Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.07.2015 – 33 L 185.15 A

ECLI:DE:VGBE:2015:0717.33L185.15A.0A

Orientierungssatz

Es sind zur Lage in Albanien keine Umstände bekannt, die ein Abschiebungsverbot zu begründen vermögen.(Rn.9)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der am 22. April 1989 geborene Antragsteller ist albanischer Staatsangehörigkeit. Zusammen mit seinem 1988 Cousin verließ er seine albanische Heimat und stellte am 15. April 2015 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag.

2

Am 26. Mai 2015 erklärte er – mit Unterstützung eines Sprachmittlers – schriftlich gegenüber dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Rückkehr- und Weiterwanderungsberatungsstelle – (Landesamt), dass er dauerhaft freiwillig in sein Heimatland Albanien zurückkehren wolle und daher seinen Asylantrag zurücknehme. Zugleich beantragte er organisatorische und finanzielle Unterstützung für die Vorbereitung und Durchführung der Ausreise. Das Landesamt übermittelte dieses Schreiben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).

3

Das Bundesamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 9. Juni 2015 das Asylverfahren des Antragstellers ein und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Zugleich wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Albanien angedroht. Sein Cousin, der ebenfalls seinen Asylantrag zurückgenommen hatte, erhielt einen gleich lautenden Bescheid.

4

Am 23. Juni 2015 der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin Klage mit dem Begehren erhoben, den Bescheid vom 9. Juni 2015 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, ihn als Schutzberechtigten anzuerkennen (VG 33 K 186.15 A). Gleichzeitig hat er um Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit gleichen Anliegen hat sich auch sein Cousin an das VG Berlin gewandt (VG 33 L 183.15 A / K 184.15 A).

5

Zur Begründung seines Begehrens führt der Antragsteller aus, dass er den Asylantrag zwar zurückgenommen habe. Dieses sei aber geschehen, weil seine Tante lebensbedrohlich erkrankt gewesen sei und er deshalb zusammen mit seinem Cousin nach Albanien habe zurück kehren wollen. Jetzt aber gehe es seiner Tante besser, so dass er doch weiterhin Asyl begehre.

6

Sein zulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG 33 K 186.15 A) gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 2015, über den gem. § 76 Abs. 4 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist zulässig, aber unbegründet.

7

An der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützten Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel, die allein die Aussetzung der durch § 75 AsylVfG grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigen würden.

8

Das Bundesamt ist vielmehr in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Rücknahme seines Asylantrags weder als Asylberechtigter anerkannt wird, noch ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bzw. subsidiärer Schutz gewährt wird (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 2a AsylVfG). Der Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3, § 4 AsylVfG wurde vielmehr wirksam zurückgenommen, so dass das Asylverfahren nach § 32 Abs. 1 S. 1 AsylVfG einzustellen war. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 26. Mai 2015 in einer mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehenen schriftlichen Erklärung gegenüber dem Landesamt zurückgenommen. Diese Erklärung ist dem Bundesamt am 2. Juni 2015 zugegangen und damit auch diesem gegenüber formell wirksam erklärt worden (siehe nur VG Ansbach, Urteil vom 7. Mai 2013 – AN 1 K 13.30166 –, juris, Rn. 72 m.w.N.). Der Antragsteller hat keine Willensmängel bei Abgabe dieser Erklärung geltend gemacht (zur Problematik, ob solche Willensmängel überhaupt geltend gemacht werden könnten siehe beispielsweise VG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2011 – VG 23 L 123.11 A –, S. 2, 3 des Entscheidungsabdrucks; VG Ansbach, a.a.O., Rn. 76 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Juli 2013 – RN 8 S 13.30330 –, juris, Rn. 33 f.). Der Antragsteller will lediglich aufgrund veränderter Umstände nicht mehr an seiner Rücknahmeerklärung festgehalten werden. Dazu bedarf es aber – worauf der Antragsteller bereits mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden ist – einer erneuten Antragstellung beim Bundesamt.

9

Zudem bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Bundesamtes, dass kein Abschiebungsverbot besteht (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylVfG). Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, vielmehr war er wegen der schweren Erkrankung seiner Tante zur Rückkehr in seine Heimat bereit. Dem Gericht sind auch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen zur Lage in Albanien keine Umstände bekannt, die ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf den Antragsteller zu begründen vermögen.

10

Die Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverbote konnte das Bundesamt ohne Anhörung des Antragstellers nach Aktenlage vornehmen. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 32 S. 2 AsylVfG, der sich nur auf Einstellungen bei Nicht-Betreiben des Verfahrens gem. § 33 AsylVfG bezieht. Die förmliche Anhörung i.S.d. § 25 AsylVfG bezieht sich aber nur auf die Ermittlung der Tatsachen zum Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3, § 4 AsylVfG, d.h. das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Gewährung subsidiären Schutzes; insoweit ist der Asylantrag aber umfassend zurückgenommen (zur alten Rechtslage, als der Asylantrag weniger umfassend zu verstehen war siehe beispielsweise VG Berlin, Beschluss vom 24. September 2009 – VG 34 L 306.09 A –, S. 2 des Entscheidungsabdrucks; VG Ansbach, a.a.O., Rn. 64). Für die – von der Rücknahme nicht erfasste (siehe § 32 S. 1 Hs. 2 AsylVfG) – Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen greift nicht § 25 AsylVfG, sondern allenfalls die allgemeine Pflicht zur Anhörung nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Vorliegend scheint die Anhörung gem. § 28 Abs. 2 VwVfG entbehrlich gewesen zu sein, da der uneingeschränkten Bereitschaft des Antragstellers zur freiwilligen Ausreise zu entnehmen sein könnte, dass ihm selbst keine gewichtigen Gründe bekannt sind, die seiner Rückkehr entgegen stehen. Jedenfalls hätte er aber im Rahmen des zur Niederschrift erklärten Eilantrags und in Beantwortung der gerichtlichen Nachfrage bei der Eingangsverfügung Gelegenheit zur Darlegung von Abschiebungshindernissen gehabt. Insofern aber ist ein eventueller Anhörungsmangel jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt.

11

Auch die übrigen Voraussetzungen des Erlasses einer Abschiebungsandrohung liegen vor. Der Antragsteller besitzt keinen Aufenthaltstitel (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylVfG). Die Ausreisefrist von einer Woche entspricht der Vorgabe des § 38 Abs. 2 AsylVfG. Die Möglichkeit, eine verlängerte Ausreisefrist zu gewähren (§ 38 Abs. 3 AsylVfG), war vorliegend nicht eröffnet, da dazu die – hier vorliegende – allgemeine Erklärung des Ausländers, freiwillig ausreisen zu wollen, nicht ausreicht (Pietzsch, in: Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2015, § 38 Rn. 8 m.w.N.). Die Erklärung muss sich vielmehr auf einen bestimmten, vom Bundesamt zu billigenden Zeitpunkt beziehen, was vorliegend nicht der Fall ist.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.

13

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).