Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.09.2015 – OVG 4 B 23.13

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0917.OVG4B23.13.0A

Orientierungssatz

1. Die Anerkennung von Erfahrungszeiten für Richter und Staatsanwälte nach § 38a Abs 1 Nr 3 Alt 2 BBesG Bln (juris: BBesG BE) ist im Hinblick auf die Ausbildung und Tätigkeit als Flugbegleiter sowie die Tätigkeit als Fluggastabfertiger abzulehnen.(Rn.25)

2. Für den Erwerb der nach § 9 Nr 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz sind nur solche Tätigkeiten förderlich, bei denen der persönliche Umgang mit anderen Menschen im Vordergrund steht und der soziale Kontakt prägend ist.(Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin 7. Kammer, 20. März 2013, 7 K 302.12, Urteil

nachgehend BVerwG, 22. September 2016, 2 C 29/15, Urteil

nachgehend BVerwG, 19. Juli 2017, 2 KSt 1/17, Beschluss

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2013 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehrt die Anerkennung von Erfahrungszeiten für die erstmalige besoldungsrechtliche Festsetzung der Stufe des Grundgehalts.

2

Der am 6... 1971 geborene Kläger absolvierte von April 1993 bis September 1996 ein Studium der E... und P... und ab Oktober 1996 ein Studium der Rechtswissenschaften. Während eines Urlaubssemesters ließ er sich im Zeitraum vom 6. bis zum 28. September 1994 von der L... zum Flugbegleiter ausbilden und war anschließend bis zum 5. März 1995 in diesem Beruf in Vollzeit tätig. Vom 2. Juni 1995 bis zum 3. Oktober 1998 arbeitete er studienbegleitend im Umfang einer Halbtagsbeschäftigung als Fluggastabfertiger bei der B....

3

Nach seiner Ernennung zum Richter durch die F... wurde er zunächst für sechs Monate zum Beklagten abgeordnet und schließlich mit Wirkung vom 1. September 2011 zu ihm versetzt.

4

Mit Schreiben vom 14. November 2011 beantragte er bei der Senatsverwaltung für Justiz, unter anderem die Zeiten seiner Ausbildung zum Flugbegleiter sowie seiner Tätigkeit als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten anzuerkennen.

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Mit Bescheid vom 3. Januar 2012 erkannte die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sonstige Erfahrungszeiten des Klägers im Umfang von sechs Jahren und neun Monaten an. Eine Anerkennung der Zeiten als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger lehnte sie mit der Begründung ab, es bestehe keine hinreichende Gewähr dafür, dass diese für den Erwerb sozialer Kompetenz im Sinne des § 38a Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG Bln – förderlich gewesen seien.

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Dagegen wandte der Kläger sich mit seinem am 20. Februar 2012 erhobenen Widerspruch, den die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2012, zugestellt am 7. Mai 2012, zurückwies.

7

Am 5. Juni 2012 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2012 die Zeit seiner Tätigkeit vom 6. September 1994 bis zum 5. März 1995 als Flugbegleiter im Dienst der Deutschen L... sowie die Zeit seiner Tätigkeit vom 2. Juni 1995 bis zum 3. Oktober 1998 als Mitarbeiter im Bereich Fluggastabfertigung der L... als Erfahrungszeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin anzuerkennen.

8

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 20. März 2013 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, die Zeiten vom 6. September 1994 bis zum 5. März 1995 sowie vom 2. Juni 1995 bis zum 3. Oktober 1998 als Erfahrungszeiten des Klägers nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln anzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Klage sei zulässig und begründet. Die Bescheide der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 3. Januar 2012 und 2. Mai 2012 seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Festsetzung weiterer Erfahrungszeiten für die Ausbildungs- und Berufstätigkeit als Flugbegleiter und die Berufstätigkeit als Fluggastabfertiger abgelehnt worden sei. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass der Beklagte rückwirkend zum Zeitpunkt der Versetzung nach Berlin am 1. September 2011 eine Erfahrungsstufenfestsetzung unter Berücksichtigung dieser Zeiten vornehme.

