Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2015 – 33 L 60.15 A

ECLI:DE:VGBE:2015:0224.33L60.15A.0A

Orientierungssatz

1. Die Aussetzung einer Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.(Rn.11)

2. Von einer persönlichen Anhörung kann nur abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt.(Rn.13)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klagen VG 33 K 61.15 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.01.2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin, Berlin, bewilligt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die angedrohte Abschiebung in die Russische Föderation.

2

Die Antragsteller reisten über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 19.12.2012 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Der Antragstellerin zu 1) wurde am selben Tag die Belehrung des Bundesamtes über die Mitwirkungspflichten von Asylantragstellern ausgehändigt und übersetzt. Darin wird unter anderem darauf hingewiesen, dass Asylbewerber verpflichtet sind, dem Bundesamt jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen.

3

Die Antragsteller wurden zunächst der Aufnahmeeinrichtung I... in Berlin zugewiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.02.2013 meldete sich die jetzige Verfahrensbevollmächtigte für die Antragsteller beim Bundesamt. Im März 2013 wurden die Antragsteller in ein Wohnheim in der S... in 1... Berlin verteilt. Unter dem 17.04.2013 benachrichtigte das Bundesamt die Verfahrensbevollmächtigte sodann von einem Anhörungstermin „gemäß § 25 Abs. 4 AsylVfG“ am 27.05.2013 und bat darum, die Antragsteller über den Termin zu informieren. Die Verfahrensbevollmächtigte versuchte erfolglos, den Antragstellern die Ladung unter der Anschrift „S...“ postalisch zu übermitteln.

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Die Antragsteller erschienen zu dem Anhörungstermin nicht. Am 02.07.2013 ging dem Bundesamt eine Anmeldebestätigung zu, wonach die Antragsteller am 26.06.2013 in die O... in Berlin-Reinickendorf gezogen seien. Am 25.07.2013 gelangte eine weitere Anmeldebestätigung zur Asylakte, wonach die Antragsteller seit dem 05.07.2013 unter ihrer jetzigen Anschrift wohnhaft seien.

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Die Antragsgegnerin leitete zunächst ein Dublin-Verfahren ein. Nach fruchtlosem Ablauf der Überstellungsfrist hob sie den Dublin-Bescheid unter dem 02.07.2014 auf und ging in das nationale Verfahren über.

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Mit Bescheid vom 26.01.2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab. Das Bundesamt führte darin aus, dass die Antragsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zum Termin zur persönlichen Anhörung erschienen seien. Gemäß § 25 Abs. 4 S. 5 AsylVfG sei daher nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Nichtmitwirkung zu entscheiden gewesen. Die gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten begründe auch die Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Zugleich lehnte das Bundesamt die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte den Antragstellern für den Fall der Nichtausreise innerhalb von einer Woche die Abschiebung in die Russische Föderation an. Hiergegen haben die Antragsteller am 06.02.2015 Klage zum Aktenzeichen VG 33 K 61.15 A erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

II.

7

Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen VG 33 K 61.15 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.01.2015 anzuordnen,

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hat Erfolg.

10

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylVfG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet.

11

Das Gericht ordnet gemäß §§ 36 Abs. 1, 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylVfG) – Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gem. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil v. 14.05.1996 – BVerfG 2 BvR 1516/93, NVwZ 1996, 678). Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel bestehen und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Urteil v. 11.12.1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83, NVwZ 1986, 459).

12

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe muss der vorliegende Eilantrag Erfolg haben. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, die Asylanträge der Antragsteller als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Ob den Antragstellern im Ergebnis asylrechtlicher Schutz zu gewähren sein wird, kann und muss dabei vorliegend offen bleiben. Denn das Bundesamt hat es zu Unrecht unterlassen, die Antragsteller zu ihrem Antrag anzuhören. Zwar hat es unter dem 17.04.2013 ein Ladungsschreiben betreffend die Antragstellerin zu 1) an deren Verfahrensbevollmächtigte gerichtet. Darin hieß es aber, dieser Termin sei „gem. § 25 Abs. 4 AsylVfG anberaumt worden“. Bereits dies ist unzutreffend. Die Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Ladung am 17.04.2013 nach § 47 Abs. 1 AsylVfG bereits nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und wohnten dort tatsächlich auch nicht mehr. Dementsprechend richtete sich die Verpflichtung zur Anhörung der Antragsteller nicht mehr nach § 25 Abs. 4 AsylVfG, sondern vielmehr nach § 25 Abs. 5 AsylVfG. Daran ändert auch nichts, dass die Antragsteller dem Bundesamt ihre neue Adresse bis zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt hatten (vgl. VG München, Beschluss v. 15.11.2012 – M 24 S 12.30769, BeckRS 2013, 45071). Denn es kommt insoweit allein auf die objektiv zu beantwortende Frage einer Verpflichtung zur Wohnung in einer Aufnahmeeinrichtung im Zeitpunkt der Anhörung an (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss v. 14.10.2011 – 9 K 716/11, BeckRS 2011, 55400).

13

Nach § 25 Abs. 5 AsylVfG kann von einer persönlichen Anhörung aber nur abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Vorliegend ist jedoch zweifelhaft, ob die Antragsteller der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht gefolgt sind. Denn ihnen ist die Ladung, die das Bundesamt ausschließlich ihrer Verfahrensbevollmächtigten übermittelt hat, überhaupt nicht zugegangen. Dies beruht allerdings offenbar allein auf dem Umstand, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte die Ladung an eine falsche Postanschrift weitergeleitet hat. Ob dieses Anwaltsverschulden den Antragstellern zugerechnet werden kann, ist zumindest fraglich (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.06.2000 – 2 BvR 1989/97, NVwZ 2000, 907). Im Ergebnis kann dies aber offen bleiben.

14

Denn jedenfalls hätte das Bundesamt den Antragstellern nach § 25 Abs. 5 S. 2 AsylVfG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats geben müssen. Nur wenn dies erfolgt wäre, hätte das Bundesamt gemäß § 25 Abs. 5 S. 3 AsylVfG nach Aktenlage entscheiden können. Das Bundesamt hat den Antragstellern aber keine entsprechende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es hätte daher nicht über den Antrag entscheiden dürfen. Dem steht nicht entgegen, dass die anwaltlich vertretenen Antragsteller teilweise Äußerungen zum Verfahren haben abgeben lassen, so durch Übersendung eines Entlassungsberichts des Deutschen Herzzentrums unter dem 12.11.2014. Denn den Antragstellern war nicht bewusst, dass sie ihre sämtlichen Asylgründe bereits vortragen müssten und nicht – wie in Dublin-Verfahren vom Bundesamt in ständiger Übung praktiziert – nach Aufhebung des Dublin-Bescheides noch dazu persönlich angehört würden. Der Anhörungsmangel wirkt somit trotz teilweise abgegebenen Erklärungen fort.

15

Somit ist jedenfalls die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet wegen gröblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht gerechtfertigt. Der Bescheid dürfte aber auch über dieses Verdikt hinaus wegen des Anhörungsmangels aufzuheben und die Antragsteller vor Erlass einer Entscheidung anzuhören sein.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Angesichts des vorstehenden hat die Rechtsverfolgung der nachgewiesen bedürftigen Antragsteller im Sinne von § 167 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung Aussicht auf Erfolg, weshalb ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen ist.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).