Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.01.2020 – 3 K 924/18

ECLI:DE:VGBE:2020:0128.3K924.18.00

Orientierungssatz

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit sind mit dem Leitbild des Erzieherberufs, dem jegliche Form der Gewalt entgegensteht, nicht vereinbar. Dieses gilt auch für Körperverletzungen im häuslichen Bereich.(Rn.22)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der 52-jährige Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner staatlichen Anerkennung als Erzieher.

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Der Kläger besuchte von 1991 bis 1993 die 1. Staatliche Fachschule für Pädagogik in Berlin und absolvierte im Anschluss hieran sein berufspraktisches Jahr in einem Jugendladen in Berlin-Wedding. Am 1. September 1994 wurde ihm die staatliche Anerkennung als Erzieher erteilt.

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Jeweils per Strafbefehl wurde der Kläger im Dezember 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40,- Euro und im Mai 2017 wegen Bedrohung und Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt. In beiden Fällen war Tatopfer die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen, im Jahre 2012 geborenen Kindes. Dem Kläger wurde vorgeworfen, seine ehemalige Lebensgefährtin im März 2015 im Beisein des Kindes gegen die Wand geschleudert und mit beiden Händen am Hals gewürgt zu haben, so dass diese keine Luft mehr bekam. Im November 2016 habe der Kläger seine ehemalige Lebensgefährtin, ebenfalls im Beisein des Kindes, mit der Aussage „Ich werde dich töten“ bedroht und sie mit der flachen Hand gegen das Ohr geschlagen.

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Am 29. April 2015 erließ das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung Familiensachen, auf Grund des Gewaltvorfalls im März 2015 nach Anhörung des Klägers und seiner ehemaligen Lebensgefährtin eine einstweilige Anordnung, nach der der Kläger es zu unterlassen habe, die Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu betreten, sie zu kontaktieren oder sich ihr weniger als 50 Meter zu nähern. Die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers hatte bereits im August 2014 einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt.

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Im Juli 2017 unterrichtete die Staatsanwaltschaft die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) über den Strafbefehl vom Mai 2017. Im August 2017 holte letztere eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein.

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Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017, zugestellt am 28. Oktober 2017, gab die Senatsverwaltung dem Kläger die Möglichkeit, bis zum 11. Dezember 2017 zu den Vorwürfen und einem Widerruf der staatlichen Anerkennung als Erzieher Stellung zu nehmen. Der Kläger äußerte sich nicht. Mit Bescheid vom 7. November 2018 widerrief der Beklagte die staatliche Anerkennung als Erzieher und forderte den Kläger zur Rücksendung der Urkunde auf. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht habe, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergebe.

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Hiergegen hat der Kläger am 7. Dezember 2018 Klage erhoben. Er bestreitet, die ihm vorgeworfenen Straftaten gegenüber seiner ehemaligen Freundin begangen zu haben. Er könne sich die Verleumdung nicht erklären. Aus Rücksicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn habe er sich bislang gegen die falschen Behauptungen nicht zur Wehr gesetzt, sei hierzu nun aber durch die berufliche Beeinträchtigung gezwungen. Er praktiziere seit langem als Erzieher und habe hierbei immer viel Professionalität gezeigt. Von den Eltern der Kinder bekomme er viel positives Feedback.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Senatsverwaltung vom 7. November 2018 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die begangenen Straftaten seien mit dem Erzieherberuf nicht vereinbar seien, zumal die Delikte aus dem Bereich der Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung stammten und teilweise im Beisein des gemeinsamen, zum Tatzeitpunkt vier Jahre alten Kindes begangen worden seien. Hinzu komme, dass der Kläger keinerlei Einsicht oder Reue zeige. Den anvertrauten Kindern und Jugendlichen sei das Risiko psychischer oder physischer Gewalt durch den Kläger nicht zuzumuten.

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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die beigezogenen Akten (Akte des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg zum Aktenzeichen 175 F 4237/15, Akte der Amtsanwaltschaft Berlin zum Aktenzeichen 3021 Js 7003/15 und Ersatzakte der Staatsanwaltschaft Berlin zum Aktenzeichen 3021 Js 2446/17) verwiesen. Diese sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid vom 7. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin (nachfolgend nicht mehr zitiert) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerken-nungsgesetz – SozBAG – ) in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226). Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG sieht vor, dass die staatliche Anerkennung als Erzieher zu versagen ist, wenn der Antragsteller sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Diese Voraussetzungen für einen Widerruf sind vorliegend erfüllt.