10

Der Anspruch ergebe sich aus § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG – in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 und § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG Bln –. Danach würden Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf als demjenigen des Rechtsanwalts oder einer sonstigen juristischen Tätigkeit anerkannt, wenn die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 Deutsches Richtergesetz – DRiG – erforderlichen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte. Die Ausbildungs- und Berufstätigkeitszeiten des Klägers stellten sowohl dem Grunde als auch dem vollen zeitlichen Umfang nach Erfahrungszeiten im Sinne des § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln dar.

11

Zur notwendigen sozialen Kompetenz zählten (auch) die Eigenschaften Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit, Identifikation mit dem Auftrag der Justiz, Fähigkeit zum Verhandeln und Ausgleich, Konflikt- und Entschlussfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, soziales Verständnis, gesellschaftliches Engagement, Gerechtigkeit sowie verantwortungsbewusste Ausübung der anvertrauten Macht. Dies ergebe sich aus den Gesetzgebungsmaterialien des Bundesgesetzgebers zu § 9 Nr. 4 DRiG, der in § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln in Bezug genommen werde. Der Berliner Landesgesetzgeber sei von diesem Begriffsverständnis nicht abgewichen. Auch Vortätigkeiten auf nichtjuristischen Begriffsfeldern sollten keine Besoldungsnachteile begründen, sondern wie in dem bisherigen System der Besoldung nach Lebensalter Berücksichtigung finden. Es sei, wie sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln ergebe, eine „großzügige Anerkennung im Interesse der Konkurrenzfähigkeit des Landes“ angestrebt worden. Die zudem in § 38a Abs. 1 Nr. 6 und 7 BBesG Bln vorgesehene Anerkennung von Zeiten der Kinderbetreuung und Pflege diene den gleichen Zwecken sowie sozialpolitischen Belangen. Das landesrechtliche Textverständnis der sozialen Kompetenz im besoldungsrechtlichen Kontext reiche weiter als das bundesrechtliche Begriffsverständnis der entsprechenden Berufszugangsvoraussetzung. Aus dem Wortlaut und der Bezugnahme auf § 9 Nr. 4 DRiG ergebe sich, dass kein engeres Verständnis als dasjenige des Bundesgesetzgebers beabsichtigt gewesen sei.

12

Es sei der Vorschrift des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln keine Beschränkung auf Berufstätigkeiten zu entnehmen, die im selben Maße vom persönlichen Umgang mit anderen Menschen geprägt seien und Sozialkompetenz vermittelten. Eine Tätigkeit könne bereits dann förderlich sein, wenn sie geeignet sei, eine oder mehrere der vorgenannten Eigenschaften zu bestärken. Die fragliche Berufstätigkeit müsse nur einen Teil der Eigenschaften trainieren. Denn es beständen verschiedenste Einsatzprofile von Richtern und Staatsanwälten während ihres Berufslebens mit völlig unterschiedlichen Anforderungen an die soziale Interaktion, wobei vorab nicht absehbar sei, in welchem Feld ein Richter bzw. Staatsanwalt tätig sein werde. Die Eignung zur Förderung der notwendigen sozialen Kompetenz müsse nur konkret möglich erscheinen, aber nicht mit Gewissheit feststehen, wobei die konkrete Ausprägung der Vortätigkeit sehr unterschiedlich sein könne. Es seien nicht nur solche Tätigkeiten anzuerkennen, die abstrakt besonders geeignet erschienen, die soziale Kompetenz zu fördern oder geprägt seien durch den persönlichen Umgang mit Menschen und Persönlichkeitsmerkmale, die für soziale Kompetenz ständen. Denn dies fände im Wortlaut keine Stütze und widerspräche der vom Gesetzgeber beabsichtigten großzügigen Anerkennung. Allerdings sei eine gewisse Nachhaltigkeit der Beschäftigung zu verlangen. Indes sei kein Kausalitätsnachweis zwischen der Tätigkeit und der Sozialkompetenzvermehrung zu fordern. Die Folgen dieser weiten Auslegung, dass einer Vielzahl von Berufstätigkeiten die Sozialkompetenzförderung nicht abgesprochen werden könne und mehr Zeiten Besoldungsrelevanz entfalteten als dies für die Einstellungsentscheidung tatsächlich maßgebend sei, seien hinzunehmen.

