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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.03.2023 – 3 K 41/22

ECLI:DE:VGBE:2023:0324.3K41.22.00

Tenor

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer staatlichen Anerkennung als Erzieherin.

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Diesen erlangte sie im Jahre 2011 im Land Berlin nach Abschluss ihres Studiums an der staatlich anerkannten Fachschule für Erzieher der Stiftung SPI. In der Folge arbeitete sie als Erzieherin in einer Kindertagesstätte (Kita) in Berlin.

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Am 2. Februar 2021 erließ des Amtsgericht Hof in Bayern einen Strafbefehl in Höhe von 90 Tagessätzen zu 40 EUR gegen die Klägerin wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln und des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war am 10. Oktober 2020 gegen 11 Uhr auf der Bundesautobahn 9 nach Süden unterwegs. Im Fahrzeug befanden sie weiter ihr Ehemann und ihre damals sieben und acht Jahre alten Kinder. Im Besitz der Klägerin befanden sich unter anderem 16,8 Gramm Marihuana, 0,8 Gramm Amphetamin, 0,3 Gramm Heroin und 1,1 Gramm Methamphetamin. Sie selbst hatte eine Konzentration von 4,7ng/ml THC, 88 ng/ml Amphetamin und 1128 ng/ml Methamphetamin im Blut. Der Strafbefehl wurde am 17. März 2021 rechtskräftig.

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Nach Anhörung der Klägerin widerrief die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) mit Bescheid vom 3. Januar 2022, zugestellt am 5. Januar 2022, ihre staatliche Anerkennung als Erzieherin. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung ihres Berufes ergebe. Dabei ergebe sich die Schwere insbesondere aus der Gefahr für die mit ihr in ihrem Fahrzeug befindlichen Kinder. Zudem ergebe sich der gebotene Widerruf aus der gesetzlichen Wertung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

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Mit ihrer am 4. Februar 2022 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Bescheides. Sie macht geltend, es habe sich um eine einmalige Verfehlung im privaten Bereich gehandelt, welche sich nicht auf ihren Beruf auswirke. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen bewege sich deutlich im unteren Bereich und sei nicht einmal in das polizeiliche Führungszeugnis einzutragen. Sie habe über Jahre beanstandungsfrei in ihrer Kita gearbeitet. Der Bescheid sei zudem unverhältnismäßig, denn sie sei bereit, ihre Drogenabstinenz durch regelmäßige Tests nachzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 3. Januar 2022 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird den Inhalt der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die in Kopie vorliegende Akte der Staatsanwaltschaft Hof (4430 VRs 14632/20) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 3. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwVfG (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfg Bln) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz – SozBAG), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503).

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Nach § 49 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakte nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG ist die staatliche Anerkennung als Erzieher zu versagen, wenn der Antragsteller sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.

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Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind für den Widerruf der staatlichen Anerkennung der Klägerin als Erzieherin gegeben.

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Sie hat sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht, aus denen sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Erzieherberufs ergibt.

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Das Vorliegen einer schweren Verfehlung kann sich bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Wertung anderer Vorschriften ergeben, welche die persönliche Eignung von Personen betreffen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (vgl. VG Berlin, Urteile vom 28. Januar 2020 – 3 K 924/18 –, juris Rn. 18, und vom 12. Januar 2012 – VG 3 K 243.10 – juris Rn. 34, sowie Beschluss vom 25. Juni 2013 – VG 3 L 378.13 –, juris Rn. 17). So dürfen nach § 72a Abs. 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer der dort genannten Straftaten verurteilt worden ist. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sieht vor, dass Personen, die wegen der Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sind, Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 JArbSchG nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden dürfen. Die in § 25 Abs. 1 und 2 JArbSchG genannten Personen verfügen gemäß § 7 der Verordnung über die Studiengänge und Prüfungen an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (Sozialpädagogikverordnung – SozpädVO) vom 13. Juni 2016, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022, S. 2), unter anderem nicht über die persönliche Eignung für die Aufnahme in die Studiengänge mit dem Abschluss staatlich anerkannter Erzieher.

