Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.06.2015 – 33 L 153.15 A

ECLI:DE:VGBE:2015:0624.33L153.15A.0A

Orientierungssatz

1. Ein Asylantragsteller ist grundsätzlich persönlich beim Bundesamt anzuhören.(Rn.11)

2. Hinsichtlich der Prüfung des Abschiebungsverbots ist eine Präklusion früheren bzw. früher möglichen Vorbringens nicht vorgesehen.(Rn.13)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 154.15 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.05.2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die angedrohte Abschiebung in die Russische Föderation.

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Die Antragsteller beantragten im Jahr 2013 in den Niederlanden Asyl. Mit Bescheid vom 29.10.2013 wurde ihnen dies versagt. Die dagegen gerichtete Klage wurde am 28.11.2013 abgewiesen. Die Antragsteller reisten sodann Anfang April 2014 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten in der Folge Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Das Bundesamt lehnte die Anträge mit Bescheid vom 07.07.2014 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Antragsteller in die Niederlande an. Dagegen wandten sich die Antragsteller mit der Klage VG 33 K 287.14 A. Nach Ablauf der Überstellungsfrist der Dublin-III-VO hob das Bundesamt den Bescheid vom 07.07.2014 nicht auf, sondern bekundete lediglich, nunmehr im nationalen Verfahren über die Anträge der Antragsteller befinden zu wollen. Auf die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Verfahren VG 33 K 287.14 A stellte die Kammer jenes Verfahren ein.

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Mit Schreiben vom 30.03.2015 wurden die Antragsteller vom Bundesamt aufgefordert, Angaben zum Sachstand des Verfahrens in den Niederlanden zu machen sowie Gründe für die Durchführung eines weiteren Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und Gründe, die gegen eine Rückkehr in ihr Heimatland sprächen, zu nennen. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten ließen die Antragsteller mitteilen, dass sie von der Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung ausgingen. Sie ließen zudem zusammenfassend ihre Verfolgungsgeschichte vortragen und kündigten an, in einer persönlichen Anhörung einen Brief der Mutter des Antragstellers zu 1 vorzulegen, in dem jene ausführlich von nach der Ausreise der Antragsteller liegenden Umständen berichten würde.

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Mit Bescheid vom 07.05.2015 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Ferner drohte das Bundesamt den Antragstellern die Abschiebung in die Russische Föderation an, sollten sie nicht binnen einer Woche die Bundesrepublik Deutschland verlassen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Das gesamte Vorbringen der Antragsteller sei unglaubhaft, die Glaubwürdigkeit der Antragsteller mehrfach erschüttert worden. Der angekündigte Brief der Mutter werde als entbehrlich angesehen. Die Asylanträge seien daher unzulässig, wie bereits in Ziffer 1 des Bescheids vom 07.07.2014 tenoriert. Diese Tenorierung bleibe aufrecht erhalten, jedenfalls im Wege der Umdeutung. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, es werde daher die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Die mit Bescheid vom 07.07.2014 ausgesprochene Abschiebungsanordnung werde damit gegenstandslos.

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Der Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 33 K 154.15 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2015 anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Der nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse wird überwogen vom Suspensivinteresse der Antragsteller, einstweilen vom Vollzug ihrer Ausreisepflicht verschont zu bleiben.

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Das Gericht ordnet gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung der Durchführung eines Zweitverfahrens die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3, 75 S. 1 AsylVfG) – Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gem. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

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Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, für die Antragsteller kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Denn das Bundesamt geht zu Unrecht davon aus, die Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ohne persönliche Anhörung der Antragsteller treffen zu können.