13

Diesen Maßstäben hätten die Ausbildungs- und Berufstätigkeitszeiten des Klägers genügt. Seine Tätigkeit sei damit verbunden gewesen, einer Vielzahl von Regularien in diplomatischer Form Geltung zu verschaffen und die in der besonderen Situation des Flugbetriebs im Umgang mit Menschen verschiedenster kultureller Hintergründe gehäuft und vielfältig auftretenden menschlichen Bedürfnisse und Konflikte zu erkennen, auszugleichen und zu lösen. Damit sei seine Beschäftigung geeignet gewesen, die Fähigkeit zum Verhandeln und Ausgleich, die Konflikt- und Entschlussfähigkeit, die Kooperationsfähigkeit und interkulturelles Verständnis zu fördern. Die Tätigkeit des Klägers sei, ohne dass es darauf noch ankomme, durch diese Anforderungen geprägt gewesen. Dies sei nicht nur dann der Fall, wenn der persönliche Umgang mit Menschen den zeitlichen Schwerpunkt der Tätigkeit bilde, sondern auch dann, wenn sich gerade darin die besondere Herausforderung und damit verbunden die Qualität der Arbeit manifestiere.

14

Gegen dieses ihm am 10. April 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7. Mai 2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht:

15

Das Verwaltungsgericht gehe von einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der sozialen Kompetenz aus. Es habe lediglich eine Passage aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2002 (BT-Drs. 14/8629, S. 13 f.) herangezogen, aber keine Auslegung nach den hergebrachten juristischen Methoden vorgenommen, insbesondere habe es den Wortsinn sowie den Sinn und Zweck der Norm nicht hinterfragt. Dann ergebe sich aber kein weiteres Verständnis dieses Begriffs im Landesrecht im Vergleich zu der bundesrechtlichen Regelung in § 9 Nr. 4 DRiG, sondern „kein engeres Verständnis“. Zudem sei auch der Begriff „förderlich sein konnte“ von dem Verwaltungsgericht fehlerhaft gedeutet worden, indem es schon die konkrete Möglichkeit ausreichen lasse, eine oder mehrere der vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages aufgelisteten Eigenschaften zu bestärken. Das Gesetz fordere hingegen Förderlichkeit für den „Erwerb der notwendigen sozialen Kompetenz“, weshalb die Begünstigung einer Teilkompetenz nicht genüge. Denn es gehe um die persönliche Eignung für den Richterberuf als solchen, nicht um einen Ausschnitt aus diesem. Die vom Gesetzgeber intendierte „relativ großzügige Anerkennung von Vor-Erfahrungszeiten“ beziehe sich lediglich darauf, dass die genannten Tätigkeiten überhaupt anerkennungsfähig seien, um die Konkurrenzfähigkeit des höheren Berliner Justizdienstes zu erhalten, erlaube aber keine uferlose Gesetzesanwendung. Dies werde auch daraus deutlich, dass § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln die Anerkennung auf höchstens fünf Jahren förderlicher Zeiten begrenze. Die Vortätigkeit müsse bereits abstrakt geeignet sein, den Erwerb sozialer Kompetenz zu fördern, weil nur eine solche Betrachtung der abstrakten Eignung eine praktikable und gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleiste. Dabei müsse das Anforderungsprofil der fraglichen Tätigkeit gerade infolge eines notwendigerweise persönlichen Umgangs mit anderen Menschen von Persönlichkeitsmerkmalen geprägt sein, die für soziale Kompetenz stünden. Dies fordere ein gewisses Näheverhältnis, das über oberflächliche Kontakte hinausgehe. Die Bewältigung einzelner problematischer Situationen vermittele hingegen noch keine solche Prägung. Der systematische Zusammenhang mit § 38a Abs. 1 Nr. 6 und 7 BBesG Bln lege dies nahe, denn auch dort würden nur Zeiten einer nichtberuflichen Tätigkeit als Erfahrungszeiten anerkannt, die wegen ihres persönlichen Umgangs mit anderen Menschen geeignet seien, den Erwerb der notwendigen sozialen Kompetenz zu fördern. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts führe hingegen zu einem uferlosen Anwendungsbereich der Norm, da sie nahezu jede Tätigkeit, vor allem aber solche im Dienstleistungsbereich, erfasse.