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Das Vorliegen der in den jeweiligen Vorschriften genannten Straftaten ist für die Annahme schwerer Verfehlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG indes nicht zwingend. Maßgeblich für die Schwere der Verfehlungen sind Art und Umfang des konkreten Fehlverhaltens und der Bezug dieses Fehlverhaltens zu der Tätigkeit als Erzieherin (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2020 – VG 3 K 924.18 –, juris Rn. 19).

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Der Sachverhalt, welcher der seit dem 17. März 2021 rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zugrunde liegt, ist eine schwere Verfehlung nach diesen Maßstäben. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, dass sie nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Das Gesetz verwendet den Begriff der „Verfehlungen“ im Plural, um eine Vielzahl von möglichen Sachverhalten zu erfassen. Gemeint sind „Verfehlungen jeglicher Art“, nicht hingegen eine „Mehrzahl von Verfehlungen“. Dieses Verständnis wird bestätigt durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 SozBAG, in dem auf psychische oder physische „Gründe“ abgestellt wird, obwohl offensichtlich bereits ein einzelner physischer Grund – etwa eine schwere Erkrankung – die Berufsausübung dauerhaft unmöglich machen kann. Im Übrigen liegen der Verurteilung der Klägerin zwei Verfehlungen im Rechtsinne zugrunde, namentlich der Besitz von Betäubungsmitteln sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.

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Der Gesetzgeber hält bei der Bewertung der persönlichen Eignung Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz für besonders nachteilig. Diese Wertung macht sich der Beklagte zurecht zu eigen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin nicht anlässlich der Berufsausübung strafrechtlich belangt wurde und das Strafmaß sich im niedrigen Bereich bewegt. Der regelmäßige Konsum von Betäubungsmitteln birgt jedoch ein hohes Suchtpotenzial bei gleichzeitig fehlender kritischer Reflexion des Konsumenten und führt im akuten Rausch unter anderem zu fehlerhafter Risiko- und Selbsteinschätzung. Diese den Betäubungsmitteln immanente Wirkung spiegelt sich konkret im Verhalten der Klägerin wider, die berauscht ein Fahrzeug mit ihren beiden minderjährigen Kindern auf der Autobahn geführt hat. Dies rechtfertigt die Annahme, dass sie auch in Ausübung ihres Berufs unter Einfluss von Betäubungsmitteln die ihr anvertrauten Kinder gefährden könnte. Diese Einschätzung wird bestätigt durch ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung, auch nach Erlass des Strafbefehls und des angefochtenen Bescheides weiter Drogen konsumiert zu haben. Ob die Klägerin darüber hinaus auch Betäubungsmittel erworben oder besessen hat, was üblicherweise dem Konsum vorausgeht und strafbar wäre, kann dahinstehen, denn schon ihr weiterer Konsum belegt jedenfalls eine fehlende kritische Distanz zu den Geschehnissen vom Oktober 2020. Hierfür spricht auch, dass sie nach eigenen Angaben eine Therapie für nicht notwendig erachtet, obwohl sie trotz der ihr drohenden massiven rechtlichen Nachteile nicht „clean“ geblieben ist bzw. bleiben konnte. In der mündlichen Verhandlung ist vielmehr zur Überzeugung des Einzelrichters (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu Tage getreten, dass die Klägerin einen klaren Schnitt mit jedwedem Konsum von Betäubungsmitteln vermieden hat. Bei ihrer persönlichen Anhörung hat sie zwar behauptet, aktuell keine Drogen mehr zu konsumieren, die vorgebliche Abstandnahme jedoch weder überzeugend dargetan (vgl. Sitzungsprotokoll vom 16. März 2023, S. 2: „Das kommt vor bzw. kam vor“; „Ich bin kein regelmäßiger Konsument“) noch zeitlich festmachen können (a.a.O.: „irgendwann zwischen Sommer und Weihnachten“). Auch hat sie trotz gerichtlicher Aufforderung vom 9. März 2023 gemäß § 87b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung keine ärztlichen Unterlagen zum Nachweis einer dauerhaften Betäubungsmittelabstinenz vorgelegt, ohne dies überzeugend zu begründen. Der von ihr in diesem Zusammenhang hervorgehobene finanzielle Aspekt, angesichts der Notwendigkeit weiterer THC-Tests zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, ist im Hinblick auf die drohende Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf den hier in Rede stehenden Konsum von Betäubungsmitteln und die daraus resultierende Unzuverlässigkeit können zudem die Wertungen der Fahrerlaubnisverordnung herangezogen werden. Danach ist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis der Nachweis einjähriger Abstinenz erforderlich (vgl. §§ 11, 14 Fahrerlaubnisverordnung i.V.m. Anlage 4 Nr. 9 ff., insbesondere Nr. 9.5), den die Klägerin nach eigenen Angaben ebenfalls noch nicht erbracht hat.