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Nach § 71a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 25 AsylVfG ist ein Asylantragsteller grundsätzlich persönlich beim Bundesamt anzuhören. Nach § 71a Abs. 2 S. 2 AsylVfG kann jedoch von der Anhörung abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Das Bundesamt geht im angegriffenen Bescheid davon aus, dass es einer Anhörung aufgrund dieser Vorschrift nicht bedurfte. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Bereits der Wortlaut der Regelung („kann abgesehen werden, soweit“) zeigt, dass es sich dabei um eine Ausnahmevorschrift handelt. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben. Denn davon kann nur ausgegangen werden, wenn bereits nach dem vorgetragenen Sachverhalt offenkundig ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht vorliegen, etwa aus dem Vorbringen des Ausländers ersichtlich ist, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (vgl. Hailbronner, AuslR, 70. Aktualisierung August 2010, § 71a AsylVfG, Rn. 25; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a, Rn. 16). Weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist jedoch offenkundig gewesen, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. So kommt etwa der von den Antragstellern zur Vorlage angekündigte Brief der Mutter des Antragstellers zu 1 als neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Betracht. Indem das Bundesamt im angegriffenen Bescheid ausführt, der Brief werde als entbehrlich angesehen, es komme ihm sowieso nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zu, nimmt es eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vor. Denn der Inhalt des Briefes ist dem Bundesamt nicht im Detail bekannt. Der Brief ist als Beweismittel zudem nicht von vorneherein ungeeignet, denn er könnte insbesondere die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragsteller stützen. Demzufolge ist ohne Kenntnis des Briefes nicht offenkundig gewesen, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen wäre.

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Wenn das Bundesamt zudem auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragsteller abstellt und aufgrund anfänglich falscher Angaben zu ihrer Herkunft und dem Verschweigen eines Asylverfahrens in den Niederlanden ihnen zudem die Glaubwürdigkeit abspricht, kann auch dies das Absehen von einer Anhörung nicht rechtfertigen. Denn insbesondere in Fällen, in denen es auf die Glaubwürdigkeit der Antragsteller bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ankommt, ist eine Anhörung erforderlich, um sich einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen (vgl. Hailbronner, AuslR, 70. Aktualisierung August 2010, § 71a AsylVfG, Rn. 25).

13

Schließlich bestehen auch ernstliche Zweifel hinsichtlich der Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegt. Denn anders als im Rahmen des § 71a AsylVfG sind hinsichtlich der Prüfung des Abschiebungsverbots keine Wiederaufgreifensgründe erforderlich, eine Präklusion früheren bzw. früher möglichen Vorbringens ist nicht vorgesehen. Ihre Verfolgungsgeschichte wäre daher zumindest unter dem Blickwinkel eines Abschiebungsverbotes in der Sache zu prüfen gewesen. Das Bundesamt hat den Antragstellern jedoch auch insofern die fehlende Glaubhaftmachung ihres Vorbringens entgegen gehalten. Dem kann ohne Anhörung der Antragsteller nicht gefolgt werden. Die Antragsteller haben ihre anfänglichen Falschangaben vielmehr plausibel mit ihrem Wunsch nach Verteilung nach Berlin erklärt, so dass Rückschlüsse von dieser Falschangabe auf ihr Asylvorbringen keinesfalls zwingend sind. Die von ihnen über ihre Verfahrensbevollmächtigte vorgebrachte Verfolgungsgeschichte ist zudem in sich stimmig und widerspruchsfrei – auch die Verwechselung der Jahresangabe ist von der Verfahrensbevollmächtigten noch vor Zustellung des Bescheides gegenüber dem Bundesamt angezeigt worden. Im Ergebnis könnte bei Wahrunterstellung ihres Vortrags zudem zumindest ein Abschiebungsverbot festzustellen sein.

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Nachdem schon angesichts dieser ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller anzuordnen ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob – wie von den Antragstellern geltend gemacht – zudem noch keine Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Zwar ist die vom Bundesamt praktizierte Umdeutung von Dublin- in Zweitantragsbescheide nach Auffassung der Kammer nicht möglich (vgl. VG Berlin, Urteil v. 10.06.2015 – VG 33 K 386.13 A). Dagegen, dass es vorliegend an einer Entscheidung über den Asylantrag der Antragsteller fehlte, spricht aber, dass Ziff. 1 des Bescheids vom 07.07.2014 durch das Bundesamt nicht aufgehoben worden ist und nach Einstellung des Verfahrens VG 33 K 287.14 A bestandskräftig geworden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Regelung nichtig sein könnte. Mangels Entscheidungserheblichkeit im Eilverfahren wären Einzelheiten aber gegebenenfalls in der Hauptsache zu klären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Antragsteller ihrer nach unanfechtbarem Ausspruch der Kostentragungspflicht nicht mehr bedürfen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).