Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.03.2015 – 7 K 602.14 A
ECLI:DE:VGBE:2015:0325.7K602.14A.0A
Orientierungssatz
Ausländer serbischer Staatsangehörigkeit haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Asyl, da Serbien als sicheres Herkunftsland anzusehen ist.(Rn.14) Auch droht dem Asylsuchenden dort regelmäßig auch kein ernsthafter Schaden durch erniedrigende oder unmenschliche Behandlung.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juli 2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 11. Juli 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 4. August 2014 gab der Kläger im Wesentlichen an, er werde aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit und wegen seiner Homosexualität in Serbien diskriminiert und malträtiert.
Mit Bescheid vom 25. November 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Weiter lehnte es die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen zu seiner Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat angedroht.
Mit seiner am 3. Dezember 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,
hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2014 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Den gleichzeitig mit der Klage erhobenen vorläufigen Rechtsschutzantrag - VG 7 L 603.14 A - hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Das Gericht hat Auskünfte, Gutachten und sonstige Stellungnahmen nach Maßgabe der Erkenntnisliste Serbien (Stand: 14. Januar 2015) in das Verfahren eingeführt.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, da sie mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Gemäß § 88 VwGO legt das Gericht den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass er seine Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und höchsthilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Denn aus dem Vorbringen des Klägers in der Sache ergibt sich nicht, dass dieser seinen Asylantrag nur teilweise weiterverfolgen will.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 bzw. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (vgl. 1. bis 3.). Die Abschiebungsandrohung wird getragen von § 34 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – i.V.m. § 59 AufenthG (vgl. 4.).
1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt der Kläger als serbischer Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zum AsylVfG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649). Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat hat das Gericht nicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – VG 7 K 546.15 A – juris, Rn. 19 ff.). Dass dem Kläger abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht, ist nicht ersichtlich. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des Beschlusses vom 9. Dezember 2014 in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren - VG 7 L 603.14 A -, denen der Kläger nicht entgegen getreten ist.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (S. 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (S. 2 Nr.2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (S. 2 Nr.3) droht. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Kammer verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. Zur Begründung nimmt das Gericht ebenfalls Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) sowie auf die Gründe des Beschlusses vom 9. Dezember 2014 in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren - VG 7 L 603.14 A -.
4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorschriften (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG). Die gesetzte Ausreisefrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).