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Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, sie habe ihre Tätigkeit als Erzieherin über mehrere Jahre hinweg professionell und beanstandungsfrei ausgeübt. Für den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG reicht es aus, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, aufgrund derer die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt – hier die staatliche Anerkennung – nicht zu erlassen. Zudem ist es zum wirksamen Schutz des mit der staatlichen Anerkennung verbundenen Vertrauens und der der Klägerin beruflich anvertrauten Menschen gerechtfertigt, nicht auf das von ihr behauptete Verhalten in der Vergangenheit abzustellen, sondern die aufgrund der feststehenden Verfehlungen festgestellte derzeitige (Un-)Zuverlässigkeit zu prüfen. Entscheidend ist hier der aktuelle Ausschluss eines jeglichen Risikos für die Kinder und Jugendlichen, die der Klägerin in ihrer Rolle als Erzieherin anvertraut werden können.

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Der Beklagte hat die damit ihm eröffnete Ermessensentscheidung ohne Rechtsfehler getroffen, § 114 Satz 1 VwGO. An die Ermessensentscheidung sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Denn wenn schwere Verfehlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG vorliegen, ist das Ermessen regelmäßig dahingehend reduziert, die staatliche Anerkennung als Erzieher zu entziehen (vgl. zu typischen Fallgruppen intendierter Ermessensentscheidungen Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 146). Vorliegend hätte der Beklagte einen Antrag auf erstmalige Erteilung der staatlichen Anerkennung auf Grund der Verurteilung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG ablehnen müssen. Der Gesetzgeber hat für den Fall der schweren Verfehlung eines Antragstellers eine gebundene Entscheidung („ist zu versagen“) vorgesehen. Im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zwischen dem Recht der Klägerin auf weitere Ausübung ihres Berufes im Lichte des Art. 12 GG und dem Schutz der ihr anvertrauten Kinder hat der Beklagte in nachvollziehbarer Weise letzteren Rechten Vorrang gewährt.

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Ein milderes Mittel war hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin zwar angeboten, sich auf eine Auflage zum Nachweis von THC-Abstinenz einzulassen; sie hat zugleich aber selbst eingeräumt, noch im Herbst des letzten Jahres Cannabis konsumiert zu haben, und zeigt, wie bereits ausgeführt, keine kritische Reflexion ihres Verhaltens, was den Rauschgiftkonsum als solchen angeht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine solche Auflage nicht in demselben Maße für geeignet hält, den Schutz der ihr anvertrauten Personen zu sichern.

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Die Entscheidung ist schließlich auch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. Denn es besteht, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, für die Klägerin die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist des § 25 JArbSchG die staatliche Anerkennung als Erzieherin wiederzuerlangen. Der Beklagte hat insoweit im Einklang mit der gesetzlichen Wertung eine hinreichende Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen betreuter Personen und dem Grundrecht der Klägerin auf freie Berufsausübung vorgenommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

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15.000,00 Euro

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festgesetzt, wobei sich das Gericht am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 36.3) orientiert.