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Der Kläger hat sich schwerer Verfehlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG schuldig gemacht, die seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Erziehers zur Folge haben. Die schweren Verfehlungen stellen nachträgliche Tatsachen dar, aufgrund derer die Senatsverwaltung berechtigt wäre, den Widerruf der staatlichen Anerkennung als Erzieher nicht zu erlassen.

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Das Vorliegen einer schweren Verfehlung kann sich bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Wertung anderer Vorschriften, die die persönliche Eignung von Personen betreffen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, ergeben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2013 – VG 3 L 378.13 –, juris Rn. 17 und Urteil vom 12. Januar 2012 – VG 3 K 243.10 –, juris Rn. 34). So dürfen nach § 72a Abs. 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VIII – die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer der dort genannten Straftaten verurteilt worden ist. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes – JArbSchG – sieht vor, dass Personen, die wegen der dort genannten Straftaten verurteilt worden sind, Jugendliche nicht beschäftigen dürfen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 JArbSchG nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden dürfen.

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Das Vorliegen der in den jeweiligen Vorschriften genannten Straftaten ist für die Annahme schwerer Verfehlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG indes nicht zwingend. Maßgeblich für die Schwere der Verfehlungen sind Art und Umfang des konkreten Fehlverhaltens und der Bezug dieses Fehlverhaltens zu der Tätigkeit als Erzieher.

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Hier folgt das Fehlverhalten des Klägers aus den rechtskräftigen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Jahr 2015 und der Verurteilung wegen Bedrohung und Körperverletzung aus dem Jahr 2017, die der Kläger gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin begangen hat. Die Straftatbestände der §§ 223, 224, 241 StGB sind in den genannten Vorschriften des SGB VIII und des JArbSchG zwar nicht aufgeführt. Die Taten weisen jedoch eine ähnliche Schwere bzw. einen nachteiligen Bezug zu Kindern und Jugendlichen auf wie die in den jeweiligen Katalogen genannten Strafbarkeiten.

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Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2011 in der Fassung vom 24. November 2017 zu dem kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen und Fachakademien definiert in seinem Teil II die Anforderungen an die generalistische Ausbildung der sozialpädagogischen Fachkräfte (http://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/ veroeffentlichungen_beschluesse/2011/2011_12_01-ErzieherInnen-QualiProfil.pdf, zuletzt abgerufen am 16. März 2020). Hiernach sind die Querschnittsaufgaben Prävention und Wertevermittlung von besonderer Bedeutung. Prävention bedeutet in diesem Zusammenhang unter anderem die Stärkung der Fähigkeit, erfolgreich mit belastenden Situationen umzugehen (Resilienz). Im Rahmen der Wertevermittlung ist zu beachten, dass sich Wertevorstellungen immer an der Würde des Menschen messen lassen müssen, wie das im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Verfassungen der Länder niedergelegt ist.

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Der Kläger hat wiederholt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit begangen. Diese sind mit dem beschriebenen Leitbild des Erzieherberufs, dem jegliche Form der Gewalt entgegensteht, nicht vereinbar. Hieran vermag auch die Einstufung der Straftaten als „Beziehungstaten“ nichts zu ändern. Da der Persönlichkeit des Erziehers mit Blick auf dessen Vorbildfunktion und für die Vermittlung gewaltfreier Kommunikation besondere Bedeutung zukommt, ist eine strikte Trennung zwischen privatem und beruflichem Verhalten kaum zu vollziehen (a.A. im Fall einer fristlosen Entlassung eines Soldaten wegen Körperverletzungen im häuslichen Bereich: VG Trier, Urteil vom 19. Mai 2015 – 1 K 567/15.TR –, juris Rn. 35 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass die Gewaltvorfälle im Beisein des gemeinsamen Kindes erfolgten. Hierdurch hat der Kläger eine besondere Hemmschwelle überschritten und gezeigt, dass ihn die Anwesenheit von Kindern nicht von einem gewalttägigen Verhalten abhält. Dass der Kläger vor den Augen des eigenen Kindes gewalttätig wurde, verdeutlicht zudem seine mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, sich in schwierigen Situationen adäquat zu verhalten und lässt befürchten, dass dieses Verhalten in Konfliktsituationen auch gegenüber anderen Kindern und Kollegen auftritt. Darüber hinaus veranschaulicht das Verhalten des Klägers, dass er nicht in der Lage ist, sich in emotional schwierigen Situationen, die bei der Erziehung von Kindern regelmäßig auftreten, besonnen zu verhalten.