16

Die Tätigkeiten des Klägers erfüllten diese Voraussetzungen, für den Erwerb der notwendigen sozialen Kompetenz förderlich zu sein, nicht. Maßgebend für den Inhalt der Tätigkeiten seien jeweils die Berufsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit, nicht aber die Stellenausschreibungen der Fluggesellschaften, denn diese sollten nicht wahrheitsgetreu die berufliche Wirklichkeit beschreiben, sondern der Rekrutierung neuer Arbeitskräfte dienen. Die Tätigkeit des Flugbegleiters werde nicht durch den in dieser Weise beschriebenen persönlichen Kontakt mit dem Passagier, dessen Namen der Flugbegleiter in der Regel nicht einmal kenne, geprägt. Dieser bilde weder den Schwerpunkt der Arbeit noch manifestiere sich darin die besondere Herausforderung oder die Qualität der Tätigkeit. Vielmehr sei die Tätigkeit durch den Servicegedanken bestimmt und eröffne weder einen Verhandlungsspielraum noch die Möglichkeit, Konflikte wirklich auszutragen. Die geringe geforderte soziale Kompetenz werde auch dadurch belegt, dass die erforderliche Ausbildung zum Flugbegleiter nur fünf Wochen betrage. Es werde nicht deutlich, inwieweit in dieser Ausbildungszeit die soziale Kompetenz gefördert werde. Im Übrigen sei eine Ausbildungszeit nur anerkennungsfähig, wenn sie bereits so weit fortgeschritten sei, dass die Tätigkeit fast wie eine berufliche Tätigkeit ausgeübt werde, was lediglich für den letzten Teil einer Ausbildungszeit zutreffe. Die fehlende Förderlichkeit für den Erwerb der notwendigen sozialen Kompetenz gelte erst recht für die Tätigkeit als Fluggastabfertiger.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, tritt der Berufung entgegen und macht geltend:

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Jedenfalls umfasse der unbestimmte Rechtsbegriff der sozialen Kompetenz auch Merkmale wie soziales Verständnis einschließlich der Fähigkeit, auf andere Menschen zuzugehen und deren Probleme zu erkennen, Ausgleichs- und Kooperationsfähigkeit, konstruktive Machtausübung, Konfliktfähigkeit und Zivilcourage. Maßgebend sei allein der Wortlaut des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln. Es genüge, wenn die früher verrichtete Tätigkeit abstrakt geeignet sei, einen nicht ganz unerheblichen Teil der Eigenschaften zu trainieren, die soziale Kompetenz ausmachten. Diese Eigenschaften seien nicht abschließend zu benennen. Es genüge ein gewisser zeitlicher Umfang und eine gewisse Regelmäßigkeit der Tätigkeiten. Es sei kaum eine Tätigkeit vorstellbar, die das gesamte denkbare Spektrum der sozialen Kompetenz vermittele, vielmehr sei die soziale Kompetenz im Wandel. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten des Flugbegleiters und des Fluggastabfertigers vermittelten auch diese Eigenschaften. Maßgebend seien die tatsächlichen Anforderungen am Arbeitsmarkt, wie sie sich etwa aus den Anforderungsprofilen verschiedener Fluggesellschaften ergäben. Das Erfordernis der Prägung der Tätigkeit durch den Erwerb der sozialen Kompetenz finde keinen Rückhalt im Gesetz. Selbst wenn man aber eine Prägung der Tätigkeit von dem persönlichen Umgang mit Menschen verlange, erfüllten seine Vortätigkeiten dieses engere Begriffsverständnis.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2012 auf Anerkennung von Erfahrungszeiten für die Ausbildung und Tätigkeit als Flugbegleiter sowie die Tätigkeit als Fluggastabfertiger gerichtete Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung dieser Erfahrungszeiten zu.

25

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG – in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 und § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG Bln –, jeweils in der Fassung von Art. I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin – BerlBesNG – vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306). Nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln werden Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf als demjenigen des Rechtsanwalts oder einer sonstigen juristischen Tätigkeit als Erfahrungszeiten bis zu fünf Jahren anerkannt, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramtes förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen erworben werden konnten (Alternative 1) oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 Deutsches Richtergesetz – DRiG – erforderlichen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte (Alternative 2). Die in Bezug genommene Regelung des § 9 Nr. 4 DRiG bestimmt, dass in das Richterverhältnis nur berufen werden darf, wer über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

26

Zwar hat der Kläger Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und in einer für diesen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung dadurch ausgeübt, dass er im Zeitraum vom 6. bis zum 28. September 1994 zum Flugbegleiter ausgebildet wurde und anschließend bis zum 5. März 1995 in Vollzeit in dieser Funktion tätig war, was ebenso einen anderen nicht-juristischen Beruf darstellt wie seine Tätigkeit als Fluggastabfertiger vom 2. Juni 1995 bis zum 3. Oktober 1998. Die damaligen Tätigkeiten des Klägers konnten jedoch für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz nicht förderlich sein.

