Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.10.2015 – 33 L 300.15 A

ECLI:DE:VGBE:2015:1021.33L300.15A.0A

Orientierungssatz

1. In Albanien ist es möglich, sich gegen eine Verfolgung durch nichtstaatlichen Akteure hilfe- und schutzsuchend an die Polizei zu wenden.(Rn.14)

2. Albanien lehnt das Gewohnheitsrecht des Kanun ab und kann – eingeschränkt – entsprechenden Schutz gewähren (so für die auf dem Kanun basierende Blutrache).(Rn.17)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 27. September 2014 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin M… über den Luftweg aus Mazedonien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. November 2014 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung des Antragstellers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgte am 16. Juni 2015. Der Antragsteller begründete sein Asylbegehren im Wesentlichen mit dem Bestehen familiärer Probleme im Herkunftsland. Die Familie seiner Lebensgefährtin sei mit ihrer Beziehung nicht einverstanden. Im Januar 2013 wären zwei Brüder seiner Lebensgefährtin zu seinem Arbeitsplatz gekommen und hätten ihn geschlagen. Sie hätten ihn aufgefordert, seine Lebensgefährtin zu verlassen, und ihm mit dem Tod gedroht. Ende Juli 2014 hätten ihn die beiden Brüder erneut geschlagen und bedroht, diesmal mit einer Waffe. Aufgrund dieser Bedrohungen habe er sein Heimatland verlassen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, weil er immer der Auffassung gewesen sei, dass sich die Sache beruhigen werde.

2

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Albanien angedroht.

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 301.15 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 1. Oktober 2015 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylVfG, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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Das Gericht ordnet gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylVfG) – Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gem. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, zitiert nach juris).

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Gem. § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 1613/07 –, zitiert nach juris Rn. 17).Angesichts der einschneidenden Rechtsfolgen kann eine solche Evidenzentscheidung nur dann getroffen werden, wenn das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren eindeutig aussichtlos ist, die Aussichtslosigkeit sozusagen auf der Hand liegt (vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 7. Edition, Stand: 01. Mai 2015, § 30 AsylVfG, Rn. 14 m.w.N.).

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Unter Beachtung dieser Grundsätze muss der vorliegende Eilantrag ohne Erfolg bleiben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Das Bundesamt geht vielmehr in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass dem Antragsteller offensichtlich weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zusteht, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes. Der Antragsteller hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Umstände geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht, die eine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung in Albanien begründen könnten.

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Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus.

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Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer "Verfolgung" kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Unabhängig davon wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylVfG).

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, weil die vom Antragsteller geltend gemachte Bedrohungslage nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anknüpft. Die behauptete Verfolgungsfurcht beruht nach seiner Sachverhaltsschilderung nicht auf der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung.

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Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Bedrohung nicht von staatlichen Stellen, sondern von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylVfG ausging. Denn Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den geschilderten Bedrohungen durch Familienangehörige seiner Lebensgefährtin um eine systematische Verfolgung durch den Staat oder staatliche Parteien handelt, hat der Antragsteller nicht ansatzweise benannt. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung kann in solchen Übergriffen Dritter aber nur dann gesehen werden, wenn der Staat oder staatliche Strukturen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, entsprechenden Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwar hat der Antragsteller angegeben, keine Anzeige erstattet zu haben, weil er davon ausgegangen sei, dass sich die Sache beruhigen werde.

14

Es wäre dem Antragsteller jedoch nach Einschätzung des Gerichts möglich und zumutbar gewesen, sich im Herkunftsland Hilfe und Schutz suchend an die Polizei zu wenden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Schutzersuchen bei den entsprechenden albanischen Stellen von vorneherein erfolglos geblieben wäre.

15

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015 (Az.: 508-516.80/3 ALB, zitiert nach juris) hat sich die Menschenrechtslage in Albanien seit den Umbrüchen Anfang der 90iger Jahre verbessert. Zwar litten staatliche Stellen grundsätzlich unter einem Mangel an personellen und finanziellen Ressourcen. Gerade auch im Blick auf die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 sei die albanische Regierung jedoch entschlossen, glaubwürdige Fortschritte zu erzielen. Die Justizreform sei die wichtigste der fünf Schlüsselkriterien für eine weitere Annäherung an die EU, die Regierung arbeite an einer Professionalisierung der Polizei. Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierungen und Lohnerhöhungen habe sich der Ruf der Polizei inzwischen verbessert.

16

Soweit der Antragsteller dort mit seinem Anliegen kein Gehör hätte finden können (was nach Einschätzung des Gerichts keinesfalls naheliegt), hätte er sich in der Folge ferner an den Ombudsmann – den die Bürger Albaniens bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können –, oder auch an Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder internationale Organisationen wenden können. Dass es für ihn unmöglich gewesen sein könnte, bei entsprechenden Stellen um Schutz nachzusuchen, ist nicht dargetan.

17

Soweit der Antragsteller einwendet, der vorgetragene Sachverhalt entscheide sich nach den Regeln des Kanun, der in Teilen Albaniens nach wie vor vorherrsche und neben dem eine rechtsstaatliche Herrschaft nicht anerkannt werde, vermag er mit diesem Vortrag nicht zu überzeugen. So erscheint bereits das behauptete Vorherrschen des Kanun in der Heimatregion des Antragstellers zweifelhaft. Der Kanun spielt insbesondere in den ländlichen Gebieten Nordalbaniens (noch) eine Rolle (vgl. in diesem Sinne VG Augsburg, Urteil vom 07. Dezember 2004 – Au 6 K 04.30474 –, zitiert nach juris, Rn. 27). Der Antragsteller hat jedoch in einer Großstadt in Mittelalbanien gelebt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Staat das Gewohnheitsrecht des Kanun ablehnt und – eingeschränkt – entsprechenden Schutz gewähren kann (für die auf dem Kanun basierende Blutrache vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, Seite 10).

18

Einer Flüchtlingsanerkennung steht vorliegend ferner die Bestimmung des § 3e AsylVfG entgegen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Antragsteller in Albanien landesweit Verfolgung durch die Familie seiner Lebensgefährtin drohen könnte. Der Antragsteller ist mithin auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen.

19

Eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) kommt für den Antragsteller aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Die Ablehnung des Asylantrags erfolgte auch zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylVfG, denn das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren des Antragstellers ist eindeutig aussichtslos.

20

Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Als ernsthafter Schaden kommt vorliegend ausschließlich eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Betracht (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylVfG). Dies könnte der Fall sein, wenn der Antragsteller von Familienangehörigen seiner Lebensgefährtin tatsächlich Gewalt zu befürchten hat. Der Zuerkennung steht aber auch insoweit entgegen, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, sich schutzsuchend an die Polizei und den Ombudsmann, sowie Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen zu wenden (§ 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c Nr. 3, § 3d AsylVfG) und die landesweite Gefahr durch die angebliche Bedrohung nicht glaubhaft gemacht wurde (§ 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e AsylVfG). Folgerichtig erfolgte auch die Ablehnung des Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet, denn auch das diesbezügliche Begehren des Antragstellers ist eindeutig aussichtslos.

21

Auch die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete (vgl. Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 60 AufenthG Rn. 54). Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich vorliegend für den Antragsteller nicht feststellen.

22

Schließlich entspricht die Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1-3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylVfG.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).