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Das Fehlverhalten ist auch im Hinblick auf seinen Umfang als schwer anzusehen. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Gewaltvorfälle über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt auftraten. Bei der Strafanzeige am 12. März 2015 erklärte die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers, dass sie seit ca. zwei Jahren von diesem geschlagen und durch Telefonanrufe und SMS terrorisiert werde (Bl. 11 ff. der Strafakte 3021 Js 7003/15). Bereits im August 2014 strengte sie ein Gewaltschutzverfahren vor dem Familiengericht an. Die den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten wurden im März 2015 und im November 2016 begangen. Aus einer Mitteilung des Polizeipräsidenten in Berlin an das Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf in Fällen häuslicher Gewalt vom 15. November 2016 (Bl. 42 VV) ergibt sich ebenfalls, dass in der Vergangenheit schon mehrfach Meldungen erfolgten. Im ärztlichen Bericht vom 13. März 2015 ist erwähnt, dass sich der letzte Fall häuslicher Gewalt am 18. August 2014 ereignete (Bl. 20 der familiengerichtlichen Akte). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass sich jedenfalls im Zeitraum zwischen 2013 und November 2016 mehrere Gewaltvorfälle ereigneten. Von einem „einmaligen Ausrutscher“ kann unter diesem Umständen nicht ausgegangen werden.

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Dass der Kläger die seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Delikte tatsächlich begangen hat, steht nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung und Würdigung der aus den Strafakten ersichtlichen Ermittlungsergebnisse zur vollen Überzeugung der Kammer fest, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar bestritt der Kläger den ersten Gewaltvorfall in der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei am 30. April 2015 (Bl. 31 der Strafakte 3021 Js 7003/15) und im Rahmen der Anhörung vor dem Familiengericht am 29. April 2015. Die von ihm in diesem Zusammenhang aufgestellte und in der mündlichen Verhandlung wiederholte Vermutung, wonach die Verletzungen der ehemaligen Lebensgefährtin von einem Streit mit ihrer Schwester in der Türkei herrühren sollen, kann jedoch nur als Schutzbehauptung betrachtet werden. Das Gericht hält es für realitätsfern, dass die in der Akte dokumentierten Würgemale und Hämatome nach den Spekulationen des Klägers vom Hörensagen bei einem Streit zwischen zwei Schwestern anlässlich des Todes der Großmutter entstanden sein sollen. Gegen die Strafbefehle hat der Kläger keinen Einspruch erhoben bzw. ist nicht zum Einspruchstermin erschienen. Soweit er vorträgt, seine Ex-Freundin wolle womöglich Rache üben und er habe sich bislang aus Rücksicht gegenüber dem gemeinsamen Kind nicht zu Wehr gesetzt, ist dies unglaubhaft. Es kann nur als fernliegend angesehen werden, dass der Kläger aus Rücksicht gegenüber seinem Kind eine strafrechtliche Verurteilung akzeptiert, die seiner Ansicht nach auf falschen Tatsachen beruht. Seine ergänzende Erklärung in der mündlichen Verhandlung, er habe Angst davor gehabt, seinen Sohn ganz zu verlieren, und habe sich deshalb nicht zur Wehr gesetzt, kann ebenfalls nicht überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, wieso eine Verteidigung gegen einen Strafbefehl dazu führen könnte, dass dem Kläger der Umgang mit seinem Sohn versagt würde. So erklärt der Kläger auch weiter ausweichend, er habe damals keinen guten Anwalt gehabt und habe „nichts beweisen“ können. Der Kläger räumt darüber hinaus ein, dass es etwa ein Jahr vor dem ersten Vorfall zu vielen heftigen Streitereien mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin gekommen sei. Die Frage, ob hierbei Gewalt angewendet worden sei, verneint der Kläger, erklärt jedoch gleichzeitig, dass seine ehemalige Lebensgefährtin anlässlich der Auseinandersetzungen mehrmals die Polizei gerufen habe. Angesichts dieser Schilderungen erscheint es unglaubhaft, dass sich die Streitereien auf verbale Auseinandersetzungen begrenzt haben sollen und es zu keinem Zeitpunkt zu Gewaltanwendungen kam. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls im Taxi bestreitet der Kläger zwar die Gewaltanwendung und Bedrohung, schildert aber eine emotional aufgeladene Situation, in der das gemeinsame Kind zur Nachtzeit übergeben wurde und räumt ein, dass es ihm überhaupt nicht gut gegangen sei. Er habe seine ehemalige Lebensgefährtin angeschrien. Insgesamt liefert der Vortrag des Klägers zu den vorgeworfenen Gewaltvorfällen gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die Straftaten tatsächlich nicht begangen worden sind.