27

1. Beim Begriff der Förderlichkeit für den Erwerb der notwendigen sozialen Kompetenz handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollständig gerichtlich überprüfbar ist. Maßgebend für die Auslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den er hineingestellt ist. Der Erfassung des objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die sich gegenseitig ergänzen und unter denen keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, juris Rn. 68). In der Zusammenschau dieser Auslegungsgesichtspunkte ergibt sich, dass der unbestimmte Rechtsbegriff in der Weise auszulegen ist, dass für eine nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln anrechenbare Erfahrungszeit nicht jede Tätigkeit in einem früheren Beruf oder einer darauf bezogenen Ausbildung genügt, die einzelne Aspekte der sozialen Kompetenz zu stärken vermochte, sondern dass die Tätigkeit vielmehr in individualisierender Weise den Kontakt zu einem anderen Menschen in seiner ganzen Persönlichkeit und nicht nur in einer eng abgegrenzten sozialen Funktion zum Gegenstand haben musste. Für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz sind nur solche Tätigkeiten förderlich, bei denen der persönliche Umgang mit anderen Menschen im Vordergrund steht und der soziale Kontakt prägend ist.

28

a) Schon der Wortlaut des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln legt eine einschränkende Auslegung der Anerkennung von für den Erwerb der notwendigen sozialen Kompetenz förderlichen Vordienstzeiten nahe, weil danach gerade nicht jede Tätigkeit anerkannt wird. Zudem spricht § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln lediglich im Singular von der „notwendigen sozialen Kompetenz“, nicht von mehreren Kompetenzen oder einem Kompetenzbündel. Dies deutet darauf hin, dass die möglicherweise relevanten Vortätigkeiten nicht bloß einzelne Aspekte sozialer Fertigkeiten trainieren, sondern die vielschichtige soziale Kompetenz insgesamt stärken sollten.

29

Bei dieser sozialen Kompetenz muss es sich gerade um die nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendige Kompetenz handeln. Damit werden Charaktereigenschaften und Fähigkeiten bezeichnet, die zur Wahrnehmung des Richteramtes außer der rein fachlichen Qualifikation notwendig sind (vgl. Silberkuhl in: Fürst u.a., Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, § 9 DRiG Rn. 25). Dazu gehört das Einfinden in das Kollegialgericht und die Fähigkeit, auf die Verfahrensbeteiligten einzugehen und auch ihre außerhalb oder hinter dem juristischen Streit liegenden Interessen angemessen zu würdigen (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Auflage, 2009, § 9 Rn. 23).

30

Die Tätigkeit muss zudem für den Erwerb der notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein können. Eine Tätigkeit ist „förderlich“, wenn sie für die Dienstausübung nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 – 2 C 4.01 –, juris Rn. 13).

31

b) Der unter systematischen Gesichtspunkten vorzunehmende Vergleich der Anerkennung von Vortätigkeiten als Erfahrungszeiten gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln mit den anderen Erfahrungszeiten vermittelnden Alternativen des § 38a Abs. 1 BBesG Bln bestätigt dieses Verständnis.

32

Ausgangspunkt ist dabei das von § 9 DRiG festgelegte Anforderungsprofil. Danach darf in das Richterverhältnis nur berufen werden, wer zusätzlich zu seiner Eigenschaft als Deutscher (§ 9 Nr. 1 DRiG) und seiner Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 9 Nr. 2 DRiG), zum einen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, welche durch die Befähigung zum Richteramt nachgewiesen werden (§ 9 Nr. 3 DRiG), zum anderen über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt (§ 9 Nr. 4 DRiG). Die Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt verlangt also einerseits besondere fachliche Kenntnisse, andererseits besondere soziale Kompetenz, wobei beides auch durch Tätigkeiten außerhalb der Justiz erworben werden kann. Folgerichtig betreffen die von § 38a Abs. 1 BBesG Bln vorgesehenen Erfahrungszeiten zum einen Zeiträume, in denen die juristischen Fachkenntnisse vertieft und erweitert werden konnten, zum anderen Phasen, die für den Erwerb der sozialen Kompetenz förderlich sein konnten.

