung aufgezeigt habe und seine psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar seien. Zugleich drohte das Bundesamt die Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation an.
Der nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zulässige Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 33 K 403.14 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 18. November 2014 anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylVfG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist begründet.
§ 71a Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass für den Fall, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Über § 71a Abs. 4 AsylVfG gelangen die Regelungen der §§ 34-36 AsylVfG zur Anwendung mit der Folge, dass die Klage von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 36 Abs. 3 S. 1, § 75 AsylVfG). Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG danach nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist hier der Fall.
Zwar dürfte es sich vorliegend um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG handeln. Aber auch bei Heranziehung von § 71a AsylVfG und Ablehnung eines Wiederaufgreifensgrund liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung vor.
So hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid im Rahmen der ihm nach § 71a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG aufgegebenen Prüfung das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG verneint und dabei auf den detailarmen Vortrag des Antragstellers verwiesen. Dabei hat das Bundesamt die vorgetragene Entwicklungsstörung und die weiteren psychischen Erkrankungen des Antragstellers nicht berücksichtigt. Zu diesen Erkrankungen hat der Antragsteller drei Atteste eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 8. Juni 2012, 13. August 2012 und 6. November 2013 über eine fortdauernde Behandlung der kombinierten Entwicklungsstörung und der Störung des Sozialverhaltens vorgelegt. Der Antragsteller und seine Mutter haben in der Anhörung vor dem Bundesamt ergänzend bekundet, dass der Antragsteller wegen dieser Erkrankungen in der Heimat keine Schule besucht habe. Auch der anhörende Entscheider hatte bei der Anhörung offensichtlich den Eindruck, dass der Antragsteller allein zur Beantwortung der Fragen nicht in der Lage ist und zog dessen Mutter dazu. Schließlich wurde der Antragsteller eben wegen dieser psychischen Erkrankungen unter Betreuung gestellt (siehe Beschluss des Amtsgericht Lichtenberg vom 14. Februar 2013 – 52 M XVII 178/12 –). Es bleibt der Prüfung im Klageverfahren vorbehalten, zu klären, ob der Antragsteller aufgrund seiner psychischen Erkrankungen nicht in der Lage war, sein Verfolgungsschicksal ausführlicher und damit glaubhafter zu schildern. Ebenso wird im Klageverfahren der Frage nach zu gehen sein, ob die in der Bundesrepublik Deutschland begonnene Behandlung seiner psychischen Erkrankungen ohne Gefahr für seine Gesundheit in der Russischen Föderation fortgesetzt werden kann. Im Rahmen des Klageverfahrens wird auch aufzuklären sein, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere der fehlenden Fähigkeit seiner (alleinerziehenden) Mutter, sich um ihre Angelegenheiten (und die ihres Sohnes und ihrer minderjährigen Tochter) zu kümmern, so dass sie ebenfalls unter Betreuung gestellt wurde, die Existenz des Antragstellers in der Russischen Föderation gesichert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).