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Darüber hinaus sprechen weitere Punkte für den Wahrheitsgehalt der den Strafbefehlen zugrunde liegenden Sachverhalte. So ergibt sich aus der Akte des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (175 F 4237/15), dass die ehemalige Lebensgefährtin drei Tage nach dem Gewaltvorfall am 13. März 2015 das Sankt-Gertruden-Kranken-haus aufsuchte und ihre erlittenen Verletzungen (schwere Prellung der gesamten Wirbelsäule, HWS-Distorsion sowie Prellung des Schädels und der Oberarme) schriftlich dokumentieren und fotografieren ließ (Fotos Bl. 24 ff. der Strafakte 3021 Js 7003/15). Der Gewaltvorfall am 10. März 2015 wurde weiterhin von einer Zeugin des Vorfalls, der Cousine der ehemaligen Lebensgefährtin, schriftlich bestätigt (Bl. 29 der Strafakte 3021 Js 7003/15). Am 18. März 2015 stellte die ehemalige Lebensgefährtin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Amtsgericht. Auch das Familiengericht folgte dem Vortrag des Klägers nicht und bewertete die Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers als glaubhafter als diejenige des Klägers. Überdies wies das Familiengericht darauf hin, dass bereits in einem vergangenen Gewaltschutzverfahren ähnliche Vorwürfe erhoben wurden und ein ärztliches Attest vorgelegt wurde, wonach die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers mit Prellmarken und Kratzwunden in der Notaufnahme erschienen sei.

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Beide Taten können dem Kläger mangels Ablaufs der Tilgungsfrist nach §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister – BZRG – vorgehalten werden, vgl. § 51 Abs. 1 BZRG.

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Berücksichtigt man Art und Umfang des konkreten Fehlverhaltens des Klägers sowie dessen konkreten Bezug zu der Tätigkeit als Erzieher, so ist auch die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG erfüllt, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse an einem Einsatz von zuverlässigen Erziehern, deren Verhalten von einem gewaltfreien und respektvollen Umgang geprägt sein muss, und am Schutz der anvertrauten Kinder und Kollegen vor gewalttätigen Übergriffen gefährdet würde.

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Der Beklagte hat ferner die ihm eröffnete Ermessensentscheidung ohne Rechtsfehler getroffen, § 114 Satz 1 VwGO. An die Ermessensentscheidung sind vorliegend keine überspannten Anforderungen zu stellen. Denn wenn schwere Verfehlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG vorliegen, ist das Ermessen regelmäßig dahingehend reduziert, die staatliche Anerkennung als Erzieher zu entziehen (vgl. zu typischen Fallgruppen intendierter Ermessensentscheidungen Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 146). Vorliegend hätte der Beklagte bei einem Antrag auf (erstmalige) Erteilung der staatlichen Anerkennung den Antrag auf Grund der Verurteilungen des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG ablehnen müssen. Der Gesetzgeber hat für den Fall der schweren Verfehlung eines Antragstellers eine gebundene Entscheidung („ist zu versagen“) vorgesehen. Im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zwischen dem Recht des Klägers auf weitere Ausübung seines Berufes im Lichte des Art. 12 GG und dem Schutz der diesem anvertrauten Kinder und Jugendlichen vor möglichen Übergriffen gem. Art. 2 Abs. 2 GG hat der Beklagte letzteren Rechten Vorrang gewährt. Ein milderes Mittel war hier nicht ersichtlich, insbesondere ist auch ein teilweiser Widerruf der staatlichen Anerkennung als Erzieher nicht möglich. Ein weiteres Abwarten würde den Schutz der anzuvertrauenden Kinder und Jugendlichen nicht ausreichend gewährleisten. Der Widerruf ist auch im Übrigen verhältnismäßig, zumal der Kläger mitteilte, dass er seit Erlangung seiner staatlichen Anerkennung als Erzieher im Jahr 1994 tatsächlich insgesamt nur etwa vier Jahre als Erzieher gearbeitet habe und bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides nicht mehr als Erzieher tätig gewesen sei. Er sei eigentlich Schauspieler und habe nach der Geburt seines Sohnes nur auf Drängen seiner damaligen Lebensgefährtin eine feste Anstellung als Erzieher angetreten. Mit der Klage gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung als Erzieher wolle er sich lediglich zukünftig alle Möglichkeiten offenhalten.