33

Bei den ersten beiden Nummern des § 38a Abs. 1 BBesG Bln steht die Vertiefung und Erweiterung fachlicher Kenntnisse im Vordergrund. Sowohl die in § 38a Abs. 1 Nr. 1 BBesG Bln genannten Zeiten einer juristischen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als auch die in Nr. 2 aufgeführten Tätigkeiten als Rechtsanwalt, Notar oder einer juristischen Tätigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber sind dadurch gekennzeichnet, dass hier die Vertiefung oder Erweiterung der Fachkenntnisse im Zentrum der Tätigkeit stehen, mögen daneben auch noch andere Qualifikationen, etwa betriebswirtschaftlicher Art, erworben werden. Dies deutet darauf hin, dass in vergleichbarer Weise bei der hier in Frage stehenden Tätigkeit gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln ebenfalls der Erwerb der für das Richteramt gemäß § 9 DRiG erforderlichen Qualifikationen im Mittelpunkt der Tätigkeit zu stehen hat, allerdings in diesem Fall nicht derjenige der Fachkenntnisse gemäß § 9 Nr. 3 DRiG, sondern der erforderlichen sozialen Kompetenz nach § 9 Nr. 4 DRiG. Der Erwerb und die Anwendung sozialer Kompetenz darf daher nicht nur eine Randerscheinung des jeweiligen Berufs sein, sondern muss diesen prägen. Dies ist vor allem bei Berufen aus dem sozialen, erzieherischen, pflegerischen und Bildungsbereich die Regel, kann aber auch bei anderen Berufen auftreten, bei denen in vergleichbarer Weise die Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit anderer Menschen und die Bewältigung sozialer Konflikte im Vordergrund stehen.

34

Während der Vergleich der Vortätigkeit nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln mit den Zeiträumen nach den Nummern 4 und 5 des § 38a Abs. 1 BBesG Bln nicht weiterführt, weil sowohl die Anrechnung von Zeiten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und wegen Wehr- oder Zivildienstes (Nr. 4) als auch von Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (Nr. 5) lediglich Nachteile ausgleichen sollen, weist auch die Gegenüberstellung mit den Nummern 6 und 7 des § 38a Abs. 1 BBesG Bln darauf hin, dass der Erwerb oder die Vertiefung der sozialen Kompetenz im Zentrum der Tätigkeit nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln zu stehen hat. Denn neben den mit der Anerkennung dieser Zeiten auch verfolgten gleichstellungsrechtlichen und sozialpolitischen Zielen (vgl. dazu Abgeordnetenhaus Drucksache 16/4078, S. 40) sind sowohl die Kinderbetreuung (Nr. 6) als auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Nr. 7) jeweils geprägt durch die Hinwendung zu einem anderen betreuungsbedürftigen Menschen, einen engen persönlichen Kontakt und den umfassenden Einsatz der eigenen Person. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass auch in den Fällen des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln der Erwerb der notwendigen sozialen Kompetenz im Zentrum der Tätigkeit gestanden haben muss.

