Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.01.2015 – 33 L 427.14 A

ECLI:DE:VGBE:2015:0126.33L427.14A.0A

Orientierungssatz

Es liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung vor, wenn das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs 5, Abs 7 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verneint und dabei auf den detailarmen Vortrag des Antragstellers verweist, dieser aber ausweislich der Anhörung vorrangig zur Ermittlung des zuständigen Staates zur Prüfung des Asylbegehrens befragt wurde und die Befragung zu dem Verfolgungsschicksal und den Gründen für den Asylantrag sehr knapp erfolgte und lediglich auf einer DIN A4-Seite dokumentiert ist.(Rn.10)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. Dezember 2014 (VG 33 K 428.14 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Den Antragstellerinnen wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2014 bewilligt und Rechtsanwältin L..., Berlin, beigeordnet.

Gründe

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Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Schutz vor der Abschiebung in die Russische Föderation.

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Die am 28. August 1968 geborene Antragstellerin zu 1.) und ihre am 13. Juni 2001 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2.), sind russischer Staatsangehörigkeit. Zusammen mit ihrem Sohn bzw. Bruder (VG 33 L 402.14 A / VG 33 K 403.14 A) verließen sie im Jahr 2010 ihre tschetschenische Heimat. Sie reisten zunächst in die Republik Polen und – nachdem ihr dortiger Asylantrag abgelehnt wurde – Anfang 2012 weiter in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten hier am 13. März 2012 die Anerkennung als Asylberechtigte. In ihrer Anhörung am 18. April 2012 machte die Antragstellerin zu 1.) geltend, das ihr ältester Sohn verschollen sei und sie daher Angst um den mit ihr ausgereisten Sohn habe, der zudem noch erkrankt sei. Nachdem die Rückführung in die Republik Polen wegen Fristablaufs gescheitert war (siehe VG 33 K 395.12 A), prüfte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) selbst das Asylbegehren der Antragstellerinnen.

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Mit Bescheid vom 21. November 2014 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (sog. Zweitverfahren) jedoch (ohne weitere Anhörung der Antragstellerinnen) ab, da die Antragstellerinnen keine neuen Verfolgungsgründe geltend gemacht hätten. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da keine individuellen Verfolgungsumstände geschildert seien und die vorgetragene Erkrankung der Antragstellerin zu 1.) an einer Posttraumatischen Belastungsstörung in der Russischen Föderation behandelbar sei. Zugleich drohte das Bundesamt die Abschiebung der Antragstellerinnen in die Russische Föderation an.

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Der nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zulässige Antrag der Antragstellerinnen,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 33 K 428.14 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2014 anzuordnen,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylVfG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist

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begründet.

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§ 71a Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass für den Fall, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Über § 71a Abs. 4 AsylVfG gelangen die Regelungen der §§ 34-36 AsylVfG zur Anwendung mit der Folge, dass die Klage von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 36 Abs. 3 S. 1, § 75 AsylVfG). Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG danach nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist hier der Fall.

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Zwar dürfte es sich vorliegend um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG handeln. Aber auch bei Heranziehung von § 71a AsylVfG und Ablehnung eines Wiederaufgreifensgrund liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung vor.

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So hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid im Rahmen der ihm nach § 71a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG aufgegebenen Prüfung das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG verneint und dabei auf den detailarmen Vortrag der Antragstellerin zu 1.) verwiesen. Dabei hat das Bundesamt aber unberücksichtigt gelassen, dass die Anhörung am 18. April 2012 vorrangig der Ermittlung des zuständigen Staates zur Prüfung des Asylbegehrens diente und die Befragung zu dem Verfolgungsschicksal und den Gründen für den Asylantrag sehr knapp erfolgte und lediglich auf einer DIN A4-Seite dokumentiert ist. Zur politischen Verfolgung wurden nur zwei Fragen und zwei Nachfragen gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach § 15 Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Asylbewerber persönlich zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet sind und es gem. § 25 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ihre Obliegenheit ist, selbst die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Vorverfolgung begründen, wären doch gezieltere Nachfragen erforderlich gewesen, beispielsweise zu den Umständen und Gründen, warum ihr ältester Sohn abgeholt bzw. ihr Ehemann inhaftiert wurde, oder warum sie (unabhängig von der erst danach erwähnten Erkrankung) Angst um ihren jüngeren Sohn hat, und schließlich zu einer eigenen Bedrohung. Es bleibt dem Klageverfahren vorbehalten, diese Fragen nachträglich zu stellen. Ebenso wird im Klageverfahren der Frage nach zu gehen sein, ob die in der Bundesrepublik Deutschland begonnene Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung der Antragstellerin zu 1.) ohne Gefahr für ihre Gesundheit in der Russischen Föderation fortgesetzt werden kann. Im Rahmen des Klageverfahrens wird auch aufzuklären sein, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere der fehlenden Fähigkeit der (alleinerziehenden) Antragstellerin zu 1.), sich um ihre Angelegenheiten und die ihrer minderjährigen Tochter, der Antragstellerin zu 2.), zu kümmern, so dass sie unter Betreuung gestellt wurde, die Existenz der Antragstellerinnen in der Russischen Föderation gesichert ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).