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Der Beklagte hat für die Feststellung der Unzuverlässigkeit überdies in zulässiger Weise darauf abgestellt, dass der Kläger sein Verhalten nicht kritisch reflektiert und bislang auch keine Bemühungen unternommen hat, sich psychologisch oder psychiatrisch behandeln zu lassen oder sich im Bereich der gewaltfreien Kommunikation weiterzubilden. Der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck des Klägers bestätigt diese Einschätzung. Der Kläger zeigte keinerlei Selbstreflektion und rechtfertigte sein Verhalten damit, dass er grundsätzlich ein Mensch sei, „der, wenn er mit Sachen nicht einverstanden ist, diese offen anspricht“. Nach weiteren strafrechtlich relevanten Geschehnissen befragt, berichtete der Kläger von einem Vorfall mit einem Radfahrer, der unter Benennung von Zeugen angegeben habe, von ihm gewürgt worden zu sein. Das Verfahren sei jedoch nach § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung eingestellt worden. Hierauf betonte der Kläger mehrmals gegenüber der Kammer, er habe tatsächlich nur „geschubst“. Es wurde deutlich, dass der Kläger sein Verhalten gegenüber dem Radfahrer offenbar nicht als problematisch ansah, sondern den jedenfalls von ihm eingestandenen körperlichen Übergriff für gerechtfertigt hielt.

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Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, er habe über mehrere Jahre hinweg seine Tätigkeit als Erzieher professionell ausgeübt und durchweg positives Feedback von den Eltern der Kinder erhalten. Für den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG reicht es aus, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, aufgrund derer die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt – wie hier die staatliche Anerkennung des Klägers – nicht zu erlassen. Zudem ist es zum wirksamen Schutz des mit der staatlichen Anerkennung verbunden Vertrauens und der dem Kläger beruflich anvertrauten Menschen gerechtfertigt, nicht allein auf das vom Kläger behauptete regelkonforme Verhalten in der Vergangenheit abzustellen, sondern die derzeitige (Un-) Zuverlässigkeit zu prüfen. Entscheidend ist hier der aktuelle Ausschluss eines jeglichen Risikos für die Kinder und Jugendlichen, die dem Kläger in seiner Rolle als Erzieher anvertraut werden können.

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Dem Widerrufsbescheid steht auch nicht der Ablauf der Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen. Danach ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf eines ursprünglich rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um eine Entscheidungsfrist, die erst ab Entscheidungsreife läuft, und nicht um eine Ermittlungsfrist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – BVerwG 10 C 5/17 –, juris Rn. 31). Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Umstände erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Betroffenen (a.a.O. Rn. 32). Mit Blick auf die Eingriffsintensität in die Berufsfreiheit konnte ein Widerruf der staatlichen Anerkennung als Erzieher vor Ablauf der Anhörungsfrist nicht ausgesprochen werden. Die Frist zur Stellungnahme des Klägers lief vorliegend am 11. Dezember 2017 ab mit der Folge, dass die Widerrufsfrist frühes-tens zu diesem Zeitpunkt begann. Der Widerruf vom 7. November 2018 erfolgte dementsprechend noch innerhalb der Jahresfrist.

32

Die Aufforderung zur Rücksendung der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieher hat ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 SozBAG. Danach ist die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SozBAG ausgestellte Urkunde einzuziehen, wenn die staatliche Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen wird.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

34

Die Zulassung der Berufung hat ihre Rechtsgrundlage in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

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15.000,00 Euro

38

festgesetzt.