35

c) Die Entstehungsgeschichte des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln spricht ebenfalls für diese Interpretation. Die Regelung, die in der früher bundeseinheitlich geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes, die noch auf das Lebensalter abstellte, nicht enthalten war, geht zurück auf den Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, der vom Senat in das Abgeordnetenhaus von Berlin eingebracht wurde (Abgeordnetenhaus Drucksache 16/4078). Soweit in den Gesetzesmaterialien von einer „relativ großzügige[n] Anerkennung von ‚Vor-Erfahrungszeiten‘, auch für nicht-juristische Tätigkeitsfelder“ (Abgeordnetenhaus Drucksache 16/4078, S. 40), die Rede ist, bezieht sich dies, wie der Kontext verdeutlicht, auf die Regelung als solche, deren Großzügigkeit sich darin manifestiert, dass überhaupt eine Anerkennung von nicht-juristischen Tätigkeitszeiten abgesehen von dem Nachteilsausgleich der Nummern 4 und 5 sowie der Kinderbetreuung und tatsächlichen Pflege naher Angehöriger der Nummern 6 und 7 erfolgt. Denn durch diese Regelung werden immerhin Tätigkeiten in einem nicht-juristischen Beruf für die Anrechnung der richterlichen Erfahrungszeit der Beschäftigung als Rechtsanwalt oder Notar, die offensichtlich auf den Beruf des Richters vorbereitet, gleichgestellt. Dabei erfolgt auch keine anteilige, sondern eine vollständige Anrechnung, wie sich aus dem Gebrauch des Wortes „wenn“ an Stelle von „insoweit“ in § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln ergibt. Mit anderen Worten soll es für die Dauer der Erfahrungszeit gemäß § 38a Abs. 1 BBesG Bln keine Rolle spielen, ob diese in einer Tätigkeit als Rechtsanwalt oder in einer anderen Beschäftigung gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln zurückgelegt wurde. Dies legt es aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nahe, für die andere Beschäftigung zumindest einen vergleichbaren Beitrag zum Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG erforderlichen sozialen Kompetenz zu fordern, wie die Vortätigkeit in einem juristischen Kernberuf zu den Fachkenntnissen nach § 9 Nr. 3 DRiG beiträgt.

36

Zudem ist unter entstehungsgeschichtlichen Aspekten zu bedenken, dass mit der Umstellung von einer am Lebensalter anknüpfenden hin zu einer an Erfahrungszeiten orientierten Besoldung zugleich ein Wechsel des gesetzlichen Besoldungssystems verbunden war. Diesen Systemwechsel unterliefe eine Auslegung, die beinahe jede Vortätigkeit als für den Erwerb der notwendigen sozialen Kompetenz förderlich anerkennen würde und damit im Ergebnis dem bisher maßgeblichen Lebensalter wieder nahezu entspräche. Das Verwaltungsgericht Berlin führt im angefochtenen Urteil selbst aus, dass „unter Zugrundelegung des weiten Maßstabs der Eignung einer Vielzahl von Berufstätigkeiten die Sozialkompetenzförderung nicht abgesprochen werden kann, und mehr Zeiten Besoldungsrelevanz entfalten, als für die Einstellungsentscheidung tatsächlich maßgeblich waren“ (EA S. 9). Hätte diese Rechtsprechung Bestand, wäre nahezu jeder Dienstleistungsberuf wegen des damit verbundenen Kontakts zu anderen Menschen für die Berechnung von Erfahrungszeiten relevant. Damit näherte eine solche Auslegung des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln sich aber inhaltlich wieder der früheren allein am Lebensalter orientierten Regelung des § 38 BBesG a.F., die der Gesetzgeber wegen Zweifeln an ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht gerade durch die Neuregelung ersetzen wollte.

37

d) Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln legt im Ergebnis eine Begrenzung der Tätigkeitszeiten, die für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein können, nahe. Diese Bestimmung, die von den Anforderungen des Richteramtes ihren Ausgangspunkt nimmt, verfolgt verschiedene Ziele:

38

Soweit die Konkurrenzfähigkeit des Landes Berlin gesichert werden soll, geschieht dies bereits durch die Vorschrift als solche, ohne eine besonders weite Interpretation zu erfordern. Denn die Regelungen für den Bereich des Bundes in § 28 und § 38 BBesG, an die § 38 a BBesG Bln nach dem Willen des Gesetzgebers anknüpfen soll (vgl. Abgeordnetenhaus Drucksache 16/4078 S. 39), enthalten eine vergleichbare Anerkennungsmöglichkeit nicht.

39

In der Sache zielt § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln darauf ab, auch solche überdurchschnittlich geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu gewinnen, die die erforderliche soziale Kompetenz durch eine Vortätigkeit auf nichtjuristischen Berufsfeldern gewonnen haben (vgl. Abgeordnetenhaus Drucksache 16/4078 S. 39 f.). Anknüpfungspunkt sind die „besonderen Anforderungen“ des Richteramtes, so dass nur solche Vortätigkeiten in Betracht kommen können, die geeignet sind, die soziale Kompetenz nicht nur in Teilaspekten, sondern insgesamt zu stärken.

40

Sofern diese Vorschrift daneben auch das Ziel verfolgt, eine bürgerfreundliche, funktionsfähige Justiz zu gewährleisten, sind deren spezifische Anforderungen in den Blick zu nehmen. Justizförmige Entscheidungen zeichnen sich durch eine besondere Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus, weshalb die dafür erforderliche soziale Kompetenz insbesondere durch solche Tätigkeiten erworben werden kann, die jedenfalls auch den jeweiligen Einzelfall in den Blick nehmen und nicht durch eine Entscheidung „nach Schema F“ geprägt sind. Dies engt den Kreis der für die notwendige soziale Kompetenz förderlichen Tätigkeiten auf diejenigen ein, welche in individualisierender Weise den Kontakt zu einem anderen Menschen in seiner ganzen Persönlichkeit und nicht nur in einer eng abgegrenzten sozialen Funktion zum Gegenstand haben.

41

2. Diesen Anforderungen genügten die Ausbildung des Klägers zum Flugbegleiter vom 6. September bis zum 28. September 1994, seine anschließende Tätigkeit in diesem Beruf bis zum 5. März 1995 sowie seine Berufstätigkeit als Fluggastabfertiger vom 2. Juni 1995 bis zum 3. Oktober 1998 nicht.

42

Was den Inhalt dieser Tätigkeiten anbelangt, ist nicht von den Stellenausschreibungen der Fluggesellschaften, sondern von den Berufsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit (im Internet abrufbar unter „http://berufenet.arbeitsagentur. de“) auszugehen, die als allgemein zur Verfügung gestellte sachkundige Auskünfte der Behörde Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Es ist allgemeinkundig im Sinne des § 291 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO, dass die Stellenausschreibungen eines potentiellen Arbeitgebers nicht der wahrheitsgetreuen Abbildung der beruflichen Wirklichkeit, sondern der Rekrutierung neuer Arbeitskräfte dienen. Demgegenüber sind die Berufsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit nicht in gleicher Weise interessengeleitet und fußen auf einer betriebsübergreifenden Betrachtung eines Berufs. Es ist für den erkennenden Senat auch nicht ersichtlich, dass die Beschreibung der Bundesagentur für Arbeit, wonach Flugbegleiter für das Wohlbefinden und die Sicherheit von Fluggästen sorgen, Speisen und Getränke servieren, über die Ausstattung an Bord informieren und in Notfällen die erforderlichen Rettungsmaßnahmen koordinieren und die Passagiere betreuen, unvollständig oder fehlerhaft wäre oder die berufliche Wirklichkeit nicht oder nicht mehr widerspiegelte.

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Der in dieser Weise beschriebene Beruf des Flugbegleiters erfasst nicht den Kontakt zu anderen Menschen in deren ganzer Persönlichkeit, sondern hat für einen allenfalls wenige Stunden umfassenden Zeitraum die Beziehung zu den Fluggästen in deren sozialer Rolle als Flugreisende zum Gegenstand. Das Gesamtbild der Tätigkeit des Flugbegleiters wird wesentlich durch standardisierte Serviceleistungen geprägt, nicht durch das Eingehen auf die Besonderheiten des Einzelfalls. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbildung zum Flugbegleiter eine über die später in diesem Beruf geforderte Praxis hinausgehenden soziale Kompetenz vermittelt, zumal die Ausbildung im Fall des Klägers gar nur gut drei Wochen dauerte.

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Das Gleiche hat für die Tätigkeit als Fluggastabfertiger zu gelten, wobei ein noch kürzerer Kontakt zu dem einzelnen Fluggast als bei der Tätigkeit als Flugbegleiter besteht, der in noch geringerem Umfang die Möglichkeit zum Aufbau einer persönlichen Beziehung zwischen beiden eröffnet.

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Die Ausbildung des Klägers zum Flugbegleiter, seine anschließende Tätigkeit in diesem Beruf sowie seine Berufstätigkeit als Fluggastabfertiger konnten daher nicht im Sinne des § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Nr. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG). Die Frage, welche Vortätigkeiten im Sinne des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln als Erfahrungszeiten anzurechnen sind, ist für eine Vielzahl von Richtern, die vor Berufung in das Richterverhältnis andere nicht-juristische Tätigkeiten ausgeübt haben, von Bedeutung. Diese Frage ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.